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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.1985 – C-239/84

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:378

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 26. September 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Prozeßverlauf des Ausgangsverfahrens

Wie sich aus dem Vorlagebeschluß des College van Beroep voor het Bedrijfsleven ergibt, teilte das (niederländische) Einfuhrzollamt in Bergh der Klägerin des Ausgangsverfahrens am 16. und 17. Juni 1982 mit, von ihr würden wegen der Einfuhr unlegierter Bleche aus Stahl (Tarifstelle 73.13 B IV c des GZT) aus der Deutschen Demokratischen Republik vier Antidumpingzölle erhoben. Nach Abweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde durch den Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen in Lobith erhob die Klägerin Klage bei der Tariefcommissie. Diese leitete die betreffenden Klageschriften an das sachlich zuständige College van Beroep voor het Bedrijfsleven weiter, das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 18. September 1984 die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

a) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 auf Erzeugnisse wie die in dieser Entscheidung genannten, die unter den EGKS-Vertrag fallen, anwendbar?

b) Wenn die unter a gestellte Frage zu verneinen ist: Steht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts die Befugnis zu, die Umrechnungskurse der Währungen der Mitgliedstaaten zur ECU rechtsverbindlich in Form einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung festzusetzen?

c) Steht, wenn die unter b gestellte Frage zu bejahen ist, ein System, bei dem die betreffenden Umrechnungskurse jährlich nur einmal oder einige Male festgesetzt werden, mit dem Gemeinschaftsrecht bei seinem heutigen Stand im Einklang?

2. Die Grundlage der angefochtenen Zollbescheide

Nach dem Vorlagebeschluß wurden die im Ausgangsverfahren angefochtenen Zollbescheide aufgrund von Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1006/78/EGKS der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1978, L 131, S. 8) unter Zugrundelegung des nach dieser Bestimmung geltenden Basispreises und des für diesen festgesetzten Umrechnungskurses von 1 ECU = 2,7136 HFL, mitgeteilt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 372 vom 29. Dezember 1981, S. 1, erhoben.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat sich jedoch herausgestellt, daß infolge lückenhafter Auskünfte, die die Kommission hierzu dem beklagten Wirtschaftsministerium gegeben hatte, übersehen wurde, daß im vorliegenden Fall nicht die genannte Empfehlung, sondern die Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS der Kommission vom 29. Dezember 1978 (ABl. 1978, L 372, S. 1) einschlägig war.

Unter Berufung auf Ihr Urteil vom 21. März 1985 in der in diesem Punkt vergleichbaren Rechtssache 172/84 (Celestri/Ministero delle Finanze, Sig. 1985, 966) hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang unter anderem folgendes ausgeführt:

Die der vorliegenden Rechtssache zugrundeliegenden Einfuhren erfolgten am 16. und 17. Juni 1982. Zu diesem Zeitpunkt galt für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen Republik die Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS vom 29. Dezember 1978, die auf die am 30. Dezember 1978 veröffentlichten Preise (ABl. 1978, L 372, S. 2) verweist. Der Gerichtshof hat dies in Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils Celestri ausdrücklich bestätigt. Wenn auch in der Entscheidung des College van Beroep nicht alle relevanten Daten mitgeteilt werden, kann doch angenommen werden, daß im vorliegenden Fall keine Antidumpingzölle zu entrichten sind. Die am 30. Dezember 1978 veröffentlichten Preise sind nämlich bedeutend niedriger als die am 29. Dezember 1981 veröffentlichten. Sollte diese Annahme berechtigt sein, so ist die Klage gegenstandslos geworden.

Ohne die Anwendbarkeit der genannten Empfehlung zu bestreiten, hat sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf einen Umrechnungskurs von 2,60565 HFL pro ECU (ensprechend dem am Tag der Einfuhr geltenden, von der Kommission veröffentlichten allgemeinen Umrechnungskurs) berufen. Die tatsächlich anwendbaren, am 30. Dezember 1978 veröffentlichten (ABl. 1978, L 372, S. 1) Basispreise lagen jedoch nach den schriftlichen Ausführungen der Kommission — in HFL umgerechnet — noch niedriger als die von der Klägerin geltend gemachten; sie lagen nämlich um etwa 30 % unter dem Basispreis vom 29. Dezember 1981.

Auf Fragen meinerseits hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung noch weiter ausgeführt, sie habe nach der Aufdeckung des Irrtums auch das beklagte Wirtschaftsministerium unterrichtet, was jedoch ihres Wissens nicht zur außergerichtlichen Regelung des Ausgangsrechtsstreits geführt habe. Dies ist natürlich bedauerlich.

Da es in die ausschließliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt, das Gemeinschaftsrecht in der abstrakten Auslegung des Gerichtshofes auf den konkreten Fall anzuwenden, ist es unter diesen Umständen leider nicht zu vermeiden, daß Sie die vorgelegten Fragen beantworten. Diese Fragen, die sehr viel allgemeinerer Art sind als die dem Gerichtshof in der Rechtssache Celestri vorgelegte Frage, müssen natürlich so ausgelegt werden, daß die Antworten des Gerichtshofes es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, den Rechtsstreit aufgrund der im vorliegenden Fall anwendbaren Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS der Kommission zu entscheiden. Daß diese Empfehlung auf den betreffenden Zeitraum anwendbar ist, haben Sie in Ihrem Urteil Celestri bestätigt. Da dieses Urteil noch nicht veröffentlicht ist, könnte es hilfreich sein, es dem vorlegenden Gericht mit dem Urteil in der vorliegenden Rechtssache zu übersenden.

3. Beantwortung der Fragen

3.1. Die erste Frage

Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die allgemeine Antidumpingverordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 auch auf EGKS-Erzeugnisse anwendbar ist.

Wenn auch die Kommission auf meine Frage bestätigt hat, daß sie sich diesbezüglich an den Antidumpingkodex des GATT gebunden fühlt, ist sie, meines Erachtens zu Recht, der Auffassung, daß die erste Frage zu verneinen ist.

Die Kommission stützt ihren Standpunkt darauf, daß gemäß Artikel 232 Absatz 1 EWG-Vertrag dieser Vertrag die Bestimmungen des EGKS-Vertrages nicht ändert, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe der EGKS und der Vorschriften des genannten Vertrages für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.

Der EGKS-Vertrag geht als Lex specialis dem EWG-Vertrag vor. Die Kommission hat dies im übrigen in der siebten Begründungserwägung der Empfehlung Nr. 77/329 vom 15. April 1977 und in der 27. Begründungserwägung der Empfehlung Nr. 3018/79 vom 21. Dezember 1979 deutlich zum Ausdruck gebracht; nach diesen Begründungserwägungen sind die Antidumpingvorschriften der EWG auf Kohle- und Stahlerzeugnisse, für die eigene Vorschriften gelten, nicht anwendbar.

3.2. Die zweite und dritte Frage

3.2.1. Der Zusammenhang zwischen der zweiten und dritten Frage

Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts sind meines Erachtens am besten im Zusammenhang zu beantworten. Erstens sind sie ihrem Wortlaut nach dadurch eng miteinander verbunden, daß bei der zweiten Frage klar besonders an ein System der in der dritten Frage genannten Art gedacht wird, bei dem die Umrechnungskurse jährlich nur einmal oder einige Male festgesetzt werden. Zweitens können bei einer im Zusammenhang erfolgenden Beantwortung am einfachsten die im vorliegenden Fall anwendbare Empfehlung sowie das genannte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Celestri berücksichtigt werden.

3.2.2. Die zweite Frage

Was die zweite Frage betrifft, so verweist die im vorliegenden Fall anwendbare Empfehlung Nr. 3140/78 in ihren Begründungserwägungen ausdrücklich auf die Artikel 74 und 86 EGKS-Vertrag sowie auf die mit der zum damaligen Zeitpunkt für die EWG geltenden Antidumping-Verordnung im wesentlichen übereinstimmende Empfehlung 77/329/EGKS (ABl. 1977, L 114, S. 6). Diese allgemeine Empfehlung wiederum ist ebenfalls auf die Artikel 74 und 86 EGKS-Vertrag gestützt. Artikel 74 EGKS-Vertrag bestimmt, soweit hier erheblich:

Die Hohe Behörde [nun also die Kommission der Europäischen Gemeinschaften] ist befugt, Maßnahmen jeder Art zu ergreifen, die mit diesem Vertrag... im Einklang stehen, und an die Regierungen alle Empfehlungen zu richten, die den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 entsprechen,

1. wenn Dumpingverfahren oder andere durch die Havanna-Charta für unzulässig erklärte Praktiken zu Lasten von Ländern festgestellt werden, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, oder zu Lasten von Unternehmen, die in diesen Ländern liegen.

Da bei den Verhandlungen über den EGKS-Vertrag schon feststand, daß die Havanna-Charta nicht ratifiziert werden würde, ist es natürlich etwas unglücklich, daß der EGKS-Vertrag dennoch auf sie verweist. Der betreffende Teil der Havanna-Charta war zu diesem Zeitpunkt jedoch schon in das GATT übernommen worden. Insbesondere wurde Artikel 34 der Havanna-Charta (der sich auf Dumping bezieht) in Artikel VI des GATT übernommen. Meines Erachtens ist nicht zu bezweifeln, daß Artikel 74 EGKS-Vertrag unter anderem auf Artikel VI des GATT und die darauf gestützten, auch für die EGKS verbindlichen Antidumpingvorschriften des GATT (im vorliegenden Fall auf das am 30. Juni 1967 unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des GATT) verweisen soll; auch in der Rechtspraxis wird hiervon ausgegangen. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung auf meine Frage bestätigt, daß auch sie die Antidumpingvorschriften des GATT als für die EGKS verbindlich ansieht. Die Antwort des Gerichtshofes auf die zweite Frage kann sich jedoch meines Erachtens darauf beschränken, auf die Artikel 74 und 86 EGKS-Vertrag und die darauf gestützte allgemeine Empfehlung Nr. 77/329/EGKS zu verweisen.

Ich schlage Ihnen demgemäß vor, die zweite Frage des vorlegenden Gerichts folgendermaßen zu beantworten:

Die Befugnis, Empfehlungen von der Art der im vorliegenden Fall anwendbaren Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS (ABl. 1978, L 372, S. 1) hinsichtlich der Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl auszusprechen, stand der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Artikel 74 und 86 EGKS-Vertrag und der darauf gestützten allgemeinen Empfehlung Nr. 77/329/EGKS (ABl. 1977, L 114, S. 7) zu.

3.2.3. Die dritte Frage

Die im vorliegenden Fall anwendbare Empfehlung bestimmt, anders als das vorlegende Gericht aufgrund des erwähnten Mißverständnisses hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften angenommen hat, daß der Betrag der zu entrichtenden Antidumpingzölle ... künftig der Unterschreitung des durch die Kommission am 30. Dezember 1978 für die betreffende Ware veröffentlichten tatsächlichen Preises (Basispreis + Aufschlag) durch den vertraglich vereinbarten Preis (Basispreis + Aufschlag) derselben Ware, frei Grenze, verzollt, entsprechen wird. Diese tatsächlichen Preise finden sich für die Erzeugnisse 73.13 B IV c im Amtsblatt, 1978, L 372, S. 17 und 18; ihre Umrechnungskurse finden sich auf Seite 3 dieses Amtsblatts. Um welches Erzeugnis es im vorliegenden Fall genau geht, ist aus dem Vorlagebeschluß nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist es jedoch von Bedeutung, festzustellen, daß dieser Preis im vorliegenden Fall in ECU pro Tonne festgesetzt ist, wobei auf einen gleichbleibenden Umrechnungskurs von 1 ECU = 2,7238 HFL verwiesen wird. Ebenso wie in Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils Celestri könnte der Gerichtshof meines Erachtens im vorliegenden Fall annehmen, daß die dritte Frage nur für den Fall gestellt worden ist, daß die Mitteilung vom 29. Dezember 1981, auf die die angefochtenen Zollbescheide gestützt wurden, im vorliegenden Fall anwendbar ist. Da dies nicht der Fall ist, und da darüber hinaus die anwendbare Mitteilung vom 30. Dezember 1978 der Klägerin des Ausgangsverfahrens vermutlich ebenso zugute kommt wie dies nach Randnummer 7 der Entscheidungsgründe des Urteils Celestri bei Celestri der Fall war, braucht die dritte Frage des vorlegenden Gerichts meines Erachtens strikt genommen auch hier nicht beantwortet zu werden. Grundsätzlich stellt sich das vom vorlegenden Gericht in der dritten Frage aufgeworfene Problem jedoch auch und sogar in verstärktem Maße bei so lange gleichbleibenden Umrechnungskursen.

Falls der Gerichtshof die im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anwendbare Empfehlung umformulierte Frage deshalb doch beantworten möchte, erscheint mir die von der Kommission vorgeschlagene vorbehaltslos bejahende Antwort der dritten Frage dann nicht überzeugend, wenn der erhobene Antidumpingzoll gegen Artikel 19 Absatz 3 der allgemeinen Empfehlung Nr. 771 329/EGKS verstoßen sollte, weil der tatsächliche Gegenwert der ECU im Zeitpunkt der Einfuhr (und also der Erhebung des Zolls) schon seit längerer Zeit unter dem am 30. Dezember 1978 festgesetzten lag. Artikel 19 Absatz 3 bestimmt nämlich: Die Höhe eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls darf die festgestellte oder, im Falle der Festsetzung eines vorläufigen Zolls, die vorläufig bestimmte Dumpingspanne nicht überschreiten; sie sollte niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreicht. Wenn diese Schädigung infolge einer Änderung der Wechselkurse oder aufgrund anderer Umstände wegfällt oder geringer wird, muß meines Erachtens auch der Antidumpingzoll hieran so schnell wie möglich angepaßt werden. Auch die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung meiner Fragen schließlich eingeräumt, daß eine Anpassung der Preise an die jeweiligen Entwicklungen von Zeit zu Zeit erforderlich und unvermeidlich ist. Dies muß dann auch für die dabei angewandten Umrechnungskurse gelten. Andererseits bin ich mit der Kommission der Meinung, daß die Rechtssicherheit und die Gefahr einer künstlichen Verlagerung der Handelsströme es rechtfertigen können, die Antidumpingzölle nicht aufgrund der Tageskurse der ECU zu berechnen, sondern nur periodisch an deutliche Änderungen der für die Berechnung der Schädigung erheblichen Umstände anzupassen. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall höchstwahrscheinlich ausschließlich akademische Bedeutung der dritten Frage schlage ich Ihnen letztendlich jedoch vor, auf die erwähnte Problematik nur in allgemeiner Form einzugehen und die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Frage, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, auf Einfuhren im Jahre 1982 die aufgrund der Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS geltenden Umrechnungskurse vom 30. Dezember 1978 anzuwenden, ist nur zu untersuchen, wenn diese Anwendung in der Praxis zur Anwendung von Antidumpingzöllen führen würde, die gegen die Empfehlung 77/329/EGKS der Kommission vom 15. April 1977 (ABl. 1977, L 117, S. 6) und insbesondere gegen deren Artikel 19 Absatz 3 verstießen. Die lange Aufrechterhaltung verbindlicher Umrechnungskurse bei Antidumpingmaßnahmen für EGKS-Erzeugnisse verstößt — ungeachtet ihrer Auswirkungen auf die Höhe eines Antidumpingzolls — als solche nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

4. Antrag

Zusammenfassend schlage ich dem Gerichtshof demgemäß vor, die vorgelegten Fragen folgendermaßen zu beantworten:

a) Die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 ist nicht auf Erzeugnisse der hier fraglichen Art anwendbar, die unter den EGKS-Vertrag fallen.

b) Die Befugnis, Empfehlungen von der Art der im vorliegenden Fall anwendbaren Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS (ABl. 1978, L 372, S. 1) hinsichtlich der Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl auszusprechen, stand der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Artikel 74 und 86 EGKS-Vertrag und der darauf gestützten allgemeinen Empfehlung Nr. 77/329/EGKS (ABl. 1977, L 114, S. 7) zu.

c) Die Frage, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, auf Einfuhren im Jahre 1982 die aufgrund der Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS geltenden Umrechnungskurse vom 30. Dezember 1978 anzuwenden, ist nur zu untersuchen, wenn diese Anwendung in der Praxis zur Anwendung von Antidumpingzöllen führen würde, die gegen die Empfehlung Nr. 77/329/EGKS der Kommission vom 15. April 1977 (ABl. 1977, L 117, S. 6), und insbesondere gegen deren Artikel 19 Absatz 3 verstießen. Die lange Aufrechterhaltung verbindlicher Umrechnungskurse bei Antidumpingmaßnahmen für EGKS-Erzeugnisse verstößt — ungeachtet ihrer Auswirkungen auf die Höhe eines Antidumpingzolls — als solche nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.