Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.1985 – C-182/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:336
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 11. Juli 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist dem Gerichtshof durch ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag des Gerechtshof (Regionales Berufungsgericht) Arnheim vom 18. Juni 1984 in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen die Miro BV vorgelegt worden.
Die niederländische Verordening Benaming van Jenever (Verordnung über die Bezeichnung von Genever, im folgenden: Verordnung) definiert in ihrem Artikel 1 Absatz 4 Genever als aus bestimmten angegebenen Stoffen hergestelltes farbloses bis leicht gelbliches alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von mindestens 35 %. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung bestimmt folgendes: Es ist verboten, für eine Spirituose, die nicht der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Definition entspricht, die Bezeichnung Jenever oder Genever, Schiedamse Jenever (Genever), Schiedam, Schiedammer, Holland Gin, Friesche Jenever (Genever), Graanjenever (Graangenever), Hollandse Jenever (Genever), Oude Klare oder eine ähnliche Bezeichnung zu verwenden, die beim Käufer den Eindruck erwecken kann, es handele sich bei der Spirituose um Genever. Nach Artikel 3 der Verordnung sind Verstöße gegen Artikel 2 Absatz 1 strafbar. Die Verordnung wurde am 22. August 1979 erlassen; sie trat am 12. Februar 1980 in Kraft.
Im Mai 1983 begann die Angeklagte des Ausgangsverfahrens, ein Unternehmen, das in den Niederlanden eine Reihe von Supermärkten und Geschäften für alkoholische Getränke betreibt, in Belgien hergestellten Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 % in die Niederlande einzuführen. Der eingeführte Genever wurde in Belgien von der Gist en Spiritusfabrieken Bruggeman NV in Gent hergestellt. Er trägt die Marke Nolens, die von einer gleichnamigen belgischen Brennerei in Hasselt stammt, deren Marken und Herstellungsverfahren jetzt der Firma Bruggeman gehören. Die Flaschen mit diesem Genever tragen klar lesbare Etiketten mit der Aufschrift Nolens — Supra Hasselt — Jonge Jenever — Genièvre. Kleiner gedruckt enthalten die Etiketten ferner folgende Angaben: 30 %-Vol., Inh./Cont. 1 1, NV G. S. F. Bruggeman SA B-9000 Gent, Grauwpoort 1, verre gra-tuit/geen statiegeld. Das Etikett weist in klaren Buchstaben und Zahlen darauf hin, daß der Genever in Belgien hergestellt ist und einen Alkoholgehalt von 30 % aufweist.
In der mündlichen Verhandlung hat die Angeklagte dem Gerichtshof ein Exemplar eines Plakates vorgelegt, das sie nach ihren Angaben bei der Werbung für dieses Erzeugnis verwendet. Das Plakat enthält in rot und weiß eine Wiedergabe des Etiketts der Genever-Flasche und die Worte: Import uit België! (Importiert aus Belgien! ) Nolens Jonge Jenever. 30 % Alkohol, 1 Liter; ferner ist der Preis angegeben, zu dem die Angeklagte den Genever verkaufte. Die Schrift ist wiederum klar lesbar.
Am 17. Oktober 1983 wurde die Angeklagte angeklagt, am oder um den 16. Mai 1983 in der Gemeinde Nimwegen die Bezeichnung Nolens Jonge Jenever (30 Vol.-%) für eine Spirituose im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bezeichnung von Genever verwendet zu haben, die nicht der Definition von Genever in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung entsprach. Die Anklage fährt fort, es habe sich um eine ähnliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung gehandelt, die beim Käufer den Eindruck habe erwecken können, bei der Spirituose handele es sich um Genever. Die Angeklagte habe das Getränk, dessen Alkoholgehalt weniger als 35 % betragen habe, in ihrer Spirituosenhandlung in Nimwegen, St. Jacobslaan 61, zum Zwecke des Verkaufs gelagert oder jedenfalls vorrätig gehabt.
Am 7. November 1983 verurteilte der Economische Politierechter (für Wirtschaftsstrafsachen zuständiger Richter) bei der Arrondissementsrechtbank Arnheim (erstinstanzliches Gericht) die Angeklagte dieser Anklage gemäß. Hiergegen legte diese am 16. November 1983 mit der Begründung Berufung beim Gerechtshof (regionales Berufungsgericht) Arnheim ein, die Anwendung von Artikel 2 der niederländischen Verordnung auf das fragliche Getränk stelle eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar. Der Generalstaatsanwalt räumte ein, daß sich die Anwendung der Verordnung auf das fragliche Erzeugnis wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung auswirke, meinte jedoch, sie finde ihre Rechtfertigung in zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs. In seinem Vorlagebeschluß führt der Gerechtshof aus, das Etikett gebe hinreichend deutlich an, daß es sich um ein aus Belgien stammendes Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% handele. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, daß es zu einer nennenswerten Verwechslung oder Irreführung des Verbrauchers gekommen sei. Mit Rücksicht auf das fragliche Etikett und den Preis des Erzeugnisses hielt der Gerechtshof die Gefahr, daß der Verbraucher in erheblichem Umfang Nolens Jonge Jenever aus Belgien mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% mit holländischem Genever mit einem Akholgehalt von mindestens 35 % Vol. (und einem höheren Preis) verwechsele, nicht für gegeben. Unter diesen Umständen sei vorläufig offenbar kein zwingendes Erfordernis des Verbraucherschutzes vorhanden, dem vor den Erfordernissen des freien Warenverkehrs, einer der Grundlagen der EWG, Priorität eingeräumt werden müßte. Hinsichtlich der zweiten vorgebrachten Rechtfertigung, der Erfordernisse der Lauterkeit des Handelsverkehrs, räumte das nationale Gericht ein, daß die Branntweinbrenner in den Niederlanden, die Genever mit einem niedrigeren Alkoholgehalt als 35 % Vol. nicht auf den niederländischen Markt bringen dürften, sich gegenüber den in Belgien ansässigen Branntweinbrennern in einer nachteiligen Wettbewerbslage befänden, wenn letztere Genever mit einem niedrigeren Alkoholgehalt in den Niederlanden auf den Markt bringen könnten und so dementsprechend weniger Verbrauch- und Mehrwertsteuer zu entrichten hätten. Das Argument, daß die Lauterkeit des Handelsverkehrs hierdurch derart in Mitleidenschaft gezogen werde, daß das fragliche Verbot gerechtfertigt sei, finde jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine unmittelbare Grundlage. Da der Gerichtshof über diese Frage jedoch noch nicht entschieden habe, hat der Gerechtshof ihn um Vorabentscheidung über die folgende Frage nach der Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag ersucht:
Wenn man davon ausgeht, daß
1) es im Mitgliedstaat A gesetzliche Vorschriften gibt, die für eine bestimmte Sorte eines alkoholischen Getränks — im folgenden Genever genannt — einen Mindestalkoholgehalt von 35 % Vol. vorschreiben und unter Androhung von Strafe verbieten, die Bezeichnung Genever für Genever mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu verwenden,
2) im Mitgliedstaat A der Vertrieb von Genever im Jahre 1982 ungefähr 45 % des gesamten Marktes für alkoholische Getränke ausmachte,
3) im Mitgliedstaat A der Unterschied bei Verbrauch- und Mehrwertsteuer pro Liter Alkohol, der zu 30 Vol.-% bzw. 35 % Vol. destilliert ist, beim Verkauf an den Verbraucher insgesamt 1,62 HFL ausmachte (und seit dem 1. Februar 1984 1,89 HFL beträgt),
4) es im Mitgliedstaat B keine gesetzliche Vorschrift gibt, die einen Mindestalkoholgehalt für Genever vorschreibt,
5) es in der EWG noch keine gemeinschaftlichen Vorschriften über die Herstellung und Vermarktung von Genever gibt,
ist dann die Ausdehnung des Verbots des Mitgliedstaats A auf Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-%, der im Mitgliedstaat B rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen, wenn infolgedessen der Verkauf des Getränks im Mitgliedstaat A be- oder verhindert wird?
Zu der Annahme in Ziffer 4 dieser Frage wäre zu ergänzen, daß Belgien inzwischen eine Regelung erließ, wonach für Genever ein Mindestalkoholgehalt von 30 Vol.-% vorgeschrieben ist: Koninklijke Besluit vom 6. Juni 1984, Belgisch Staatsblad vom 15. August 1984, S. 11519. Offensichtlich erhebt dieser Koninklijke Besluit lediglich den festen Brauch zum Gesetz. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus nichts, denn es ist unstreitig, daß es auch vor dem Koninklijke Besluit zulässig war, in Belgien Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% unter der Bezeichnung Genever herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
Nach der Auffasung der Angeklagten, Belgiens und der Kommission ist die Frage zu bejahen. Die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Niederlande vertreten den Standpunkt, sie sei zu verneinen.
In den Erklärungen, die sich für eine Bejahung der Frage aussprechen, wird hervorgehoben, daß Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 % in Belgien schon seit vielen Jahren rechtmäßig als Genever hergestellt und in den Verkehr gebracht werde. Genever werde in der Tat seit Jahrhunderten in Belgien hergestellt. Somit sei die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 120/78 (Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Cassis de Dijon, Sig. 1979, 649) einschlägig. Femer besitze kein Mitgliedstaat ein Monopol auf die Gattungsbezeichnung für ein Erzeugnis (Rechtssachen 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019). Nach dem Gemeinschaftsrecht würden die Interessen der Verbraucher durch die Angaben auf dem Etikett des betreffenden Erzeugnisses hinreichend geschützt. Was die Frage der Lauterkeit des Handelsverkehrs angehe, so stelle der Umstand, daß die niederländische Verbrauch-und die niederländische Mehrwertsteuer die Preise der Erzeugnisse beeinflußten, keinen unlauteren Wettbewerb, sondern lediglich einen Teil der objektiven Marktgegebenheiten dar, unter denen die Erzeugnisse verkauft würden. Unlauterer Wettbewerb könne nur auf dem Verhalten von Importeuren oder Händlern beruhen.
Die Befürworter einer Verneinung der Vorlagefrage führen das Erfordernis des Verbraucherschutzes an. Die Etikettierung von Flaschen könne den Schutz des Verbrauchers in Restaurants und Bars nicht gewährleisten. Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% auf dem niederländischen Markt zuzulassen, würde der niederländischen Qualitätspolitik die Grundlage entziehen und das Ansehen des holländischen Genever untergraben, der seit Jahrhunderten einen Alkoholgehalt von 35 % Vol. gehabt habe. Zu den zwingenden Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs wird geltend gemacht, belgischer und holländischer Genever substituierten sich gegenseitig. Der niedrigere Alkoholgehalt, mit dem belgischer Genever hergestellt werden könne, gebe ihm einen Wettbewerbsvorteil, da er neben den niedrigeren Herstellungskosten mit einer niedrigeren Verbrauch-und einer niedrigeren Mehrwertsteuer belastet sei. Die Lauterkeit des Handelsverkehrs könne nur durch ein Verbot der Verwendung von Bezeichnungen gewährleistet werden, wie es die Verordnung aufstelle.
Festzustellen ist, daß die Gemeinschaft noch keine gemeinschaftliche Regelung für die Herstellung und Vermarktung von Genever erlassen hat. Ein dem Rat am 22. Juni 1982 unterbreiteter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von alkoholischen Getränken, Wermutwein und anderen Weinen aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (ABl. 1982, C 189, S. 7), wurde bislang vom Rat noch nicht erlassen. In Ermangelung einer solchen gemeinschaftlichen Regelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung und Vermarktung von Genever betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Cassis-de-Dijon-Urteils). Dies hat jedoch in Übereinstimmung mit dem EWG-Vertrag zu geschehen.
Die Verordnung im vorliegenden Fall läuft im Gegensatz zu der deutschen Vorschrift in der Rechtssache Cassis de Dijon nicht auf ein vollständiges Einfuhrverbot hinaus. Sie verbietet lediglich die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für Genever mit einem geringeren als dem vorgeschriebenen Alkoholgehalt. Nach meiner Auffassung ist auch dies eine tatsächliche oder potentielle, unmittelbare oder mittelbare Behinderung der Einfuhren, die, wenn es für sie keine Rechtfertigung gibt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 darstellt.
Auf Artikel 36 EWG-Vertrag beruft sich niemand; er ist meines Erachtens nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten auch nicht einschlägig.
Die Frage ist deshalb, ob dieses Hemmnis für den freien Warenverkehr, das sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergibt, hingenommen werden muß, weil es notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen ... der Lauterkeit, des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Cassis-de-Dijon-Urteils). Hierbei kommt es meines Erachtens nicht darauf an, ob der Prozentsatz der Verkäufe von Genever in den Niederlanden am gesamten Markt für alkoholische Getränke der ist, der in Ziffer 2 der Vorlagefrage angenommen wird, was anscheinend zwischen den Parteien streitig ist.
Was in einem vor einem nationalen Gericht anhängigen Einzelfall als im Interesse des Verbraucherschutzes notwendig anzusehen ist, ist vom nationalen Gericht anhand des vollständigen Sachverhalts zu beurteilen.
Dabei ist die Entscheidung des Gerichtshofes über die Rechtsfrage zu beachten, wie dieses rechtfertigende Element auszulegen ist.
In der Rechtssache 27/80 (Strafverfahren gegen Anton Adriaan Fietje, Slg. 1980, 3839) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:
Wendet ein Mitgliedstaat eine Vorschrift, die den Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke unter einer anderen als der durch die nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bezeichnung verbietet, in der Weise auch auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränke an, daß das Etikett geändert werden muß, mit dem das eingeführte Getränk im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, so ist dies als eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen, soweit die Angaben auf dem ursprünglichen Etikett für die Verbraucher in bezug auf die Art des betreffenden Erzeugnisses einen Informationsgehalt haben, der dem der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung gleichwertig ist.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% in Belgien unter der Bezeichnung Genever rechtmäßig in den Verkehr gebracht, aus Belgien exportiert und sogar in den Niederlanden für den Export hergestellt werden darf. Ich verstehe den Vorlagebeschluß so, daß nach den Feststellungen des Gerechtshofs das Etikett eine klare Angabe des Ursprungs und des Alkoholgehalts des Erzeugnisses enthielt. Das Etikett und der niedrigere Preis machten eine Irreführung des Verbrauchers unwahrscheinlich. Nach dem ganzen Inhalt des Vorlagebeschlusses ließ der Gerechtshof nach meinem Verständnis das Argument nicht gelten, daß der Verbraucherschutz die Beschränkung der Einfuhren von belgischem Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% als Genever rechtfertige.
Nach meiner Auffassung ist der Gerechtshof zu Recht zu diesem Ergebnis gelangt. Aufgrund des vom nationalen Gericht festgestellten Sachverhalts würde ich, wenn der Gerichtshof hierüber zu entscheiden hätte, zu demselben Ergebnis gelangen. Grundsätzlich ist eine angemessene Etikettierung als ein ausreichender Schutz des Verbrauchers anzusehen, wenn rechtmäßig in den Verkehr gebrachte, aus einem Mitgliedstaat ausgeführte Waren in einen anderen eingeführt werden. Es mag Ausnahmefälle geben, in denen besondere lokale Gegebenheiten dazu führen mögen, daß auch eine klare Etikettierung als Schutz für den Verbraucher nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall sind jedoch solche Gegebenheiten nicht ersichtlich.
Ich verstehe das Urteil in der Rechtssache 58/80 (Dansk Supermarked/Imerco, Slg. 1981, 181) (in dem der Gerichtshof für Recht erkannte, daß das Inverkehrbringen von Waren verboten werden kann, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgesetzt werden, einen Verstoß gegen die im Mitgliedstaat als zulässig und lauter angesehene Handelspraxis darstellen, soweit diese Handelspraxis auf Umstände des Absatzes bezogen wird, die von der eigentlichen Einfuhr unabhängig sind) nicht in dem Sinne, daß damit der Grundsatz beseitigt wird, wonach der Verbraucher und der Händler durch eine angemessene Etikettierung eingeführter Waren geschützt werden können.
Es gibt in der Gemeinschaft natürlich Unterschiede im Alkoholgehalt bestimmter Spirituosen wie Genever, Rum und Whisky. Solange dem Verbraucher gesagt wird, was er kauft, ist es seine Sache zu entscheiden, welchen Alkoholgehalt er vorzieht. Ein Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% scheint mir eindeutig im Bereich dessen zu liegen, was durchschnittliche Verbraucher als Genever ansehen würden. Wie die Dinge liegen würden, wenn ein Händler als Genever oder Gin ein Erzeugnis mit 15 % Vol. Alkoholgehalt verkaufen wollte, braucht nach dem Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht geprüft werden. Der Widerstand des Verbrauchers mag dafür sorgen, daß diese Frage auch nie geprüft zu werden braucht.
Im vorliegenden Fall wird, wie nicht selten, das, was als für den Verbraucherschutz notwendig vorgebracht wird, bis zu einem gewissen Grad gleichzeitig vorgebracht als notwendig für die Lauterkeit des Handelsverkehrs. Kaufe der Kunde belgischen Genever in der Annahme, es handele sich um holländischen Genever, werde dessen Hersteller geschädigt. Es wird vorgetragen, er verlöre die Vorteile des Rufes, den sein traditionelles Erzeugnis im Laufe der Jahre erworben habe. Sein Geschäft könne nur durch die Untersagung der Bezeichnung geschützt werden. Nach meiner Auffassung lautet die Antwort gleich: Stellt die Etikettierung einen angemessenen Schutz für den Verbraucher dar, kann es nicht gerechtfertigt sein, die Verwendung der Bezeichnung (die im Ausfuhrstaat rechtmäßig verwendet wird) im Einfuhrstaat im Interesse des Schutzes des Händlers vor konkurrierenden Erzeugnissen zu verbieten.
Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 16/83 (Strafverfahren gegen Karl Prantl, Slg. 1984, 1328, Randnrn. 26 bis 30 der Entscheidungsgründe) für Recht erkannt hat, kann ein Mitgliedstaat seine herkömmlichen Übungen in bezug auf die Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses der Einfuhr ähnlicher Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat nicht entgegenhalten, soweit diese Erzeugnisse nach einer lauteren Praxis und herkömmlichen Übung in dem Ausfuhrmitgliedstaat hergestellt worden sind.
Es wird weiter geltend gemacht, der Verkauf des belgischen Erzeugnisses verstoße gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs, da dieses Erzeugnis nicht nur wegen seines niedrigeren Alkoholgehalts billiger sei, sondern auch mit niedrigeren wertbezogenen Abgaben belastet und dadurch vergleichsweise noch billiger werde. Daraus ergebe sich ein Preisnachteil für das niederländische Erzeugnis, was das Verbot der Verwendung der angeführten Bezeichnungen für das belgische Erzeugnis rechtfertige.
Dieses Argument lasse ich nicht gelten. Der Gerichtshof hat wiederholt klargestellt, daß die in Artikel 36 EWG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen Tatbestände niehtwirtschaftlicher Art enthalten (Rechtssache 95/81, Kommission/Italien, Slg. 1982, 2187, auch Rechtssache 7/61, Kommission/Italien, Slg. 1961, 692). Die zwingenden Erfordernisse, die Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft rechtfertigen, von denen im Cassis-de-Dijon-Urteil die Rede ist (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe), müssen nach meiner Auffassung ebenfalls nichtwirtschaftlicher Art sein. Könnte ein Mitgliedstaat Einfuhrbeschränkungen (durch ein vollständiges Verbot oder ein Gebot der Verwendung anderer Bezeichnungen) mit der Begründung verhängen, eingeführte Erzeugnisse seien billiger oder mit einer geringeren Wertsteuer belastet, würde der Wettbewerb und der Grundsatz des freien Warenverkehrs vollständig ausgehöhlt. Derartige Argumente sind durch und durch wirtschaftlicher Art. Der bloße Umstand, daß eingeführte Waren billiger oder aus diesem Grund mit einer geringeren Wertsteuer belastet sind, kann als solcher keine unzulässige oder unlautere Handelspraxis (im Sinne des Dansk-Supermarked-Urteils) darstellen oder im Sinne des Cas-sis-de-Dijon-Urteils Einfuhrbeschränkungen oder -verböte im Interesse der Lauterkeit des Handelsverkehrs rechtfertigen. Vorschriften über die Lauterkeit des Handelsverkehrs können sich meines Erachtens auf Verhaltensweisen von der Art beziehen, wie sie die Kommission angeführt hat (ohne daß diese Aufzählung abschließend wäre), nämlich Irreführung, Verächtlichmachung von Wettbewerbern, irreführende Werbung, Verrat von Geheimnissen oder Bestechung von Beschäftigten. Keine dieser Verhaltensweisen ist im vorliegenden Fall gegeben.
Ich bin deshalb der Auffassung, daß die vom Gerechtshof Arnheim vorgelegte Frage etwa wie folgt beantwortet werden sollte:
Es stellt eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, wenn das Verbot eines Mitgliedstaats, eine bestimmte Bezeichnung für ein alkoholisches Getränk mit einem geringeren als einem bestimmten Mindestalkoholgehalt zu verwenden, auf Einfuhren eines solchen Getränks erstreckt wird, das unter derselben Bezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist.
Über die Kosten der Angeklagten hat das nationale Gericht zu befinden. Die Kosten Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Italiens, der Niederlande und der Kommission sind nicht erstattungsfähig.