Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.11.1985 – C-275/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:462
In der Rechtssache 275/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Coöperatieve Melkproducentenbedrijven Noord-Nederland BA (Frico)
gegen
Produktschap voor Zuivel
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen für Lieferungen von Butter, die zum Verkauf bei Butterfahrten bestimmt ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben :
die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Chr. P. van Eeghen und Rechtsanwalt Ch. R. E. M. van Sasse van Ysselt, Brüssel,
die niederländische Regierung, vertreten durch I. Verkade als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven (im folgenden: College van Beroep) hat mit Beschluß vom 26. Oktober 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen für Lieferungen von Butter, die zum Verkauf bei Butterfahrten bestimmt ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einer Molkereigenossenschaft (im folgenden: Klägerin), die zu den regelmäßigen Lieferanten von Butter gehört, die zum Verkauf bei von Häfen der Niederlande ausgehenden Butterfahrten bestimmt ist, und der Produktschap voor Zuivel (öffentlichrechtliche niederländische Einrichtung, die den nationalen Markt für Milcherzeugnisse verwaltet, im folgenden: Beklagte).
3 Die Butterfahrten werden im Vorlagebeschluß wie folgt definiert: Kurze, nur einige Stunden dauernde Schiffsreisen mit Abfahrt von und Ankunft in Häfen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, hier der Niederlande, wobei sich das Schiff eine Zeitlang außerhalb der Küstengewässer aufhält. Die Hauptattraktion dieser Schiffsreisen besteht darin, daß den Fahrgästen die Möglichkeit gegeben wird, eine Reihe von Waren zoll- und verbrauchsteuerfrei sowie frei von sonstigen Abgaben zu kaufen.
4 Die Klägerin wurde Anfang 1983 aufgefordert, einem Unternehmer, der derartige Fahrten veranstaltet, ein Angebot für Butterlieferungen zu machen. Sie erkundigte sich daraufhin bei der Beklagten, ob ihr für Butter, mit der Butterfahrten durchführende Schiffe beliefert würden, Währungsausgleichsbeträge zustünden.
5 Die Beklagte bejahte dies zunächst und zahlte ihr demgemäß in den ersten vier Monaten des Jahres 1983 Währungsausgleichsbeträge für die genannten Lieferungen. Anfang Mai 1983 teilte der niederländische Minister für Landwirtschaft und Fischerei der Beklagten jedoch mit, die Frage, ob für Lieferungen, die zum Verkauf an Bord von Butterschiffen bestimmt seien, Währungsausgleichsbeträge gewährt werden könnten, werde derzeit mit dem Finanzministerium und der Kommission erörtert. Die Beklagte wurde aufgefordert, für die fraglichen Lieferungen bis auf weiteres keine Währungsausgleichsbeträge mehr zu gewähren.
6 Nachdem die Kommission zu dieser Frage eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hatte, forderte die niederländische Regierung die Beklagte am 20. Juni 1983 auf, sowohl die noch anhängigen als auch neue Anträge auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen abzulehnen. Deshalb unterrichtete die Beklagte die Klägerin Ende Juni 1983 darüber, daß für die Belieferung von Butterschiffen mit Butter keine Währungsausgleichsbeträge mehr gewährt würden.
7 Mit Schreiben vom 14. Juli 1983 beantragte die Klägerin die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge für die schon erfolgte Belieferung von Butterschiffen, bei der die Währungsausgleichsbeträge bereits vom Preis der gelieferten Butter abgezogen worden seien. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab.
8 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem College van Beroep mit der Begründung, die Entscheidung sei mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und mit verschiedenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Sorgfaltspflicht, der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz unvereinbar.
9 Bei der Prüfung dieser Rügen traten Zweifel hinsichtlich der Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts auf, aufgrund deren das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Sind die Kommissionsverordnungen Nr. 2730/79 — insbesondere deren Artikel 17 — und Nr. 1371/81, nebeneinander oder im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betrachtet, so zu verstehen, daß für die Ausfuhr von Butter, die während der in diesem Urteil näher erläuterten Butterfahrten an die Fahrgäste verkauft wird, keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden können?
10 Die Klägerin führt aus, das einschlägige Gemeinschaftsrecht stehe einer Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen für die Ausfuhr von Butter, die bei Butterfahrten an die Fahrgäste verkauft werde, nicht entgegen. Artikel 17 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 317, S. 1) bestimme: Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, daß sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1818/75 ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Die Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 138, S. 1) enthalte dagegen keine entsprechende Vorschrift. Somit sei im Interesse der Rechtssicherheit sowie aufgrund des Rückwirkungsverbots, des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen einschließlich der Schiffe, mit denen Butterfahrten durchgeführt würden, verkauft würden, ein Anspruch auf die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen zu bejahen.
11 Nach Auffassung der niederländischen Regierung widerspricht es möglicherweise dem Sinn und Zweck des Instituts der Währungsausgleichsbeträge, einen Ausgleich bei der Ausfuhr von Erzeugnissen zu gewähren, von denen man mit Sicherheit wisse, daß sie wenige Stunden später nach der Regelung über die Abgabenbefreiung für Reisende in denselben Mitgliedstaat wiedereingeführt würden. Dennoch bestehe auch dann ein Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge für Agrarerzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft würden, wenn mit diesen Schiffen Butterfahrten durchgeführt würden. Dies ergebe sich daraus, daß die Verordnung Nr. 1371/81 keine Bedingung hinsichtlich der Bestimmung der Agrarerzeugnisse enthalte und keine ausdrückliche Ausnahmeregelung für die Belieferung von Butterschiffen vorsehe.
12 Nach Ansicht der Kommission ist die Frage des vorlegenden Gerichts dagegen zu bejahen. Erstens sei die Lieferung von Butter für Butterfahrten keine Ausfuhr im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), und im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1371/81. Derartige Butterlieferungen könnten auch nicht Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2730/79 gleichgestellt werden, da dieser nur die Belieferung mit Erzeugnissen betreffe, die zum Verzehr an Bord während der Überfahrt bestimmt seien. Zweitens sei es mit Sinn und Zweck des Instituts der Währungsausgleichsbeträge völlig unvereinbar, die Beträge unter den gegebenen Umständen zu gewähren, da die Lieferungen sich ganz und gar innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats abspielten und keinerlei Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten oder mit Drittländern hätten. Schließlich gehe der Hinweis auf Artikel 17 der Verordnung Nr. 2730/79 jedenfalls insoweit fehl, als es um Lieferungen für Butterfahrten gehe, für die ja keine Befreiungen bei der Einfuhr gewährt werden könnten.
13 Dazu ist in erster Linie auf die Verordnung Nr. 1371/81 hinzuweisen, nach deren Artikel 2 Währungsausgleichsbeträge ... auf Erzeugnisse angewandt [werden], die eingeführt oder ausgeführt werden, und nach deren Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c als Ausfuhr das vorläufige oder endgültige Verbringen von Erzeugnissen ...
aus einem Mitgliedstaat in einen anderen,
aus einem Mitgliedstaat nach Gebieten außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft
gilt.
14 Schon aus der Definition der Butterfahrten durch das vorlegende Gericht geht jedoch hervor, daß die bei diesen Fahrten verkaufte Butter weder in einen anderen Mitgliedstaat noch in ein Drittland verbracht wird. Sie ist vielmehr dazu bestimmt, sofort in das Gebiet des Ausgangsmitgliedstaats zurückgebracht zu werden. Sie wird folglich nicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ausgeführt, so daß diese der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen in einem derartigen Fall entgegenstehen.
15 Zweitens ist festzustellen, daß es in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1371/81 weiter heißt: Die Lieferungen nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2730/79 sind ebenfalls als Ausfuhren zu behandeln. Jene Vorschrift bestimmt jedoch:
1) Der Ausfuhr aus der Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt sind:
a) die Lieferung zur Bevorratung in der Gemeinschaft
von Seeschiffen ...
Der Begriff Bevorratung ist aber eindeutig und bezeichnet, wie sich aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2730/79 ergibt, nur die Bevorratung mit Erzeugnissen, die zum Verzehr an Bord bestimmt sind, und nicht, wie dies bei den Butterfahrten der Fall ist, die Belieferung mit Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, an die Fahrgäste verkauft und von diesen an Land zurückgebracht zu werden. Auch Artikel 5 der Verordnung Nr. 2730/79 kann somit nicht als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen für Lieferungen von Butter herangezogen werden, die zum Verkauf bei Butterfahrten bestimmt ist.
16 Für dieses Ergebnis sprechen auch schon Sinn und Zweck des Instituts der Währungsausgleichsbeträge, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes mehrfach näher erläutert worden sind, so auch in dem Urteil vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82 (Unifrex/Kommission, Slg. 1984, 1969), in dem der Gerichtshof folgendes entschieden hat: Die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen [zielt] auf die Beibehaltung einheitlicher Preise als der Grundlage der gegenwärtigen Marktorganisation ab; dadurch werden Auflösungserscheinungen im Interventionspreissystem vermieden und die üblichen Handelsströme landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten ebenso wie von und nach Drittländern erhalten. Die Währungsausgleichsbeträge können also nur insoweit angewandt werden, als die betreffenden Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden. Die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Rahmen der Butterfahrten würde jedoch eindeutig nicht dazu führen, auf monetären Gründen beruhende Störungen des Warenverkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verhindern, denn die in Rede stehenden Agrarerzeugnisse gelangen weder in den innergemeinschaftlichen Warenverkehr noch in den Warenverkehr mit Drittländern.
17 Zwar schließt Artikel 17 der Verordnung Nr. 2730/79 die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Agrarerzeugnisse, die an Bord von Schiffen verkauft oder abgegeben werden und von denen anzunehmen ist, daß sie anschließend unter Inanspruchnahme der sich aus der Verordnung Nr. 1818/75 ergebenden Abgabenbefreiung in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden, ausdrücklich aus. Der Hinweis auf diese Bestimmung ist jedoch nicht geeignet, die soeben angestellte Überlegung zu widerlegen. Denn zum einen ist diese Verordnung, die nur die Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft, für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage, die sich nur auf die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bezieht, nicht erheblich. Zum anderen ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung entgegen dem Vorbringen der Klägerin, daß die Kommission Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen, die nicht wirklich ausgeführt werden, von der Gewährung der Ausfuhrerstattungen hat ausschließen wollen. Dieselben Gründe führen hinsichtlich der Gewährung der Währungsausgleichsbeträge zu demselben Ergebnis.
18 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge sowie nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen für Lieferungen von Butter, die während kurzer Fahrten auf See mit Abfahrts- und Ankunftsort in ein und demselben Mitgliedstaat an die Fahrgäste verkauft werden soll, keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden können.
Kosten
19 Die Auslagen der Regierung der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 26. Oktober 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge sowie nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen können für Lieferungen von Butter, die während kurzer Fahrten auf See mit Abfahrts- und Ankunftsort in ein und demselben Mitgliedstaat an die Fahrgäste verkauft werden soll, keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden.