Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1985
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.1985 – C-163/84
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:372
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 26. September 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Ende 1978 fertigte ein deutsches Zollamt von der Firma Telefunken aus Japan eingeführte Waren ab. Es handelte sich um Receiver/Phono/Kasetten-Kombinationen, die jeweils zusammen mit zwei Lautsprechern in einem Karton gestellt wurden und in den Rechnungen der japanischen Lieferfirmen wie folgt beschrieben sind:
Telefunken Music Center 3022 BF, ... complete with two speaker boxes ...
In den Verkaufsprospekten hieß es, daß jede Kombination mit zwei optimal passenden Lautsprecherboxen angeboten werde.
Das Zollamt wies alle diese Waren, einschließlich der Lautsprecher, der Tarifstelle 85.15 A III des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Diese Tarifstelle umfaßt
A) Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras :
...
III) Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert.
....
Für die Waren dieser Tarifstelle galt ein autonomer Zollsatz von 22 % und ein vertragsmäßiger Zollsatz von 14 %.
Die Firma Telefunken wandte sich insoweit gegen diese Tarifierung, als auch die Lautsprecher der genannten Tarifstelle zugeordnet wurden. Sie beantragte, die Lautsprecher der Tarifnummer 85.14 des GZT zuzuweisen, die wie folgt lautet:
85.14Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker
In diesem Fall beträgt der autonome Zollsatz 18 % und der vertragsmäßige Zollsatz 7%.
Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage der Firma Telefunken statt. Dagegen legte die deutsche Zollverwaltung, unterstützt vom Bundesfinanzministerium, Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser warf die Frage auf, ob der Begriff der funktionellen Einheit, der aus den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (im folgenden: Erläuterungen zur NRZZ) herrühre, im vorliegenden Fall herangezogen werden könne und ob in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Begriff die Frage bereits entschieden worden sei.
Dabei kam der Bundesfinanzhof allerdings zu dem Ergebnis, daß es in den bisherigen einschlägigen Urteilen nicht möglich gewesen sei, den Begriff der funktionellen Einheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem normativen Gehalt des GZT selbst und nicht nur im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur NRZZ zu prüfen, die im GZT angelegt sein müßten. Er hat Ihnen deshalb die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß eine Receiver/Phono/Kasetten-Kombination, die zusammen mit zwei zur Verwendung mit der Kombination bestimmten Lautsprechern gestellt wird, als eine Ware unter Tarifnummer 85.15 des Gemeinsamen Zolltarifs fällt?
2. Außer der Firma Telefunken und der Kommission haben in dieser Rechtssache die italienische und die französische Regierung Erklärungen abgegeben.
Es dürfte außer Streit stehen, daß die fraglichen Waren, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, nicht schon deshalb zusammen tarifiert werden müssen, weil sie zusammen zur Abfertigung gestellt wurden. Eine getrennte Tarifierung scheidet nur dann aus, wenn sich aus dem GZT ergibt, daß Kombination und Lautsprecherboxen zusammen tariflich als eine Ware anzusehen sind und daher nur unter eine einzige Tarifstelle fallen können.
Drei unterschiedliche Lösungen wurden vorgeschlagen.
Nach Ansicht der Firma Telefunken und der italienischen Regierung sind die Waren verschiedenen Tarifnummern des GZT zuzuordnen: die Kombinationen der Tarifnummer 85.15, die Lautsprecher der Tarifnummer 85.14.
Die Firma Telefunken hat auf den Fortschritt in der modernen Elektronik hingewiesen. Vor allem bei der Bausteintechnik sei eine bedeutende Entwicklung zu verzeichnen, die den einzelnen in die Lage versetze, die Bausteine nach und nach zu erwerben; diese seien dadurch selbständige Waren im Sinne des GZT geworden. Wenn die Lautsprecher nicht eingebaut seien, könnten sie nicht als Bestandteile einer Kombination angesehen werden, da sie nicht eine einzige Funktion erfüllten, sondern zusammen mit anderen Geräten verwendet werden könnten.
Die italienische Regierung hat vor allem erklärt, daß die Lautsprecher keine Bestandteile der Kombinationen darstellten und auch zusammen mit anderen Geräten verwendet werden könnten. Das schließe die Anwendung des Begriffs der funktionellen Einheit aus.
Dagegen hat die französische Regierung die Ansicht vertreten, die Waren seien als eine Warenzusammenstellung anzusehen. Daher brauche auf den von dem vorlegenden Gericht erwähnten Begriff der funktionellen Einheit nicht abgestellt zu werden. Sie hat sich auf die die Tarifierung von Warenzusammenstellungen betreffende Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Schema des GZT berufen. Nach dieser Vorschrift werden
Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht tarifiert werden können, ... nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Daraus hat sie geschlossen, daß das Ganze, da die Kombination ihm seinen bestimmenden Charakter verleihe, insgesamt der Tarifstelle 85.15 A III zuzuordnen sei.
Die Kommission hat vorgetragen, die zu kommerziellen Zwecken zusammen zur Ab- fertigung gestellten Waren seien eine funktionelle Einheit im Sinne der Erläuterungen zu Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI der NRZZ.
Die Vorschrift 3 lautet:
Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren.
In den Erläuterungen dazu heißt es :
Diese Vorschrift ist ... nicht anzuwenden, wenn eine Maschine oder ein Apparat aus voneinander getrennten Bestandteilen besteht, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer Nummer des Kapitels 84 oder — häufiger — des Kapitels 85 erwähnte Funktion zu erfüllen. Das Ganze ist in diesem Fall der Nummer zuzuweisen, die dieser Funktion entspricht, auch wenn z.B. aus Gründen der Zweckmäßigkeit diese Bestandteile voneinander getrennt oder lediglich durch ... elektrische Kabel miteinander verbunden sind.
Nach Auffassung der Kommission muß der Begriff der funktionellen Einheit bei der Auslegung einer Tarifposition der Kapitel 84 und 85 herangezogen werden können. Er müsse jedoch eng ausgelegt werden, da er in der genannten Erläuterung eng definiert sei. Die Lautsprecher seien nur dazu bestimmt, die von einem der Bestandteile der Kombination empfangenen Impulse hörbar zu machen, und das Ganze habe die einzige Funktion, den von einem Empfangsgerät (Receiverteil), kombiniert mit einem Tonaufnahme- (Kasettenteil) oder Tonwiedergabegerät (Phonoteil), aufgenommenen Ton wiederzugeben. Die in Rede stehenden Waren gehörten daher alle zur Tarifstelle 85.15 A III des GZT. Daß einzelne Bestandteile der Einheit auch zusammen mit einem anderen Gerät verwendet werden könnten, sei unbeachtlich, sofern sie nicht für eine andere, in einer anderen Tarifposition beschriebene Funktion verwendet werden könnten und sofern sie in einer gemeinsamen Verpackung gestellt würden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission erklärt, die funktionelle Einheit bleibe auch dann bestehen, wenn die Lautsprecher getrennt von der Kombination, aber zu deren Ergänzung eingeführt würden. Er hat weiterhin dargelegt, für den Fall, daß der Gerichtshof keine funktionelle Einheit annehmen sollte, befürworte die Kommission die von der französischen Regierung vorgeschlagene Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Schema des GZT. Der Begriff der Warenzusammenstellung sei etwas weiter als der Begriff der funktionellen Einheit und entspreche den Erfordernissen eines Warenbestands, der der Befriedigung eines bestimmten Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit diene.
3. Die Vielfalt der vorgeschlagenen Lösungen macht deutlich, wie schwierig es ist, hier eine Entscheidung zu treffen. In dieser Rechtssache werden Sie insbesondere die Rechtsgrundlage und den Geltungsbereich des Begriffs der funktionellen Einheit klären müssen.
Das vorlegende Gericht hat nämlich ausgeführt, daß dieser Begriff auslegungsbedürftig sei. Der Begriff komme zwar in einigen Erläuterungen zur NRZZ vor, es müsse jedoch geklärt werden, ob er im GZT, der allein die Rechtsnorm darstellt, die der richterlichen Prüfung unterliegt, angelegt sei.
Ihr Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 60/83 (Metro, Slg. 1984, 671) scheint mir eine Antwort auf diese erste Frage zu enthalten. Auf eine Frage nach der Geltung des Begriffs der funktionellen Einheit im Falle einer Ware des Kapitels 84 GZT (Registrierkasse) haben Sie ohne Vorbehalt die Erläuterungen zur NRZZ, insbesondere diejenigen zu Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI, zitiert und ausgeführt,
daß die Erläuterungen es ermöglichen sollen, Maschinen und Apparate, die aus verschiedenen, zu mehreren Tarifnummern gehörenden Bestandteilen bestehen, einer bestimmten Tarifnummer zuzuweisen, wenn die Kombination dieser Bestandteile dazu bestimmt ist, die einzige, genau bestimmte Funktion zu erfüllen, die in der fraglichen Tarifnummer angegeben ist.
Sie haben somit stillschweigend, aber unmißverständlich anerkannt, daß die Erläuterungen Rechtsnormqualität haben. Diese Auslegung, die keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat, sollte meines Erachtens nicht revidiert werden. Was stellen wir also fest? Es handelt sich im vorliegenden Fall weder um kombinierte Maschinen — dies würde voraussetzen, daß eine Zusammensetzung vorgenommen wurde — noch um Teile im Sinne der Vorschrift 2 b zu Abschnitt XVI. Wir haben es hier mit einem Sonderfall zu tun, der im GZT, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Norm, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Folglich können nach Ihrer ständigen Rechtsprechung die Erläuterungen als Erkenntnismittel für die Auslegung des GZT herangezogen werden.
Man kann mit der Kommission davon ausgehen, daß der Begriff der funktionellen Einheit einer Reihe von allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum GZT sowie dem Inhalt der Vorschriften zu Abschnitt XVI zugrundeliegt. Dies gilt für die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 2 a und für die Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI. Darüber hinaus haben Sie den Begriff der funktionellen Einheit, gestützt auf die Erläuterungen zur NRZZ, verwendet und diese somit als Rechtsgrundlage anerkannt.
Was den Geltungsbereich dieses Begriffs anbelangt, so hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, daß eine enge Auslegung geboten sei, damit die übermäßige Ausweitung einer Tarifposition zu Lasten anderer Positionen vermieden werde. In diese Richtung geht auch Ihr Urteil in der Rechtssache Metro, in dem Sie ausgeführt haben, sofern einer der verschiedenen Bestandteile, aus denen das zu tarifierende Erzeugnis bestehe, unabhängig von den anderen Bestandteilen und für andere Funktionen als die, die von der Kombination dieser Bestandteile erfüllt werden können, verwendet werden kann (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe, Slg. 1984, 681), scheide die Anwendung der diesen Begriff enthaltenden Erläuterungen zur NRZZ aus.
Es scheint nun, als weiche die Kommission von dieser Tarifierungsvorschrift ab, wenn sie geltend macht, die in der Tarifstelle 85.15 A III bestimmte Funktion sei die eines Empfangsgeräts, auch mit Tonaufnahme-und Tonwiedergabegeräten kombiniert, und dies damit begründet, ohne die Lautsprecherboxen sei die Kombination nicht vollständig.
Wenn man diese Tarifstelle jedoch genau betrachtet, so muß man feststellen, daß es auch ohne Lautsprecher sehr wohl möglich ist, zum Beispiel eine bestimmte Sendung zu empfangen und aufzunehmen (man braucht nur die Frequenz des Senders zu kennen). Die betreffende Funktion ist der Empfang einer Sendung. Die Lautsprecher tragen jedoch nicht zum Empfang bei. Sie haben eine eigenständige, davon unabhängige Funktion, die darin besteht, die Sendung hörbar zu machen. Wesentliches Merkmal der Tarifstelle 85.15 A III ist dagegen der Empfang, der auch unabhängig von jedem akustischen Hören möglich ist.
Aus diesen Erwägungen bin ich der Ansicht, daß der Begriff der funktionellen Einheit im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Die Frage des Bundesfinanzhofs sollte daher verneint werden.
4. Was die etwaige Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b zum Schema des GZT betrifft, so müssen wir feststellen, daß das vorlegende Gericht nicht um Auslegung dieser Vorschrift ersucht hat. Gleichwohl sei mir folgende Bemerkung gestattet: Selbst wenn unterstellt wird, daß es sich um eine Warenzusammenstellung handelt, enthält diese Vorschrift eine eindeutige Lösung. Die Tarifierung einer Warenzusammenstellung nach dem charakterbestimmenden Bestandteil kommt nur in Betracht, wenn die Warenzusammenstellung nicht nach der Vorschrift 3 a tarifiert werden kann, nach der die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ... den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht. Nun, die Lautsprecher sind ausdrücklich in einer Tarifnummer mit genauer Warenbezeichnung aufgeführt.
5. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dem Bundesfinanzhof wie folgt zu antworten:
— Eine Kombination von Waren, die im Einfuhrzeitpunkt aus mehreren zusammen verpackten Teilen besteht, nämlich eine Receiver/Phoiio/Kassetten-Kombination einerseits und zwei getrennte Lautsprecher andererseits, kann nicht als funktionelle Einheit und damit nicht als einheitliche Ware im Sinne eines mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombinierten Empfangsgeräts der Tarif stelle 85.15 A III des GZT angesehen werden.