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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.1985 – C-199/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:375

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 26. September 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Entsprechend ihrer im Jahre 1962 im Rahmen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) eingegangenen Verpflichtung eröffnet die Gemeinschaft jedes Jahr ein Gemeinschaftszollkontingent für gefrorenes Rindfleisch aus Drittländern, das seit 1980 auf 50000 Tonnen festgesetzt ist. Für das Jahr 1983 wurde dieses Kontingent durch die Verordnung (EWG) Nr. 3225/82 des Rates vom 23. November 1982 (ABl. L 340, S. 4) eröffnet und aufgeteilt. Die Einfuhren unterliegen einem einzigen Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von 20 %, sind aber von der in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Abschöpfung befreit.

Der vorgenannte Umfang des Kontingents wird unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Nach Artikel 2 der Verordnung war die Italien für 1983 zugeteilte Quote in zwei Teile aufgeteilt, von denen der eine 9658 Tonnen und der andere 4757 Tonnen betrug.

Im Rahmen dieser Quote und unter Berücksichtigung der in der italienischen Ministerialverordnung vom 22. April 1983 über die Aufteilung des GATT-Kontingents 1983 (GU Nr. 111 vom 23. April 1983, S. 3115) festgelegten Kriterien hatten zwei italienische Unternehmen insgesamt 41280 kg Rindfleisch ohne Knochen aus der Tschechoslowakei eingeführt.

Die italienischen Zollbehörden beschlagnahmten das Fleisch aufgrund der Feststellung, daß es nicht dazu bestimmt gewesen sei, den Bedarf auf dem italienischen Markt zu decken, sondern unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland wieder ausgeführt werden sollte. Die Beschlagnahme wurde später durch die Staatsanwaltschaft Verona bestätigt, da nach ihrer Ansicht die Änderung der Zweckbestimmung den Tatbestand des Schmuggels erfüllte (Artikel 287 und 293 des mit Decreto des Präsidenten der Republik Nr. 43 vom 23. Januar 1973 erlassenen Testo unico der zollrechtlichen Vorschriften). T. Migliorini und T. Fischi, die Vertreter eines der beiden Unternehmen, klagten zur Überprüfung dieser Verfügung vor dem Tribunale Verona, das die Beschlagnahme aufhob. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und ordnete erneut die Beschlagnahme der Ware an, diesmal wegen versuchten Betrugs in einem schweren Fall zum Schaden Italiens und der Gemeinschaft (Artikel 640 Absatz 2 Nr. 1 des Codice penale). Da diese letzte Beschlagnahme vom Tribunale Verona nicht aufgehoben wurde, legten die beiden Unternehmen gegen die zweite Entscheidung Rechtsmittel ein.

In ihrem Vorlagebeschluß erklärt die Corte suprema di cassazione, die Anwendung der vorgenannten Strafvorschriften sowie die Rechtmäßigkeit der Ministerialverordnung vom 22. April 1983 hingen von der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3225/82 ab.

Es gehe nämlich um die Entscheidung:

ob das Kriterium des Bedarfs der Mitgliedstaaten (zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3225/82) ausschließlich den Bedarf der Verbraucher im Inland oder in einem weiteren Sinne unter anderem im Hinblick auf die Ausfuhr jede wirtschaftliche Verwendung betreffe

oder ob sich das Verbot der Wiederausfuhr, da es nicht ausdrücklich ausgesprochen sei, nicht aus dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Quote unter die einzelnen Mitgliedstaaten (in derselben Begründungserwägung) ergebe, wodurch jede Situation einer wirtschaftlichen Bevorzugung oder jegliche Ungleichheit beim Zugang zum nationalen Einfuhrkontingent ausgeschlossen werden solle.

Infolgedessen hat die Corte suprema di cassazione Ihnen folgende Frage vorgelegt:

Will die Verordnung Nr. 3225/82 mit der Aufteilung des Zollkontingents zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend dem Bedarf, wie er nach den in der Verordnung selbst festgelegten Kriterien ermittelt wird, darauf abstellen, daß das aus dem Drittland eingeführte Fleisch nur für den Verbrauch und den Handel innerhalb des Einfuhrlandes bestimmt ist und nicht in ein anderes Land der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden kann?

3. Nach Ansicht der italienischen Regierung führt das Erfordernis einer gerechten Aufteilung dazu, daß eine Entsprechung zwischen dem eigenen Bedarf jedes Mitgliedstaats und der Zuweisung einer Quote zur Deckung dieses Bedarfs durch die Kommission sichergestellt sein müsse. Jede Änderung dieses Verhältnisses könne sich als diskriminierend erweisen. Zur Begründung ihres Standpunkts führt die italienische Regierung drei Argumente an.

Das erste Argument gründet sie auf die Eigenart des Bedarfs jedes Mitgliedstaats. Das eingeführte Fleisch diene nämlich der Befriedigung eines bestimmten Bedarfs, das heißt es decke eine Art der Nachfrage, die sich aus dem Produktions- und Vertriebskreislauf des jeweiligen Mitgliedstaats ergebe.

Das zweite Argument leitet sie aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3225/82 her. Nach dem dort aufgestellten Grundsatz müßten alle im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats niedergelassenen Marktteilnehmer freien Zugang zu der nationalen Quote haben, was den Zugang der Marktteilnehmer aus anderen Alitgliedstaaten über den Weg der Wiederausfuhr ausschließe.

Als letztes Argument führt die italienische Regierung schließlich die Verordnung Nr. 3183/80 vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338, S. 1) an, nach deren Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a die für ein aufgrund eines Gemeinschaftszollkontingents eingeführtes Erzeugnis geltende Einfuhrlizenz nur in dem ausstellenden Mitgliedstaat gelte. Mit anderen Worten, der Importeur müsse, um in den Genuß der Vorteile des Zollkontingents zu kommen, die Ware unbedingt in den Mitgliedstaat verbringen, der die Einfuhrlizenz ausgestellt habe und in dem er niedergelassen sei. Im konkreten Fall führte das, wenn man die Wiederausfuhr zuließe, zu einem unsinnigen und zugleich kostspieligen Wirtschaftskreislauf: So müßte zum Beispiel ein in Griechenland niedergelassener Importeur dort die Erteilung einer Einfuhrlizenz für Fleisch aus Südamerika beantragen, bevor er es in einen anderen Mitgliedstaat wieder ausführen könne. Daher sei die Voraussetzung des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe a für die Gültigkeit der Lizenz so zu verstehen, daß eine Praxis wie die des vorliegenden Falls ausgeschlossen sei.

Allgemeiner führt die italienische Regierung aus, ihre Auslegung sei mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht unvereinbar. Wenn das Fleisch einmal in den freien Verkehr überführt worden sei, könne es jederzeit ausgeführt werden. Jedoch gehe die Zollbefreiung verloren, wenn die Ware nicht zur Deckung des nationalen Bedarfs bestimmt sei.

4. Im Gegensatz zur italienischen Regierung legen die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission die Verordnung Nr. 3225/82 dahin aus, daß sie Wiederausfuhren nicht verbiete. Im wesentlichen werden dazu folgende Argumente vorgetragen:

Zunächst wird insbesondere unter Hinweis auf Ihre beiden Urteile Grosoli (Rechtssachen 131/73, Slg. 1973, 1555, und 35/79, Slg. 1980, 177) geltend gemacht, daß mangels eines ausdrücklichen Verbots in der Verordnung selbst bezüglich der Verwendung der Ware die Mitgliedstaaten die Wiederausfuhr des eingeführten Rindfleischs nicht untersagen dürften. Nach der zitierten Rechtsprechung sei der Begriff der betroffenen Marktteilnehmer weit auszulegen, so daß auch die Exporteure darunter fielen.

Zweitens sei der Begriff des Bedarfs der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer jeweiligen Quote ein technisches Kriterium, mit dessen Hilfe es möglich sei, die Zuweisung der Quoten an die einzelnen Mitgliedstaaten wirklichkeitsnah entsprechend den während eines Bezugszeitraums festgestellten Handelsströmen vorzunehmen. Daher lasse sich aus der streitigen Verordnung keine strenge Entsprechung zwischen der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote und dem Bedarf des Inlandsmarkts herleiten.

Schließlich beruft sich die Kommission unter anderem auf Ihre Urteile in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77 (Ramel, Slg. 1979, 927) und in der Rechtssache 218/82 (Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063) und erklärt, eine Gemeinschaftsverordnung könne die Wiederausfuhr von Fleisch nicht ausdrücklich verbieten, ohne gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs zu verstoßen, der nicht nur für aus der Gemeinschaft stammende Erzeugnisse, sondern auch für in den freien Verkehr überführte Waren gelte.

5. Bei der Ihnen von der Corte suprema di cassazione zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage, wie sie in den Gründen des Vorlagebeschlusses erläutert ist, geht es um die Entscheidung, ob die dem einzelnen Mitgliedstaat zugeteilte Quote des Gemeinschaftszollkontingents, soweit sie entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten (zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3225/82) berechnet ist, den Bedarf des Inlandsmarkts decken soll, so daß jegliche Wiederausfuhr des eingeführten Fleisches in einen anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen wäre. Es ist also zu untersuchen, ob die Verordnung Nr. 3225/82 selbst ausdrücklich oder implizit die Wiederausfuhr untersagt.

Sie waren bereits mit der Regelung über das für gefrorenes Rindfleisch eröffnete Gemeinschaftskontingent befaßt. In den früheren Rechtssachen erstreckte sich Ihre Prüfung im wesentlichen auf den Umfang der Verwaltungsbefugnisse, die den Mitgliedstaaten durch die aufeinanderfolgenden Verordnungen übertragen worden waren. Ihrer Rechtsprechung lassen sich jedoch auch für die Auslegung der Verordnung nützliche Anhaltspunkte entnehmen.

Daraus folgt unter anderem, daß die Zweckbestimmung der unter Befreiung von der Abschöpfung eingeführten Ware keine Voraussetzung für den Zugang der betroffenen Marktteilnehmer zu der dem Mitgliedstaat zugeteilten Quote bilden darf. Die Verwendung des Zollkontingents muß nämlich sicherstellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent haben, bis die Kontingentsmenge erschöpft ist (zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3225/82). Infolgedessen müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten garantieren (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3225/82).

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Begriff des betroffenen Marktteilnehmers weit ausgelegt und darunter auch die Verarbeitungsbetriebe (Rechtssachen 131/73, Grosoli, a.a.O. und 124/79, Van Walsum, Slg. 1980, 813) sowie die Fleischexporteure (verbundene Rechtssache 213 bis 215/81, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583) verstanden. Auch wenn es Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, die Kriterien für den Zugang der betroffenen Marktteilnehmer zu der ihm zugeteilten Quote festzulegen (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 35/79, Grosoli, a.a.O.), so überschritte der Staat demnach doch offensichtlich den Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis, wenn er nur die Marktteilnehmer in den Genuß der Befreiung von der Abschöpfung kommen ließe, die die Ware ausschließlich zur Dekkung des Bedarfs des Inlandsmarkts vorsähen, und wenn er auf diese Weise die Wiederausfuhr der Ware verbieten würde.

Da es sich um ein Gemeinschaftszollkontingent handelt, richtet sich die Festlegung der Verwendungsbedingungen nach den von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen und zur gleichen Zeit nach den... wirtschaftspolitischen Zielen, welche die Organe... verfolgen, so daß innerhalb der so abgesteckten Grenzen ... allein die Organe befugt [sind], über die Verwendung des Kontingents zu bestimmen (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 131/73, Grosoli, a.a.O., Hervorhebung durch mich). Die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für das Kontingent diese oder jene wirtschaftliche Verwendung festzulegen, würde demnach eine Willensäußerung seitens der Gemeinschaftsorgane voraussetzen. Infolgedessen ist die fehlende Festlegung eines Verwendungszwecks für ein Kontingent dahin zu verstehen..., daß alle Interessenten freien Zugang zu ihm haben (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 131/73, Grosoli, a.a.O.). Die Tatsache, daß die nacheinander zur jährlichen Eröffnung des Zollkontingents erlassenen Verordnungen in dieser Hinsicht keine Regelung enthalten, bedeutet, daß es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, irgendeine Bedingung für die endgültige Verwendung des eingeführten Fleischs aufzustellen. Auch die Verordnung Nr. 3225/82 schreibt ebenso wie die vorangegangenen Verordnungen nicht ausdrücklich einen besonderen wirtschaftlichen Verwendungszweck für die eingeführten Waren vor.

6. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu der Bezugnahme auf den Bedarf der Mitgliedstaaten, aufgrund dessen ihre Quote festgestellt wird. In der zweiten Begründungserwägung der genannten Verordnung heißt es nämlich folgendermaßen:

Um eine gerechte Aufteilung unter den Mitgliedstaaten zu erreichen und um die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitestgehend zu berücksichtigen, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden; dieser Bedarf wird anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus dritten Ländern sowie nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum berechnet.

Der Verteilungsschlüssel für das Gemeinschaftskontingent setzt sich somit aus zwei wirtschaftlichen Parametern zusammen, die die Entwicklung der Einfuhren während eines bestimmten Zeitraums und die Vorausschätzungen für das kommende Jahr widerspiegeln. Die Anwendung dieser Parameter gestattet die objektive Feststellung des Bedarfs der einzelnen Mitgliedstaaten, das heißt den Umfang der Einfuhren aus Drittländern, die während des betreffenden Kontingentsjahres in dem einzelnen Mitgliedstaat erfolgen müssen. Daher ist der Begriff des Bedarfs in einem allgemeinen Sinn dahin zu verstehen, daß er jede Einfuhr unabhängig von der Bestimmung der eingeführten Ware umfaßt und die Art dieses Bedarfs — Verbrauch, Verarbeitung oder Ausfuhr — keine Rolle spielt. Mit anderen Worten, da der Bedarf durch eine statistische Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinfuhrvolumens ermittelt und nicht nach der Verwendung der Waren beurteilt wird, ist die endgültige Zweckbestimmung des Rindfleischs — Deckung des Nahrungsoder des Industriebedarfs, Wiederausfuhr vor oder nach Verarbeitung — für den Zugang zur nationalen Quote ohne Bedeutung. Tatsächlich ist wegen der Begrenztheit der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Quote einzige Voraussetzung für den Zugang der Marktteilnehmer zum Kontingent der Nachweis eines gegenwärtigen Interesses an der Beteiligung am Kontingent (Randnr. 27 der Entscheidungsgründe des Urteils in den vorgenannten Rechtssachen 213-215/81).

Daher ist es nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 3225/82 den betroffenen Marktteilnehmern weder ausdrücklich noch implizit verboten, das gefrorene Rindfleisch wieder auszuführen, das sie im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents aufgrund der Quote des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eingeführt haben. Darüber hinaus würde, wie die Kommission ausgeführt und die italienische Regierung eingeräumt hat, der Grundsatz des freien Warenverkehrs jede derartige Lösung verbieten. Wie Sie nämlich in der vorgenannten Rechtssache 218/82 entschieden haben, gilt, wenn

die Aufteilung eines Gesamtzollkontingents in nationale Quoten unter bestimmten Umständen mit dem Vertrag vereinbar sein [kann], ... dies unter der ausdrücklichen Bedingung, daß sie nicht den freien Verkehr der Erzeugnisse beeinträchtigt, die Gegenstand des Kontingents sind, nachdem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind (Randnr. 13 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 218/82, Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063).

Schließlich garantiert der Grundsatz der Gleichbehandlung den im Gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen betroffenen Marktteilnehmern den Zugang zu der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Quote, ohne daß die Befreiung von der Abschöpfung von Erwägungen hinsichtlich der späteren Verwendung der Ware abhängig gemacht werden könnte. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs gibt den Begünstigten das Recht, das auf diese Weise eingeführte Fleisch sowohl in die Mitgliedstaaten als auch in Drittländer auszuführen (Randnr. 29 der Entscheidungsgründe des Urteils in den Rechtssachen 213-215/81, a.a.O.).

7. In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung dieses letztgenannte Recht nicht bestritten.

Sie hat jedoch vorgetragen, der Marktteilnehmer müsse seinen Anspruch auf Befreiung von der Agrarabschöpfung verlieren, wenn er das Fleisch von vornherein in der Absicht, es wieder auszuführen, einführe, da die Einfuhr in diesem Fall nicht der Bedarfsdeckung des inländischen Marktes diene. Mit dem bloßen Transit der Ware durch den Mitgliedstaat der Ersteinfuhr sollten nur die nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a notwendigen Formalitäten erfüllt werden. Infolgedessen könne die Einfuhr nicht als tatsächlich angesehen werden, wie es die Artikel 3 Absatz 2 und 4 der Verordnung Nr. 3225/82 verlangten.

Diese Argumentation ist zurückzuweisen. Durch sie wird im Ergebnis eine Voraussetzung für die Befreiung von der Abschöpfung eingeführt, die sich aus den von der italienischen Regierung zitierten Vorschriften nicht herleiten läßt. Durch diese Vorschriften soll die Anwendung wirtschaftlicher Parameter ermöglicht werden, die die Aufteilung des Zollkontingents aufgrund einer möglichst genauen Kenntnis der Einfuhrströme in den einzelnen Mitgliedstaaten festlegen. Darüber hinaus aber stellt die von der italienischen Regierung vorgeschlagene Auslegung die freie Verkehrsfähigkeit der in den freien Verkehr überführten Waren in Frage.

Soweit nämlich eine bestimmte Menge Rindfleisch ohne Knochen aufgrund eines im Rahmen des GATT ausgehandelten Gemeinschaftskontingents innerhalb der Quote eingeführt werden soll, die dem Mitgliedstaat, in dem der Marktteilnehmer ansässig ist, zugeteilt worden ist, bestehen dafür nur die Voraussetzungen, die sich aus Artikel 10 des Vertrages ergeben. Danach gelten

als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich ... diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben ... worden sind.

Mit anderen Worten, wenn die Einfuhrlizenz von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilt worden ist und die Einfuhrabgaben entsprechend der einschlägigen Regelung entrichtet worden sind, befindet sich das eingeführte Rindfleisch im freien Verkehr. Somit gilt für diese Ware nach Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag ebenso wie für die aus der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisse, daß mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind (Artikel 34 EWG-Vertrag).

Auch wenn die Wiederausfuhr nicht verboten wäre, hätte die Voraussetzung, daß es sich um eine tatsächliche Einfuhr handelt, aufgrund der Beurteilung der Absichten des Marktteilnehmers eine abschreckende Wirkung, die die Einfuhren beschränken würde. Es würden dadurch von den betroffenen Marktteilnehmern diejenigen bestraft, die die Freiheiten und Vorteile der Gemeinschaft in rechtmäßiger Weise weitestgehend auszunutzen versuchten.

Insgesamt machen diese Überlegungen das Ziel der Verordnung Nr. 3225/82 deutlich: die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sicherzustellen, das heißt im vorliegenden Fall eine vorher vereinbarte Menge Rindfleisch aus Drittländern von der Abschöpfung zu befreien. Wie es in der vierten Begründungserwägung heißt, hat das in dieser Weise eröffnete Kontingent Gemeinschaftscharakter. Die Modalitäten seiner Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten anhand nationaler Quoten dürfen daher keine neuen Schranken in der Gemeinschaft errichten und somit auch nicht dazu führen, daß die betreffenden Erzeugnisse einer vom Gemeinschaftsrecht abweichenden Regelung unterworfen werden.

8. Jedoch noch eine letzte Bemerkung. Der freie Zugang zu der Quote des einzelnen Mitgliedstaats ist den betroffenen Marktteilnehmern vorbehalten. Dazu haben Sie entschieden, daß

auch frühere Geschäftsabschlüsse ein brauchbares Indiz dafür sind, daß ein Interesse des Marktteilnehmers tatsächlich besteht, und sowohl im Hinblick auf die Aufrechterhaltung bestehender Handelsströme berücksichtigt werden müssen als auch um zu verhindern, daß die Teilnahme am Kontingent zu einer bloßen finanziellen Spekulation wird (Randnr. 28 der Entscheidungsgründe des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 213-215/81, a.a.O.).

Dieses Kriterium ist, wie Sie ausgeführt haben, zwar nicht das einzige, doch können die Mitgliedstaaten und die einzelstaatlichen Gerichte aufgrund dessen und in Verbindung mit ergänzenden Kriterien eine Gesetzesumgebung verhindern und bestrafen.

9. Infolgedessen schlage ich Ihnen vor, auf die Frage der Corte suprema di cassazione zu antworten, daß

die Aufteilung des durch die Verordnung Nr. 3225/82 des Rates vom 23. November 1982 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten die betroffenen Marktteilnehmer nicht zu einer bestimmten Verwendung des im Rahmen des Kontingents eingeführten Fleischs verpflichtet und ihnen daher nicht die Wiederausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat verbietet, wenn die Ware ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist.