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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.10.1985 – C-163/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:396
In der Rechtssache 163/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Hauptzollamt Hannover,
beigetreten:
der Bundesminister der Finanzen, Bonn,
gegen
Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH, Hannover,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 85.15 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH, die Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt B. Bott, Karben,
die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch J. C. Antonetti vom Generalsekretariat des Comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne als Bevollmächtigten,
die italienische Regierung, vertreten durch J. M. Braguglia von der Avvocatura dello Stato als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Ch. Bail als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 8. Mai 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummer 85.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (nachstehend: G2T) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Hannover (nachstehend: Revisionskläger) und der Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH in Hannover (nachstehend: Revisionsbeklagte) über die Tarifierung der von der Revisionsbeklagten aus Japan eingeführten Receiver/Phono/Kassetten-Kombinationen (nachstehend: RPC-Kombinationen) und Lautsprecherboxen.
3 Diese waren zur Abfertigung beim Zollamt in Kartons gestellt worden, in denen sich jeweils eine RPC-Kombination und zwei Lautsprecherboxen befanden. In den den Anmeldungen beigefügten Rechnungen der japanischen Lieferfirmen waren die gelieferten Waren unter anderem als Telefunken Music Center 3022 BF, ... complete with two speaker boxes ... beschrieben.
4 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung eine technische Dokumentation vorgelegt, die beim Handel mit den in Rede stehenden Geräten verwendet wird und aus der hervorgeht, daß diese Geräte dem Einzelhandel und den Verbrauchern zusammen angeboten werden.
5 Das Zollamt wies sämtliche Waren der Tarifnummer 85.15 des GZT zu (Sende-und Empfangsgeräte für Rundfunk, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) und erhob dementsprechend die Zölle.
6 Nach erfolglosem Einspruch erhob die Revisionsbeklagte vor dem Finanzgericht Hamburg Klage mit dem Ziel, daß die Lautsprecher getrennt von den RPC-Kombinationen der Tarifnummer 85.14 des GZT (Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker) zugeordnet und demgemäß die Zölle herabgesetzt werden.
7 Das Finanzgericht gab der Klage statt. Dagegen legte der Revisionskläger, unterstützt durch den Bundesminister der Finanzen, Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser hat, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß eine Receiver/Phono/Kassetten-Kombination, die zusammen mit zwei zur Verwendung mit der Kombination bestimmten Lautsprechern gestellt wird, als eine Ware unter Tarifnummer 85.15 des Gemeinsamen Zolltarifs fällt?
8 In den Gründen seines Vorlagebeschlusses führt der Bundesfinanzhof aus, die fraglichen Waren seien nicht schon deswegen zusammen zu tarifieren, weil sie zusammen zur Zollabfertigung gestellt worden seien. Eine getrennte Tarifierung scheide vielmehr nur dann aus, wenn sich aus dem GZT ergebe, daß Kombination und Lautsprecherboxen zusammen tariflich als eine Ware anzusehen seien und daher nur unter eine einzige Tarifstelle fallen könnten.
9 Die RPC-Kombination sei zusammen mit den beiden Lautsprechern keine kombinierte Maschine im Sinne der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI des GZT. Es stelle sich jedoch die Frage, ob der Begriff der funktionellen Einheit im Sinne der Erläuterungen (Randnr. 63) zu Abschnitt XVI der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens im vorliegenden Fall herangezogen werden könne.
10 Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 60/77 (Fuss, Sig. 1977, 2453) und vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 60/83 (Metro, Slg. 1984, 671) nicht nur diesen Begriff anerkannt, sondern auch die genannten Erläuterungen als maßgebliche Erkenntnismittel bei der Auslegung des GZT angesehen. Die Berücksichtigung dieser Erläuterungen dürfte allerdings voraussetzen, daß sich ihr normativer Gehalt unmittelbar aus dem GZT selbst entnehmen lasse, der allein die Rechtsnorm darstelle, die der richterlichen Prüfung unterliege. Der Begriff der funktionellen Einheit könne somit nur dann herangezogen werden, wenn man davon ausgehe, daß er bereits im GZT, zum Beispiel in der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 a Satz 2 oder in Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI des GZT, angelegt sei.
11 Was den Inhalt des Begriffs der funktionellen Einheit anbelange, so liege nach den zitierten Erläuterungen eine solche Einheit nur vor, wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des Kapitels 84 oder — häufiger — des Kapitels 85 erwähnte Funktion zu erfüllen.
12 Das erwähnte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 60/83 spreche allerdings eher für die Richtigkeit der Auffassung, daß die Lautsprecher deshalb keine Bestandteile einer Einheit seien und auch nicht zusammen mit der Kombination einer einzigen gemeinsamen Funktion dienten, weil sie unabhängig von dieser verwendbar seien. In diesem Urteil habe der Gerichtshof nämlich das Vorliegen einer funktionellen Einheit in einem Fall verneint, in dem eine der Waren, die als Bestandteil einer funktionellen Einheit in Frage gekommen sei, für andere Funktionen als die, die von der Kombination der Bestandteile erfüllt werden könnten, habe verwendet werden können.
13 Selbst wenn die Lautsprecher zusammen mit der RPC-Kombination als eine Einheit anzusehen wären, könnten sie dennoch nicht der Tarif nummer 85.14 zugeordnet werden, da gerade keine Maschinenteile im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI des GZT vorlägen, so daß auch eine Tarifierung nach Buchstabe a dieser Vorschrift ausscheide. Der Bundesfinanzhof schließt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem zitierten Urteil vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 60/77 und aus dem Urteil vom 29. Mai 1979 in der Rechtssache 165/78 (Sig. 1979, 1837), sowie aus den Erläuterungen zu Abschnitt XVI der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, daß eine funktionelle Einheit nicht bereits deshalb gegeben sei, weil die Bestandteile einer derartigen Einheit als solche gemeinsam zur Abfertigung gestellt würden.
Zum rechtlichen Rahmen des Verfahrens
14 Die Tarifstelle 85.15 A III umfaßt
A) Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:
...
III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert:
a) für Rundfunk oder Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luftfahrzeuge
b) andere
1) ...
2) andere.
15 Die Tarifnummer 85.14 lautet:
85.14Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker.
16 Die Vorschrift 2 a zu Abschnitt XVI des GZT sieht vorbehaltlich einiger anderer Bestimmungen vor:
Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Tarifnrn. 84.65 und 85.28) darstellen, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.
17 Die Vorschrift 3 zu demselben Abschnitt bestimmt:
Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren.
18 In den Erläuterungen zu Abschnitt XVI der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens heißt es im Hinblick auf Teile (Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI) :
Vorbehaltlich der im vorstehenden Abschnitt I aufgeführten Ausnahmen sind in der Regel Teile, bei denen erkennbar ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder einen bestimmten Apparat bzw. für mehrere in der gleichen Nummer (auch in der Nr. 84.59 oder 85.22) erfaßte Maschinen oder Apparate bestimmt sind, der Nummer für diese Maschine oder Maschinen bzw. für diesen Apparat oder diese Apparate zuzuweisen ... Diese Bestimmungen gelten aber nicht für Teile, die sich als Waren einer Nummer des Kapitels 84 oder 85 (Nrn. 84.65 und 85.28 ausgenommen) darstellen. Derartige Teile sind stets, auch wenn sie eigens zur Verwendung als Teil einer bestimmten Maschine hergestellt sind, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren.
19 Die vorgenannten Erläuterungen enthalten (in Randnr. 63) im Hinblick auf Mehrzweckmaschinen oder Mehrzweckapparate; kombinierte Maschinen den Hinweis, daß die erwähnte Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI
nicht anzuwenden [ist], wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des Kapitels 84 oder — häufiger — des Kapitels 85 erwähnte Funktion zu erfüllen.
20 Die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs lautet:
Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) ...
21 Die Revisionsbeklagte, die italienische und die französische Regierung sowie die Kommission haben in dieser Rechtssache Erklärungen abgegeben.
22 Die Revisionsbeklagte trägt vor, die RPC-Kombination und die Lautsprecher dürften nicht schon deshalb zusammen tarifiert werden, weil sie zusammen zur Abfertigung gestellt worden seien; eine solche Tarifierung komme vielmehr nur in Betracht, wenn sie als eine Ware anzusehen seien. Die RPC-Kombination und die Lautsprecher stellten keine funktionelle Einheit im Sinne der Erläuterungen (Randnr. 63) zu Abschnitt XVI dar, denn die Lautsprecher seien aufgrund der Entwicklung der modernen Stereotechnik nicht mehr Bestandteile des Empfangsgeräts, sondern allgemein verwendbare selbständige Geräte und damit Waren im Sinne des GZT.
23 Der vorliegende Fall sei mit der Rechtssache 60/83 vergleichbar, in der der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Februar 1984 entschieden habe, daß ein Erzeugnis, das im Einfuhrzeitpunkt aus mehreren getrennt in einem gemeinsamen Karton verpackten Teilen bestehe, nicht als funktionelle Einheit angesehen werden könne, wenn einer der Bestandteile des Erzeugnisses unabhängig von den anderen Bestandteilen und für andere Funktionen als die, die von der Kombination dieser Bestandteile erfüllt werden können, verwendbar sei. Die Funktion, elektromagnetische Wellen hörbar zu machen, könne auch zusammen mit anderen Geräten, zum Beispiel mit einem Tonbandgerät, erfüllt werden; ferner gehöre zum Rundfunkempfangsgerät im Sinne des GZT nicht, daß mittels direkt verbundener Lautsprecher ein akustisches Hören möglich sei.
24 Die italienische Regierung macht geltend, die Lautsprecherboxen müßten, auch wenn sie dazu bestimmt seien, zusammen mit der RPC-Kombination verwendet zu werden, getrennt von dieser Kombination der Tarifnummer 85.14 des GZT zugeordnet werden, weil sie dort ausdrücklich erwähnt seien und keine Bestandteile der Empfangsgeräte oder RPC-Kombinationen darstellten. Der Begriff der funktionellen Einheit sei nicht anwendbar, da die Lautsprecherboxen auch zusammen mit anderen Geräten als der RPC-Kombination, mit der sie eingeführt worden seien, verwendet werden könnten und diese Kombination auch ohne Lautsprecherboxen bestimmte eigenständige Funktionen erfüllen könne.
25 Nach Ansicht der französischen Regierung braucht im vorliegenden Fall auf den Begriff der funktionellen Einheit nicht zurückgegriffen zu werden, weil es sich bei dem fraglichen Material, das zusammen in einer einzigen Verpackung zur Zollabfertigung gestellt worden sei, um eine Warenzusammenstellung handele. Da die RPC-Kombination dem Ganzen seinen bestimmenden Charakter verleihe, sei die Warenzusammenstellung gemäß der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Schema des GZT der Tarifnummer 85.15 A III zuzuordnen.
26 Die Kommission führt aus, der Begriff der funktionellen Einheit komme in den Tarifierungsvorschriften des GZT nicht vor. Die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2 a sowie die Vorschriften 2 b und 3 zu Abschnitt XVI des GZT rechtfertigten jedoch eine funktionsbezogene Betrachtungsweise, die auch für die Auslegung der in den Tarifnummern verwendeten Begriffe selbst gelten müsse. Dieser Begriff könne daher im vorliegenden Fall bei der Auslegung einer Tarifnummer der Kapitel 84 und 85 herangezogen werden.
27 Die RPC-Kombination und die Lautsprecherboxen stellten eine solche funktionelle Einheit dar, denn sie erfüllten gemeinsam genau die in der Tarif stelle 85.15 A III angegebene Funktion. Zum einen sei eine Tonwiedergabe ohne Lautsprecher nicht möglich und die Kombination daher nicht vollständig. Zum anderen könnten die Lautsprecher keiner anderen Funktion dienen als derjenigen, die von einem Empfangsgerät, von Platten oder Tonbändern aufgenommenen Impulse hörbar zu machen. Daß einzelne Elemente einer funktionellen Einheit auch anderweitig verwendet werden könnten, sei unbeachtlich, sofern sie nicht für eine in einer anderen Tarifnummer beschriebene Funktion verwendet werden könnten und sofern sie in einer gemeinsamen Verpackung zur Abfertigung gestellt und in dieser Form in den Handel gebracht würden.
28 Im übrigen teilt die Kommission die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß bei Bejahung der Frage der funktionellen Einheit kein Raum für die Anwendung der Vorschrift 2 a zu Abschnitt XVI des GZT sei, da die RPC-Kombination zusammen mit den Lautsprechern in einer gemeinsamen Verpackung zur Abfertigung gestellt worden sei.
29 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hilfsweise vorgetragen, falls der Gerichtshof bei der RPC-Kombination und den Lautsprechern das Vorliegen einer funktionellen Einheit verneinen sollte, handele es sich zumindest um eine in die Tarifnummer 85.15 fallende Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften, insbesondere der Allgmeinen Vorschrift 3 b. Der Begriff der Zusammenstellung sei etwas weiter als der Begriff der funktionellen Einheit und bezeichne Waren, die zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt seien. Im vorliegenden Fall lägen diese Voraussetzungen vor, da die RPC-Kombinationen zusammen mit den Lautsprechern verkauft werden sollten, die so konstruiert seien, daß sie zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs eine spezifische Funktion optimal erfüllten. Wenn die Ware in einem Karton an den Einzelhandel geliefert werde, dann werde sie normalerweise auch als Ganzes an den Verbraucher verkauft.
30 Zunächst ist festzustellen, daß die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs den besonderen Fall einer Receiver/Phono/Kassetten-Kombination und zweier davon getrennter Lautsprecherboxen betrifft, die zusammen in einer gemeinsamen Verpakkung eingeführt wurden und in dieser Aufmachung in den Handel gebracht werden sollten. Es steht auch außer Streit, daß die Lautsprecherboxen zur Verwendung mit der Kombination bestimmt und sogar dafür konstruiert sind.
31 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der GZT unterschiedliche Tarifnummern für Lautsprecher (85.14) und (unter anderem) für Rundfunkempfangsgeräte (85.15) vorsieht. Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Waren zusammen als eine funktionelle Einheit im Sinne der Erläuterungen (Randnr. 63) zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens oder als eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften tarifiert werden können.
32 Was die erstgenannte Möglichkeit betrifft, so ist den Erläuterungen (Randnr. 63) zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu entnehmen, daß sie vorliegt und die Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI nicht anwendbar ist, wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des Kapitels 84 oder — häufiger — des Kapitels 85 erwähnte Funktion zu erfüllen.
33 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Erläuterungen es ermöglichen sollen, Maschinen und Apparate, die aus verschiedenen, zu mehreren Tarifnummern gehörenden Bestandteilen bestehen, einer bestimmten Tarifnummer zuzuweisen, wenn die Kombination dieser Bestandteile dazu bestimmt ist, die einzige, genau bestimmte Funktion zu erfüllen, die in der fraglichen Tarifnummer angegeben ist. Diese Erläuterungen gelten daher nicht für das vom vorlegenden Gericht beschriebene Erzeugnis, da dieses dadurch gekennzeichnet ist, daß sich unter seinen Bestandteilen Lautsprecher befinden, die unabhängig von den anderen Bestandteilen und für andere Funktionen als die, die von der Kombination dieser Bestandteile erfüllt werden können, verwendbar sind.
34 Daß Waren dafür bestimmt und sogar konstruiert sind, zusammen verwendet zu werden, und zusammen in einer gemeinsamen Verpackung zur Abfertigung gestellt werden, genügt also nicht für ihre Tarifierung als funktionelle Einheit im Sinne dieser Erläuterung, wenn sie getrennt verwendet werden können.
35 Zu der Frage, ob die zusammen in einer einzigen Verpackung eingeführten Waren nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b als Warenzusammenstellung angesehen werden können, ist folgendes zu bemerken: Der Begriff der Zusammenstellung setzt voraus, daß zwischen den betreffenden Waren im Handel eine enge Verbindung besteht. Sie müssen nicht nur zusammen zur Abfertigung gestellt werden, sondern auch auf den verschiedenen Handelsstufen, insbesondere im Einzelhandel, normalerweise zusammen in einer gemeinsamen Verpackung zur Befriedigung eines Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit angeboten werden.
36 Außerdem kann eine solche einheitliche Tarifierung unterschiedlicher Waren als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, das heißt, wenn für die Tarifierung der Waren zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kommen und keine Tarifnummer mit genauerer Warenbezeichnung, die Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, einschlägig ist.
37 Die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 b ist somit nur anwendbar, wenn eine Tarifierung nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 a unmöglich ist, das heißt, wenn die betreffende Ware nicht einer Tarifnummer mit genauer Warenbezeichnung, die Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, zugeordnet werden kann.
38 Hinsichtlich der von dem nationalen Gericht beschriebenen Ware ist die Warenbezeichnung der Tarifnummer 85.14 nicht genauer als diejenige der Tarifnummer 85.15, denn die Lautsprecherboxen sind zusammen mit der RPC-Kombination für den Einzelverkauf verpackt und sollen auch zusammen mit dieser in den Handel gebracht werden. Es handelt sich demnach um Waren, die zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs zusammengestellt worden sind.
39 Unter den vorliegenden konkreten Umständen sind die in Rede stehenden Waren somit als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b anzusehen und folglich nach dem charakterbestimmenden Bestandteil — den RPC-Kombinationen — zu tarifieren.
40 Die Vorlagefrage ist also dahin gehend zu beantworten, daß eine Receiver/Phono/Kassetten-Kombination, die zusammen mit zwei zur Verwendung mit der Kombination bestimmten Lautsprechern zur Zollabfertigung gestellt wird, als Warenzusammenstellung anzusehen ist, die unter die Tarifnummer 85.15 des G2T fällt, wenn die betreffenden Waren in einer gemeinsamen Verpackung gestellt werden und dazu bestimmt sind, zusammen zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs in den Handel gebracht zu werden.
Kosten
41 Die Auslagen der italienischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 8. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine Receiver/Phono/Kassetten-Kombination, die zusammen mit zwei zur Verwendung mit der Kombination bestimmten Lautsprechern zur Zollabfertigung gestellt wird, ist als Warenzusammenstellung anzusehen, die unter die Tarifnummer 85.15 des GZT fällt, wenn die betreffenden Waren in einer gemeinsamen Verpackung gestellt werden und dazu bestimmt sind, zusammen zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs in den Handel gebracht zu werden.