Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1985 – C-46/84
ECLI:EU:C:1985:387
In der Rechtssache 46/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Nordgetreide GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 746/79 der Kommission vom 11. April 1979 zur Änderung bestimmter Währungsausgleichsbeträge für Getreide und der Verordnung (EWG) Nr. 3013/80 der Kommission vom 21. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 hinsichtlich gewisser Währungsausgleichsbeträge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2803/80 hinsichtlich gewisser Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor (ABl. L 312, S. 12)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und C. N. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Nordgetreide GmbH & Co. KG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin B. Festge,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Jansen und C. Berardis-Kayser als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 6. Januar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 746/79 der Kommission vom 11. April 1979 zur Änderung bestimmter Währungsausgleichsbeträge für Getreide (ABl. L 95, S. 3) und Nr. 3013/80 der Kommission vom 21. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 hinsichtlich gewisser Währungsausgleichsbeträge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2803/80 hinsichtlich gewisser Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor (ABl. L 312, S. 12) und nach den Folgen einer etwaigen Ungültigkeit vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Nordgetreide GmbH & Co. KG, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens.
3 In der Zeit vom 29. Mai bis 21. Juni 1979 und vom 25. November 1980 bis 15. März 1981 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Maisgrieß bzw. Braugrieß der Tarifstellen 11.02 A Va 1 und 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (Grob- und Feingrieß von Mais, für die Brauereiindustrie bestimmt und anderer) nach Dänemark, Schweden und Großbritannien aus.
4 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens berechnete die der Klägerin zustehenden Währungsausgleichsbeträge für die bis Juni 1979 erfolgten Ausfuhren nach der Verordnung Nr. 746/79 der Kommission und im übrigen nach der anschließend in Kraft getretenen Verordnung Nr. 3013/80. Nach der Verordnung Nr. 746/79 beliefen sich die entsprechenden Währungsausgleichsbeträge auf 67,01 DM/t, nach der Verordnung Nr. 3013/80 auf 50,36 bzw. 56,62 DM/t.
5 Die Klägerin war der Auffassung, sie habe Anspruch auf höhere Währungsausgleichsbeträge, und legte gegen die Bescheide des Beklagten jeweils Einspruch ein. Gegen die Zurückweisung dieser Einsprüche erhob sie Klage beim Finanzgericht Hamburg, mit der sie sich gegen die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas wandte und die Ungültigkeit der Verordnungen Nrn. 746/79 und 3018/80 geltend machte.
6 Das Finanzgericht Hamburg war der Auffassung, die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit hänge von der Gültigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verordnungsbestimmungen ab; es hat dem Gerichtshof daher die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind die Verordnungen (EWG) Nr. 746/79 vom 11. April 1979 und Nr. 3013/80 vom 21. November 1980 der Kommission insoweit ungültig, als sie für Erzeugnisse der Tarifstelle 11.02 A Va 1 bzw. 2 (Grobgrieß und Feingrieß von Mais, für die Brauereiindustrie bestimmt und anderer) Währungsausgleich nur in Höhe von 67,01 DM bzw. 56,62 DM bzw. 50,36 DM je Tonne festsetzen?
2) Im Falle der Bejahung zur Frage 1 : Welche Folgen ergeben sich aus der Ungültigkeit?
Zur ersten Frage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79 (Providence agricole de la Champagne, Sig. 1980, 2833) und 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883) aufgestellte Grundsatz, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die aus einer gegebenen Menge innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Folgeerzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtet, nicht eindeutig höher sein darf als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais, besage zugleich, daß diese Summe auch nicht eindeutig niedriger als dieser Ausgleichsbetrag sein dürfe. Unter Verstoß gegen diese Rechtsprechung hätten die streitigen Gemeinschaftsverordnungen den ursprünglich für die Umrechnung von Mais in Maisgrieß verwendeten Schlüssel von 1,8 zu 1, d. h. 1,8 t Mais für die Erzeugung von 1 t Maisgrieß, auf 1,5 zu 1 herabgesetzt, wodurch die Währungsausgleichsbeträge für dieses Folgeerzeugnis um beinahe 20 % herabgesetzt worden seien.
8 Die streitigen Verordnungen seien daher mit dem Währungsausgleichssystem, das auf dem Grundsatz der Neutralität beruhe, unvereinbar, da šie unter Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag den Wettbewerb verfälschten, indem sie die Verarbeitungsbetriebe in den Hartwährungsländern gegenüber ihren Konkurrenten in Weichwährungsländern benachteiligten. Die ersteren erhielten nämlich bei der Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse insgesamt niedrigere Währungsausgleichsbeträge, als sie bei der Einfuhr des Grunderzeugnisses hätten zahlen müssen, während letztere bei der Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse niedrigere Währungsausgleichsbeträge zahlten, als sie bei der Einfuhr des Grunderzeugnisses erhalten hätten.
9 Um diese diskriminierenden Wirkungen zu vermeiden, müsse die Kommission ein einheitliches, von den verschiedenen Produktionsketten unabhängiges System anwenden, bei dem entweder der Währungsausgleich für die anderen Folgeerzeugnisse von Mais gestrichen und nur für das wichtigste Folgeerzeugnis, d. h. Maisgrieß der Tarifstelle 11.02 A Va 1 oder 2, nach dem ursprünglichen Verarbeitungskoeffizienten 1 zu 1,8 aufrechterhalten werde, oder aber von der einseitig von den französischen Mühlen, den Klägerinnen in den Rechtssachen 4 und 109/79, vorgetragenen Verarbeitungskette abgegangen und die von den Maismühlen der Gemeinschaft am häufigsten angewandte Verarbeitungskette zugrunde gelegt werde.
10 Bei der Verarbeitungskette, die der Gerichtshof in den genannten Urteilen vom 15. Oktober 1980 zugrunde gelegt habe und die von den französischen Maismühlen befolgt werde, gewinne man aus 1,8 t Mais 1 t Maisgrieß, 0,27 t Mehl und 0,27 t Futtermehl sowie 0,242 t Keime bei einem Schwund von 0,018 t. Bei der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten modernsten Produktionskette dagegen, nach der die Klägerin und die meisten Mühlen in der Bundesrepublik Deutschland und in den Benelux-Staaten arbeiteten, gewinne man aus 1,8 t Mais 1 t Grieß, 0,27 t Mehl und 0,09 t Kleie oder Futtermehl. Die restlichen 0,4 t setzten sich aus Keimen und fetthaltigen Schalen zusammen, die als solche nicht zu vermarkten seien und zu Maiskeimextraktionsschrot und Maiskeimöl weiterverarbeitet würden; für beide Erzeugnisse werde kein Währungsausgleich bezahlt. Die Keime würden zu einem niedrigen Preis verkauft, weil sie unter der Konkurrenz von Substituten stünden, die abschöpfungs- und/oder grenzausgleichsfrei aus Drittländern eingeführt würden.
11 Die in der französischen Produktionskette anfallenden Maiskeime dürften nicht berücksichtigt werden, da sie sich lediglich aus einer unzureichenden technischen Einrichtung ergäben, die ihre möglichst wirtschaftliche Verarbeitung zu Maisöl und Maiskeimschrot verhindere.
12 Die Klägerin legt Tabellen vor, um zu zeigen, daß die Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse von Mais im Zeitraum Mai/Juni 1979 unter der Geltung der Verordnung Nr. 746/79 nach der Produktionskette der französischen Mühlen um 8,44 DM höher gewesen seien als der Währungsausgleichsbetrag für Mais, während nach der deutschen Produktionskette die Währungsausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse insgesamt um 1,17 DM niedriger gewesen seien; ebenso seien für den Zeitraum November 1980 bis März 1981, unter der Geltung der Verordnung Nr. 3013/80, die Währungsausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse insgesamt nach der französischen Produktionskette um 7,40 DM niedriger gewesen, soweit es um die Produktionskette von Maisgrieß, bestimmt für die Brauereiindustrie, gegangen sei, und um 1,14 DM, soweit es um die Produktion von anderem Maisgrieß der Tarifstelle 11.02 A Va 2 gegangen sei, während diese Differenz sich nach der deutschen Produktionskette auf 12,05 DM bzw. 5,79 DM belaufen habe. Dies sei eine beträchtliche Differenz, wenn man berücksichtige, daß der Nachteil, der sich hieraus für die Unternehmen in Hartwährungsländern ergebe, zu dem Vorteil hinzukomme, den die Unternehmen in Weichwährungsländern, wie bereits dargelegt, genössen.
13 Hinzuzufügen sei, daß die Gemeinschaftsregelung betreffend die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht die Kosten für die Verarbeitung des Grunderzeugnisses zu Folgeerzeugnissen berücksichtige, die für die deutschen Unternehmen viel schwerwiegender seien, da sie in starker nationaler Währung erbracht würden.
14 Die Kommission führt zunächst aus, Faktoren wie die Verarbeitungskosten und die Kosten für die Vermarktung der Folgeerzeugnisse seien nicht zu berücksichtigen, da sie nichts mit dem Währungsausgleichssystem zu tun hätten, dessen Ziel es lediglich sei, den freien Verkehr der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufrechtzuerhalten, der dadurch bedroht gewesen sei, daß die gemeinsamen Preise aufgrund eines Kurses für die Umrechnung der Währungen (grüner Kurs) errechnet würden, der deren tatsächlichem Kurs nicht entspreche. Selbst wenn die Kommission über genaue Angaben verfügte, um die den Unternehmen in Hartwährungsländern entstehenden Nachteile bei der Verarbeitung konkret nachzuprüfen, könnte es sich dabei nur um auf Einzelfällen beruhende Zahlen handeln, die für die Prüfung der Gültigkeit der angegriffenen Verordnungen nicht schlechthin maßgeblich sein könnten.
15 Die Kommission habe die streitigen Währungsausgleichsbeträge durch die Verordnung Nr. 3013/80 geändert, um den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79 und 109/79 (a. a. O.) sowie in der Rechtssache 145/79 (Roquette Frères, Sig. 1980, 2917) nachzukommen; diese Änderung habe nur in einer Richtung geschehen können, nämlich durch eine Verringerung der Währungsausgleichsbeträge, die auf einzelne Verarbeitungsprodukte innerhalb derselben Produktionskette entfielen, so daß ihre Summe die Ausgleichsbeträge für das Ausgangsprodukt nicht eindeutig und systematisch übersteige.-
16 Die Verordnung Nr. 746/79 habe die zuvor angewandte Berechnungsweise geändert, indem sie den Koeffizienten für die Verarbeitung von Mais für das wichtigste Erzeugnis der Produktionskette Mais/Gritz, nämlich Grob- und Feingrieß der Tarifstelle 11.02 A Va 1 des Gemeinsamen Zolltarifs von 1 zu 1,60 auf 1 zu 1,50 gesenkt habe, um den sonstigen Verarbeitungsprodukten, die bei der Gritzherstellung anfielen, besser Rechnung zu tragen.
17 Die Kommission führt aus, die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 746/79 könne daraus abgeleitet werden, daß bei der durch sie eingeführten Berechnungsweise nicht gemäß dem im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 145/79 (a. a. O.) aufgestellten Grundsatz berücksichtigt worden sei, daß die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die Verarbeitungserzeugnisse die Währungsausgleichsbeträge für Mais eindeutig und systematisch überstiegen habe; ebenso verstoße es gegen dieses Urteil, daß die durch die Verordnung Nr. 746/79 eingeführte Berechnungsweise auf dem Interventionspreis für das Grunderzeugnis beruhe, ohne dabei die Produktionserstattung für Brauereigritz zu berücksichtigen. Eine sich aus diesen Gründen ergebende Ungültigkeit der Verordnung Nr. 746/79 wirke sich aber gegen die Interessen der Klägerin aus, da sie zu einer Verringerung des Ausgleichsbetrags für Gritz, der innerhalb der Gemeinschaft in der Brauereiindustrie verwendet werde, führe.
18 Die Verordnung Nr. 3013/80 stehe dagegen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Ausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse nicht eindeutig höher als diejenigen für die Ausgangsmenge Mais sein dürfen, im Einklang. Die Kommission bemerkt, die durch diese Verordnung eingeführte Berechnungsweise ergebe sich aus der Notwendigkeit, bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens mehrere komplexe Faktoren zu berücksichtigen und von Mittelwerten, nicht aber von der Lage des einzelnen Herstellers auszugehen; dies gelte sowohl für djie Berechnung des Verarbeitungskoeffizienten als auch für die Aufstellung der zu berücksichtigenden Produktionskette. Es sei der Kommission nicht möglich, einen mathematisch genauen Ausgleich der Währungsausgleichsbeträge für die Verarbeitungserzeugnisse mit denen für eine entsprechende Menge des Grunderzeugnisses herzustellen, wozu sie im übrigen weder durch die Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates noch durch die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1980 verpflichtet sei.
19 Die Kommission legt Tabellen vor, wonach die Ausgleichsbeträge auf dieses Grunderzeugnis nur geringfügig höher sind als die Ausgleichsbeträge auf die entsprechenden Verarbeitungserzeugnisse, da die Ausgleichsbeträge für 1,883 t Mais, die für die Herstellung von 1 t Gritz benötigt würden, sich im November 1980 auf 71,08 DM belaufen hätten, während sie für die Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Produktionskette 67,97 DM betragen hätten, was eine Differenz von lediglich 3,11 DM oder 4,3 % ausmache.
20 Sie meint, eine völlige Neutralität aller Währungsausgleichsbeträge wäre im innergemeinschaftlichen Handel nur zu Lasten eines größeren Ungleichgewichts im Handel mit Drittländern — oder umgekehrt — zu erreichen, das zu Ausgleichsbeträgen führen würde, die den vom Gerichtshof festgelegten Kriterien nicht mehr entsprächen. Der unbedeutende Nachteil, der sich für die Industrie in einem Hartwährungsland wie der Bundesrepublik Deutschland ergeben könnte, werde durch den Vorteil ausgeglichen, der für sie bei Ausfuhren nach Drittländern entstehe. Die von der Kommission gewählte Berechnungsmethode führe bei einer Globalbetrachtung zu einem Ergebnis, das die Wettbewerbsneutralität zwischen den Händlern aus einem Aufwertungsland und den Händlern aus einem Abwertungsland sicherstelle.
21 Die Kommission weist schließlich die Behauptung zurück, es gebe keinen Markt für Maiskeime, und legt statistische Angaben über das Volumen des Handels mit diesem Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern vor.
Allgemeine Erwägungen
22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt das Urteil in der Rechtssache 145/79, a. a. O.) wird mit der Einführung des Währungsausgleichs sowohl hinsichtlich der Grunderzeugnisse als auch hinsichtlich der abhängigen Erzeugnisse der Zweck verfolgt, die Auswirkungen der Schwankungen unbeständiger Wechselkurse zu korrigieren, die in einem auf gemeinsame Preise gegründeten System von Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Störungen im Handelsverkehr hervorrufen und namentlich die für diese Erzeugnisse vorgesehene Interventionsregelung in Frage stellen könnten. Die Einführung des Währungsausgleichs zielt demnach hauptsächlich auf die Aufrechterhaltung des Systems der einheitlichen Preise in den Agrarmarktorganisationen ab. Mit ihr ist kein zusätzlicher Schutz der Märkte auf dem Agrarpreisniveau dieses oder jenes Mitgliedstaats im Verhältnis zu den anderen beabsichtigt und darf dies auch nicht sein, da ein solches Ziel mit der angestrebten Einheitlichkeit unvereinbar wäre.
23 Was insbesondere die abhängigen Erzeugnisse angeht, so ist außerdem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74 (Roquette, Sig. 1974, 1217) und vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 (Roquette Frères, a. a. O.) festgestellt hat, darauf hinzuweisen, daß die Währungsschwankungen für die Grunderzeugnisse voll ausgeglichen werden können, daß sich dies aber bei den abhängigen Erzeugnissen anders verhält. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 sind nämlich für die letztgenannten die Währungsausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Grunderzeugnisses. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Inzidenz erlaubt der Kommission bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge lediglich die Berücksichtigung der Auswirkungen der Währungsausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis auf den Preis des abhängigen Erzeugnisses.
24 Wie der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache 145/79, a. a. O., festgestellt hat, wirft die Berechnung der Inzidenz des für ein Grunderzeugnis festgelegten Währungsausgleichsbetrags auf die Preise der abhängigen Erzeugnisse bei einer großen Zahl von Erzeugnissen, deren Herstellungsverfahren und Zusammensetzung in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft verschieden sein können, schwierige technische und wirtschaftliche Probleme auf. Es obliegt der Kommission, diese Probleme unter Wahrung einer gewissen Kohärenz und eines Mindestmaßes an Transparenz innerhalb des von ihr in diesem Bereich zu errichtenden Währungsausgleichssystems zu lösen. Hierzu muß sie über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, und zwar insbesondere im Hinblick auf bestehende oder drohende Störungen des Handelsverkehrs, auf die Zahl der abhängigen Erzeugnisse, für die ein Ausgleichsbetrag festzusetzen ist, und auf die Inzidenz des für das Grunderzeugnis festgesetzten Ausgleichsbetrags auf den Preis des abhängigen Erzeugnisses. Die Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags für ein Verarbeitungserzeugnis kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß die Berechnung der Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags auf das Grunderzeugnis für dieses oder jenes Unternehmen oder diese oder jene Erzeugergruppe nicht völlig angemessen sei, da es unerläßlich sein kann, pauschale Bewertungen vorzunehmen. Es kann daher von der Kommission nicht verlangt werden, ein absolutes mathematisches Gleichgewicht zwischen den beiden Gruppen von Währungsausgleichsbeträgen herzustellen.
25 Eine weitere Überlegung ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71, in dem es heißt: Bei Erzeugnissen, für die der nach Artikel 2 berechnete Betrag — verglichen mit ihrem Durchschnittswert — unbedeutend ist, wird kein Ausgleichsbetrag festgesetzt. Brauchen nämlich überhaupt keine Währungsausgleichsbeträge festgesetzt zu werden, wenn ihre Bedeutung verglichen mit dem Durchschnittswert der Erzeugnisse gering ist, so kann auch nicht verlangt werden, daß bei der Ausgestaltung der Währungsausgleichsbeträge sogar ein Unterschied ausgeschlossen wird, der einen geringen Prozentsatz der Währungsausgleichsbeträge selbst ausmacht und daher gegenüber dem Warenwert nur eine geringe Bedeutung haben kann.
26 Ferner ist festzustellen, daß die Kommission bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für die abhängigen Erzeugnisse nur die Inzidenz der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Beträge, d. h. die Auswirkung der auf das Grunderzeugnis angewandten Ausgleichsbeträge auf den Preis der abhängigen Erzeugnisse, nicht aber Faktoren berücksichtigen darf, die nicht im Zusammenhang mit dieser Inzidenz stehen.
27 Die Prüfung der Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 746/79 und 3013/80 hat vor dem Hintergrund dieser Überlegungen zu erfolgen.
Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 746/79
28 Zum einzigen von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Ungültigkeitsgrund, nämlich der Differenz zwischen den für Mais und den für die Folgeerzeugnisse geltenden Währungsausgleichsbeträgen, ist festzustellen, daß eine Differenz von 1,45 %, die sich nach den Berechnungen der Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Vergleich der beiden Gesamtsummen ergeben soll, unbedeutend ist.
29 Die Prüfung der ersten Frage hat daher nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 746/79 beeinträchtigen könnte.
Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 3013/80
30 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verordnung Nr. 3013/80 für ungültig, da die für die Folgeerzeugnisse geltenden Währungsausgleichsbeträge verglichen mit denen für Mais zu niedrig festgesetzt worden seien. Nach ihren Berechnungen besteht ein Unterschied von 17,73 % bei Brauereigrieß und 8,52 % bei anderem Grieß. Dies sei die Folge davon, daß bei der betreffenden Verordnung die französische Produktionskette zugrunde gelegt worden sei, bei der außer Grieß, Mehl und Kleie auch Maiskeime anfielen, für die kein Markt bestehe; sie seien als Abfallprodukte anzusehen, für die es daher keine Währungsausgleichsbeträge gebe. Zutreffend sei die Produktionskette der Mühlen in der Bundesrepublik Deutschland und den Benelux-Staaten, die die in der Gemeinschaft vorherrschende und wirtschaftlich günstigste Produktionskette sei; sie ermögliche es nämlich, anstelle von Keimen Maiskeimschrot und Maisöl herzustellen, für die ein Markt bestehe und für die es folglich Währungsausgleichsbeträge geben müßte.
31 Die Kommission stellt eine andere Berechnung an, indem sie eine durchschnittliche Produktionskette zugrundelegt, die auch nicht mehr auf der französischen Produktionskette beruht, sondern auf anderen, vor dem Hintergrund des Urteils in der Rechtssache 4/79, a. a. O., ermittelten Zahlen und anhand deren sich eine Differenz von lediglich 4,3 % hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge für Brauereigrieß ergebe, eine Differenz, die bei den anderen Grießarten offensichtlich geringer sei, da die hierfür geltenden Währungsausgleichsbeträge höher seien.
32 Was die von ihr zugrunde gelegte Produktionskette angeht, hat die Kommission durch die Verwendung von Durchschnittswerten für die Zusammensetzung dieser Kette nicht ermessensfehlerhaft gehandelt; dies gilt auch für die Berücksichtigung der Maiskeime, da sich aus den von der Kommission vorgelegten Daten ergibt, daß ein Markt für dieses Erzeugnis besteht.
33 Es bleibt zu prüfen, ob eine Differenz von 4,3 % zwischen der Summe der für die Folgeerzeugnisse und der für das Grunderzeugnis geltenden Währungsausgleichsbeträge in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als zu hoch anzusehen ist.
34 In den Rechtssachen 4/79 (betreffend die Verordnungen Nr. 1910/76, 2466/76 und 938/77) sowie 109/79 (betreffend die Verordnung Nr. 938/77), die zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 15. November 1980 geführt haben, lag die Differenz zwischen den beiden dort miteinander verglichenen Summen bei ungefähr 30 %. In der Rechtssache 145/79 (betreffend die Verordnung Nr. 652/76) lag die Differenz bei ungefähr 12 %, war jedoch durch die Art und Weise der Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags für Stärke verfälscht; dieser Betrag war auf der Grundlage des nicht um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais berechnet worden. Wird die Berechnung dagegen im Einklang mit dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil des Gerichtshofes auf den um die genannte Erstattung verringerten Interventionspreis für Mais gestützt, so führt dies zwangsläufig zu einem höheren Währungsausgleichsbetrag für Stärke, was auch die erwähnte Differenz vergrößert.
35 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, daß die Differenz von 4,3 %, die im Ausgangsverfahren möglicherweise vorliegt, unbedeutend ist.
36 Diese Feststellung kann nicht durch das Argument entkräftet werden, der den Unternehmen in Hartwährungsländern entstandene Schaden sei in Wirklichkeit viel höher, weil diese Unternehmen durch einen negativen Saldo belastet seien, den Produzenten in Weichwährungsländern dagegen ein entsprechender positiver Saldo bei der Ausfuhr von Maisfolgeerzeugnissen zugute komme. Bei Berücksichtigung dieses Arguments würde nämlich auch der in den zitierten Urteilen angesprochene Unterschied erheblich größer, und das Verhältnis zwischen diesem und dem im vorliegenden Fall festzustellenden Unterschied bliebe unverändert.
37 An dieser Feststellung vermag auch das Vorbringen der Klägerin des Ausgangsver- fahrens nichts zu ändern, daß die Kosten für die Verarbeitung des Grunderzeugnisses zu Folgeerzeugnissen berücksichtigt werden müßten, die für die deutschen Unternehmen höher seien, da sie in starker Währung erbracht würden. Unabhängig von der juristischen Haltbarkeit dieses Arguments ist nämlich der Einfluß eines solchen Faktors auf die festgestellte Differenz von 4,3 % in jedem Falle unbeachtlich.
38 Die Prüfung der ersten Frage hat daher nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3013/80 beeinträchtigen könnte.
Zur zweiten Frage
39 Aus der Beantwortung der ersten Frage folgt, daß eine Beantwortung der zweiten Frage nicht mehr erforderlich ist.
Kosten
40 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 6. Januar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der Verordnungen der Kommission Nr. 746/79 vom 11. April 1979 zur Änderung bestimmter Währungsausgleichsbeträge für Getreide (ABl. L 95, S. 3) und Nr. 3013/80 vom 21. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 hinsichtlich gewisser Währungsausgleichsbeträge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2803/80 hinsichtlich gewisser Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor (ABl. L 312, S. 12) hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.