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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.10.1985 – C-199/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:397

In der Rechtssache 199/84

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte suprema di cassazione, Rom, in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Procuratore della Repubblica

gegen

1) Tiziano Migliorini

2) Tibor Tiburzio Fischi

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3225/82 des Rates vom 23. November 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01.A II b des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) (ABl. L 340, S. 4)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Angeklagten Migliorini und Fischi, vertreten durch Rechtsanwalt Pietropaolo, Rom,

die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ferri,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Berardis,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 13. Juli 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3225/82 des Rates vom 23. November 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) (ABl. L 340, S. 4) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob die Ausfuhr von aus einem Drittland stammendem gefrorenem Rindfleisch in einen anderen Mitgliedstaat mit dieser Gemeinschaftsregelung vereinbar ist.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft gegen T. Migliorini, vom Lagerhaus Verona (Italien) als Lagerverwalter angestellt, und gegen T. Fischi, Geschäftsführer der SpA Soicarni, Mailand, (nachstehend: die Angeklagten) eingeleitet hatte, da diese aus der Tschechoslowakei eingeführtes gefrorenes Rindfleisch, das Teil der Italien für das Jahr 1983 zugeteilten Quote des Gemeinschaftszollkontingents war, in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hatten. Dieses Gemeinschaftskontingent war von der Kommission entsprechend ihrer im Rahmen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) im Jahre 1962 eingegangenen Verpflichtung eröffnet worden.

3 Nach Artikel 1 der oben genannten Verordnung wird für gefrorenes Rindfleisch für das Jahr 1983 ein Gemeinschaftszollkontingent mit einem Gesamtgewicht von 50000 Tonnen eröffnet und der anwendbare Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 20 v.H. festgelegt. Dagegen wird keine Abschöpfung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erhoben. Nach Artikel 2 wird dieses Kontingent in zwei Teile geteilt, von denen Italien 9658 bzw. 4757 Tonnen zustehen. Gemäß Artikel 3 garantieren die Mitgliedstaaten allen betroffenen Marktteilnehmern, die sich in ihrem Gebiet niedergelassen haben, freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten. Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung muß die Aufteilung des Kontingents unter den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bedarf vorgenommen werden, um eine gerechte Aufteilung ... zu erreichen.

4 Bei der Einfuhr der betreffenden Ware nach Italien wurden sämtliche bei der Einfuhr aus einem Drittland fälligen Abgaben von dem importierenden Unternehmen entrichtet. Trotzdem beschlagnahmten die italienischen Zollbehörden die Ware mit der Begründung, die Angeklagten hätten diese unzulässigerweise zu anderen Zwecken als zu dem zu verwenden versucht, zu dem ihre Einfuhr begünstigt worden sei, da sie nur für den Bedarf Italiens, also nicht für die Ausfuhr hätte verwendet werden dürfen. Diese Verfügung wurde später von der Staatsanwaltschaft Verona bestätigt, nach deren Ansicht die Ausfuhr den Tatbestand des Schmuggels erfüllte. Nach der Aufhebung der Verfügung durch das Tribunale Verona legte die Staatsanwaltschaft Kassationsbeschwerde ein und ordnete außerdem die erneute Beschlagnahme des Fleisches an, wobei sie sich dieses Mal auf den Straftatbestand des Betrugs in einem schweren Fall zum Schaden des italienischen Staats und der EWG (Artikel 640 Nr. 1 Codice penale) bezog. Nach der Bestätigung der zweiten Beschlagnahme durch das Tribunale Verona legten die Angeklagten bei der Corte suprema di cassazione Kassationsbeschwerde ein.

5 Die Corte suprema di cassazione stellt fest, daß für ihre Entscheidung die Auslegung der vorgenannten Verordnung Nr. 3225/82 insoweit wesentlich sei, als die gerechte Aufteilung des Kontingents zwischen den Mitgliedstaaten nach deren Bedarf bemessen werde und den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl des Verwaltungssystems für ihre Quoten überlassen bleibe, um so eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene Aufteilung zu gewährleisten (vierte Begründungserwägung der Verordnung). In Wirklichkeit gehe es in erster Linie um die Festlegung der Tragweite des in bezug auf den Bedarf des Empfängerlandes formulierten Kriteriums der Aufteilung und insbesondere um die Klärung der Frage, ob in der Verordnung darunter die Verwendung des Fleischs zur Deckung des inländischen Verbraucherbedarfs verstanden werden solle oder ob damit eine beliebige wirtschaftliche Verwendung dieses Produkts gemeint sei. Da in der Verordnung ein ausdrückliches Verbot der Wiederausfuhr der eingeführten Ware fehle, sei zweitens zu entscheiden, ob sich dieses Verbot allein aus dem System der gerechten Aufteilung des Kontingents unter den verschiedenen Mitgliedstaaten herleiten lasse.

6 Aus diesen Gründen hat die Corte suprema di cassazione die Anrufung des Gerichtshofes für erforderlich gehalten und ihm folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Will die Verordnung Nr. 3225/82 mit der Aufteilung des Zollkontingents zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend dem Bedarf, wie er nach den in der Verordnung selbst festgelegten Kriterien ermittelt wird, darauf abstellen, daß das aus dem Drittland eingeführte Fleisch nur für den Verbrauch und den Handel innerhalb des Einfuhrlandes bestimmt ist und nicht in ein anderes Land der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden kann?

7 Bei dieser Frage geht es im wesentlichen darum, ob die Verordnung Nr. 3225/82 unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie sicherstellen soll, daß die Aufteilung des Gemeinschaftszollkontingents entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl des Verwaltungssystems für ihre Quoten überlassen bleibt, um so eine unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessene Aufteilung zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, daß sie die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen ermächtigt, durch die die Wiederausfuhr der im Rahmen dieses Kontingents ordnungsgemäß eingeführten Ware verhindert, beschränkt oder beeinträchtigt werden soll.

8 Nach Ansicht der Angeklagten zeigt die Tatsache, daß in der Verordnung Nr. 3225/82 keine Zweckbestimmung der Quotenaufteilung angegeben sei, daß für die Verwendung des Fleische keine Beschränkung bestehe. Die Angeklagten verweisen auf die zweite Begründungserwägung der Verordnung und ziehen daraus den Schluß, daß die Bezugnahme auf den Bedarf der Mitgliedstaaten nur ein technisches Kriterium für die Aufteilung des Kontingents darstelle. Aus den in den Artikeln 39 und 40 EWG-Vertrag genannten Grundsätzen ergebe sich, daß der nationale Gesetzgeber nicht in der Weise eingreifen dürfe, daß die freie Bildung des Marktpreises beeinflußt werde. Schließlich stelle das Ausfuhrverbot einen offenkundigen Verstoß gegen alle Gemeinschaftsprinzipien und eine Absage an diese dar.

9 Nach Auffassung der italienischen Regierung soll durch die nationale Regelung jegliche Ungleichheit beim Zugang zu den unter Befreiung von der Abschöpfung in die Gemeinschaft eingeführten Fleischmengen und bei der Versorgung mit ihnen vermieden werden. Wenn Fleisch nur importiert werde, um es in einem Mitgliedstaat mit der Absicht in den freien Verkehr zu überführen, es dann sofort zur beliebigen Verwendung außerhalb dieses Mitgliedstaats zu verbringen, so könne man nicht behaupten, daß dieses Fleisch dazu diene, den Bedarf des Einfuhrmitgliedstaats zu befriedigen; es diene vielmehr dazu, den Bedarf des Mitgliedstaats zu decken, dessen Wirtschaftskreislauf es durch die Wiederausfuhr unmittelbar und tatsächlich zugeführt worden sei. Durch ein solches Verhalten entstünden auch die vorgenannten Ungleichheiten. Die italienische Regierung verweist auf Artikel 3 Absatz 1 der betreffenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338, S. 1), um die Auffassung zu widerlegen, daß es einem Wirtschaftsteilnehmer freistehe, die Einfuhrlizenz für die endgültige Einfuhr in irgendeinen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als den zu verwenden, auf dessen Quote die Warenpartie angerechnet werde. Nach dem letztgenannten Artikel sei die Einfuhrlizenz nämlich nur in dem ausstellenden Mitgliedstaat gültig. Aufgrund dieser Erwägungen kommt die italienische Regierung zu dem Schluß, daß die Entsprechung zwischen dem nationalen Kontingentanteil und dem Bedarf des einzelnen Mitgliedstaats wesentlich zu Sinn und Zweck des Gemeinschaftskontingents gehöre und mit ihr zum Ausdruck gebracht werden solle, daß die verschiedenen nationalen Quoten für die Bedarfsdeckung in dem einzelnen Mitgliedstaat bestimmt seien.

10 Schließlich erklärt die italienische Regierung, daß die Anwendung der Verordnung Nr. 3225/82 niemals zu einem Verbot der Wiederausfuhr der betreffenden Ware führen könne. Sie wirke sich nur auf die Beibehaltung des Anspruchs auf Zollbefreiung aus, wenn die Ausfuhr nicht mit einer Verwendung im Einklang stehe, wie sie die Gemeinschaftsregelung vorschreibe.

11 Die belgische Regierung bezieht sich ebenfalls auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3183/80, jedoch sieht diese Vorschrift ihrer Ansicht nach ebenso wie die Verordnung Nr. 3225/82 keine Beschränkung der Wiederausfuhr vor. Die belgische Regierung versteht den Begriff der betroffenen Marktteilnehmer in Anlehnung an die Erklärungen der Kommission in einer früheren Rechtssache (Urteil vom 23. Januar 1980 in der Rechtssache 35/79, Grosoli, Slg. 1980, 177) dahin, daß unter ihn alle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen [fallen], die die Verzollung von gefrorenem Rindfleisch zum Zweck [des Inverkehrbringens] in diesem Hoheitsgebiet vornähmen oder vornehmen ließen. Der Begriff Inverkehrbringen umfasse offensichtlich mehr als die einfache Abfertigung zum freien Verkehr. Daher müßten alle andern für diese Waren geltenden Abgaben entrichtet sein. Wenn dies der Fall sei, gebe es keine Grundlage für ein Verbot einer innergemeinschaftlichen Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten. Schließlich stehe es einem Mitgliedstaat nicht zu, zusätzlich eine Voraussetzung oder eine Verbotsklausel aufzustellen, die in der Verordnung Nr. 3225/82 nicht ausdrücklich vorgesehen sei.

12 Nach Ansicht der Kommission kann eine Ware, die in einen Mitgliedstaat im Rahmen eines aufgrund des GATT eingeräumten und entsprechend den festgelegten Bestimmungen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Zollkontingents eingeführt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden. Die Kommission leitet aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ab, daß die Empfängermitgliedstaaten mangels ausdrücklicher Gemeinschaftsvorschriften die Verwendung des im Rahmen der betreffenden Regelung eingeführten Fleischs nicht regeln dürften. Der Begriff betroffene Marktteilnehmer habe eine weite Bedeutung, die sich nicht auf die von Importeuren beschränke. Die Aufteilung des Gemeinschaftskontingents auf die Mitgliedstaaten sei nur eine pragmatische Verwaltungsmethode, die die Wirtschaftsteilnehmer mit Hilfe der nationalen Behörden in den Genuß der Zollvergünstigung gelangen lasse.

13 Allgemeiner betrachtet könne ein Verbot der Wiederausfuhr des Fleischs in einen anderen Mitgliedstaat auf keinen Fall ausdrücklich in eine Gemeinschaftsverordnung aufgenommen werden, da dies gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und insbesondere gegen Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßen würde, der nicht nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, sondern auch für Erzeugnisse aus Drittländern gelte, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befänden.

14 Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, daß die Beseitigung von Handelshindernissen zwischen den Mitgliedstaaten ein grundlegendes Prinzip des Gemeinsamen Marktes ist, das für sämtliche Erzeugnisse und Handelswaren gilt, so daß jede Ausnahme, die übrigens eng auszulegen wäre, klar und eindeutig angeordnet sein muß (siehe Urteil vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77, Commissionnaires réunis, Sig. 1978, 927, und die dort aufgeführten Verweise).

15 Was insbesondere die Gemeinschaftszollkontingente angeht, die die Gemeinschaft aufgrund der ihr nach dem Vertrag im Bereich der Zoll- und Handelspolitik zustehenden Befugnisse ausgehandelt und im Rahmen des GATT eröffnet hat, so ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3225/82 des Rates, ebenso wie die vorangegangenen Verordnungen, dieses Kontingent ausdrücklich als Gemeinschafts-Kontingent bezeichnet. Infolgedessen besitzen die den Mitgliedstaaten zugeteilten Kontingentanteile denselben Charakter.

16 Nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3225/82 kann der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents ... gewahrt werden, indem bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Aus derselben Begründungserwägung ergibt sich außerdem, daß die Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten nur zu einer gerechten Aufteilung auf die betroffenen Marktteilnehmer der Mitgliedstaaten führen soll, insbesondere was den gleichen und kontinuierlichen Zugang aller betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft zu diesem Kontingent unabhängig von der Art oder Ausrichtung ihrer Tätigkeit angeht.

17 In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, nach der die Verwaltung der Quoten, die den Mitgliedstaaten überlassen ist, damit sie diese nach ihren eigenen Verwaltungsvorschriften aufteilen, die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Vorschriften zur Regelung der Verwendung der ihnen zugeteilten Mengen zu erlassen, und außerdem nicht so verstanden werden darf, daß sie über den Rahmen der technischen und verfahrensrechtlichen Regeln hinausgeht, die die Beachtung des Gesamtumfangs des Kontingents und der Gleichbehandlung der Begünstigten sichern sollen (Urteile vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 131/73, Grosoli, Slg. 1973, 1555, und vom 30. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213-215/83, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, Slg. 1982, 3583). Infolgedessen sind nur die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen berechtigt, die Ware im Rahmen des Kontingents aufgrund der Einfuhrlizenz einzuführen, die daher nur in dem ausstellenden Mitgliedstaat gültig ist (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3183/80). Diese gebietsmäßige Beschränkung der Gültigkeit der Lizenz beeinträchtigt aber in keiner Weise den innergemeinschaftlichen Handel mit der Ware.

18 Zudem ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß dann, wenn die Aufteilung eines Gesamtzollkontingents in nationale Quoten mit dem Vertrag vereinbar sein kann, dies unter der ausdrücklichen Bedingung gilt, daß sie nicht den freien Verkehr der Erzeugnisse, die Gegenstand des Kontingents sind, beeinträchtigt, nachdem sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum freien Verkehr zugelassen worden sind (Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82, Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063).

19 Zu der Auffassung der italienischen Regierung, daß die betreffende Verordnung zwar nicht zu einem Verbot der Wiederausfuhr führen könne, daß sie aber gestatte, auf die Ware Zoll zu erheben, wenn sie nicht in dem Mitgliedstaat verbleibe, unter dessen Kontingentanteil sie in die Gemeinschaft eingeführt worden sei, ist festzustellen, daß jede Vorschrift oder Maßnahme eines Mitgliedstaats, die eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftscharakters eines Kontingents bewirkt, gegen eines der Hauptziele des Gemeinsamen Marktes, nämlich den freien Warenverkehr, verstößt. Nach Artikel 9 Absatz 2 EWG-Vertrag gilt die Beseitigung der Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel auch für Waren aus dritten Ländern, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden.

20 Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Verordnung Nr. 3225/82 sicherstellen soll, daß das Gemeinschaftszollkontingent entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten aufgeteilt wird; sie ist dahin auszulegen, daß das Gemeinschaftskontingent gerecht auf die betroffenen Marktteilnehmer jedes Mitgliedstaats aufgeteilt werden muß, ermächtigt die Mitgliedstaaten aber nicht, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Wiederausfuhr der Ware, die im Rahmen dieses Kontingents ordnungsgemäß eingeführt worden ist und sich daher in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet, zu beschränken oder zu beeinträchtigen.

Kosten

21 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der des Königreichs Belgien sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 13. Juli 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 3225/82 soll sicherstellen, daß das Gemeinschaftszollkontingent entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten aufgeteilt wird; sie ist dahin auszulegen, daß das Gemeinschaftskontingent gerecht auf die betroffenen Marktteilnehmer jedes Mitgliedstaats aufgeteilt werden muß, ermächtigt die Mitgliedstaaten aber nicht, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Wiederausfuhr der Ware, die im Rahmen dieses Kontingents ordnungsgemäß eingeführt worden ist und sich daher in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet, zu beschränken oder zu beeinträchtigen.