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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.10.1985 – C-223/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:398

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 223/84

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH, Hannover,

gegen

Oberfinanzdirektion München

vorgelgtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifpositionen 85.15, 92.11 B und 92.13 D des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Bott, Karben,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 10. Juli 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifpositionen 85.15, 92.11 B und 92.13 D des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH, Hannover, (nachstehend: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion München (nachstehend: Beklagte) über die Tarifierung eines von der Klägerin aus Japan eingeführten als Timer/Tuner T 50 bezeichneten Geräts.

3 Nach der Warenbeschreibung in der beantragten verbindlichen Zolltarifauskunft besteht das Gerät im wesentlichen aus einem Farbfernsehempfangsteil mit einem zwölffachen Programmspeicher und einer Schaltuhr für die Ein- und Ausschaltung des Geräts innerhalb von zehn Tagen im voraus. Das Gerät T 50 ergänzt einen Videorecorder vom Typ VR 510 des gleichen Herstellers in der Weise, daß parallel laufende Sendungen aufgezeichnet werden können und die Aufnahme ausgewählter Sendungen bis zu zehn Tagen im voraus programmiert werden kann. Zu diesem Zweck kann das Gerät T 50 nur mit einem Videorecorder des Typs VR 510 gekoppelt werden.

4 Zur Funktion dieses Geräts führt die Klägerin in ihren schriftlichen Erklärungen aus, der zwölffache Programmspeicher diene nicht etwa der Speicherung empfangener Sendungen im Timer/Tuner; es handele sich vielmehr darum, daß der Empfang von zwölf Fernsehprogrammen vorgesehen sei, von denen der gewünschte Kanal zwecks Aufnahme jeweils eingeschaltet werden müsse. Die vom Timer/Tuner aufgefangenen normabhängigen Signale würden an den Videorecorder weitergeleitet, in dem sie auf Magnetband aufgezeichnet würden, womit die Funktion des Empfängers (Tuners) beendet sei. Die aufgezeichneten Signale könnten später bei Bedarf ohne Beteiligung des Tuners dem Fernsehempfänger zugeführt und schließlich sichtbar und hörbar gemacht werden. Zuvor würden sie im Fernsehempfänger mittels einer hochkomplexen integrierten Schaltung in normunabhängige RGB-(Rot-Grün-Blau-)Signale umgewandelt, durch einen RGB-Verstärker verstärkt und durch eine Vielzahl von peripheren Schaltungen für den Betrieb der Bildröhre aufbereitet. Der Videorecorder VR 510 ohne den Timer/Tuner sei eine fertiggstellte Ware, er werde in diesem Zustand im Handel angeboten und abgesetzt. Bei zusätzlicher Verwendung des Timer/Tuners werde der Anwendungsbereich des Videorecorders dahin erweitert, daß auch ein parallel zu der gerade gesehenen Sendung laufendes Programm sowie speziell vorprogrammierte oder täglich zur selben Zeit ausgestrahlte Sendungen aufgezeichnet werden könnten.

5 Die Beklagte wies den Timer/Tuner T 50 in der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14. April 1982 der Tarifstelle 85.15 A III b 2 (Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen; mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierte Empfänger) des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu mit der Begründung, im Hinblick auf die Verwendung und die Möglichkeit des Empfangs mehrerer Sendestationen sei das Farbfernsehempfangsgerät im Vergleich zur Schaltuhr der charakterbestimmende Bestandteil im Sinne der allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b des GZT. Einer Tarifnummer des Kapitels 92 GZT könne das fragliche Gerät aufgrund der Vorschrift 1 c zu diesem Kapitel deshalb nicht zugewiesen werden, weil es weder in den zum Betrieb erforderlichen Videorecorder eingebaut werden solle noch eine Unterbringung mit dem Videorecorder in einem gemeinsamen Gehäuse vorgesehen sei.

6 Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage, mit der sie erreichen will, daß das fragliche Gerät der Tarifstelle 92.13 D GZT (andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnummer 92.11) zugewiesen wird. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, für sich allein könne das Gerät keine Funktion erfüllen und deshalb auch nicht als Fernsehempfangsgerät im Sinne der Tarifnummer 85.15 GZT angesehen werden. Es sei auch nicht Teil eines solchen Geräts, sondern die Tunerergänzung des Videorecorders VR 510 und damit Teil oder Zubehör für dieses zu Kapitel 92 GZT gehörende Gerät.

7 Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, die Entscheidung über die Klage sei von Fragen der Auslegung des GZT abhängig, die vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden seien. Er hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß ein als Timer/Tuner bezeichnetes Gerät, bestehend aus einem Farbfernsehempfänger mit einem zwölffachen Programmspeicher und einer Schaltuhr für die Speicherung der Ein- und Ausschaltung des Geräts innerhalb von zehn Tagen im voraus, das mit einem Videorecorder bestimmter Bauart verbunden werden muß, um empfangene Sendungen sichtbar zu machen, der Tarifstelle 92.13 D des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen ist?

2) Bei Verneinung der Frage 1 :

Welcher anderen Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs ist das Gerät zuzuweisen?

8 Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellt sich zuerst die Frage, ob das Gerät der Tarifstelle 92.13 D zuzuweisen sei, was davon abhänge, ob das Gerät als Teil oder Zubehör eines Geräts im Sinne der Tarifstelle 92.11 B anzusehen sei. Ein solches Gerät könne der Videorecorder VR 510 sein.

9 Sollte das Gerät T 50 nicht als Teil eines Geräts im Sinne der Tarifstelle 92.11 B anzusehen sein, so stelle sich die Frage, ob es dieser Tarifstelle als eigenständiges Gerät zuzuweisen sei, da aufgrund des Vorbringens der Parteien davon ausgegangen werden könne, daß das fragliche Gerät ausschließlich für den Videorecorder VR 510 bestimmt sei.

10 Nur wenn das Gerät T 50 auch nicht der Tarifstelle 92.11 B zuzuweisen sei, dürfte es entsprechend der verbindlichen Zolltarifauskunft der Beklagten zur Tarifstelle 85.15 A III b 2 gehören.

Zum rechtlichen Rahmen des Verfahrens

11 Tarif stelle 92.13 D lautet wie folgt:

Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11 :

A) ...

B) ...

C) ...

D) andere.

12 Tarifstelle 92.11 Blautet:

Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen:

A) ...

...

...

...

B) Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen.

13 Tarifstelle 85.15 A III b 2 betrifft

Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen [einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger] sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:

...

III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert:

a) für Rundfunk oder Fernsprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luftfahrzeuge

b) andere

1) ...

2) andere.

14 Gemäß Vorschrift 1 c zu Kapitel 92 G2T gehören zu Kapitel 92 unter anderem nicht:

Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke der Kapitel 85 und 90 zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind oder wenn ihre Unterbringung mit diesen Waren im gleichen Gehäuse nicht vorgesehen ist; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die mit einem Empfangsgerät für Rundfunk oder Fernsehen kombiniert sind (Tarifnr. 85.15).

15 Außer der Klägerin hat in der vorliegenden Rechtssache nur die Kommission Erklärungen abgegeben.

16 Die Klägerin beantragt, die erste Frage zu bejahen, da das betreffende Gerät als Zubehör des Videorecorders VR 510 diene. Der Videorecorder sei ohne Timer/Tuner eine fertiggestellte Ware, denn er werde in diesem Zustand im Handel angeboten und könne zur Aufzeichnung sowohl einer mit dem Fernsehgerät empfangenen Sendung als auch von mit einer Videokamera aufgenommenen Bildern und Tönen benutzt werden. Bei zusätzlicher Verwendung des Timer/Tuners werde der Anwendungsbereich des Videorecorders dahin erweitert, das auch ein parallel zu der gerade gesehenen Sendung laufendes Programm sowie speziell vorprogrammierte oder täglich zur selben Zeit ausgestrahlte Sendungen aufgezeichnet werden könnten. Außerdem diene der Timer/Tuner nicht zu einer unmittelbaren Wiedergabe der empfangenen Signale, seine Funktion sei also mit der Weitergabe der Signale an den Videorecorder zum Zweck der Aufzeichnung erfüllt. Die Tarifierung des Timer/Tuners als Fernsehempfangsgerät verbiete sich deshalb.

17 Für den Fall, daß die erste Frage verneint wird, schlägt die Klägerin vor, den Tuner/Timer der Tarifstelle 92.11 B des GZT zuzuweisen, und zwar entweder als Zubehör zum Videorecorder, der unstreitig unter diese Tarifstelle falle, oder aufgrund der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 a zum Schema des GZT als zerlegt gestellter Teil des Videorecorders.

18 Nach Ansicht der Kommission darf das fragliche Gerät dagegen nicht als Teil oder Zubehör im Sinne der Tarifstelle 92.13 D, sondern muß als Empfangsgerät für Fernsehen im Sinn der Tarifstelle 85.15 A III b 2 tarif iert werden.

19 Hierbei sei auf das in der Vorschrift 1 c zu Kapitel 92 GZT verankerte Prinzip der Tarifauslegung zurückzugreifen, gemäß dem jedes Gerät anhand der ihm eigenen Merkmale und Beschaffenheit zu tarifieren sei. Die einzelnen Komponenten einer Videoanlage seien demzufolge als einheitliches Gerät zu tarifieren, wenn sie baulich in einem solchen zusammengefaßt würden, aber jede für sich, wenn die einzelnen Bauteile als eigenständige Geräte gestaltet seien.

20 Was die Beschaffenheit des Timer/Tuners betreffe, so vereinige dieser unstreitig alle typischen Merkmale und Eigenschaften eines Fernsehempfangsgeräts in sich, das dadurch gekennzeichnet sei, daß es lediglich Fernsehsignale in Bilder umsetze. Andere Kriterien, wie die Art der späteren Wiedergabe der empfangenen Sendungen, seien weder nach dem Wortlaut des GZT noch nach den zu seiner Auslegung ergangenen zusätzlichen Vorschriften oder Erläuterungen von Bedeutung.

21 Zur Stützung ihrer Ansicht bezieht sich die Kommission auch auf die Nomenklatur des auf dem G2T aufgebauten Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe), die innerhalb der Tarifnummer 85.15 sowohl die Fernsehempfangsgeräte mit eingebauter Bildröhre als auch andere Fernsehempfangsgeräte aufführe.

22 Nach Ansicht der Kommission kommt die Zuweisung des Timer/Tuners zur Tarifstelle 92.11 B nicht in Frage. Dies sei nämlich wegen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 92 GZT ausgeschlossen. Auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens stellten klar, daß elektrisches Zubehör für Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren sei (Kapitel 85 oder 90), es sei denn, daß es in diese Geräte oder mit ihnen in das gleiche Gehäuse eingebaut oder seine Unterbringung mit dem Gerät im gleichen Gehäuse vorgesehen sei.

Zur ersten Frage

23 Die erste Frage geht dahin, ob ein als Timer/Tuner bezeichnetes Gerät, das mit einem der Tarifnr. 92.11 zugewiesenen Videorecorder bestimmter Bauart verbunden werden muß, um empfangene Sendungen sichtbar zu machen, Teil oder Zubehör dieses Geräts ist und ob es somit der Tarifstelle 92.13 D GZT zuzuweisen ist.

24 Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob der Timer/Tuner unter die Vorschrift 1 c zu Kapitel 92 GZT fällt, wonach bestimmte dort aufgeführte Geräte nicht zu diesem Kapitel gehören, unter anderem ... zusätzliche Ausrüstungsstücke der Kapitel 85 oder 90 zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind .... Diese Möglichkeit ist hier allerdings ausgeschlossen, da diese Vorschrift nur Gegenstände betrifft, die ausdrücklich in den Kapiteln 85 oder 90 aufgeführt sind; ein Erzeugnis von der Art des hier streitigen Geräts ist aber weder in diesen Kapiteln noch in irgendeiner anderen Tarifposition des G2T ausdrücklich erwähnt.

25 Da es an einer Tarifposition fehlt, die den Timer/Tuner ausdrücklich erwähnt, muß auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift Nr. 4 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zurückgegriffen werden, die wie folgt lautet: Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, sind wie die Waren zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Wahl der geeigneten Tarifposition anhand der wesentlichen Merkmale des betreffenden Geräts und seiner Beschaffenheit zu treffen, was eine eingehende Prüfung unter technischen Gesichtspunkten erfordert.

26 Hierzu führt die Kommission aus, das fragliche Gerät vereinige alle typischen Merkmale und Eigenschaften eines Fernsehempfangsgeräts in sich, das dadurch gekennzeichnet sei, daß es lediglich Fernsehsignale in Bilder umsetze, während die Klägerin die Auffassung vertritt, bei dem Timer/Tuner handele es sich nicht um ein Fernsehempfangsgerät, da er für eine unmittelbare Wiedergabe der empfangenen Signale weder ausgerüstet noch bestimmt sei.

27 Aufgrund der Erklärungen, die vor dem Gerichtshof im Laufe dieses Verfahrens abgegeben worden sind, ist der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, daß ein Gerät, das ein empfangenes Signal nicht zur sichtbaren Wahrnehmung durch den Benutzer wiedergeben kann, nicht als Empfangsgerät für Fernsehen angesehen werden kann.

28 Zwar wird in der Nomenklatur des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Nimexe) zwischen Fernsehempfangsgeräten mit eingebauten Bildröhren und anderen Femsehempfangsgeräten unterschieden. Hieraus darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß die anderen Fernsehempfangsgeräte keinerlei Vorrichtung für die Wiedergabe des Bildes enthielten, wie etwa einen Bildschirm, auf den das Bild projiziert wird.

29 Zur Frage, ob der Timer/Tuner eine funktionelle Einheit mit dem Videorecorder VR 510 bildet, ergibt sich aus Randnummer 63 der Erläuterungen zu Abschnitt XVI der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, daß diese dann vorliegt, wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des Kapitels 84 oder — häufiger — des Kapitels 85 erwähnte Funktion zu erfüllen.

30 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Erläuterungen es ermöglichen sollen, Maschinen und Apparate, die aus verschiedenen, zu mehreren Tarifnummern gehörenden Bestandteilen bestehen, einer bestimmten Tarifnummer zuzuweisen, wenn die Kombination dieser Bestandteile dazu bestimmt ist, die einzige, genau bestimmte Funktion zu erfüllen, die in der fraglichen Tarifnummer angegeben ist.

31 Diese Erläuterungen gelten daher nicht für das vom vorlegenden Gericht beschriebene Erzeugnis, da dieses dadurch gekennzeichnet ist, daß sich unter seinen Bestandteilen ein Videorecorder befindet, der unabhängig vom Timer/Tuner und für andere Funktionen als die, die von der Kombination mit diesem Timer/Tuner erfüllt werden können, verwendet werden kann. Deshalb kann der Timer/Tuner auch nicht der Tarifstelle 92.11 B GZT zugewiesen werden.

32 Zu der Möglichkeit, dieses Gerät der Tarifstelle 92.13 D zuzuweisen, ist zu bemerken, daß es ganz dem Videorecorder VR 510 zugeordnet ist, so daß es ohne diesen keine eigene Funktion hat, während der Videorecorder durchaus ohne den Timer/Tuner verwendet werden kann. Wenn das Gerät auch kein notwendiger Bestandteil des Videorecorders VR 510 ist, so kann doch davon ausgegangen werden, daß es sich bei ihm um Zubehör im Sinne der genannten Tarifstelle handelt.

33 Die erste Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß ein als Timer/Tuner bezeichnetes Gerät, das aus einem Farbfernsehempfänger mit einem zwölffachen Programmspeicher und einer Schaltuhr für die Speicherung der Ein- und Ausschaltung des Geräts innerhalb von zehn Tagen im voraus besteht und das mit einem Videorecorder bestimmter Bauart verbunden werden muß, um empfangene Sendungen sichtbar zu machen, als anderes Teil und anderes Zubehör im Sinne der Tarifstelle 92.13 D des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen ist.

Zur zweiten Frage

34 Im Hinblick auf die zur ersten Frage erteile Antwort ist die zweite Frage gegenstandslos geworden.

Kosten

35 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens, die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 10. Juli 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Ein als Timer/Tuner bezeichnetes Gerät, das aus einem Farbfernsehempfänger mit einem zwölffachen Programmspeicher und einer Schaltuhr für die Speicherung der Ein- und Ausschaltung des Geräts innerhalb von zehn Tagen im voraus besteht und das mit einem Videorecorder bestimmter Bauart verbunden werden muß, um empfangene Sendungen sichtbar zu machen, ist als anderes Teil und anderes Zubehör im Sinne der Tarif stelle 92.13 D des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen.