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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.1985 – C-223/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:376

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 26. September 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit Beschluß vom 10. Juli 1984 hat der Bundesfinanzhof Ihnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß ein als Timer/Tuner bezeichnetes Gerät, bestehend aus einem Farbfernsehempfangsteil mit einem zwölffachen Programmspeicher und einer Schaltuhr für die Speicherung der Ein- und Ausschaltung des Geräts innerhalb von zehn Tagen im voraus, das mit einem Videorecorder bestimmter Bauart verbunden werden muß, um empfangene Sendungen sichtbar zu machen, der Tarifstelle 92.13 D des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen ist?

2) Bei Verneinung der Frage 1 :

Welcher anderen Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs ist das Gerät zuzuweisen?

Zunächst möchte ich die Beschaffenheit des betreffenden Geräts und außerdem die verschiedenen Möglichkeiten der Tarifierung, die im Verfahren erörtert worden sind, genau erläutern.

2. Das als Timer/Tuner T 50 (nachstehend: T 50) bezeichnete Gerät wird in Japan hergestellt; von dort wollte die Firma Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH (nachstehend: Klägerin) es in die Bundesrepublik Deutschland einführen.

Nach den uns gegebenen technischen Erläuterungen ist es offensichtlich dazu bestimmt, ausschließlich einen vom gleichen Produzenten hergestellten Videorecorder VR 510 zu ergänzen, mit dem es über ein siebenpoliges Spezialkabel verbunden wird; die Verwendung zusammen mit anderen Videorecorder-Modellen ist ausgeschlossen. Es hat wohl mehrere Aufgaben:

die Versorgung des Videorecorders mit Strom zu gewährleisten,

Aufnahmen bis zu zehn Tage im voraus zu programmieren,

die von Fernsehsendern ausgestrahlten Signale zu empfangen und an den Videorecorder weiterzuleiten: Dies ist die Aufgabe des Tuners, der einen zwölffachen Programmspeicher enthält, es also erlaubt, eines von zwölf möglichen Programmen auszuwählen, um es mittels des Videorecorders aufzuzeichnen. Die auf diese Weise aufgefangenen und an den Videorecorder weitergeleiteten Farbsignale müssen noch umgewandelt und verstärkt werden, was im Fernsehempfänger geschieht. Die wesentliche technische Besonderheit besteht allerdings wohl darin, daß es möglich ist, eine Fernsehsendung aufzuzeichnen, während man gleichzeitig auf dem Bildschirm des Fernsehempfängers ein anderes Programm verfolgt, das von derselben Antenne empfangen wird.

3. Die Klägerin beantragte bei der Einfuhr des Timer/Tuner T 50 bei der Oberfinanzdirektion (nachstehend: Beklagte) eine verbindliche Zolltarifauskunft, die am 14. April 1982 erteilt wurde. Die Beklagte wies das Gerät der Tarifstelle 85.15 A III b 2 GZT, Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) zu. Bei dieser Tarifierung beträgt der autonome Zollsatz 22 %, der vertragsmäßige Zollsatz 14 %.

Diese Tarifierung wurde aufgrund der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vorgenommen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

3) Kommen für die Tarifierung von Waren ... zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a) ...

b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann...

Vorschrift 3 a lautet:

Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

Wie es im Vorlagebeschluß heißt, ist das Farbfernsehempfangsgerät als der charakterbestimmende Bestandteil im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b angesehen worden.

Die Klägerin focht diese Zolltarifauskunft an und machte hierzu geltend, für sich alleine könne das Gerät T 50 keine Funktion erfüllen und deshalb auch nicht als Empfangsgerät für Fernsehen angesehen werden. Insbesondere ermögliche es nicht die unmittelbare Wiedergabe der empfangenen Signale und könne deshalb nicht einem Empfänger gleichgestellt werden. Nach Ansicht der Klägerin ist das Gerät der Tarifstelle 92.13 D des GZT zuzuweisen, die wie folgt lautet:

92.13) Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11 :

...

D. andere.

Nach Ansicht der Klägerin ist das Gerät T 50 als Zubehör eines Bild- und Tonaufzeichnungsgeräts oder Bild- und Tonwiedergabegeräts, für das Fernsehen gemäß Tarifstelle 92.11 B GZT anzusehen. Diese Tarifierung würde zur Anwendung eines autonomen Zollsatzes von 18 % bzw. eines vertragsmäßigen Zollsatzes von 9 % führen.

Die Klägerin macht geltend, das Gerät T 50 sei nicht zur Wiedergabe der empfangenen Signale bestimmt, sondern zu deren Weitergabe an den Videorecorder VR 510 zum Zwecke der Aufzeichnung. Vom technischen Standpunkt aus gesehen sei zwischen dem Markt für Rundfunktechnik und dem für Fernsehtechnik zu unterscheiden. Ein Rundfunktuner sei ein eigenständiger Baustein, der mit Verstärkern und Lautsprechern aller Fabrikate verbunden werden könne, was deren Tarifierung als eigenständige Waren möglich mache; Fernsehtuner seien jedoch notwendigerweise in die kompletten Geräte eingebaut und ermöglichten den Empfang von Bildern, sie könnten deshalb nicht für sich allein marktgängig sein.

Die Videorecordertechnik stehe in ihrer Entwicklung zwischen den Sektoren Fernsehtechnik und Rundfunktechnik: Während der Videorecorder ursprünglich mit eingebautem Tuner (Kompakt-Videogerät) wie bei Fernsehempfangsgeräten produziert worden sei, habe die Nachfrage bei der Kundschaft dazu geführt, daß nun zwei Bausteine, nämlich Timer/Tuner und Videorecorder hergestellt würden. Dieses Abkoppeln ermögliche jedoch nicht den Betrieb des Geräts T 50 mit einem anderen Videorecorder als dem Gerät VR 510. Aufgrund dieser Überlegungen sei das Gerät T 50 als Zubehör des Videorecorders einzustufen, was eine Zuweisung zu Tarifstelle 92.13 D GZT ermögliche.

Hilfsweise vertritt die Klägerin die Ansicht, es sei auch möglich, den Timer/Tuner der Tarifstelle 92.11 B GZT zuzuweisen, da es sich um einen notwendigen Teil des Videorecorders handele, der jedoch einfach aus Gründen der Nachfrage als getrennter Baustein gestellt werde und als mit dem Gerät VR 510 zusammenzusetzendes Teil anzusehen sei. Sie bezieht sich hierfür auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift A 2 a, die wie folgt lautet:

2 a)Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird.

Bei dieser Tarifierung würde der autonome Zollsatz 13 %, der vertragsmäßige 8 % betragen.

4. Die Kommission vertritt in ihren Erklärungen die Ansicht, die Tarifierung des Geräts T 50 als Teil oder Zubehör im Sinne der Tarif stelle 92.13 D GZT sei nicht möglich, das Gerät sei der Tarifstelle 85.15 A III b 2 zuzuweisen, wie dies die Beklagte in ihrer verbindlichen Zolltarifauskunft getan habe, da sein wesentlicher Verwendungszweck im Empfang von Fernsehsendungen bestehe.

Sie bezieht sich auf Vorschrift 1 c zu Kapitel 92, die wie folgt lautet:

Zu Kapitel 92 gehören nicht:

...

c) Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke der Kapitel 85 oder 90 zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind oder wenn ihre Unterbringung mit diesen Waren im gleichen Gehäuse nicht vorgesehen ist; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die mit einem Empfangsgerät für Rundfunk oder Fernsehen kombiniert sind (Tarifnr. 85.15); ...

Die Kommission verweist auf das grundlegende Prinzip jeder Tarifauslegung, daß jede Ware und jedes Gerät anhand der ihm eigenen Merkmale und Beschaffenheit zu tarifieren sei.

Nach Ansicht der Kommission, die die Erläuterungen zur NRZZ anführt, stellt das Gerät T 50 ein selbständiges Gerät dar, das unbestreitbar alle typischen Merkmale und Eigenschaften eines Fernsehempfangsgeräts in sich vereinige. Es komme nicht darauf an, daß die Signale der von ihm empfangenen Sendungen nicht unmittelbar sichtbar gemacht werden könnten. Das vorlegende Gericht habe nämlich in seinem Beschluß ausgeführt, Rundfunkgeräte ohne eingebaute Lautsprecher würden nach ständiger Tarifierungspraxis als Empfangsgeräte für Rundfunk (Tarifnr. 85.15) behandelt, selbst wenn sie den Ton nicht unmittelbar wiedergeben könnten.

5. Man muß sich nun entscheiden, ob die Tarifierung anhand der charakteristischen Merkmale des Timer/Tuners selbst oder nach Maßgabe seiner Funktion als Zusatzgerät zu einem Videorecorder, mit dem er eine funktionelle Einheit bildet, vorzunehmen ist.

Gemäß Vorschrift 1 c zu Kapitel 92 ist nämlich ein Gerät, wenn es getrennt gestellt wird und nicht in eine Ware des Kapitels 92 oder nicht mit dieser Ware in das gleiche Gehäuse eingebaut ist, anhand der ihm eigenen Merkmale und der dafür geltenden Regelung zu tarifieren.

Im Unterschied zu den in Vorschrift 1 c aufgezählten Geräten wie Mikrophonen, Verstärkern usw., ist der Timer/Tuner in der Aufzählung im GZT nicht aufgeführt. Es gibt für ihn keine eigene Tarifregelung.

Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob er einer im GZT aufgeführten Art von Geräten gleichgestellt werden kann.

Denkt man an Empfangsgeräte für Fernsehen (Tarifnr. 85.15 GZT), so werden Sie im Rahmen Ihrer Auslegungsbefugnis klarstellen müssen, was ein Empfangsgerät für Fernsehen im Sinne des GZT ist. Meines Erachtens ist als solches ein Gerät anzusehen, das nicht nur in der Lage ist, ein Signal zu empfangen, sondern es auch so umzuwandeln, daß es als Bild wiedergegeben werden kann. Eine technische oder juristische Definition entspricht nicht notwendigerweise dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber es ist nichtsdestoweniger immer wünschenswert, daß beide miteinander übereinstimmen. Sicher ist wohl, daß, wie die Klägerin ausgeführt hat, der Mann auf der Straße nicht verstehen wird, daß ein Fernsehempfänger etwas anderes sein soll, als ein Apparat mit einer Braunschen Röhre, auf der man ein Bild sehen kann. Nun enthält der Timer/Tuner nicht nur unstreitig keine solche Röhre, sondern er kann außerdem die Farbsignale, die er auffängt und an einen Videorecorder weiterleitet, weder verstärken noch umwandeln. Wenn ich die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen richtig verstanden habe, werden diese Funktionen sowie die Erzeugung eines Bildrasters vom Fernsehgerät übernommen, wenn der Videorecorder ihm später die aufgenommenen Signale überspielt.

Die Kommission hat erwähnt, daß in der Nomenklatur des auf dem GZT aufgebauten Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) zwischen Fernsehempfangsgeräten mit eingebauten Bildröhren und anderen Fernsehempfangsgeräten unterschieden werde. Hieraus darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß die anderen Fernsehempfangsgeräte keinerlei Vorrichtung für die Wiedergabe von Bild und Ton enthielten, Beispiel hierfür ist der Fall, daß das Bild auf eine große Bildwand projiziert wird (Gegenstand eines Tarifentscheids der Kommission vom 7. März 1975, auf den diese sich ebenfalls bezogen hat). Es wurde kein Beispiel für ein Fernsehempfangsgerät ohne Vorrichtung zur Wiedergabe des Bildes angeführt, das an dieser Auffassung etwas ändern könnte.

Um schließlich auf das letzte Argument der Kommission zu antworten, bin ich der Ansicht, daß die Klägerin zu Recht geltend macht, ein Vergleich zwischen einem Empfangsgerät für Rundfunk und einem Empfangsgerät für Fernsehen sei kaum zutreffend, da es sich um unterschiedliche Techniken handele. Das akustische Signal beim Rundfunk braucht nach dem Empfang lediglich eine Verstärkung, um über den Kanal der Lautsprecher zum Ton zu werden. Das empfangene Signal beim Farbfernsehen ist hingegen unvollständig, da es normabhängig ist und demoduliert sowie in ein Raster umgewandelt werden muß, damit man ein Bild erhält. Während nun derzeit ein Rundfunk-Tuner selbst dann, wenn er nicht mit Lautsprechern versehen ist, als vollständiges Empfangsgerät in unserem Sinne angesehen werden kann, weil er das empfangene Signal vollständig verarbeiten kann, so kann beim gegenwärtigen Stand der Technik der gesamte Empfangsvorgang für audiovisuelle Signale nur von einem Gerät vollzogen werden, das nicht nur empfängt, sondern auch verstärkt, umwandelt und das Bild erzeugt.

Ich bin deshalb der Ansicht, das man den Timer/Tuner T 50, der nur die zuerst genannte Funktion erfüllt, nicht als Gerät ansehen kann, dessen wesentliche Funktion der Fernsehempfang ist.

6. Meines Erachtens ist es auch nicht möglich, das Gerät T 50 als Bestandteil des Videorecorders VR 510 im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift A 2 a anzusehen, mit dem es eine funktionelle Einheit bilde. Das Gerät T 50 ist nämlich ausschließlich für die Verwendung zusammen mit dem Videorecorder bestimmt und ist ohne diesen sinnlos. Der Videorecorder kann jedoch selbständig betrieben werden, um beispielsweise eine Sendung unmittelbar vom Fernsehgerät aufzuzeichnen. Er kann also unabhängig und zu anderen Zwekken als demjenigen verwendet werden, dem er in der Kombination mit dem Gerät T 50 dient, nämlich der Aufzeichnung einer anderen Sendung als derjenigen, die zugleich auf dem Bildschirm betrachtet wird.

Deshalb kann das Gerät T 50 nicht gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift A 2 a zum Schema des GZT der Tarifstelle 92.11 B zugewiesen werden.

7. Hingegen ist diese Ware unter Berücksichtigung dessen, daß es anders als für Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke im Sinne von Vorschrift 1 c zu Kapitel 92 GZT für Timer/Tuner keine tarifliche Regelung gibt, meines Erachtens der Tarifstelle 92.13 D GZT in Verbindung mit Tarifstelle 92.11 B zuzuweisen.

Wie gesagt kann das Gerät T 50 nur in Verbindung mit dem Videorecorder VR 510 verwendet werden, umgekehrt trifft dies jedoch nicht zu. Das Gerät kann somit zwar nicht als notwendiger Bestandteil für den Videorecorder VR 510 gelten, es kann jedoch als Zubehör hierfür angesehen werden.

Wichtig erscheint mir noch der Hinweis auf eine Erklärung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat: Es gibt auch kompakte Heim-Videorecorder mit eingebautem Videotuner. In diesem Fall wird — die Kommission hat das nicht bestritten — das gesamte Gerät als Videorecorder gemäß Kapitel 92 tarifiert. Deshalb halte ich es derzeit, da keine andere besondere Tarifposition vorhanden ist, im Wege einer analogen Behandlung mit dem von mir erwähnten Kompaktgerät für möglich, zu entscheiden, daß der Timer/Tuner T 50, der ausschließlich zur Verbindung mit dem Gerät VR 510 bestimmt ist und ohne dieses keine eigene Funktion besitzt, als Zubehör eines Videorecorders, also eines Geräts der Tarifnr. 92.11 im Sinne der Tarifstelle 92.13 D anzusehen ist.

Da ich vorschlage, die erste Vorlagefrage zu bejahen, braucht die zweite Frage meines Erachtens nicht beantwortet zu werden, die zudem von Ihnen eine regelrechte Tarifie- rung verlangen würde, für diese ist aber das vorlegende Gericht zuständig.

8. Sonach schlage ich Ihnen vor, die vom Bundesfinanzhof in seinem Beschluß vom 10. Juli 1984 gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Ein als Timer/Tuner bezeichnetes Gerät, bestehend aus einem Farbfemsehempfangsteil mit einem zwölffachen Programmspeicher und einer Schaltuhr für die Speicherung der Ein- und Ausschaltung des Geräts innerhalb von zehn Tagen im voraus, das mit einem Videorecorder bestimmter Bauart verbunden werden muß, um empfangene Sendungen wiederzugeben, ist als anderes Teil oder anderes Zubehör im Sinne von Tarifnr. 92.13 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen.