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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.10.1985 – C-239/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:443
In der Rechtssache 239/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 41 EGKS-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Gerlach & Co. BV, Internationale Expeditie, Bergh,
gegen
Minister van Economische Zaken, Den Haag,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Mitteilung der Kommission vom 29. Dezember 1981 (ABl. L 372, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: P. Ver Loren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben hat:
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Temple-Lang und Frederik Grondman vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven (im weiteren: das College van Beroep) hat mit Beschluß vom 18. September 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 1984, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag Fragen zu den Mitteilungen, in denen die Kommission die Basispreise für bestimmte Stahlerzeugnisse in ECU und die Kurse für deren Umrechnung in die Währungen der Mitgliedstaaten veröffentlicht, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die am 16. und 17. Juni 1982 vier Zollerklärungen für die Einfuhr von vier Partien unlegierter Bleche aus Stahl aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Niederlande abgab, und die Grenzzollstelle Bergh, die ihr im Namen des niederländischen Wirtschaftsministeriums Antidumpingzölle auferlegte, die auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 29. Dezember 1981 zur Änderung der Basispreise für gewisse Eisen-und Stahlerzeugnisse (ABl. L 372, S. 1) festgesetzt worden waren.
3 Die Klägerin war der Auffasssung, die Umrechnung der von der Kommission festgesetzten Basispreise in HFL dürfe nicht gemäß der Mitteilung vom 29. Dezember 1981 nach dem Kurs der ECU vom 1. Januar 1982, sondern müsse nach dem täglich von der Kommission veröffentlichten, bei der Einfuhr anwendbaren Kurs erfolgen. Sie legte demgemäß Beschwerde beim Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen in Lobith ein, die zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhob die Klägerin Klage bei der Tariefcommissie, die den Rechtsstreit an das College van Beroep verwies.
4 Aus den Akten ergibt sich, daß der Beklagte des Ausgangsverfahrens sich erstens auf ein Fernschreiben vom 24. November 1982 beruft, mit dem die Kommission ihm mitgeteilt habe, daß die genannte Mitteilung vom 29. Dezember 1981 anwendbar sei, zweitens auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 zur Verwendung der Europäisehen Rechnungseinheit (ERE) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten (ABl. L 333, S. 5), der folgendermaßen lautet:
Der Gegenwert der ERE in Landeswährungen für die Tarifierung der Waren oder für die Bestimmung des Zollsatzes im Hinblick auf die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, einschließlich ... der Antidumpingzölle, ... werden einmal jährlich errechnet. Anzuwenden sind die Kurse des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
5 Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das College van Beroep dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 auf Erzeugnisse wie die in dieser Entscheidung genannten, die unter den EGKS-Vertrag fallen, anwendbar?
2) Wenn die unter 1 gestellte Frage zu verneinen ist: Steht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts die Befugnis zu, die Umrechnungskurse der Währungen der Mitgliedstaaten zur ECU rechtsverbindlich in Form einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung festzusetzen?
3) Steht, wenn die unter 2 gestellte Frage zu bejahen ist, ein System, bei dem die betreffenden Umrechnungskurse jährlich nur einmal oder einige Male festgesetzt werden, mit dem Gemeinschaftsrecht bei seinem heutigen Stand im Einklang?
6 Nach dem Urteil vom 21. März 1985 in der Rechtssache 172/84 (Celestri/Ministero delle Finanze, Sig. 1985, 966) waren die auf die betreffenden Erzeugnisse anwendbaren Antidumpingzölle, wie im übrigen auch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt hat, bei der Einfuhr nicht aufgrund der Mitteilung der Kommission vom 29. Dezember 1981, sondern aufgrund der Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1978 (ABl. L 372, S. 2) festzusetzen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS der Kommission vom 29. Dezember 1978 (ABl. L 372, S. 1) einschlägig war und deren Bestimmungen bis zum Erlaß der Änderungsempfehlung Nr. 874/83/EGKS der Kommission am 12. April 1983 (ABl. L 96, S. 10) in Kraft geblieben sind. Das vorlegende Gericht wird insoweit auf das zitierte Urteil verwiesen.
7 In der Sitzung hat die Kommission aus diesem Urteil gefolgert, aus der Anwendung der Empfehlung Nr. 3140/78 auf den vorliegenden Fall könne sich ergeben, daß die Klägerin keinen Antidumpingzoll entrichten müsse. Die von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegten Fragen seien unter diesen Umständen gegenstandslos.
8 Artikel 41 EGKS-Vertrag, der von einer klaren Trennung der Aufgaben der innerstaatlichen Gerichte und des Gerichtshofes ausgeht, erlaubt es dem letzteren nicht, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu beurteilen oder über die Zweckmäßigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu entscheiden. Der Gerichtshof hat nur die Aufgabe, das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu untersuchen und dem innerstaatlichen Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben.
Zur ersten Frage
9 Artikel 232 Absatz 1 EWG-Vertrag bestimmt:
Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrages für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.
Hieraus ergibt sich für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl, daß die Bestimmungen des EGKS-Vertrages und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EWG-Vertrages in Kraft bleiben.
10 Speziell für die Antidumpingvorschriften hat die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 232 Absatz 1 EWG-Vertrag in der siebten Begründungserwägung der Empfehlung Nr. 77/329/EGKS vom 15. April 1977 (ABl. L 114, S. 6) und der 27. Begründungserwägung der Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS vom 21. Dezember 1979 (ABl. L 339, S. 15) bestätigt, daß die Antidumpingvorschriften der EWG nicht auf die Erzeugnisse anwendbar sind, die unter den EGKS-Vertrag fallen und für die weiterhin eigene Vorschriften gelt'en.
11 Hieraus folgt, daß die erste Frage dahin gehend zu beantworten ist, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 nicht auf Erzeugnisse anwendbar ist, die unter den EGKS-Vertrag fallen.
Zur zweiten Frage
12 Gemäß Artikel 74 EGKS-Vertrag ist die Kommission befugt, an die Regierungen Empfehlungen zu richten, wenn Dumpingverfahren... zu Lasten von Ländern festgestellt werden, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, oder zu Lasten von Unternehmen, die in diesen Ländern liegen. Gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus den Empfehlungen der Kommission ergeben. Die Kommission ist also befugt, verbindliche Empfehlungen auszusprechen, um Dumping durch Drittländer zu vereiteln.
13 Weiter werden gemäß den Artikeln 19 und 21 der Grundempfehlung 77/329 die Antidumpingzölle durch Empfehlung der Kommission eingeführt und nach Art, Satz und sonstigen Anwendungsmodalitäten, die bei ihrer Festsetzung bestimmt werden, von den Mitgliedstaaten erhoben.
14 Schließlich bestimmt Artikel 1 der Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS ausdrücklich, daß der Betrag der auf die Erzeugnisse, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, anwendbaren Antidumpingzölle aufgrund der durch die Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1978 für die betreffende Ware veröffentlichten tatsächlichen Preise berechnet wird. Diese Mitteilung enthält den Betrag dieser tatsächlichen Preise in ECU sowie die Kurse für die Umrechnung der ECU in die Währungen der Mitgliedstaaten. Diese Angaben sind aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 1 der Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS als Bestandteil dieser Empfehlung anzusehen.
15 Die zweite Frage ist somit dahin gehend zu beantworten, daß die Befugnis, die Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS auszusprechen, als deren Bestandteil die in der Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1978 enthaltenen Angaben anzusehen sind, der Kommission aufgrund von Artikel 74 EGKS-Vertrag und der Empfehlung Nr. 77/329/EGKS zustand.
Zur dritten Frage
16 Nach der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1975 über die Definition und die Umrechnung der Rechnungseinheit, die in den Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen und Mitteilungen in den Bereichen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwendet wird (ABl. L 327, S. 4) in ihrer durch die Entscheidung Nr. 3334/80/EGKS vom 19. Dezember 1980 (ABl. L 349, S. 27) geänderten Fassung wird der Wert der Rechnungseinheit auf der Grundlage der täglich auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt; die Kurse für die Umrechnung in die nationalen Währungen werden täglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
17 Von diesem System ist die Kommission mit der Empfehlung Nr. 3140/78 wie im übrigen schon mit der Empfehlung Nr. 1535/78 vom 21. Juni 1978 (ABl. L 183, S. 1) in den besonderen Bereichen, für die diese Empfehlungen gelten, abgewichen, indem sie die Berechnung der Antidumpingzölle auf die Basispreise in ECU und die zu einem bestimmten Datum veröffentlichten Umrechnungskurse stützte.
18 Keine Bestimmung der Grundempfehlung 77/329/EGKS in ihrer geänderten Fassung, auf deren Grundlage die erwähnten besonderen Empfehlungen ergingen, steht einer solcher Berechnungsart unmittelbar entgegen. Aus Artikel 21 der Grundempfehlung 77/329 ergibt sich nur, daß die bei der Berechnung der Antidumpingzölle zu berücksichtigenden Modalitäten bei ihrer Festsetzung bestimmt werden.
19 Wenn auch Gründe der Rechtssicherheit und der Gefahr der Verlagerung der Handelsströme eine nur periodische Anpassung der Kurse für die Umrechnung der ECU rechtfertigen können, wie die Kommission ausgeführt hat, so darf andererseits doch der festgesetzte Antidumpingzoll gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Empfehlung Nr. 77/329 die bei der Einfuhr festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten; er sollte sogar niedriger sein als diese Spanne, wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreicht.
20 Die dritte Frage ist somit dahin gehend zu beantworten, daß die lange Aufrechterhaltung verbindlicher Umrechnungskurse für die Berechnung von Antidumpingzöllen auf Erzeugnisse, die unter den EGKS-Vertrag fallen, als solche nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn die so erfolgende Berechnung im Ergebnis nicht gegen die Empfehlung 77/329/EGKS der Kommission vom 15. April 1977, insbesondere gegen deren Artikel 19 Absatz 3, verstößt.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep mit Beschluß vom 18. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 (ABl. L 333, S. 5) ist nicht auf Erzeugnisse anwendbar, die unter den EGKS-Vertrag fallen.
2) Die Befugnis, die Empfehlung Nr. 3140/78/EGKS vom 29. Dezember 1978 (ABl. L 372, S. 1) auszusprechen, als deren Bestandteil die in der Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 1978 enthaltenen Angaben anzusehen sind, stand der Kommission aufgrund von Artikel 74 EGKS-Vertrag und der Empfehlung Nr. 77/329/EGKS vom 15. April 1977 (ABl. L 114, S. 6) zu.
3) Die lange Aufrechterhaltung verbindlicher Umrechnungskurse für die Berechnung von Antidumpingzöllen auf Erzeugnisse, die unter den EGKS-Vertrag fallen, verstößt als solche nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn die so erfolgende Berechnung im Ergebnis nicht gegen die Empfehlung Nr. 77/329/EGKS der Kommission vom 15. April 1977, insbesondere gegen deren Artikel 19 Absatz 3, verstößt.