Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.11.1985 – C-182/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:470
In der Rechtssache 182/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Arnheim in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Miro BV, mit Sitz in Zaandam,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 30 EWG-Vertrag im Hinblick auf eine nationale Bestimmung über das Inverkehrbringen von Genever
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt O. W. Brouwer, Amsterdam,
niederländische Regierung, vertreten durch I. Verkade, Secretaris-generaal bij het ministerie van Buitenlandse Zaken, im schriftlichen Verfahren und A. Bos in der mündlichen Verhandlung,
belgische Regierung, vertreten durch R. Hobaer, Directeur bij het ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking, im Beistand von T. Biebaut,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Wirtschaftsministerium M. Seidel und Professor A. Bleckmann von der Universität Münster im schriftlichen Verfahren und durch Professor A. Bleckmann in der mündlichen Verhandlung,
italienische Regierung, vertreten durch den avvocato dello Stato M. Conti im schriftlichen Verfahren und O. Fiumara in der mündlichen Verhandlung,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Th. van Rijn vom Juristischen Dienst
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Gerechtshof Arnheim hat mit Urteil vom 18. Juni 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob die Anwendung einer nationalen Regelung über die Verwendung der Bezeichnung Genever auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse mit dem Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen vereinbar ist.
2 Diese Frage stellt sich in einem Verfahren, in dem über die Berufung der Angeklagten des Ausgangsverfahrens gegen ein Urteil der Arrondissementsrechtbank Arnheim zu entscheiden ist, durch das ihr aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft Arnheim erhobenen Anklage eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen die Verordening benaming van jenever (niederländische Verordnung über die Bezeichnung von Genever) vom 22. August 1979 auferlegt worden war.
3 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Bezeichnung von Genever ist es verboten, die Bezeichnung Jenever oder Genever, Schiedamse Jenever (Genever), Schiedam, Schiedammer, Holland Gin, Friesche Jenever (Genever), Graanjenever (Graangenever), Hollandse Jenever (Genever), Oude Klare oder eine ähnliche Bezeichnung, die beim Käufer den Eindruck erwecken kann, es handele sich bei der Spirituose um Genever, für eine Spirituose zu verwenden, die nicht der in Artikel 1 Absatz 4 derselben Verordnung festgelegten Definition entspricht. Danach muß Genever einen Alkoholgehalt von mindestens 35 Vol.-% aufweisen.
4 Die Angeklagte, die in den Niederlanden unter anderem Geschäfte für alkoholische Getränke betreibt, begann 1983, aus Belgien eingeführten Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% zu verkaufen. Das auf die Flasche geklebte Etikett trug die Aufschrift Nolens — Supra Hasselt — Jonge Jenever — Genièvre — 30 % Vol. sowie die Angabe des Herstellers: NV G. S. F. Bruggeman SA, B-9000 Gent, Grauwpoort 1.
5 Nach den Akten wird in Belgien seit langem rechtmäßig Genever mit einem Alkoholgehalt von nur 30 Vol.-% hergestellt und gehandelt; zum maßgeblichen Zeitpunkt gab es dort keine eigene Regelung für den Mindestalkoholgehalt von Genever. Später wurde durch eine königliche Verordnung vom 6. Juni 1984 für Genever ein Mindestalkoholgehalt von 30 Vol.-% vorgeschrieben.
6 Auf Gemeinschaftsebene hat der Rat über einen ihm von der Kommission am 22. Juni 1982 unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von alkoholischen Getränken, Wermutwein und anderen Weinen aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (ABl. C 189, S. 7), noch nicht entschieden, wonach für Genever ein Mindestalkoholgehalt von 30 Vol.-% vorgesehen ist.
7 Der Gerechtshof Arnheim prüft die Vereinbarkeit der Anwendung der Verordnung über die Bezeichnung von Genever auf durch die Angeklagte aus Belgien eingeführten Nolens Jonge Jenever mit Artikel 30 EWG-Vertrag; in diesem Rahmen stellt er fest, daß durch diese Anwendung der Verkauf dieses Erzeugnisses in den Niederlanden erschwert und verteuert werde, weil sein Etikett geändert und seine traditionelle Bezeichnung aufgegeben werden müsse. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral AG, Cassis de Dijon, Slg. 1979, 649) führt er aus, daß das Etikett des Nolens Jonge Jenever hinreichend deutlich angebe, daß es sich um ein aus Belgien stammendes Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% handele, und daß keine Gefahr der Verwechslung mit niederländischem Genever mit einem Alkoholgehalt vön mindestens 35 Vol.-% und einem höheren Preis bestehe, so daß kein zwingendes Erfordernis des Verbraucherschutzes vorliege, das ein Verbot des Verkaufs von Nolens Jonge Jenever in den Niederlanden rechtfertige.
8 Der Gerechtshof Arnheim hatte jedoch Zweifel, ob die Lauterkeit des Handelsverkehrs ein solches Verbot erfordern könne. Obwohl keine Verwechslungsgefahr bestehe, seien die niederländischen Branntweinbrenner, die nur Genever mit einem Alkoholgehalt von mindestens 35 Vol.-% auf den Markt bringen dürften, im Wettbewerb wegen des zwischen Genever von 30 Vol.-% und solchem von 35 Vol.-% in bezug auf Verbrauch- und Mehrwertsteuer bestehenden Unterschieds benachteiligt, der pro Liter Genever für das Frühjahr 1983 auf 1,62 HFL und ab 1. Februar 1984 auf 1,89 HFL zu beziffern sei.
9 Zur Behebung dieser Zweifel hat der Gerechtshof Arnheim dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wenn man davon ausgeht, daß
1) es im Mitgliedstaat A gesetzliche Vorschriften gibt, die für eine bestimmte Sorte eines alkoholischen Getränks — im folgenden Genever genannt — einen Mindestalkoholgehalt von 35 Vol.-o/o vorschreiben und unter Androhung von Strafe verbieten, die Bezeichnung Genever für Genever mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu verwenden,
2) im Mitgliedstaat A der Vertrieb von Genever im Jahre 1982 ungefähr 45 % des gesamten Marktes für alkoholische Getränke ausmachte,
3) im Mitgliedstaat A der Unterschied bei Verbrauch- und Mehrwertsteuer pro Liter Alkohol, der zu 30 Vol.-% bzw. 35 Vol.-o/o destilliert ist, beim Verkauf an den Verbraucher insgesamt 1,62 HFL ausmachte (und seit dem 1. Februar 1984 1,89 HFL beträgt),
4) es im Mitgliedstaat B keine gesetzliche Vorschrift gibt, die einen Mindestalkoholgehalt für Genever vorschreibt,
5) es in der EWG noch keine gemeinschaftlichen Vorschriften über die Herstellung und Vermarktung von Genever gibt,
ist dann die Ausdehnung des Verbots des Mitgliedstaats A auf Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-%, der im Mitgliedstaat B rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen, wenn infolgedessen der Verkauf des Getränks im Mitgliedstaat A beoder verhindert wird?
10 Mit dieser Frage wird der Gerichtshof aufgefordert, seine angeführte Rechtsprechung zum Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag im Hinblick auf einen Fall wie den vorliegenden zu präzisieren. Nach dieser Rechtsprechung sind in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung für das Inverkehrbringen des betroffenen Erzeugnisses Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen freien Verkehr infolge der Unterschiede der einzelstaatlichen Regelungen hinzunehmen, soweit die betreffende Regelung auf einheimische wie eingeführte Erzeugnisse unterschiedslos Anwendung findet und durch zwingende Erfordernisse unter anderem des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt ist.
11 Der Verbraucherschutz sei, so führen die Angeklagte des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission unter Hinweis auf die Feststellungen des Gerechtshofs Arnheim im Vorlageurteil aus, im vorliegenden Fall durch das Etikett gewährleistet, das deutliche Angaben zum Ursprung des Erzeugnisses und zu seinem Alkoholgehalt enthalte.
12 Nach Ansicht der niederländischen und der deutschen Regierung rechtfertigen zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes die fragliche niederländische Regelung. Etikettierungsmaßnahmen reichten nicht aus, um die Gefahr auszuschließen, daß der Verbraucher das traditionelle Getränk mit einem anderen Erzeugnis von geringerem Alkoholgehalt verwechsle. Der Mehrzahl der Verbraucher sei nicht bekannt, daß das seit alters als Genever bekannte Getränk einen Alkoholgehalt von 35 Vol.-% aufweisen müsse; sie kenne nur dieses Getränk und werde durch bloße Angaben auf dem Flaschenetikett nicht hinreichend gewarnt. Völlig wirkungslos seien solche Maßnahmen jedenfalls im Hotel- und Gaststättenverkauf.
13 In diesem Zusammenhang macht die deutsche Regierung ferner geltend, für die Frage, ob ein Verbot der Bezeichnung Genever für Spirituosen, die bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllten, notwendig sei, komme es auf die Verkehrsauffassung in dem betreffenden Lande selbst an. Da die nationalen Behörden diese tatsächlichen Gegebenheiten am besten beurteilen könnten, liege die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Frage bei ihnen und nicht beim Gerichtshof. Habe der für eine solche Entscheidung zuständige nationale Gesetzgeber die Frage geregelt, sei der nationale Richter an diese Wertung gebunden.
14 Weder Artikel 30 EWG-Vertrag noch Artikel 36 behalten bestimmte Materien der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor. Wenn eine nationale Regelung im Interesse zwingender Erfordernisse, die das Gemeinschaftsrecht anerkennt, Behinderungen des fundamentalen Grundsatzes des freien Warenverkehrs mit sich bringt, muß sie die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen einhalten. Es ist Sache des Gerichtshofes, der in letzter Instanz für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig ist, und der nationalen Gerichte, die auf der Grundlage dieser Auslegung entscheiden, über diese Einhaltung zu wachen. Die Ansicht der deutschen Regierung läuft im Ergebnis auf eine Verneinung dieser Kontrolle hinaus und ist deshalb mit der Einheit und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar. Sie ist aus diesem Grunde zurückzuweisen.
15 Zu der Frage, ob die niederländische Regelung erforderlich ist, um den Verbraucher zu schützen, hat der Gerechtshof Arnheim in seinem Vorlageurteil festgestellt, daß im vorliegenden Fall das Etikett Nolens Jonge Jenever ausreiche, um die Gefahr einer Verwechslung beim Verbraucher auszuschließen, und daß die Anwendung der niederländischen Regelung auf dieses Erzeugnis nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sei. Sonach ist diese Frage nicht Gegenstand des Ersuchens des nationalen Gerichts um Vorabentscheidung.
16 Zu entscheiden ist somit in der vorliegenden Rechtssache lediglich, ob der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs die Anwendung der niederländischen Regelung auf eingeführte Erzeugnisse insbesondere im Hinblick auf den Wettbewerbsvorteil rechtfertigen kann, der sich auf dem niederländischen Markt für die ausländischen Hersteller aus dem Preisunterschied ergibt, der aus den zum Alkoholgehalt proportionalen Verbrauch- und sonstigen Steuern folgt.
17 Die Angeklagte meldet Zweifel daran an, ob Erfordernisse der Lauterkeit des Handelsverkehrs geltend gemacht werden können, wenn es nicht um den Schutz des Verbrauchers gehe. Dies laufe tatsächlich auf einen Schutz der Interessen der inländischen Hersteller gegen den Wettbewerb eingeführter Erzeugnisse hinaus. Im übrigen werde in Belgien von den niederländischen Herstellern in den Niederlanden für die Ausfuhr hergestellter Genever mit einem Alkoholgehalt von 30 Vol.-% verkaufe.
18 Die belgische Regierung verweist insbesondere darauf, daß Genever in Belgien seit alters mit einem Alkoholgehalt vön 30 Vol.-% hergestellt werde. Kein Land könne das Monopol auf ait Gattungsbezeichnung für ein Erzeugnis haben. In einem gemeinsamen Markt entspreche es dem normalen Wettbewerb, daß der Verbraucher seine Wahl nach Qualität und Preis treffen könne.
19 Die Kommission führt aus, der Begriff der Lauterkeit des Handelsverkehrs verweise auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs im Sinne zum Beispiel der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Dieser Begriff beziehe sich stets auf bestimmte Verhaltensweisen der Wîrtschaftsteilnchmer, und nicht auf objektive Marktgegebenheiten wie die Art der Berechnung von Verbrauch- und sonstigen Steuern. Er könne deshalb ein Verbot wie das hier fragliche nicht rechtfertigen.
20 Die niederländische Regierung macht geltend, die niederländische Genevererzeugung sei weltweit die größte. Der Alkoholgehalt von 35 Vol.-% gehöre zu den Wesensmerkmaien dieses traditionellen Nationalgetränks. Ohne ein Verbot der Verwendung der herkömmlichen Bezeichnungen für Erzeugnisse, die diesen herkömmlichen Übungen nicht entsprächen, könne sein Qualitätsniveau nicht aufrechterhalten werden; man müsse schließlich als Genever auch Getränke mit einem Alkoholgehalt von 20 oder 15 Vol.-% zulassen. Es müsse verhindert werden, daß Hersteller den guten Ruf eines weltweit bekannten Erzeugnisses für ein anderes Erzeugnis ausnutzten und dabei auch noch aus den Unterschieden der zum Alkoholgehalt proportionalen Verbrauch- und sonstigen Steuern einen finanziellen Vorteil zögen.
21 Die italienische Regierung führt in diesem Zusammenhang aus, die Gleichheit zwischen konkurrierenden Herstellern sei ein wesentliches Element eines zwischen ihnen bestehenden lauteren Wettbewerbs. Werde diese Gleichheit wie im vorliegenden Fall durch Unterschiede der Besteuerung von substituierbaren Erzeugnissen wie Genever von 30 Vol.-% und solchem von 35 Vol.-% gestört, sei es rechtmäßig, wenn ein Mitgliedstaat verhindere, daß bestimmte Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Unterschieden einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zögen, indem er verbiete, dieses Erzeugnis unter derselben Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.
22 Zunächst ist darauf zu verweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181, und 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019) mit Artikel 30 EWG-Vertrag und den Zielen eines gemeinsamen Marktes unvereinbar wäre, wenn ein Gattungsbegriff in nationalen Rechtsvorschriften einer einheimischen Erzeugnisart zum Nachteil der vor allem in anderen Mitgliedstaaten produzierten übrigen Erzeugnisarten vorbehalten werden könnte, indem die Hersteller dieser letzteren zur Verwendung unbekannter oder vom Verbraucher weniger geschätzter Bezeichnungen gezwungen würden.
23 Es trifft allerdings zu, daß die Festsetzung von Grenzwerten für den Alkoholgehalt von Getränken der Standardisierung der gehandelten Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung im Interesse einer größeren Transparenz des Handels dienen kann. Soweit eine gemeinschaftliche Regelung nicht besteht, läßt sich deshalb das Recht eines Mitgliedstaats nicht bestreiten, Vorschriften zu erlassen, wonach bestimmte herkömmliche Bezeichnungen nur verwendet werden dürfen, wenn ein Mindestalkoholgehalt eingehalten wird.
24 Wie der Gerichtshof jedoch bereits in seinem Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299) festgestellt hat, müssen im System eines gemeinsamen Marktes Interessen wie die Lauterkeit des Handelsverkehrs unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
25 Es kann deshalb nicht als ein wesentliches Erfordernis der Lauterkeit des Handelsverkehrs angesehen werden, daß eine nationale Regelung, die für ein herkömmliches Getränk einen Mindestalkoholgehalt festsetzt, von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnissen derselben Art eingehalten werde, wenn diese im Ursprungsstaat einer lauteren herkömmlichen Praxis entsprechend hergestellt und unter derselben Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden und wenn eine sachgerechte Information des Käufers gewährleistet ist. Den freien Verkehr eingeführter Waren unter diesen Umständen von der Voraussetzung des Bestehens einer gemeinschaftlichen Regelung abhängig zu machen, würde nämlich den fundamentalen Grundsatz der Einheit des Marktes und seine logische Folge, den freien Warenverkehr, seines Inhalts berauben.
26 Daß sich aus der Erhebung zum Alkoholgehalt proportionaler nationaler Verbrauch- und sonstiger Steuern für eingeführte Erzeugnisse Preisvorteile ergeben können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Derartige auf nationalen Rechtsvorschriften beruhende Unterschiede bei den Verbrauch- und sonstigen Steuern gehören zu den objektiven Wettbewerbsbedingungen, die jeder Marktteilnehmer für sich nutzen kann, soweit die Information der Käufer gewährleistet ist, so daß diese ihre Wahl nach der Qualität und dem Preis der Erzeugnisse treffen können.
27 Sonach ist auf die vom Gerechtshof Arnheim vorgelegte Frage zu antworten, daß es aufgrund des Verbots von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten untersagt ist, eine nationale Regelung, nach der eine bestimmte Bezeichnung für ein einheimisches Getränk nur bei Einhaltung eines Mindestalkoholgehalts verwendet werden darf, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse der gleichen Art anzuwenden, wenn diese Erzeugnisse im Ursprungsmitgliedstaat einer lauteren herkömmlichen Praxis entsprechend hergestellt und unter derselben Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden und wenn eine sachgerechte Information der Käufer gewährleistet ist.
Kosten
28 Die Auslagen der niederländischen, der belgischen, der deutschen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Gerechtshof Arnheim mit Urteil vom 18. Juni 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Aufgrund des Verbots von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag ist es einem Mitgliedstaat untersagt, eine nationale Regelung, nach der eine bestimmte Bezeichnung für ein einheimisches Getränk nur bei Einhaltung eines Mindestalkoholgehalts benutzt werden darf, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse der gleichen Art anzuwenden, wenn diese Erzeugnisse im Ursprungsmitgliedstaat einer lauteren herkömmlichen Praxis entsprechend hergestellt und unter derselben Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden und wenn eine sachgerechte Information der Käufer gewährleistet ist.