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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.11.1985 – C-42/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:471

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 42/85

Cockerill-Sambre SA, Seraing (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Waelbroeck und A. Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Lasnet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen — im derzeitigen Stadium des Verfahrens — Zulässigkeit der Klage auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission Nr. C(84) 1958/1 vom 19. Dezember 1984, mit der der Klägerin eine Geldbuße auferlegt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Stahlunternehmen Cockerill-Sambre SA, dessen Sitz sich in Seraing (Belgien) befindet, hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung Nr. C(84) 1958/1 der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der ihr eine Geldbuße in Höhe von 620570 ECU wegen Überschreitung der aufgrund der allgemeinen Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1982 (ABl. L 191, S. 1) festgesetzten Erzeugungsquoten im ersten und zweiten Quartal 1983 auferlegt worden war. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Geldbuße herabzusetzen.

2 Die streitige Entscheidung wurde mit Einschreiben vom 8. Januar 1985 an den Sitz der Klägerin gesandt; die Empfangsbescheinigung wurde am 9. Januar 1985 unterschrieben. Die Klägerin leitete das Schriftstück sodann an ihre Hauptverwaltung in Brüssel weiter, wo es unter dem 11. Januar 1985 registriert wurde.

3 Die Kommission hat eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Klage erhoben und zugleich beantragt, hierüber vorab zu entscheiden. Sie macht geltend, nach Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS in Verbindung mit den Artikeln 36 und 33 EGKS-Vertrag sowie Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung hätte die Klage binnen einer Frist von einem Monat und zwei Tagen, gerechnet von dem auf die Zustellung der Entscheidung an die Klägerin folgenden Tag an, erhoben werden müssen. Da diese Zustellung hier am 9. Januar 1985 erfolgt sei, hätte die Klage spätestens am 12. Februar 1985 eingereicht werden müssen.

4 Die Klägerin ist der Auffassung, die Zustellung der Entscheidung an ihren Sitz in Seraing habe die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Sie habe bereits mit einem Rundschreiben vom 29. Mai 1984 unter anderem der Kommission ihren Beschluß mitgeteilt, ihre Geschäftsleitung sowie bestimmte Direktionen des Unternehmens nach Brüssel zu verlegen. Da die Kommission nicht die Konsequenzen aus dieser Anderung gezogen habe, habe sie sie mit zwei Schreiben vom 21. Dezember 1984 ausdrücklich darum gebeten, jeglichen Schriftverkehr, um Verluste oder Verzögerungen am Sitz Seraing zu vermeiden, an ihre Hauptverwaltung in Brüssel zu richten, und zwar zu Händen des Endadressaten oder von Herrn G. Paulus, Abteilung Quoten der Unternehmensgruppe, der den Schriftverkehr weiterleiten wird. Ohne sie wissen zu lassen, daß sie dieser Bitte keine Folge leisten wolle, habe die Kommission am 8. Januar 1985 die streitige Entscheidung an den Sitz Seraing gesandt, von dort sei das Schriftstück so schnell wie möglich an ihren Verwaltungssitz in Brüssel weitergeleitet worden.

5 Die Klägerin erkennt an, daß die Kommission mangels gegenteiliger Hinweise berechtigt sei, die Zustellung einer solchen Entscheidung am Sitz des betreffenden Unternehmens zu bewirken. Da jedoch der Ort, an dem die Zustellung vorzunehmen sei, weder im EWG-Vertrag noch in den Durchführungsvorschriften festgelegt sei, stehe dem nichts im Wege, daß ein Unternehmen die Kommission auffordere, die ihm gegenüber getroffenen Entscheidungen an der Anschrift zuzustellen, die es ihm ermögliche, möglichst schnell zu reagieren. Folglich sei, wenn die Kommission eine dahin gehende Aufforderung eines Unternehmens nicht beachte, die Zustellung der Entscheidung der Kommission nicht ordnungsgemäß, und die Frist für die Erhebung einer Klage beginne erst in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen tatsächlich von der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe sie erst am 11. Januar 1985 von der Entscheidung Kenntnis genommen, so daß die Klage fristgerecht erhoben worden sei.

6 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, es stehe der Kommission im vorliegenden Fall schlecht an, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, weil ihre mangelnde Sorgfalt der Grund dafür gewesen sei, daß sie erst am 11. Januar 1985 von der streitigen Entscheidung habe Kenntnis nehmen können. Jedenfalls lägen hier eine Reihe von unvorhergesehenen Umständen vor, die zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen müßten.

7 Die Kommission erwidert, die Zustellung einer Entscheidung der hier gegebenen Art habe, um jede Unsicherheit auszuschließen, am Sitz des betroffenen Unternehmens zu erfolgen. Hilfsweise trägt die Kommission vor, weder dem Rundschreiben vom 29. Mai 1984 noch den Schreiben vom 21. Dezember 1984 sei eindeutig zu entnehmen gewesen, daß sie habe gehalten sein sollen, gegen die Klägerin gerichtete Bußgeldentscheidungen an der neuen Anschrift zuzustellen.

8 Es steht fest, daß nach den obigen von der Kommission angegebenen Bestimmungen die Klagefrist hier einen Monat und zwei Tage, gerechnet von dem auf die Zustellung der streitigen Entscheidung an die Klägerin folgenden Tag an, betrug. Es steht auch fest, daß die Versendung durch Einschreiben mit Rückschein eine durchaus angemessene Form der Zustellung darstellt, da so, wie der Gerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 224/83 (Ferriera Vittoria Srl/Kommission, Slg. 1984, 2349) festgestellt hat, der Tag des Beginns der fraglichen Frist bestimmt werden kann.

9 Zu entscheiden bleibt lediglich, ob die Kommission die streitige Entscheidung am Sitz in Seraing wirksam zustellen konnte und, wenn diese Frage zu bejahen ist, ob die Klägerin das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt im Sinne von Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS dargetan hat.

10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83 (Ferriera Valsabbia/Kommission, Slg. 1984, 3089) festgestellt hat, entspricht die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschütz zu vermeiden. Es ist ferner ständige Rechtsprechung, daß eine wirksame Zustellung nicht die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Person voraussetzt, die nach den internen Vorschriften des betreffenden Unternehmens für das jeweilige Gebiet zuständig ist, und daß eine Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt ist, wenn sie ihrem Adressaten zugegangen und dieser in die Lage versetzt worden ist, von ihr Kenntnis zu nehmen.

11 Nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten, wie es aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien harmonisiert worden ist, ist der Sitz einer Gesellschaft der einzige Ort, der zwingend auf den Geschäftspapieren der Gesellschaft angegeben und in die öffentlichen Register eingetragen sein muß. Deshalb entspricht die Zustel- lung eines Schriftstücks am Sitz jedenfalls dem Kriterium der Rechtssicherheit und versetzt darüber hinaus die Gesellschaft in die Lage, von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß die Gesellschaften von der Kommission nicht die Zustellung an einen anderen Ort als den Sitz oder gar an eine bestimmte Person verlangen können.

12 Sonach ist die streitige Entscheidung der Klägerin am 9. Januar 1985 ordnungsgemäß und wirksam zugestellt worden. Weder der Umstand, daß die Kommission auf die Schreiben der Klägerin, mit denen um Zustellung an die Hauptverwaltung der Gesellschaft gebeten wurde, nicht geantwortet hat, noch gar die Übermittlungsschwierigkeiten innerhalb der Gesellschaft stellen einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS dar. Die Klage ist deshalb verspätet erhoben worden und folglich als unzulässig abzuweisen.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.