Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.09.1985 – C-181/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:359
In der Rechtssache 181/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von Richter Glidewell, Queen's Bench Division des High Court of Justice, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
The Queen, ex parte E. D. & F. Man (Sugar) Ltd,
Klägerin,
gegen
Intervention Board for Agricultural Produce (IBAP),
Beklagter,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1880/83 der Kommission vom 8. Juli 1983 betreffend eine Hauptdauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 187, S. 5)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Firma Man Sugar, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Simmons & Simmons, Solicitors, und F. Jacobs, Queen's Counsel,
die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau S. J. Hay, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. G. Lawrence als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Richter Glidewell, Queen's Bench Divison des High Court of Justice, hat mit Beschluß vom 4. Juli 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1880/83 der Kommission vom 8. Juli 1983 betreffend eine Hauptdauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 187, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma E. D. & F. Man (Sugar) Ltd. (im folgenden: die Firma Man Sugar), einer britischen Zuk-kerhandels- und -maklergesellschaft, und dem Intervention Board for Agricultural Produce (im folgenden: der IBAP), der zuständigen nationalen Stelle für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Vereinigten Königreich, gestellt worden.
3 Die Firma Man Sugar reichte beim IBAP mit Fernschreiben vom 27. Juli 1983 sieben Angebote für die Ausfuhr von Zucker in Drittländer ein, nachdem sie die vorgeschriebene Kaution in Form einer Bankbürgschaft gestellt hatte. Am folgenden Tag teilte der IBAP der Firma Man Sugar mit, daß fünf dieser Angebote mit einem Gesamtumfang von 30000 t Zucker angenommen worden seien.
4 Es steht fest, daß die Firma Man Sugar nach den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften daraufhin verpflichtet war, die Erteilung von Ausfuhrlizenzen spätestens bis zum 2. August 1983 um 12.00 Uhr britischer Zeit zu beantragen. Die Fernschreiben, mit denen die Anträge auf Erteilung der Ausfuhrlizenzen gestellt wurden, gingen jedoch an diesem Tag erst zwischen 15.41 Uhr und 15.57 Uhr beim IBAP ein.
5 Diese Verspätung von einigen Stunden trat unter Umständen ein, die, wie auch die Firma Man Sugar einräumt, nicht den Tatbestand der höheren Gewalt erfüllten. Die fraglichen Fernschreiben waren sehr wohl vorbereitet und sollten zu der üblichen Zeit übermittelt werden. Aufgrund der Abwesenheit des für die Absendung der Fernschreiben zuständigen Angestellten und der Überlastung des mit seiner Vertretung betrauten Angestellten an diesem Tag sandte dieser die Fernschreiben aber mit einer leichten Verspätung ab.
6 Bei dieser Sachlage entschied der IBAP, daß die Kaution in Höhe von 1670370 UKL verfallen sei. Die Firma Man Sugar erhob daraufhin Klage bei der Queen's Bench Division des High Court of Justice, London, auf Rückerstattung der Kaution und machte geltend, der Verfall der Kaution stelle eine offenkundige Ungerechtigkeit dar und die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die den Verfall der Kaution vorschrieben, stünden im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
7 Richter Glidewell hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:
Ist Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1880/83 der Kommission insoweit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig, als er außer im Fall höherer Gewalt den Verfall der gesamten Kaution in jedem Fall vorschreibt, in dem der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz aufgrund eines unbeabsichtigten Versäumnisses seitens des Antragstellers bei der zuständigen Interventionsstelle nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften festgelegten Frist eingeht?
Zu dem für Ausfuhren von Zucker in Drittländer geltenden Gemeinschaftsrecht
8 Unstreitig ist der Zuckermarkt der Gemeinschaft seit vielen Jahren sowohl durch strukturbedingte Überschüsse als auch durch Preise gekennzeichnet, die über den Weltmarktpreisen liegen. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, deren grundlegende Vorschriften in der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 4) festgelegt sind, können die Zuckerüberschüsse in Drittländer ausgeführt werden, sofern für sie eine Ausfuhrlizenz vorliegt, und werden für sie Erstattungen gewährt, die den Unterschied zwischen dem Preis innerhalb der Gemeinschaft und dem geringeren Preis auf dem Weltmarkt ausgleichen sollen, Nach Artikel 13 dieser Verordnung hängt die Erteilung der Ausfuhrlizenz von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen, Nach dieser Vorschrift verfällt die Kaution ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
9 Allgemein gesagt funktioniert das System mit Hilfe von Dauerausschreibungen, die von der Kommission eröffnet werden, um die Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker festzulegen. Dabei werden die Angebote von den Wirtschaftsteilnehmern den nationalen Inţerventionsstellen vorgelegt, und die Zuschlagsempfänger werden von der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Zucker bestimmt. In den Angeboten müssen insbesondere die Menge an Zucker, die der Bieter auszuführen wünscht, und die Höhe der Erstattung, die er für erforderlich hält, damit er den Zucker auf dem Weltmarkt verkaufen kann, angegeben werden. Die Kommission ist daher allein in der Lage, aufgrund der eingegangenen Angebote zu entscheiden, wieviel Zucker verkauft werden soll und welcher Betrag bei der zu gewährenden Erstattung angemessen ist.
10 Artikel 1 der aufgrund der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates erlassenen Verordnung Nr. 1880/83 der Kommission vom 8. Juli 1983, die im vorliegenden Fall anwendbar ist, bestimmt: Es werden eine Hauptdauerausschreibung für die Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzueker und während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung Teilausschreibungen durchgeführt, In den einzelnen Vorschriften dieser Verordnung sind die Voraussetzungen für die Einreichung von Angeboten durch die Bieter, die Angaben, die die Angebote enthalten müssen, sowie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen und die Modalitäten für die Stellung und die Freigabe der Kautionen geregelt.
11 Aus den Vorschriften der oben genannten Verordnungen Nrn. 1785/81 des Rates und 1880/83 der Kommission in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausführlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ergibt sich, daß das dadurch geschaffene System in drei Phasen unterteilt ist, die wie folgt aussehen: In der ersten Phase unterbreitet der Wirtschaftsteilnehmer der betreffenden nationalen Stelle ein Angebot. Zu diesem Zeitpunkt muß er eine Kaution in Höhe von 9 ECU je 100 kg auszuführenden Zucker gestellt haben, und er muß sich außerdem verpflichten, innerhalb von vier Tagen, nachdem er den Zuschlag erhalten hat, eine Ausfuhrlizenz zu beantragen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1880/83).
12 Die zweite Phase beginnt, wenn der Bieter davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß er den Zuschlag erhalten hat. Er ist dann nach Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1880/83 verpflichtet, innerhalb von vier Tagen eine Ausfuhrlizenz zu beantragen. Stellt er diesen Antrag nicht rechtzeitig, wie dies in der vorliegenden Rechtssache geschehen ist, verfällt die ursprünglich gestellte Kaution für die Zuckermenge, für die kein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz eingereicht worden ist.
13 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1880/83, dessen Gültigkeit bestritten wird, hat folgenden Wortlaut:
3) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Kaution nur freigegeben :
...
b) wenn die Zuschlagsempfänger ihre Ausfuhrlizenz innerhalb der in Artikel 12 Buchstabe b) genannten Frist beantragt und nur für die Menge, für die sie die aus der in Artikel 12 Buchstabe b) genannten Ausfuhrlizenz sich ergebende Ausfuhrverpflichtung erfüllt haben. Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 bleibt anwendbar. Die Kaution verfällt für die Menge, für welche diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.
14 Sind die Ausfuhrlizenzen ordnungsgemäß beantragt und erteilt worden, beginnt die dritte Phase, und die Kaution in Höhe von 9 ECU je 100 kg Zucker gewährleistet die Ausfuhr des Zuckers. Dieser muß vor Ablauf des fünften Monats erfolgen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausschreibung stattgefunden hat. Die Kaution verfällt, wenn die Ausfuhr zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, und es kann daneben, wenn der Preis auf den Weltmärkten über bestimmte Grenzen hinaus geschwankt hat, eine zusätzliche Kaution eingezogen werden, um jede Spekulation der Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern (Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1880/83). Wenn schließlich die Ausfuhr nur teilweise erfolgt ist, wird die Kaution nur für die tatsächlich ausgeführten Teilmengen freigegeben, sofern mindestens fünf v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge ausgeführt worden ist (Artikel 33 der Verordnung Nr. 3183/80).
Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage
15 Die Firma Man Sugar trägt erstens vor, die Verpflichtung, eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, habe nicht das Ziel zu gewährleisten, daß die Hauptverpflichtung zur Ausfuhr erfüllt werde, die in der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelung die einzige grundlegende Verpflichtung sei. Der Verpflichtung zur Stellung eines solchen Antrags sei in Wirklichkeit nicht gerechtfertigt.
16 Zweitens macht die Firma Man Sugar hilfsweise geltend, selbst wenn die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz als gerechtfertigt angesehen werden müsse, verstoße die Einziehung der gesamten Kaution wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere aus folgenden Gründen: Die Sanktion für die Verletzung einer Nebenverpflichtung wie der zur Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz werde durch die streitige Verordnung zu Unrecht der Sanktion für die Verletzung der Hauptverpflichtung, die in der Ausfuhr des Zuckers bestehe, gleichgestellt. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz könne mit weniger einschneidenden Mitteln als der Einziehung der gesamten Kaution gesichert werden, so daß die auferlegte Belastung nicht erforderlich sei, um die Ziele der Regelung zu erreichen. Die Strenge der Sanktion stehe in keinem Verhältnis zu der Art des Versäumnisses, das wie im vorliegenden Fall nur ganz geringfügig und rein versehentlich sein könne.
17 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, aus den seit 1981 geltenden neuen Vorschriften gehe hervor, daß der kurze Zeitraum, über den die Bieter für ihren Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz verfügten, im System der Verwaltung des Zuckermarktes keine wesentliche Funktion mehr habe. Die Ausfuhrlizenz besitze nur noch zwei rein administrative Funktionen: Zum einen bestätige sie gegenüber der Kommission die Richtigkeit der Angaben, die der Wirtschaftsteilnehmer bereits bei Abgabe seines Angebots gemacht habe, und zum anderen bestimme sie das System der Wahrungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr (Vorausfestsetzung oder Schwankung).
18 Es sei daher möglich, an die Stelle des gegenwärtig geltenden Systems andere, weniger einschneidende Regelungen zu setzen, die weiterhin gewährleisten würden, daß das wesentliche Ziel, nämlich die Ausfuhr von Zucker, erreicht würde, wobei aber das Risiko vermindert würde, das für die Wirtschaftsteilnehmer die Sanktion darstelle, die bei einer unabsichtlichen Überschreitung der für die Stellung des Antrags auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgesetzten Frist anwendbar sei.
19 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, daß die beanstandete Vorschrift der Verordnung Nr. 1880/83 gültig sei. Sie macht in erster Linie, was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, geltend, der Gerichtshof habe zwischen zwei Arten von Verpflichtungen unterschieden, die durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften auferlegt werden könnten: zum einen die Hauptverpflichtungen, bei denen die Rechtsvorschriften die Vornahme einer Handlung vorschrieben, die unbedingt erforderlich sei, um die mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele zu erreichen, und deren Nichtbeachtung zum Verfall einer gesamten Kaution führen könne, und zum anderen die im wesentlichen administrativen Nebenverpflichtungen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß nur die Sanktion für einen Verstoß gegen diese Nebenverpflichtungen im Verhältnis zum Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung stehen müsse, das mit der fraglichen Maßnahme erreicht werden solle. Im vorliegenden Fall stelle die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz jedoch eine Hauptverpflichtung dar, ebenso wie die Verpflichtung zur Ausfuhr.
20 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78 (Buitoni, Slg. 1979, 677) und vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 66/82 (Fromençais/FORMA, Slg. 1983, 395) entschieden hat, ist, um festzustellen, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, in erster Linie zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich sind. Unterscheidet eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zwischen einer Hauptpflicht, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und einer Nebenpflicht, die im wesentlichen administrativer Natur ist, so kann sie nicht, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, die Nichtbeachtung der Nebenpflicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegen wie die der Hauptpflicht.
21 Aus einer Prüfung des Wortlauts der verschiedenen genannten Verordnungen des Rates und der Kommission über das Verfahren der Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Zucker, aus der Analyse der Präambeln dieser Verordnungen und aus den Erklärungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß die Kautionsregelung vor allem die Erfüllung der von dem Wirtschaftsteilnehmer freiwillig übernommenen Verpflichtung sichern soll, die Zuckermengen auszuführen, die Gegenstand der Ausschreibung waren. Die Verpflichtung zur Ausfuhr, die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt ist, stellt daher in der Tat eine Hauptpflicht dar, deren Erfüllung durch die anfängliche Stellung einer Kaution in Höhe von 9 ECU je 100 kg Zucker gewährleistet wird.
22 Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß die Verpflichtung, eine Ausfuhrlizenz innerhalb einer kurzen Frist zu beantragen und diese Frist genau einzuhalten, ebenfalls, wie die Verpflichtung zur Ausfuhr, eine Hauptpflicht darstelle. Sie allein gewährleiste nämlich die ordnungsgemäße Verwaltung des Zuckermarktes. Infolgedessen rechtfertige die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung und insbesondere die auch nur geringfügige und unabsichtliche Überschreitung der Frist den Verfall der gesamten Kaution in gleicher Weise wie die vollständige Nichterfüllung der Hauptverpflichtung zur Ausfuhr.
23 Dazu hat die Kommission sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, daß die Ausfuhrlizenzen vier verschiedene wichtige Funktionen besäßen:
die Funktion, die Vermarktung des Zuckers zu regulieren;
die Funktion, Spekulationsversuche auszuschließen;
die Funktion, die Dienststellen der Kommission zu informieren;
die Funktion, die vom Exporteur gewählte Regelung der Währungsausgleichsbeträge zu bestimmen.
24 Was die Funktion angeht, den Vertrieb des ausgeführten Zuckers auf dem Weltmarkt zu regulieren, so ist festzustellen, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über einen Zeitraum von fünf Monaten verfügen, um die Ausfuhr vorzunehmen, ohne daß irgendeine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihnen vorschreibt, ihre Ausfuhren gleichmäßig zu staffeln; sie können daher ihre Vertriebsgeschäfte rechtmäßig auf einen ganz kurzen Zeitraum konzentrieren. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausfuhrlizenzen die von der Kommission behauptete regulierende Wirkung haben. Diese Wirkung wird — wenn auch nur teilweise — durch die bloße zeitliche Staffelung der Ausschreibungen sichergestellt.
25 Die Kommission ist zweitens der Auffassung, der Verfall der gesamten Kaution bei Nichteinhaltung der Frist für die Stellung des Antrags auf Erteilung der Ausfuhrlizenz ermögliche es, jede Spekulation zu verhindern, die für die Wirtschaftsteilnehmer darin bestehe, auf Schwankungen des Zuckerpreises und der Wechselkurse zu setzen und somit die Stellung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz hinauszuschieben.
26 Nimmt man an, daß die Gefahr einer solchen Spekulation tatsächlich besteht, so ist darauf hinzuweisen, daß der Zuschlagsempfänger nach Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1880/83 verpflichtet ist, die in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene zusätzliche Kaution zu zahlen. Die Kommission hat aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof selbst zugegeben, daß diese zusätzliche Kaution jede Gefahr einer Spekulation seitens der Wirtschaftsteilnehmer ausschließt. Zwar hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Anwendbarkeit des Artikels 13 Absatz 3 der genannten Verordnung vor der Erteilung der Ausfuhrlizenzen geäußert. Selbst wenn man aber annimmt, daß diese Zweifel der Kommission begründet sind, so ändert dies doch nichts daran, daß eine einfache Änderung der eingeführten Regelung über diese zusätzliche Kaution, bei der zum Beispiel die Verpflichtung auferlegt würde, diese zusätzliche Kaution gegebenenfalls bereits im Ausschreibungsverfahren, d. h. schon vor der Erteilung der Ausfuhrlizenz, zu zahlen, es erlauben würde, das angestrebte Ziel mit einem für die Wirtschaftsteilnehmer viel weniger einschneidenden Mittel zu erreichen. Es läßt sich daher auch nicht behaupten, daß der Kampf gegen die Spekulation die streitige Vorschrift der Verordnung Nr. 1880/83 rechtfertigt.
27 Was die letzten beiden Funktionen angeht, die die Kommission den Ausfuhrlizenzen zuschreibt, so trifft es zu, daß diese Lizenzen es der Kommission ermöglichen, die Bewegungen der Ausfuhr von Zucker aus der Gemeinschaft nach Drittländern genau zu verfolgen, ohne ihr jedoch wesentliche Informationen zu liefern, die gegenüber den in den Angeboten enthaltenen Angaben neu wären, und ohne für sich allein sicherzustellen, daß die Ausfuhr tatsächlich erfolgen wird. Ebenso ist es richtig, daß die Ausfuhrlizenz es dem Exporteur ermöglicht, zwischen der Vorausfestsetzung und der Fluktuation der Währungsausgleichsbeträge zu wählen.
28 Auch wenn jedoch aus dem Vorstehenden folgt, daß die Verpflichtung zur Einholung von Ausfuhrlizenzen für die Kommission von administrativem Nutzen ist, so ist doch nicht davon auszugehen, daß diese Verpflichtung die gleiche Bedeutung hat wie die Verpflichtung zur Ausfuhr, die der wesentliche Zweck der in Frage stehenden Gemeinschaftsregelung ist.
29 Daraus folgt, daß die pauschale und automatische Sanktion des Verfalls der Kaution, die bei einem Verstoß eintritt, der eindeutig weniger schwer ist als die Nichterfüllung der Hauptpflicht, deren Erfüllung die Kaution selbst gewährleisten soll, im Verhältnis zur Funktion der ordnungsgemäßen Verwaltung, die dem System der Ausfuhrlizenzen zuerkannt werden kann, als zu streng anzusehen ist.
30 Zwar war die Kommission berechtigt, im Bemühen um eine ordnungsgemäße Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen einzuführen; sie hätte aber die Nichteinhaltung dieser Frist mit einer Sanktion belegen müssen, die erheblich weniger schwerwiegend für die Wirtschaftsteilnehmer ist als die, bei der die gesamte Kaution verfällt, und die den praktischen Auswirkungen eines derartigen Versäumnisses besser angepaßt ist.
31 Die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb dahin gehend zu beantworten, daß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1880/83 ungültig ist, soweit er bestimmt, daß bei Nichteinhaltung der für die Einreichung der Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz festgesetzten Frist die gesamte Kaution verfällt.
Kosten
32 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von Richter Glidewell, Queen's Bench Division des High Court of Justice, durch Beschluß vom 4. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1880/83 ist ungültig, soweit er bestimmt, daß bei Nichteinhaltung der für die Einreichung der Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz festgesetzten Frist die gesamte Kaution verfällt.