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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1985 – C-42/85

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:399

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 8. Oktober 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Am 14. Februar 1985 hat die Cockerill-Sambre SA gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag eine Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung Nr. C(84) 1958/1, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 19. Dezember 1984 ihr gegenüber getroffen hatte. Mit dieser Entscheidung war ihr aufgrund von Artikel 58 EGKS-Vertrag eine Geldbuße von 620570 ECU wegen Überschreitung von in der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 festgesetzten Produktionsquoten im ersten Halbjahr 1983 auferlegt worden.

Heute ist nicht die Begründetheit, sondern die Zulässigkeit der Klage zu prüfen: Es geht darum, ob die Klage innerhalb der Frist des Artikels 39 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS erhoben worden ist; diese Vorschrift lautet wie folgt:

Die in den Artikeln 36 und 37 des Vertrages vorgesehenen Klagen müssen innerhalb der im letzten Absatz des Artikels 33 vorgesehenen Frist von einem Monat erhoben werden.

Zu dieser Frist kommen als zusätzliche Verfahrensfrist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 1 ihrer Anlage II zwei Tage hinzu.

Die Kommission hat nach Artikel 91 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

2. Zur Begründung ihrer Einrede trägt sie vor,

die angefochtene Entscheidung sei der Klägerin am 9. Januar 1985 an ihrem Sitz in Seraing zugestellt worden,

nach den eben erwähnten Bestimmungen hätte die Klage spätestens am 12. Februar 1985 eingereicht werden müssen,

die Klage sei jedoch erst am 14. Februar 1985 erhoben worden.

Unter Berufung auf Ihre Rechtsprechung verweist die Kommission auf den zwingenden Charakter der Klagefristen und wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin, die Zustellung der streitigen Entscheidung sei erst am 11. Januar 1985 in ihren Brüsseler Geschäftsräumen erfolgt.

3. Zur Begründung dieses Vorbringens führt die Klägerin aus, ihr Sitz befinde sich zwar weiterhin in Seraing, die Geschäftsleitung und sodann die Verwaltung seien jedoch von Juni 1984 an nach Brüssel verlegt worden. Alle, mit denen ein regelmäßiger Schriftverkehr bestehe, darunter die Kommission, seien von dieser Änderung durch Rundschreiben vom 29. Mai 1984 benachrichtigt worden.

Nachdem sie festgestellt habe, daß die Kommission aus diesem Schreiben nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen habe, habe sie mit zwei gleichlautenden Schreiben an die Kommission vom 21. Dezember 1984, gerichtet an Vizepräsident Davignon und an die Generaldirektion III (Stahl), ausdrücklich darum gebeten, jeglichen Schriftverkehr, und zwar zu Händen des Endadressaten oder von Herrn G. Paulus, Abteilung Quoten der Unternehmensgruppe, der den Schriftverkehr weiterleiten wird, an ihre Brüsseler Anschrift zu richten, um Verluste oder Verzögerungen am Sitz Seraing zu vermeiden. Diese Schreiben seien den Empfängern am 3. Januar 1985 zugegangen.

Die von der Kommission am 8. Januar 1985 als Einschreiben mit Rückschein versandte angefochtene Entscheidung sei am 9. Januar 1985 an ihrem Sitz eingegangen. Von dort sei sie nach Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung als eingeschriebene Sendung an die Brüsseler Geschäftsräume weitergeleitet worden, wo sie am 11. Januar 1985 eingegangen sei.

Es gebe keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, wonach Bußgeldentscheidungen ausschließlich am Sitz der betroffenen Gesellschaften zuzustellen seien.

Die Kommission müsse auf einen entsprechenden Antrag mit ihr im Schriftverkehr stehender Unternehmen, dem rechtlich nichts entgegenstehe, die Zustellungen an den von diesen Unternehmen angegebenen Anschriften vornehmen; andernfalls beginne die Klagefrist gemäß Artikel 173 Absatz 3 am Ende EWG-Vertrag in dem Zeitpunkt, in dem das betroffene Unternehmen tatsächlich von der Entscheidung Kenntnis erlangt habe.

Da sie das am 9. Januar 1985 bei ihrem Sitz eingegangene Schriftstück unverzüglich nach Brüssel weitergeleitet habe, sei davon auszugehen, daß sie erst am 11. Januar 1985 von der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, so daß die Klage am letzten Tag der gesetzlichen Frist erhoben worden sei.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, selbst wenn die Kommission die Zustellung an ihrem Sitz hätte vornehmen dürfen, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie die Klägerin fahrlässig daran gehindert habe, von der Entscheidung vor dem 11. Januar 1985 Kenntnis zu nehmen.

4. Der Kommission ist wegen der von der Klägerin vorgebrachten neuen Tatsachen gestattet worden, schriftsätzlich zu erwidern; sie hat dabei ihren Antrag auf Vorabentscheidung über ihre Einrede aufrechterhalten. Die Zustellung sei ordnungsgemäß und wirksam. Es entspreche im übrigen auch dem gesunden Menschenverstand, daß die Zustellung einer an eine juristische Person gerichteten Entscheidung an deren Sitz erfolge, zumal dann, wenn mit ihr finanzielle Sanktionen verhängt würden.

Hilfsweise macht die Kommission geltend, dem Rundschreiben vom 29. Mai 1984 habe nicht entnommen werden können, daß sie habe gehalten sein sollen, Entscheidungen, insbesondere Bußgeldentscheidungen, an der darin angegebenen neuen Adresse zuzustellen. Das Schreiben vom 21. Dezember 1984 habe insoweit keine weiteren Hinweise enthalten; darüber hinaus seien der Empfang dieses Schreibens (3. Januar) und die Absendung der Entscheidung (8. Januar) praktisch zusammengefallen, was den gegen sie erhobenen Vorwurf der Fahrlässigkeit entkräfte.

5. Die vorliegende Rechtssache wirft die Frage auf, ob die Kommission die Zustellung ihrer Entscheidungen an dem Ort vorzunehmen hat, den ihr der Adressat angibt.

Nach meiner Auffassung ist dies zu verneinen. Die Kommission hätte einem solchen Wunsch zwar nachkommen können; verpflichtet war sie dazu aber nicht.

In dem Urteil in der Rechtssache 209/83 (Ferriera Valsabbia SpA/Kommission, Urteil vom 12. Juli 1984, Slg. 1984, 3089) haben Sie folgendes festgestellt:

Die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes legt die Art und Weise der Zustellungen nicht fest, von denen in Artikel 81 § 1 wie folgt die Rede ist:

Die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maßnahmen der Organe beginnen am Tag nach der Bekanntgabe an den Betroffenen ...

Aus Ihrer Rechtsprechung ergibt sich jedoch folgendes :

Eine Entscheidung ist im Sinne des Vertrages [es ging um den EWG-Vertrag] ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie ihrem Adressaten zugeht und dieser in die Lage versetzt worden ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (Urteil vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe, 241).

In dem Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 224/83 (Ferriera Vittoria/Kommission, Slg. 1984, 2349) haben Sie zunächst Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag und Artikel 81 § 1 der Verfahrensordnung, die auch für den vorliegenden Fall gelten, angeführt und sodann festgestellt:

Die Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein ... erfolgt; damit kann mit Sicherheit der Tag bestimmt werden, an dem die hier maßgebliche Frist begonnen hat... (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe).

Somit haben Sie keine bestimmte Form der Zustellung für erforderlich erklärt, sondern lediglich festgestellt, daß die Form des Einschreibens mit Rückschein insoweit angebracht sei. Sie haben auch keine Regel über den Ort der Zustellung aufgestellt; wesentlich sei, daß der Empfänger von der zugestellten Entscheidung tatsächlich Kenntnis genommen habe.

Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, die eingeschriebene Sendung sei einer nicht empfangsberechtigten Person ausgehändigt worden. Es kann deshalb schwerlich angenommen werden, die am Sitz der Gesellschaft (d. h. an ihrem gesetzlichen Sitz) erfolgte Zustellung habe diese nicht in die Lage versetzt, von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis zu nehmen.

Die bloße Äußerung der Klägerin über den von ihr gewünschten Ort der Zustellung von Entscheidungen kann mit Rücksicht auf die einschlägigen Bestimmungen und Ihre Rechtsprechung weder eine Verpflichtung der Kommission begründen noch Einfluß auf die Fristen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit darf nämlich die Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften nicht von den Zufälligkeiten der internen Organisation der betroffenen Unternehmen abhängen.

Bei strikter Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist festzustellen, daß die streitige Entscheidung am 9. Januar 1985 ordnungsgemäß zugestellt wurde, so daß die Frist für ihre Anfechtung am 12. Februar 1985 endete.

6. Die am 14. Februar 1985 erhobene Klage ist deshalb nach meiner Auffassung für unzulässig zu erklären.