Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.10.1985 – C-260/85
ECLI:EU:C:1985:419
In der Rechtssache 260/85 R
Tokyo Electric Company Ltd (TEC), Tokio (Japan), TEC Belgium SA, Brüssel (Belgien), TEC Electronic GmbH, Ratingen (Bundesrepublik Deutschland), TEC Europe Limited, London (Vereinigtes Königreich), und TEC France SA, Gentilly (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwälte J.-F. Bellis und I. van Bael, Brüssel, Zustellungsanschrift: Rechtsanwaltskanzlei Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Antragstellerinnen,
und
Utax GmbH Organisationssysteme, Hamburg (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Czirmich, München, Zustellungsanschrift: Rechtsanwaltskanzlei Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Streithelferin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seine Bevollmächtigten H.-J. Lambers, Direktor seines Juristischen Dienstes, und E.-H. Stein, Rechtsberater in diesem Dienst, Beistand: F. Jacobs, Q. C, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Antragsgegner,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Temple Lang vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
und
Committee of European Typewriter Manufacturers (CETMA), vertreten durch Rechtsanwälte D. Ehle, U. Feldmann und V. Schiller, Köln, Zustellungsanschrift: Rechtsanwaltskanzlei Arendt und Harles, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aufhebung des durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 (ABl. L 163, S. 1) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan, darunter denjenigen der Antragstellerinnen, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls insoweit, als dieser den durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3643/84 der Kommission vom 20. Dezember 1984 (ABl. L 335, S. 43) eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll übersteigt,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Mit Schriftsatz vom 22. August 1985 haben die Antragstellerinnen beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1698/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen, die von der Tokyo Electric Company Ltd hergestellt sind, insoweit aufzuheben, als dieser den durch Artikel 1 Absatz 3 der durch die Verordnung Nr. 3643/84 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll übersteigt, hilfsweise die Frist von drei Monaten für Anträge auf Rückerstattung der auf die von den Antragstellerinnen hergestellten Waren erhobenen vorläufigen und endgültigen Antidumpingzölle nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 (ABl. L 201, S. 1) auszusetzen.
2 Dieser Antrag, der am 23. August 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ist auf Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 83 der Verfahrensordnung gestützt.
3 Die Antragstellerinnen beziehen sich auf die von ihnen am 19. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichte Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1698/85.
4 Mit Beschluß vom 4. September 1985 ist die Utax GmbH in der Rechtssache 260/85 R gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen worden. Sie hat am 13. September 1985 schriftliche Erklärungen eingereicht.
5 Mit zwei Beschlüssen vom 4. September 1985 sind die Kommission und das CETMA in der Rechtssache 260/85 R gemäß Artikel 37 Absatz 1 bzw. Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners zugelassen worden. Die Kommission hat ihre schriftlichen Erklärungen am 13. September 1985 eingereicht.
6 Mit zwei Fernschreiben vom 9. Oktober 1985 hat der Gerichtshof Fragen an das CETMA und die Kommission gerichtet. Das CETMA wurde aufgefordert, seine Antworten schriftlich bis zum 14. Oktober 1985 um 9.30 Uhr einzureichen; die Kommission wurde aufgefordert, ihre Antworten in der Sitzung vom 14. Oktober 1985 zu geben.
7 Der Antragsgegner hat seine schriftlichen Erklärungen am 13. September 1985 eingereicht. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 14. Oktober 1985 mündliche Ausführungen gemacht.
8 Dem Erlaß dex Verordnung Nr. 1698/85 des Rates gingen folgende Schritte voraus. Am 15. Februar 1984 reichte das CETMA bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegenüber elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan, darunter solche der Antragstellerinnen, ein. Auf der Grundlage des daraufhin eingeleiteten Verfahrens erließ die Kommission am 20. Dezember 1984 die Verordnung Nr. 3643/84 (ABl. L 335, S. 43), mit deren Artikel 1 Absatz 3 ein vorläufiger Antidumpingzoll von 6,9 % auf die von den Antragstellerinnen ausgeführten Maschinen eingeführt wurde; dieser Zoll ist Gegenstand einer vor dem Gerichtshof anhängigen Nichtigkeitsklage. Am 19. Juni 1985 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1698/85, in deren Artikel 1 Absatz 4 ein endgültiger Antidumpingzoll von 21 % auf diese Maschinen festgesetzt wird und deren Artikel 2 die endgültige Vereinnahmung der durch die Verordnung Nr. 3643/84 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle vorschreibt.
9 Die Antragstellerinnen machen geltend, die Anwendung dieser Verordnung auf sie müsse bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache ausgesetzt werden, da ihnen ansonsten ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe.
10 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Dieser kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für erforderlich hält, nach den Artikeln 185 und 186 die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen und jede andere einstweilige Anordnung treffen.
11 Voraussetzung für derartige Anordnungen ist nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung, daß die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
12 Um die Notwendigkeit der von ihnen beantragten Anordnung glaubhaft zu machen, bringen die Antragstellerinnen im wesentlichen vor, sie seien gegenüber der Firma Nakajima, dem einzigen japanischen Hersteller von elektronischen Schreibmaschinen, dem kein vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzoll auferlegt worden sei, diskriminiert worden. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts ihrer Erzeugnisse nicht dieselbe angemessene Gewinnspanne im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 (ABl. L 201, S. 1), der Grundverordnung für den Bereich Dumping, angewandt habe wie bei der Firma Nakajima.
13 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2812/85 der Kommission vom 7. Oktober 1985 (ABl. L 266, S. 5) wird auf die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen, die von der japanischen Firma Nakajima hergestellt sind, ein vorläufiger Antidumpingzoll von 28 % erhoben. Wie sich aus der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2812/85 ergibt, ist auf die Firma Nakajima die in der 16. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates angegebene Gewinnspanne angewandt worden.
14 Auch wenn es sich bei dem hierdurch eingeführten Zoll nur um einen vorläufigen Zoll handelt, ähneln seine wirtschaftlichen Auswirkungen in dem von der Verordnung Nr. 2812/85 der Kommission vorgesehenen Zeitraum sehr stark denen des den Erzeugnissen der Antragstellerinnen mit der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates auferlegten endgültigen Antidumpingzolls, wenn man berücksichtigt, daß es möglich und sogar wahrscheinlich ist, daß der Rat für die von der Firma Nakajima hergestellten elektronischen Schreibmaschinen die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls vorsehen und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls anordnen wird.
15 Auch wenn die Antragstellerinnen möglicherweise in einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber der Firma Nakajima diskriminiert worden sind, dauert diese unterschiedliche Behandlung in dem Zeitpunkt, in dem der Präsident des Gerichtshofes diesen Beschluß erläßt, nicht mehr an. Die Frage, ob dieser Gesichtspunkt die Notwendigkeit der von den Antragstellerinnen beantragten Anordnung hätte glaubhaft machen können, ist daher gegenstandslos geworden.
16 Die Antragstellerinnen haben weiter die Aussetzung der Frist von drei Monaten für die Einreichung von Anträgen auf Rückerstattung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates hinsichtlich der auf diese elektronischen Schreibmaschinen erhobenen vorläufigen und endgültigen Antidumpingzölle beantragt. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn der Gerichtshof im Endurteil die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1698/85 teilweise für nichtig erklärt. Im Hinblick auf eine Lösung dieses möglicherweise auftretenden Problems hat sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, daß die Antragstellerinnen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zwecks Rückerstattung der Antidumpingzölle Pro-forma-Anträge statt der üblicherweise verlangten längeren und umfangreicheren Anträge stellten. Diese Pro-forma-Anträge müßten allerdings ein notwendiges Minimum an Angaben enthalten, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Kommission hat sich zu Gesprächen mit den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerinnen zwecks genauer Festlegung der Angaben, die in diesen Pro-forma-Anträgen enthalten sein müßten, bereit erklärt. Der Präsident nimmt diese Erklärungen, durch die die von den Antragstellerinnen geltend gemachte mögliche Gefahr vermieden werden kann, zu Protokoll. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
17 Damit haben die Antragstellerinnnen hinsichtlich ihres ersten Antrags die Notwendigkeit der von ihnen beantragten einstweiligen Anordnung nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hinsichtlich ihres zweiten Antrags keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden glaubhaft gemacht.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.