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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.10.1985 – C-275/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:405

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 10. Oktober 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Coöperatieve Melkproducentenbedrijven Noord-Nederland BA, die die Firma Frico führt (im folgenden: Klägerin), wurde Anfang 1983 aufgefordert, Butter an einen Unternehmer zu liefern, der Butterfahrten veranstaltet, das heißt, wie das vorlegende Gericht ausführt,

kurze, nur einige Stunden dauernde Schiffsreisen mit Abfahrt von und Ankunft in Häfen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, hier der Niederlande, wobei sich das Schiff eine Zeitlang außerhalb der Küstengewässer aufhält.

Die Hauptattraktion dieser Schiffsreisen besteht darin, daß den Fahrgästen die Möglichkeit gegeben wird, eine Reihe von Waren zoll- und verbrauchsteuerfrei sowie frei von sonstigen Abgaben zu kaufen.

Die Klägerin vergewisserte sich vor Annahme dieses Angebots bei der niederländischen Stelle für die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, der Produktschap voor Zuivel (im folgenden: Beklagte), ob ihr für die auf diese Weise gelieferte Butter Währungsausgleichsbeträge gewährt würden. Die Beklagte bejahte dies und zahlte ihr in den ersten vier Monaten des Jahres die Währungsausgleichsbeträge.

Nachdem die Kommission der niederländischen Regierung mitgeteilt hatte, daß bei Butterfahrten verkaufte Erzeugnisse keinen Anspruch auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen begründen könnten, stellte die Beklagte auf Weisung des Ministeriums die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen an die Klägerin ein und lehnte deren Antrag ab, zumindest für die bereits durchgeführten Lieferungen die Währungsausgleichsbeträge zu zahlen.

Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven (im folgenden: College van Beroep). Sie machte unter anderem geltend, die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Das College van Beroep hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Sind die beiden Kommissionsverordnungen Nr. 2730/79 — insbesondere deren Artikel 17 — und Nr. 1371/81, nebeneinander oder im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betrachtet, so zu verstehen, daß für die Ausfuhr von Butter, die während der in diesem Urteil näher erläuterten Butterfahrten an die Fahrgäste verkauft wird, keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden können?

2. Zum Verständnis des vorliegenden Falles ist auf Artikel 17 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 317, S. 1) hinzuweisen. Dieser bestimmt:

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, daß sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1818/75 ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden.

Die letztgenannte Verordnung gewährt eine Befreiung von den Ausgleichsbeträgen für Agrarerzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden.

Eine dem Artikel 17 entsprechende Bestimmung fehlt in den Rechtsvorschriften über die Währungsausgleichsbeträge (Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971, ABl. L 106, S. 1, und Durchführungsverordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981, ABl. L 138, S. 1).

3. Nach Meinung der Klägerin hat das Verbot des Artikels 17 konstitutiven und nicht deklaratorischen Charakter, denn es habe einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft, um der Verkehrsverlagerung ein Ende zu setzen, die darin bestanden habe, daß Erzeugnisse, für die zuvor Erstattungen gewährt worden seien, unter Inanspruchnahme der Befreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt worden seien.

Deshalb könne ein Verbot, das allein für die Erstattungen gelte, nicht analog auf Währungsausgleichsbeträge angewandt werden, zumal eine solche extensive Auslegung den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde, denn die Wirtschaftsteilnehmer hätten im Rahmen der ausdrücklichen Vorschriften der EWG-Regelung über die Währungsausgleichsbeträge gutgläubig gehandelt.

4. Die niederländische Regierung räumt ein, daß die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen für die Ausfuhr von Erzeugnissen, die zur Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft bestimmt seien, dem Sinn und Zweck des Instituts der Währungsausgleichsbeträge widerspreche. Sie vertritt jedoch die Auffassung, da die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr, wie sich aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 1371/81 ergebe, zwingend vorgeschrieben sei und diese Verordnung (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) keinerlei Bedingung hinsichtlich der Bestimmung der ausgeführten Ware enthalte, seien die nationalen Behörden in der Ausübung ihrer Befugnisse gebunden. Anders gesagt, nur eine ausdrückliche Bestimmung könnte es ihnen verbieten, für im Hinblick auf Butterfahrten verkaufte Waren Währungsausgleichsbeträge zu zahlen.

Schließlich könne Artikel 17 nicht als eine rein deklaratorische Bestimmung angesehen werden, denn die Kommission habe in der Vergangenheit seine Anwendung für einige Zeit ausgesetzt (Verordnung Nr. 2891/80 vom 7. November 1980, ABl. L 299, S. 10). Jedenfalls wäre es zweckmäßig gewesen, in die Verordnung Nr. 1371/81 eine dem Artikel 17 entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

5. Weder das Vorbringen der Klägerin noch das der niederländischen Regierung vermag zu überzeugen. Vielmehr ist im wesentlichen den schriftlichen Erklärungen der Kommission zuzustimmen.

Weder der Sinn und Zweck des Instituts der Währungsausgleichsbeträge noch der Wortlaut der Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen ihrer Anwendung festgelegt sind, können nämlich ihre Gewährung für Lieferungen rechtfertigen, bei denen sich die Ware unbestreitbar nur im Kreis bewegt, da sie dazu bestimmt ist, wieder in den Mitgliedstaat eingeführt zu werden, von dem aus sie geliefert worden ist.

Die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen würde schon der Ratio der durch die Grundverordnung Nr. 974/71 eingeführten Regelung widersprechen. Sie dürfen nämlich nach Artikel 1 Absatz 2 letzter Unterabsatz dieser Verordnung nur beim Vorliegen von Störungen des Warenverkehrs mit Agrar-erzeugnissen gewährt werden, die infolge der Schwankungen der Währungsparitäten in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten (Randnr. 22 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 281/82, Unifrex, Slg. 1984, 1969). Da es hier jedoch um Waren geht, die aus einem Mitgliedstaat verbracht werden, um in ihn wiedereingeführt zu werden, wirken sich diese Lieferungen nicht auf den gemeinschaftlichen Handelsverkehr aus.

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung Nr. 1371/81 ist völlig klar. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c definiert den Begriff der Ausfuhr, für die Währungsausgleichsbeträge gewährt werden können, als

das ... Verbringen von [Agrar-]Erzeugnissen ...

aus einem Mitgliedstaat in einen anderen,

aus einem Mitgliedstaat nach Gebieten außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft.

Das Außerlandesbringen von Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in das Ausgangsland zurückgebracht zu werden, kann somit offensichtlich nicht als Ausfuhr bezeichnet werden..Es handelt sich nur um eine scheinbare Ausfuhr, bei der die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen notwendigerweise verboten sein muß.

Allerdings heißt es in der soeben angeführten Bestimmung, daß Lieferungen nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2730/79 ebenfalls als Ausfuhren zu behandeln sind. Hierzu gehört gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a namentlich

die Lieferung zur Bevorratung in der Gemeinschaft

von Seeschiffen ...

Diese letztere Bestimmung betrifft, wie sich aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2730/79 ergibt, allerdings nur Erzeugnisse, die zum Verzehr an Bord verwendet werden. Sie kann sich somit nicht auf die Lieferung von Erzeugnissen beziehen, die dazu bestimmt sind, während der Fahrt verkauft, aber nicht verzehrt zu werden.

6. Angesichts dieser Erwägungen erweist sich der Umkehrschluß aus Artikel 17 der Verordnung Nr. 2730/79 als nicht zutreffend. Gegen den Sinn und Zweck und den Wortlaut der Regelung über die Währungsausgleichsbeträge kann nämlich nicht mit ihrem Schweigen über die fraglichen Lieferungen argumentiert werden, anders ausgedrückt, es ist nicht zulässig, in rein formaler Art dem Fehlen einer dem Artikel 17 entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung eine bestimmte Bedeutung beizulegen.

Ferner ist auf den gemeinsamen Grundgedanken hinzuweisen, der die Währungsausgleichsbeträge und die Erstattungen jenseits ihrer jeweiligen Besonderheiten (vgl. das Urteil in der Rechtssache 38/79, Nordmark, Slg. 1980, 643, Randnrn. 7 bis 9 der Entscheidungsgründe) verbindet. Wie Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache Nordmark ausgeführt hat, existiert ein den Währungsausgleichsbeträgen und den Erstattungen gemeinsames Grundmerkmal, nämlich das Bestreben, durch die Beseitigung der Hindernisse, die sich aus den Preisunterschieden auf den einzelnen Märkten ergeben, den freien Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern zu gewährleisten.

Diese Mechanismen sollen somit für jedes betroffene Erzeugnis den Preisunterschied ausgleichen, der zwischen dem Markt des Ausfuhrlandes und dem Markt des Landes besteht, in das dieses Erzeugnis tatsächlich ausgeführt, das heißt, wo es vermarktet wird. Der Gerichtshof hat diese Auslegung für die Beitrittsausgleichsbeträge bestätigt (Rechtssache 250/80, Töpfer, Slg. 1981, 2465, Randnrn. 14 bis 16 der Entscheidungsgründe). Diese Voraussetzung ist für die Erstattungen ausdrücklich in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2730/79 vorgesehen; danach ist die Zahlung der Erstattung nicht nur davon abhängig, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, sondern unter Umständen auch von der Erbringung des Beweises, daß es tatsächlich auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist. In demselben Sinne bestimmt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/81, daß für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge insbesondere nachgewiesen werden muß,

daß die Erzeugnisse

a) das Gebiet des ausführenden Mitgliedstaats verlassen haben ....

In Wirklichkeit ist ganz allgemein davon auszugehen, daß die Währungsausgleichsbeträge ebensowenig wie die Erstattungen oder die Befreiungen für Agrarerzeugnisse gewährt werden können, die bei Butterfahrten erworben werden, das heißt bei kurzen Fahrten auf See ohne oder mit einem nur symbolischen Landgang, bei denen weder die Exporteure noch die Reisenden den Nachweis dafür erbringen können, daß tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Gemeinschaft in Verkehr befindliche Erzeugnisse gekauft worden sind (vgl. namentlich das Urteil in der Rechtssache 325/82, Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnrn. 25 bis 27 der Entscheidungsgründe).

7. Abschließend schlage ich Ihnen vor, dem College van Beroep folgende Antwort zu geben:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, sowie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge können für die Lieferungen von Agrarerzeugnissen, die während kurzer Fahrten auf See mit Abfahrts- und Ankunftsort in den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats an die Fahrgäste verkauft werden, keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden.