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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-260/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:114
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 8. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Rechtlicher Rahmen und Verfahren
Die Antidumpingvorschriften des Geméinschaftsrechts finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1984, L 201, S. 1; nachstehend: die Grundverordnung) die sich auf Artikel VI des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (GATT) sowie auf den im Rahmen dieses Abkommens erlassenen Zweiten Antidumping-Kodex (nachstehend: der Kodex; ABl. 1980, L 71, S. 90) stützt; dieser Kodex, der aus der Tokyo Round von 1979 hervorgegangen ist, führt Artikel VI durch.
Nach der Grundverordnung gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware (Artikel 2 Absatz 2); die Gemeinschaft kann einen Antidumpingzoll unter folgenden Voraussetzungen einführen: Sie muß einmal den Normalwert ermitteln (Artikel 2 Absätze 3 bis 7), sie muß den Ausfuhrpreis ermitteln (Artikel 2 Absatz 8), und sie muß schließlich beide miteinander vergleichen (Artikel 2 Absätze 9 und 10), um die Dumpingspanne zu errechnen (Artikel 2 Absatz 13). Außerdem muß die Gemeinschaft in einem getrennten Arbeitsgang feststellen, ob das Dumping die Industrie der Gemeinschaft geschädigt hat (Artikel 4). Kommt sie in beiden Fällen zu einem positiven Ergebnis und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen, so muß ein Antidumpingzoll festgesetzt werden (Artikel 11 und 12). Der Zoll darf nicht die Dumpingspanne übersteigen und sollte niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen (Artikel 13). Nach der Grundverordnung ist für die Untersuchung und die Einführung eines vorläufigen Zolls die Kommission zuständig (Artikel 5 bis 7, 10 und 11), für die Einführung eines endgültigen Zolls und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls dagegen der Rat (Artikel 12). Der Einfachheit halber werden Rat und Kommission, wenn es um die Erfüllung der ihnen in einem Antidumpingverfahren jeweils zufallenden Aufgaben geht, zusammenfassend als die Gemeinschaftsorgane bezeichnet.
Auf eine Beschwerde des Committee of European Typewriter Manufacturers (CETMA), eines Verbandes, in dem im wesentlichen alle Hersteller von elektronischen Schreibmaschinen in der Gemeinschaft vertreten sind, leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen japanischen Ursprungs in die Gemeinschaft ein; es ging um die von einer Reihe von Firmen, darunter Tokyo Electric Company Ltd (TEC), hergestellten Maschinen.
TEC ist ein japanisches Unternehmen, das Registrierkassen, elektronische Waagen und seit Ende 1982 elektronische Schreibmaschinen herstellt und verkauft. Mehr als 50 % der Anteile an TEC befinden sich in den Händen der Toshiba Corporation, dem zweitgrößten japanischen Hersteller von elektrischen Geräten. Innerhalb der Gemeinschaft bestehen 100 %ige Tochtergesellschaften von TEC, die die Erzeugnisse dieser Firma in Frankreich, Belgien, Deutschland und im Vereinigten Königreich vertreiben. In anderen Mitgliedstaaten verkauft TEC ihre Erzeugnisse über unabhängige Händler. Ein Teil der Ausfuhren von elektronischen Schreibmaschinen der Firma TEC in die Gemeinschaft erfolgt in Form von OEM-Verkäufen (Original equipment manufacturer: Importeur, der im Ausland hergestellte Erzeugnisse unter seiner eigenen Marke verkauft) an europäische Unternehmen wie die UTAX GmbH in Deutschland oder Esselte in Dänemark, die die Schreibmaschinen von TEC unter ihrer eigenen Marke weiterverkaufen.
Am 20. Dezember 1984 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 3643/84 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. 1984, L 335, S. 43; nachstehend: Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls); insbesondere wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll von 6,9 % auf die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan festgesetzt, die von TEC hergestellt und ausgeführt werden.
Gemäß der Grundverordnung (Artikel 11 Absatz 5) gelten vorläufige Zölle höchstens vier Monate lang; ihre Geltungsdauer kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen um weitere zwei Monate verlängert werden. Nach Artikel 3 der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls galt dieser im vorliegenden Falle für einen Zeitraum von vier Monaten, vom 23. Dezember 1984 an gerechnet, es sei denn, der Rat würde vor Ablauf dieses Zeitraums endgültige Maßnahmen treffen, was er jedoch nicht getan hat. Mit seiner Verordnung (EWG) Nr. 1015/85 vom 19. April 1985 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. 1985, L 108, S. 18; siehe auch die Berichtigung in ABl. 1985, L 112, S. 59) beschloß der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission, den durch die Verordnung (EWG) Nr. 3643/84 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten zu verlängern (Artikel 1).
Am 19. Juni 1985 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. 1985, L 163, S. 1; nachstehend: Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls), die mit Wirkung vom 23. Juni 1985 (Artikel 3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan festsetzt, der für die von TEC hergestellten Maschinen 21 % beträgt (Artikel 1). Artikel 2 der Verordnung sieht weiterhin vor, daß die Beträge, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegt worden waren, im Fall TEC in Höhe des vorläufigen Zolls (6,9 %) endgültig zu vereinnahmen sind.
Mit am 19. August 1985 eingereichter Klageschrift erhoben TEC und ihre Filialen TEC Belgium SA mit Sitz in Belgien (nachstehend: TEC Belgien), TEC Electronik GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (nachstehend: TEC Deutschland), TEC Europe Company Ltd mit Sitz in England (nachstehend: TEC Vereinigtes Königreich“) und TEC France SA mit Sitz in Frankreich (nachstehend: TEC Frankreich) Klage gegen den Rat (Rechtssache 260/85) und beantragten,
a) Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf die von der Klägerin hergestellten elektronischen Schreibmaschinen anwendbar sind;
b) dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit am 22. August 1985 eingereichtem Schriftsatz beantragten die Klägerinnen, den Vollzug des endgültigen Antidumpingzolls im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen (Rechtssache 260/85 R). Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1985 zurückgewiesen; dieser Beschluß behielt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung dem Endurteil vor (Slg. 1985, 3467).
Die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls sieht vor, daß kleine elektronische Schreibmaschinen von der Anwendung des Zolls ausgenommen werden, da sie zu einer anderen Kategorie gehören als die in der Gemeinschaft hergestellten und in die Untersuchung einbezogenen Maschinen (49. Begründungserwägung), und stellt eine Liste der ausgenommenen Modelle auf (Artikel 1 Absatz 3). Diese Liste wurde mehrfach erweitert: Verordnung (EWG) Nr. 3002/85 des Rates (ABl. 1985, L 288, S. 5), Verordnung (EWG) Nr. 2127/86 des Rates (ABl. 1986, L 187, S. 3) und Verordnung (EWG) Nr. 547/87 des Rates (ABl. 1987, L 56, S. 1).
Der Satz des für TEC durch die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls festgesetzten Zolls wurde durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 113/86 des Rates (ABl. 1986, L 17, S. 2) von 21 auf 24 % angehoben, um einen Rechenfehler zu berichtigen. Mit am 2. Mai 1986 eingereichter Klageschrift erhob TEC eine weitere Klage (Rechtssache 106/86), mit der sie beantragt, a) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 113/86 insoweit für nichtig zu erklären, als er die von TEC hergestellten elektronischen Schreibmaschinen betrifft; b) dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Vorbringen in dieser Rechtssache stimmt im wesentlichen mit dem in der Rechtssache 260/85 überein, abgesehen davon, daß der Rat die Unzulässigkeit der Klage geltend macht, einmal mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtshängigkeit, zum zweiten weil die Klägerin keine neuen, speziell gegen die Verordnung (EWG) Nr. 113/86 gerichteten Klagegründe vorbringe. Der Rat beantragt aus diesem Grund, der Klägerin in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen. Der Gerichtshof hat die Rechtssachen 260/85 und 106/86 mit Beschluß vom 11. März 1987 miteinander verbunden.
Die Kommission und das CETMA sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten. Die UTAX GmbH (eine deutsche Firma, die mit TEC nicht durch wirtschaftliches Eigentum verbunden ist, jedoch insbesondere elektronische Schreibmaschinen von TEC auf OEM-Basis einführt und unter ihrer eigenen Marke verkauft) ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge von TEC beigetreten.
Ein großer Teil des Parteivorbringens bezieht sich auf die Behandlung eines anderen japanischen Herstellers und Exporteurs von elektronischen Schreibmaschinen durch die Gemeinschaftsorgane, nämlich Nakajima All Cie. Ltd (nachstehend: Nakajima), eines der Unternehmen, auf die sich die Untersuchung erstreckt hat. Die Kommission hatte mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls das Antidumpingverfahren für von Nakajima hergestellte und ausgeführte elektronische Schreibmaschinen eingestellt, da sie eine Dumpingspanne von 1,2 % festgestellt und als minimal angesehen hatte (28. und 29. Begründungserwägung). Ferner war Nakajima ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ausgeschlossen worden (Artikel 1 Absatz 2); gleichzeitig hatte die Kommission jedoch angesichts neuer Erkenntnisse über die Rentabilität auf dem japanischen Markt das Verfahren wiedereröffnet (ABl. 1985, C 149, S. 3). Später führte die Kommission dann mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 2812/85 vom 7. Oktober 1985 (ABl. 1985, L 266, S. 3) mit Wirkung vom 10. Oktober 1985 einen vorläufigen Antidumpingzoll von 28 % auf die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen von Nakajima mit Ursprung in Japan ein. Auf den Protest von Nakajima und eines nicht mit ihr verbundenen Importeurs hat die Kommission jedoch ihre Auffassung geändert und für die Feststellung des Normalwerts einen auf den letzten Stand gebrachten Untersuchungszeitraum und eine niedrigere Gewinnspanne zugrunde gelegt; sie hat dann das Antidumpingverfahren bezüglich der von Nakajima hergestellten elektronischen Schreibmaschinen erneut eingestellt (Beschluß 85/34/EWG vom 12. Februar 1986, ABl. 1986, L 40, S. 29). Im Ergebnis braucht Nakajima also keinen vorläufigen Zoll zu entrichten; alle bereits als Sicherheit für diesen Zoll hinterlegten Beträge sind gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Grundverordnung zurückzuerstatten; letzten Endes hat die Firma überhaupt keinen Antidumpingzoll zu zahlen.
Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens und vor der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache am 7. Mai 1987 mehrere Urteile erlassen hat, die eine Reihe sich auch vorliegend stellender Fragen behandeln (Rechtssachen 240/84, NTN Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809; 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861; 256/84, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899; 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923; 260/84, Mine-bea/Rat, Slg. 1987, 1975; die sogenannten Kleinkugellager-Sachen).
TEC stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Rügen. Diese betreffen:
1) die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne,
2) die in den rechnerisch ermittelten Wert einbezogenen Vertriebskosten,
3) die Behandlung der Vertriebskosten von TEC Frankreich und
4) die Schadensfeststellung.
Erste Rüge: die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne
Während des Untersuchungszeitraums, auf den sich die Kommission stützt (1. April 1983 bis 31. März 1984), hat TEC in Japan keine elektronischen Schreibmaschinen verkauft. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung hätte als Normalwert somit entweder der vergleichbare Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware oder der rechnerisch ermittelte Preis gelten müssen. Die Gemeinschaftsorgane haben sich für die zweite Alternative entschieden. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung wird der rechnerisch ermittelte Wert berechnet durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Ferner heißt es in dieser Bestimmung: Im allgemeinen darf der Gewinnaufschlag, sofern ein Gewinn üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, diesen normalen Gewinn nicht übersteigen. In den anderen Fällen wird der Aufschlag auf angemessener Grundlage im Licht der verfügbaren Informationen bestimmt.
Die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls hat eine Gewinnspanne von 10 % als angemessen erachtet (16. Begründungserwägung); wie die Kommission dem Gerichtshof erklärt hat, beruhte diese Zahl jedoch nur auf einer Schätzung und wurde im Licht einer späteren Untersuchung korrigiert. Die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls hat es für angemessen erachtet, in den rechnerisch ermittelten Wert [der Modelle von TEC] eine Gewinnspanne von 32,39 % bezogen auf den Umsatz einzubeziehen, d. h. von 47,92 % bezogen auf die Kosten (16. Begründungserwägung).
Auf den ersten Blick erscheint eine Spanne von 47,92 % bezogen auf die Kosten für sich genommen nicht unwahrscheinlich, obwohl sie viel höher liegt als die von der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls zugrunde gelegte, Zahl und als die — 10 % nicht übersteigenden — Gewinnspannen, von denen gewisse frühere Antidumping-Verordnungen der EWG ausgegangen waren. In der 16. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls wird dargelegt, daß sich sehr erhebliche Gewinnspannen ergeben hätten, als bei bestimmten anderen Herstellern der Normalwert ausschließlich unter Zugrundelegung der Inlandsverkäufe (anstatt des rechnerisch ermittelten Wertes) ermittelt worden sei. Die niedrigste Spanne betrug hiernach 32,39 % bezogen auf den Umsatz (47,92 % bezogen auf die Kosten). Es wurde daher für angemessen erachtet, diesen Wert als den einer normalen Gewinnspanne auf dem Inlandsmarkt in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts unter anderem der Modelle von TEC einzubeziehen. Den Exporteuren, die behaupten, die Gewinnspanne sei überzogen und auf besondere Gegebenheiten des Inlandsmarktes zurückzuführen, hält die in Rede stehende Begründungserwägung entgegen: Keine Gewinnspanne kann angemessener sein als die tatsächliche Spanne.
Diese Erklärung stellt TEC nicht zufrieden, die geltend macht: a) Eine Gewinnspanne von 47,92 % sei so hoch, daß sie unmöglich eine angemessene Gewinnspanne oder einen normalen Gewinn im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung darstellen könne; b) die Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 47,92 % verstoße gegen die Grundregel von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, wonach der Gewinnaufschlag, sofern ein Gewinn üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, diesen normalen Gewinn nicht übersteigen dürfe; c) die von den Gemeinschaftsorganen vorliegend für die Feststellung des normalen Gewinns gewählte Methode führe zu willkürlichen und unvorhersehbaren Ergebnissen und verletze damit den Grundsatz der Rechtssicherheit; d) die Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 47,92 % für die endgültige Feststellung des Normalwerts der Erzeugnisse von TEC sei diskriminierend, denn Nakajima sei anders behandelt worden; e) schließlich stütze sich die von den Gemeinschaftsorganen zugrunde gelegte Gewinnspanne von 47,92 % auf Daten, auf die die Organe sich nicht berufen dürften, da sie der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien.
Bei der Prüfung eines derartigen Vorbringens (und ähnlicher Ausführungen) in Fällen, in denen — wie in Antidumpingverfahren — Rat oder Kommission komplexe wirtschaftliche Sachverhalte zu würdigen haben, hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschrifteri eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (siehe insbesondere Randnummer 21 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, a. a. O.).
Die grundlegende Frage im vorliegenden Fall geht dahin, ob sich von einer angemessenen Methode für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts reden läßt, wenn auf die tatsächliche Gewinnspanne bei den Inlandsverkäufen einer Firma zurückgegriffen und diese Spanne fiktiv einer anderen Firma zugerechnet wird, die keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigt. Der Sinn des rechnerisch ermittelten Wertes liegt darin, daß er ersatzweise für den Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt als Grundlage für die Feststellung des Normalwerts dient, wenn auf dem Inlandsmarkt keine Verkäufe stattfinden oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen. Diesem Ziel entspricht eine Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts, die diesen den tatsächlichen Preisen auf dem Inlandsmarkt annähert. Die anwendbaren Bestimmungen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung, die sich insofern genau an Artikel 2 Absatz 4 des Kodex anlehnen, sehen vor, daß in den rechnerisch ermittelten Normalwert eine angemessene Gewinnspanne einzubeziehen ist und daß der Gewinnaufschlag im allgemeinen den üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielten Gewinn (wenn es einen solchen Gewinn gibt) nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung fordert nicht, daß der Gewinn von der gleichen Firma erzielt wurde, sondern lediglich, daß er üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art erzielt wird. Im vorliegenden Fall wurde angenommen, daß die Wendung Waren der gleichen Art sich auf elektronische Schreibmaschinen bezog. Dieses Vorgehen war meiner Meinung nach gerechtfertigt; ich teile nicht die Auffassung, daß auf eine umfassendere Kategorie von Büromaterial abzustellen sei. Wenn die Kommission festgestellt hat, daß die Verkäufe von elektronischen Schreibmaschinen auf dem japanischen Markt normalerweise einen Gewinn erbrachten, so meine ich, daß die Einbeziehung dieses Gewinns in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts bei Firmen, die nicht auf dem japanischen Markt verkauften, mit dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung vereinbar war.
Auf dem Inlandsmarkt hat die Kommission festgestellt, daß Gewinne üblicherweise von drei Unternehmen, jeweils zu einem anderen Prozentsatz, erzielt worden sind: Brother (71 %), Silver Seiko (61 %) und Canon (47,92 %). Wenn wie vorliegend der Gewinn von mehreren Unternehmen erzielt wurde, steht es meines Erachtens der Kommission im Rahmen ihres Ermessens frei, den Betrag des normalen Gewinns vom Durchschnitt der verschiedenen festgestellten Gewinnspannen abzuziehen. In Wahrheit hat die Kommission die niedrigste der drei Spannen (47,92 %) zugrunde gelegt, was eine für das betroffene Unternehmen günstige Unterstellung bedeutet und sich daher erst recht im Rahmen des Ermessensspielraums der Kommission hält.
Die Behauptung, der Grundsatz der Rechtssicherheit sei insoweit verletzt worden, ist meines Erachtens unbegründet. Als erstes Argument macht die Klägerin geltend, der Grundsatz der Rechtssicherheit sei deswegen verletzt worden, weil die Modelle, deren Gewinnspanne berücksichtigt worden sei, in Japan in zu geringer Zahl verkauft worden seien, als daß sie eine zuverlässige statistische Grundlage hätten liefern können. Ich bin der Ansicht, daß dieses Vorbringen zurückzuweisen ist. Die Modelle wurden in verhältnismäßig großen Mengen verkauft, und die Gemeinschaftsorgane haben die Gewinne der Verkäufe auf dem japanischen Inlandsmarkt nur dann herangezogen, wenn das Verkaufsvolumen 5 % der Ausfuhren in die Gemeinschaft überstieg, eine Schwelle, die gerade um der Rechtssicherheit willen eingeführt worden war (vierte Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls). Weiter wird geltend gemacht, die Unterstellung, TEC erziele bei ihren Verkäufen die gleiche Gewinnspanne wie Canon, sei willkürlich. Es trifft zwar zu, daß es sich hier um eine hypothetische Annahme handelt; dem Vorbringen wird jedoch dadurch der Boden entzogen, daß diese Annahme die für TEC günstigste ist. Wie ich soeben ausgeführt habe, waren die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet, zugunsten von TEC die niedrigste der drei festgestellten tatsächlichen Gewinnspannen zugrunde zu legen, sondern hätten mit dem gleichen Recht auf den Durchschnitt der drei Spannen abstellen können, was eine höhere Zahl ergeben hätte. Weiterhin wird ausgeführt, diese Methode der Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne führe zu unvorhersehbaren Ergebnissen. Wenn eine Firma (vorliegend TEC) die Gewinne einer anderen Firma (vorliegend Canon) nicht genau kennt, so bringt diese Methode der Feststellung einer angemessenen Gewinnspanne zum Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes für die erstgenannte Firma in der Tat ein gewisses Maß an Unvorhersehbarkeit mit sich. Das besagt jedoch noch nicht, daß sie auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hinausläuft. Man muß die Folgen der angeblichen Verletzung prüfen. Nach der Auffassung von TEC führt die genannte Methode dazu, daß ein Exporteur niemals wissen könne, wie er seine Preise festsetzen solle, um ein Dumping zu vermeiden, und daß es ihm unmöglich sei, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Das ist nicht völlig zutreffend. Es wird notwendigerweise der Zeitpunkt kommen, in dem der Exporteur darauf hingewiesen wird, daß die Möglichkeit der Feststellung von Dumping besteht; er kann dann eine Erhöhung seiner Preise anbieten, um das Dumping zu vermeiden: Artikel 10 der Grundverordnung. Wenn die in Artikel 10 Absatz 1 bezeichnete Frist abgelaufen ist, kann er immer noch seine Preise freiwillig anheben und gemäß Artikel 14 der Grundverordnung eine Überprüfung der Verordnung zur Einführung des Antidumpingzolls beantragen. Wenn ein Exporteur wie im vorliegenden Fall weiterhin Preise anwendet, deren Dumpingcharakter festgestellt wurde, kann er sich nicht länger über eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit beklagen. Selbst was den vorausgegangenen Zeitraum betrifft, ist der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung abzuwägen. Wenn man dem Vorbringen von TEC folgte, bei einer rechnerischen Ermittlung des Normalwerts dürfe keine tatsächliche Gewinnspanne zugrunde gelegt werden, so wäre die Alternative, daß auf einen fiktiven Gewinn abgestellt würde. Dies könnte aus den Gründen, die ich zum nächsten Punkt darlegen werde, auf eine Diskriminierung zwischen zwei Gruppen von Exporteuren hinauslaufen; in diesem Falle würde der Grundsatz der Gleichbehandlung schwerer als der Grundsatz der Rechtssicherheit oder mindestens gleich stark wie dieser wiegen. Meiner Meinung nach ist nicht nachgewiesen, daß die beanstandete Methode für die Ermittlung einer angemessenen Gewinnspanne den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt. Meines Erachtens ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, auf die Modelle, deren Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, sei eine hypothetische Gewinnspanne anzuwenden, während tatsächliche Spannen auf die Modelle anzuwenden seien, deren Normalwert auf den auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufen beruhe. Hypothetische Spannen können wegen eines Mangels an detaillierten Informationen herangezogen werden, z. B. zu Beginn des Verfahrens; ist aber einmal der Betrag des normalen Gewinns auf dem Inlandsmarkt festgestellt worden, so muß dieser Betrag grundsätzlich oder kann jedenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii für die Ermittlung des Normalwerts verwendet werden. (Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist die Kommission in anderen Fällen befugt, die Gewinnspanne auf angemessener Grundlage zu bestimmen, was hier allerdings nicht zutrifft.) Die Bestimmung spricht nirgends eine Verpflichtung der Kommission aus, weiterhin eine hypothetische Gewinnspanne zugrunde zu legen, wenn einmal ein normaler Gewinn ermittelt wurde. Bei einem solchen Vorgehen liefe sie überdies Gefahr, eine Ungleichheit zwischen den Fällen, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde (unter Anwendung einer hypothetischen Gewinnspanne von, sagen wir, 10 %), und denjenigen Fällen zu schaffen, in denen der Normalwert auf den Preis der Inlandsverkäufe gestützt wurde (mit einer Spanne zwischen 47 und 71 %).
Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß es grundsätzlich zulässig ist, die tatsächliche Gewinnspanne bei den Verkäufen eines Unternehmens auf dem Inlandsmarkt zugrunde zu legen und einem anderen, nicht auf dem Inlandsmarkt verkaufenden Unternehmen zuzuschreiben, um auf diese Weise den rechnerischen Normalwert von dessen Erzeugnissen zu ermitteln. Die nächste Frage, die sich stellt, ist, ob die speziell TEC zugeschriebene Gewinnspanne korrekt festgestellt wurde.
Es ist behauptet worden, die in den Fällen Brother und Silver Seiko für die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt festgestellten Gewinnspannen seien mit Irrtümern behaftet. Dieser Punkt ist vorliegend unerheblich, da diese Spannen im Fall TEC nicht herangezogen wurden; das war nur bei der Gewinnspanne von Canon der Fall. Es wird geltend gemacht, für Canon sei die Gewinnspanne bei den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt falsch berechnet worden, im wesentlichen weil sie einen bedeutenden Anteil an Werbekosten in unüblicher Höhe enthalten habe, die für die Einführung des Erzeugnisses eingesetzt worden seien. Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 277 und 300/85 (Canon/Rat), auf die ich verweise, dargelegt habe, bin ich der Ansicht, daß die Gewinnspanne bei den Verkäufen von Canon auf dem Inlandsmarkt korrekt berechnet wurde, so daß dieses Vorbringen unbegründet ist. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung die Anrechnung der Werbekosten von Canon irrig wäre, so führt doch Canon selbst aus, der für die Werbung zusätzlich ausgegebene Betrag sei außergewöhnlich hoch gewesen und habe vorübergehenden Charakter gehabt, woraus folgt, daß die festgestellte Gewinnspanne ein weiteres nützliches Indiz für den auf den Inlandsmarkt erzielten normalen Gewinn darstellt und gemäß der Grundverordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts, namentlich der Erzeugnisse von TEC, herangezogen werden kann.
Da hiernach der auf dem Inlandsmarkt erzielte normale Gewinn ordnungsgemäß festgestellt wurde, kann keine Rede davon sein, daß die Gewinnspanne derart hoch gewesen wäre, daß es sich nicht um eine angemessene Spanne im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii erster Satz der Grundverordnung sowie von Artikel 2 Absatz 4 des Kodex gehandelt hätte. Was unter angemessen zu verstehen ist, wird dort ausführlich angegeben; aus Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen geht hervor, daß eine ordnungsgemäß festgestellte Gewinnspanne bei den Inlandsverkäufen das Hauptbeispiel dafür darstellt, was als angemessen zu gelten hat. Wie die sechzehnte Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ausführt, kann keine Gewinnspanne ... angemessener sein als die tatsächliche Spanne.
Obwohl sich die Frage somit nicht stellt, meine ich, daß eine Gewinnspanne von 47,92 % für sich allein nicht übertrieben hoch ist. Der Rat und das CETMA räumen ein, daß die Spanne hoch erscheint, machen aber geltend, daß auf dem japanischen Markt, der einen intensiven Schutz genieße, hohe Gewinne möglich seien. TEC hat diese Behauptung nicht widerlegt. Sie hat vorgetragen, man hätte die auf Bürogeräte im allgemeinen erzielten Gewinnspannen in Betracht ziehen sollen. Diese Ansicht ist nach meinem Dafürhalten abzulehnen: Die Kategorie, zu der diese Erzeugnisse gehören, ist zu umfangreich, und ihre Merkmale (z. B. Neuheit und technische Beschaffenheit) sind zu unterschiedlich, um eine verwertbare Vergleichsbasis abzugeben. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii hat sich ein solcher Vergleich auf Waren der gleichen Art zu beschränken; wenn die Kommission der Ansicht war, diese Art umfasse vorliegend nur elektronische Schreibmaschinen, so hat sie von ihren Befugnissen einen angemessenen Gebrauch gemacht.
Ich komme daher insoweit zu dem Ergebnis, daß die TEC zugeschriebene Gewinnspanne von 47,92 % ordnungsgemäß festgestellt worden ist.
TEC führt weiterhin aus, da für die Zwecke der Berechnung der Schädigung der Industrie der Gemeinschaft eine Gewinnspanne von 10 % in den Ziel-Verkaufspreis des Gemeinschaftserzeugnisses einbezogen worden sei (33. und 35. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls), hätte man eine entsprechende Zahl für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Erzeugnisse von TEC zugrunde legen müssen. Auf Ziel-Verkaufspreise wurde zurückgegriffen, weil die von den Erzeugern der Gemeinschaft tatsächlich erwirtschafteten Preise infolge der niedrigen Preise der japanischen Einfuhren zurückgegangen waren (33. Begründungserwägung). Da der Ziel-Verkaufspreis absolut fiktiv war, konnte die in ihm enthaltene Gewinnspanne nur auf Schätzungen beruhen: Anders als im Falle des Normalwerts fanden auf dem Gemeinschaftsmarkt tatsächlich keine Verkäufe zum vollen Preis statt, auf die man zu diesem Zweck hätte zurückgreifen können. Da die wirkliche Rentabilität der Industrie der Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums unter dem Niveau lag, das den Fortbestand dieses Wirtschaftszweigs gewährleistet hätte (31. Begründungserwägung), mußte die Kommission einen fiktiven Gewinn auf einem Niveau festlegen, das ihm den Fortbestand sicherte. Nach Ansicht der Industrie der Gemeinschaft war ein Niveau von 20 % des Umsatzes, vor Steuerabzug notwendig; aber die Kommission hielt angesichts einer Reihe von Faktoren, die im einzelnen in der 35. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls aufgezählt sind, eine Spanne in Höhe von 10 % der Verkäufe für angemessen. Infolgedessen konnte der in den Ziel-Verkaufspreis des Gemeinschaftserzeugnisses einbezogene Gewinn notwendigerweise nur auf einer Schätzung beruhen, während diese Einschränkung nicht für die Gewinnspanne galt, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts des japanischen Erzeugnisses zugrunde gelegt worden war. Vielmehr heißt es in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Gruridverordnung eigens, daß der üblicherweise auf dem Inlandsmarkt erzielte tatsächliche Gewinn im allgemeinen als Indikator heranzuziehen ist.
Überdies sind die Feststellung der Dumpingspanne (die die Errechnung des Normalwerts voraussetzt) und die Ermittlung der Schädigung nach dem Regelungssystem der Grundverordnung wie auch des Kodex zwei verschiedene Arbeitsvorgänge, die während des gesamten Verfahrens getrennt gehalten werden müssen. Es handelt sich hier um die beiden Grundvoraussetzungen, die beide unabhängig voneinander erfüllt sein müssen, bevor ein Antidumpingzoll eingeführt werden kann. Wegen dieser grundlegenden Unterscheidung fordert das Regelungssystem der Grundverordnung (wie dasjenige des Kodex) nicht das Bestehen irgendeiner Wechselbeziehung zwischen der Schätzung des bei den Gemeinschaftserzeugnissen erzielten Gewinns, die der Feststellung des Schadens dient, und der für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der von TEC hergestellten Erzeugnisse herangezogenen Gewinnspanne. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
Was die Auffassung von TEC angeht, wonach Kommission und Rat sich nicht auf gewisse Informationen hätten stützen dürfen, die der Firma nicht mitgeteilt worden seien, so sieht Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung vor, daß Exporteure wie die TEC alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen einsehen können, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen, nämlich insbesondere, daß diese Unterlagen nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und daß die Betroffenen einen schriftlichen Antrag an die Kommission richten, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden. Artikel 8 der Grundverordnung enthält die Bestimmungen, die die Vertraulichkeit solcher Unterlagen regeln. Der Rat trägt vor, TEC habe alle Auskünfte erhalten, auf die sie nach diesen Bestimmungen Anspruch gehabt habe. Diese Behauptung wird durch die dem Gerichtshof vorgelegten Abschriften von Fernschreiben und sonstigen Schreiben bestätigt, aus denen hervorgeht, daß TEC über die zugrunde gelegte Gewinnspanne unterrichtet war und daß sie anschließend auf Antrag weitere Informationen über die berücksichtigten Modelle, die festgestellten individuellen Gewinnspannen, die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen, die für die Berechnung der Gewinnspanne gewählte Methode und die Zusammensetzung der Kundenliste erhalten hat. Die Kommission hat dargelegt, die anderen beantragten Auskünfte hätten nicht erteilt werden können, da sie vertraulich gewesen seien. TEC hat also bereits sehr umfassende Informationen über die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne erhalten. Sie beklagt sich jetzt im einzelnen nur noch darüber, daß sie keine Informationen über den Abzug der auf die Verkäufe entfallenden Kosten erhalten habe. Dieser Vorwurf ist zurückzuweisen, erstens weil aus den von TEC vorgelegten Schriftstükken nicht hervorgeht, daß TEC um entsprechende Informationen ersucht hätte, zweitens weil die Kommission diese Informationen nicht in einer Weise hätte liefern können, die TEC die Nachprüfung gestattet hätte, ohne den Namen der betroffenen Firma preiszugeben und damit ihre Verpflichtung zu verletzen, keine vertraulichen Informationen zu verbreiten. Ich bin überzeugt, daß die Kommission TEC alle Informationen mitgeteilt hat, die sie unter Berücksichtigung dieser Verschwiegenheitspflicht zu liefern gehalten war, und bin daher der Meinung, daß jenes Vorbringen zurückzuweisen ist.
Schließlich behauptet TEC, Rat und Kommission hätten sie zugunsten von Nakajima diskriminiert, was die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte angemessene Gewinnspanne betreffe. Die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls hat bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Erzeugnisse von TEC eine Gewinnspanne von 32,39 % bezogen auf den Umsatz zugrunde gelegt; der Beschluß 86/34 ist bei der entsprechenden Ermittlung für die Erzeugnisse von Nakajima von einer Gewinnspanne von 26 % auf den Umsatz bezogen ausgegangen. Hier liegt eine völlig unterschiedliche Behandlung vor, die diskriminierend wäre, wenn sich beide Gesellschaften in gleichartiger Lage befänden. TEC behauptet, dies sei der Fall; Rat und Kommission behaupten das Gegenteil. Sie greifen weitgehend die Ausführungen in der fünften Begründungserwägung der Entscheidung 86/34 auf, wo es heißt, die besondere Struktur von Nakajima rechtfertige die Zugrundelegung einer niedrigeren Gewinnspanne. Anschließend wird in dieser Begründungserwägung ausgeführt: Zu diesem Zweck unterbreitete Nakajima Beweismittel, aus denen hervorging, daß Nakajima im Gegensatz zu allen anderen japanischen Firmen, die von dem Verfahren betreffend elektronische Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan betroffen waren, im wesentlichen nur eine Fabrik ist, welche weder herkömmliches Verkaufspersonal noch eine übliche Verkaufsstruktur für die sehr begrenzte Anzahl der von ihr hergestellten Erzeugnisse besitzt. Nakajima verkauft weltweit nur an eine ganz geringe Anzahl von Abnehmern. Daher wurde es nicht für vertretbar angesehen, im Falle von Nakajima die gleiche Gewinnspanne zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 genannt wird und die für ein Unternehmen mit vollständig anderen Merkmalen ermittelt worden ist.
Ich halte dieses Vorbringen nicht für überzeugend. Aus den oben dargelegten Gründen bin ich der Meinung, daß es mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstab b Ziffer ii der Grundverordnung vereinbar war, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf die niedrigste Gewinnspanne zurückzugreifen, die bei den auf dem japanischen Markt tatsächlich erfolgten Verkäufen erzielt worden war. Es steht fest, daß der Normalwert im Fall von Nakajima rechnerisch ermittelt werden mußte. Ich bin nicht davon überzeugt, daß die Struktur der Firma Nakajima ein ausreichender Grund dafür sein konnte, die für die Berechnung der Rentabilität bei der rechnerischen Ermittlung des in Rede stehenden - Normalwerts gewählte Basis so zu ändern, daß die Zugrundelegung einer anderen Spanne als derjenigen, die für die übrigen Exporteure einschließlich TEC angenommen worden war, gerechtfertigt wäre. Es erscheint mir aber nicht notwendig, zu dieser Frage endgültig Stellung zu nehmen, denn wenn, wie ich meine, die im Fall TEC zugrunde gelegte Gewinnspanne in jeder sonstigen Hinsicht rechtmäßig war, so kann eine etwaige Diskriminierung zugunsten von Nakajima zwar die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung 86/34, nicht aber der vorliegend angefochtenen Verordnung begründen. In der Rechtssache, die uns hier beschäftigt, kann eine derartige Diskriminierung meines Erachtens keinen Rechtsverstoß begründen, der die Nichtigerklärung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls rechtfertigen würde; ebensowenig kann TEC fordern, daß auf sie eine Gewinnspanne von 26 % angewendet werde, da die Spanne, die in ihrem Falle zugrunde gelegt wurde, in jeder sonstigen Hinsicht rechtmäßig war.
Ich bin nach alledem der Ansicht, daß die erste Rüge von TEC, die sich auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Erzeugnisse der Firma zugrunde gelegte Gewinnspanne bezieht, zurückzuweisen ist.
Zweite Rüge: die in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogenen Vertriebskosten
Die zweite Rüge von TEC betrifft die andere Komponente des rechnerisch ermittelten Normalwerts, nämlich die Produktionskosten. Hierzu macht TEC geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten dadurch, daß sie in die Produktionskosten der Erzeugnisse der Klägerin einen Betrag einbezogen hätten, der sich auf die Vertriebskosten auf einer der Handelsstufe ab Werk zeitlich nachfolgenden Stufe beziehe und den Verkauf von anderen als den in Rede stehenden Erzeugnissen betreffe, die Grundverordnung unter den folgenden Gesichtspunkten fehlerhaft angewendet:
a) Die von den Gemeinschaftsorganen gewählte Methode, die Produktionskosten der von TEC hergestellten elektronischen Schreibmaschinen dadurch aufzublähen, daß ein Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten (WG-Kosten) von TEC Electronics Cie. Ltd (nachstehend: TEC Electronics) — einer Tochtergesellschaft von TEC, die keine elektronischen Schreibmaschinen, sondern hauptsächlich Registrierkassen und elektronische Waagen verkauft, und zwar im wesentlichen an Endverbraucher in Japan — einbezogen wurde, sei mit Artikel 2 Absätze 9 bis 11 der Grundverordnung unvereinbar.
b) Der rechnerisch ermittelte Wert sei nicht dazu bestimmt, einen Normalwert in einer Höhe zu ermitteln, als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten.
c) Selbst wenn die Prämisse der Gemeinschaftsorgane zuträfe, würde sie immer noch nicht die Einbeziehung der WG-Kosten von TEC Electronics in die Produktionskosten der elektronischen Schreibmaschinen von TEC rechtfertigen.
d) Die einzigen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii für die rechnerische Ermittlung des Wertes des betroffenen Erzeugnisses zu berücksichtigenden WG-Kosten seien diejenigen, die dieses Erzeugnis selbst beträfen; die auf den Verkauf anderer Erzeugnisse entfallenden Kosten hätten dagegen außer Betracht zu bleiben.
Die elektronischen Schreibmaschinen werden, jedenfalls bis jetzt, mit alphanumerischen Tastaturen (d. h. arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben) hergestellt, nicht aber mit japanischen Buchstaben. Anders als viele andere Erzeugnisse (z. B. Kugellager) können sie nicht in gleicher Weise in Japan und in der übrigen Welt verkauft werden. Für diese Erzeugnisse besteht in Japan nur ein sehr begrenzter Markt; die Firmen verkaufen normalerweise in Länder mit einem westlichen Alphabet oder an sonstige Organisationen, die mit diesen Ländern in Verbindung stehen. Das Erzeugnis wird in Japan im wesentlichen für die Ausfuhr hergestellt, wie die dem Gerichtshof in der gegenwärtig anhängigen Gruppe von Rechtssachen vorgelegten Zahlen sowie die Tatsache beweisen, daß die Klägerin der vorliegenden Rechtssache ausschließlich für den Export verkaufte. Einer der Hauptausfuhrmärkte für dieses Erzeugnis ist natürlich die EWG.
Unter diesen Umständen bedeutet es kaum ein großes Opfer für einen Hersteller, auf den Verkauf des Erzeugnisses auf seinem heimischen Markt zu verzichten.
TEC hält die Methode für falsch, den Normalwert rechnerisch so zu ermitteln, als ob die Verkäufe tatsächlich auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten. Diesem Vorbringen kann meiner Meinung nach nicht gefolgt werden. Wenn die Verfasser der einschlägigen Vorschriften eine solche Absicht gehabt hätten, so hätten sie anordnen müssen, daß nur der Inlandspreis als Faktor für den Vergleich mit dem Ausfuhrpreis herangezogen werden darf. Daß sowohl der Kodex als auch die Grundverordnung von dem umfassenderen Begriff des Normalwerts ausgehen, ist der Beweis dafür, daß diese Verfasser den Begriff des Inlandspreises für zu eng gehalten haben und einen weiter gespannten Begriff zugrunde legen wollten, der sich auf eine umfassendere Skala von Sachverhalten anwenden läßt und hierdurch die Wirksamkeit jener Vorschriften sichert. Grundbegriff bleibt jedoch der Begriff des Inlandspreises. Das ergibt sich aus der Entwicklungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften sowie aus deren gegenwärtiger Struktur, zum Beispiel aus der Reihenfolge der Unterabsätze von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung. Meiner Meinung nach ist dem Rat darin zuzustimmen, daß der rechnerisch ermittelte Normalwert einen Versuch darstellt, ein Äquivalent zum tatsächlichen Inlandspreis zu schaffen, wobei vermutet wird, daß Inlandsverkäufe unter Bedingungen stattgefunden haben, die gewährleisteten, daß der Verkaufspreis einen zuverlässigen Anhaltspunkt bildete. So vorzugehen, als ob Verkäufe im Zuge eines normalen Handelsverkehrs auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten, scheint mir ein guter, wenn nicht sogar der beste Weg zu sein, den Normalwert in Einklang mit den allgemeinen Grundgedanken und den Zielen der geltenden Vorschriften rechnerisch zu ermitteln.
Auch würden diese Vorschriften weitgehend toter Buchstabe werden, wenn es einem Exporteur möglich wäre, sich der Feststellung von Dumping einfach dadurch zu entziehen, daß er darauf verzichtet, sein Erzeugnis auf seinem heimischen Markt abzusetzen. Eine solche Wirkung würde meines Erachtens eintreten, wenn man dem Vorbringen von TEC folgte. TEC hat keine elektronischen Schreibmaschinen in Japan verkauft; aber Kodex und Grundverordnung sehen beide die rechnerische Ermittlung eines Normalwerts gerade zu dem Zweck vor, einen effizienten Ablauf der Antidumpingverfahren unter anderem in solchen Fällen zu gewährleisten. Der rechnerisch ermittelte Normalwert schließt einen angemessenen Betrag für Produktionskosten ein; was als angemessen zu gelten hat, muß notwendigerweise mit Blick auf die Umstände festgestellt werden, unter denen Verkäufe auf dem Inlandsmarkt im Rahmen eines normalen Handelsverkehrs tatsächlich zustande kommen. Nehmen die Gemeinschaftsorgane in dieser Hinsicht die rechnerische Ermittlung des Normalwerts so vor, als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tatsächlich stattgefunden hätten, so handeln sie meines Erachtens nicht nur im Rahmen ihrer Befugnisse, sondern zugleich in besonders offensichtlichem Einklang mit der Grundverordnung. Überdies hat diese Lösung den Vorzug, daß für Hersteller, die relevante Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigen, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, gleichartige Kriterien gelten, wodurch die Gefahr einer Ungleichbehandlung dieser Hersteller vermieden wird. Abgesehen von dem Risiko der Diskriminierung, das die Auffassung von TEC hiernach mit sich bringt, muß diese Auffassung, wie ich meine, ganz besonders bei dem vorliegend interessierenden (hauptsächlich für die Ausfuhr hergestellten) Erzeugnis verworfen werden, da sie dahin tendieren würde, die Antidumpingvorschriften wirkungslos zu machen.
Angesichts der bisherigen Überlegungen erscheint es mir ausgeschlossen, dem Vorbringen von TEC zu folgen, wonach mit rechnerisch ermitteltem Normalwert der Wert des für Ausfuhrzwecke verkauften Erzeugnisses zu verstehen sei. Das ist unzutreffend. Gemeint ist vielmehr der Wert des Erzeugnisses im Hinblick auf den Inlandsmarkt. Auf die Verordnung Nr. 789/82 des Rates betreffend Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei (ABl. 1982, L 90, S. 1) kann sich TEC vorliegend nicht berufen. In jenem Fall standen den Gemeinschaftsorganen keinerlei zuverlässige Angaben über die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zur Verfügung; für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts mußten sie daher mit den verfügbaren Informationen vorlieb nehmen und zu diesem Zweck zu Extrapolationen auf der Grundlage der mit der Ausfuhr verbundenen Kosten schreiten. Diese Lösung wurde durch die in jenem Fall obwaltenden besonderen Umstände erzwungen und vermag daher die weitergehende Auffassung von TEC nicht zu stützen. Im übrigen sind solche besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben, so daß sich nicht behaupten läßt, hier müsse die gleiche Methode angewendet werden.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschaftsorgane berechtigt waren, den Normalwert so zu ermitteln, als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten (15. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls).
Was die Faktoren betrifft, die in die Produktionskosten im einzelnen einzubeziehen sind, so heißt es in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung: Die Produktionskosten werden unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Materialund Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten ermittelt.
TEC macht geltend, die Vertriebskosten ihrer Vertriebsgesellschaft TEC Electronics hätten für diesen Zweck nicht berücksichtigt werden dürfen. Diesem Vorbringen kann meines Erachtens nicht zugestimmt werden. Erstens haben die drei Firmen, die in der uns beschäftigenden Gruppe von Rechtssachen genügend Verkäufe auf dem Inlandsmarkt getätigt haben, um deren Heranziehung als Grundlage für die Feststellung des Normalwerts zu rechtfertigen (Brother, Silver Seiko und Canon), diese Verkäufe sämtlich über die jeweils mit ihnen verbundenen Vertriebsgesellschaften vorgenommen. Zweitens verkaufte TEC andere elektronische Erzeugnisse, die sie in Japan über TEC Electronics auf den Markt brachte. Es bestanden gute oder zumindest ausreichende Gründe für die Annahme, daß TEC, wenn sie in Japan elektronische Schreibmaschinen verkauft hätte, dies über TEC Electronics getan hätte. Diese Annahme hielte sich nicht nur im Rahmen der Ermessensbefugnis der Gemeinschaftsorgane, sondern ist auch im Lichte der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen die wahrscheinlichste.
Auf der Grundlage dieser Unterstellung konnte der Preis für Verkäufe von TEC an TEC Electronics nicht als Basis für die Feststellung des Normalwertes herangezogen werden, da es sich um untereinander verbundene Gesellschaften handelte. In Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung heißt es: Bei der Bestimmung des Normalwerts können Geschäfte zwischen Parteien, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, es sei denn, die Gemeinschaftsbehörden haben Gewißheit erlangt, daß die betreffenden Preise und Kosten denen vergleichbar sind, die bei Geschäften zwischen Parteien anfallen, die miteinander nicht verbunden sind. Hieraus folgt, daß der für die Feststellung des Normalwerts heranzuziehende Verkaufspreis nicht der zwischen TEC und TEC Electronics festgelegte Verrechnungspreis sein würde, sondern der Preis beim ersten Verkauf an einen nicht mit dem Verkäufer verbundenen Käufer, d. h. für einen Verkauf von TEC Electronics an einen unabhängigen Käufer. Daß die Gemeinschaftsbehörden den Normalwert auf dieser hypothetischen Grundlage rechnerisch ermittelt haben, entspricht Artikel 2 Absatz 7.
Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ist der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis in der Regel auf gleicher Handelsstufe, vorzugsweise der Stufe ab Werk, durchzuführen. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf der Stufe ab Werk bedeutet jedoch nach meinem Dafürhalten nicht, daß die Vertriebskosten einer Tochtervertriebsgesellschaft nicht den Kosten der produzierenden Muttergesellschaft hinzugerechnet werden dürften, wenn wie vorliegend Vertrieb und Herstellung innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe aufgeteilt sind. Ich lehne die Auffassung ab, der zwischen Muttergesellschaft und Tochtervertriebsgesellschaft festgelegte Preis, ob es sich nun um einen hypothetischen oder einen tatsächlichen Preis handelt, müsse notwendigerweise der Preis ab Werk sein. Ganz abgesehen davon, daß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung die Verwendung von Verrechnungspreisen als Berechnungsbasis ausschließt, steht ein solches Vorbringen in Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii. Diese Bestimmung beruht, was die Produktionskosten betrifft, auf der Vorstellung einer wirtschaftlichen Einheit, die sämtliche Kosten trägt, welche bei der Vermarktung eines Erzeugnisses anfallen: Kosten für Forschung und Entwicklung; allgemeine Verwaltungskosten der Zentrale; Kosten für Werbung, Verpackung, Verkaufspersonal, Debitorenbuch, Fakturierung und Versand; schließlich alle anderen zu diesem Zweck getätigten Ausgaben. Es liegt auf der Hand, daß ein Preis ab Werk alle diese Kosten umfaßt, nicht nur die reinen Kosten der Produktion und der Komponenten; Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii bestimmt, daß sie eińzubeziehen sind. Teilt ein Unternehmen zufällig seine Produktions- und seine Vertriebstätigkeit auf verschiedene Gesellschaften derselben Gruppe auf, so kann das die Anwendung dieser Regel nicht hindern. Eine solche besondere Unternehmensstruktur läßt keinen Vorhang vor den Toren der Herstellerfirma niedergehen, hinter den die Gemeinschaftsorgane nicht schauen dürften. Das CETMA behauptet, die japanischen Unternehmen hätten absichtlich eine solche Konzernstruktur geschaffen, um der Feststellung von Dumping zu entgehen; TEC führt aus, diese Struktur sei lediglich aus Gründen der kommerziellen Leistungsfähigkeit geschaffen worden. Ich glaube nicht, daß dieser Punkt einer Entscheidung bedarf. Welches auch immer die Gründe für eine derartige Unternehmensstruktur sein mögen, feststeht, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, diese rein formale Trennung unbeachtet zu lassen und die Produktionskosten auf einer sinnvollen Grundlage zu ermitteln, das heißt die WG-Kosten der Gesamtheit der in Rede stehenden Vorgänge einzubeziehen, also nicht anders vorzugehen, als wenn es sich um eine einzige Gesellschaft handelte.
Ich kann mich auch der Ansicht nicht anschließen, die WG-Kosten müßten bei der Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises in gleicher Weise behandelt werden. Die beiden Rechnungsvorgänge unterscheiden sich voneinander: Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts besteht im wesentlichen in einer Addition, nämlich in der Zusammenrechnung der einzelnen Produktionskosten und eines Betrags, der den Gewinn ausdrückt, woraus sich im allgemeinen der Preis ab Werk ergibt. Die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises läuft bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, im wesentlichen auf eine Subtraktion hinaus; man geht auf den ersten tatsächlichen Verkauf zurück, der innerhalb der Gemeinschaft stattgefunden hat, um auf diese Weise im allgemeinen zu einem Preis ab Werk zu gelangen. Es trifft zu, daß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung grundsätzlich einen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe fordert; die Bestimmung kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dazu verpflichten würde, bei der rechnerischen Ermittlung einer jeden dieser Größen die WG-Kosten jeweils gleich zu behandeln. Der Gerichtshof hat sich in diesem Sinne in den Kleinkugellager-Sachen geäußert; siehe z. B. sein Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84 (Nippon Seiko/Rat, a. a. O., Randnrn. 14 bis 18 und 44). Aus diesen Urteilen geht klar hervor, daß Artikel 2 Absätze 3 bis 7 der Verordnung eine Reihe von Vorschriften für die Bestimmung des Normalwerts enthält, daß Artikel 2 Absatz 8 eine weitere Regel für die Ermittlung des Ausfuhrpreises enthält und daß schließlich Artikel 2 Absätze 9 und 10 wiederum eine andere Regel für die Durchführung des Vergleichs niederlegt. Es bestehen also drei verschiedene Regelungskomplexe, die jeweils getrennt voneinander beachtet und ausgeführt werden müssen. (Auch der Kodex behandelt die drei Sachgebiete getrennt: siehe seinen Artikel 2 Absätze 4 bis 6.) So betrifft Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung Berichtigungen, die erst dann vorzunehmen sind, wenn der Normalwert — in diesem Fall — gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 7 festgestellt wurde.
Ich bin nicht der Ansicht, daß Artikel 2 in seinen Absätzen 9 und 10 ein alle anderen Überlegungen umstoßendes Gebot enthält, die WG-Kosten im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii in dieser oder jener Weise zu behandeln. Dies würde gegen den allgemeinen Geist der Grundverordnung verstoßen, wie ich ihn weiter oben beschrieben habe und wie er in den Kleinkugellager-Urteilen (vor allem in deren gerade wiedergegebenen Passagen) ausgelegt wurde.
Die Einwendung von TEC, die WG-Ausgaben von TEC Electronics hätten nicht herangezogen werden dürfen, weil sie bei anderen Erzeugnissen als elektronischen Schreibmaschinen angefallen seien, greift meines Erachtens nicht durch. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung ist ein angemessener Betrag für WG-Kosten in die rechnerische Ermittlung des Normalwert einzubeziehen. Die zitierte Wendung räumt den Gemeinschaftsorganen hinsichtlich der Errechnung dieses Betrags eindeutig einen Ermessensspielraum ein. Es wäre mit dem Ziel von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii unvereinbar, wollte man behaupten, die WG-Kosten dürften nur dann verwertet werden, wenn sie sich auf Verkäufe durch den Exporteur des tatsächlich betroffenen Erzeugnisses bezögen, denn dieser Artikel regelt ja gezielt die Frage, wie der Normalwert rechnerisch zu ermitteln ist, wenn derartige Verkäufe nicht stattgefunden haben. TEC Electronics hat tatsächlich, andere elektronische Erzeugnisse, nämlich Registrierkassen und Waagen verkauft, und die insoweit angefallenen WG-Kosten sind meines Erachtens ein geeigneter Indikator für die Ermittlung der WG-Kosten, die bei elektronischen Schreibmaschinen angefallen wären, wenn solche Maschinen verkauft worden wären. Die Klägerin hat keinerlei beweiskräftige Tatsachen dafür angeführt, daß diese Kosten einen grundlegend irreführenden Hinweis auf die WG-Kosten geliefert hätten, die entstanden wären, wenn TEC tatsächlich elektronische Schreibmaschinen in Japan verkauft hätte; ich komme daher zu dem Ergebnis, daß eine Ermessensüberschreitung seitens der Gemeinschaftsorgane insoweit nicht nachgewiesen ist.
Dieses Ergebnis führt auch zur Zurückweisung des Vorbringens von TEC, die auf die Schreibmaschinen entfallenden Kosten seien gleich Null, weil der Umsatz von TEC Electronics an elektronischen Schreibmaschinen gleich Null sei. Eine derart formalistische Auslegung von Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung läßt sich nicht vertreten, da sie in Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii stünde. Artikel 2 Absatz 11 stellt keine absolute Regel auf, sondern sieht eine Aufteilung nur soweit erforderlich vor; es liegt auf der Hand, daß sie erforderlich wäre, wenn sie in Widerspruch zum Ziel von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii stünde.
Nach alledem ist meiner Meinung nach nicht dargetan, daß die Gemeinschaftsorgane bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im Falle TEC die WG-Ausgaben rechtswidrig behandelt hätten.
Dritte Rüge: Behandlung der Vertriebskosten von TEC Frankreich
Die dritte Rüge, auf die TEC ihre Nichtigkeitsklage stützt, bezieht sich auf die Berechnung des Ausfuhrpreises für ihre Erzeugnisse. In den Fällen, in denen die ausgeführten Waren an die Tochtergesellschaften in der EWG geliefert wurden, wurde der Ausfuhrpreis in Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise [errechnet], zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich aller Zölle und Steuern entsprechende Berichtigungen vorgenommen [wurden] (20. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls).
TEC macht hierzu geltend, die endgültige Feststellung des Dumpings sei wegen eines Irrtums bei der Aufteilung der Vertriebskosten ihrer französischen Tochtergesellschaft sowie deswegen fehlerhaft, weil diese unrichtig berechneten Vertriebskosten zu Unrecht den Tochtergesellschaften von TEC in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich zugerechnet worden seien. Der erste Teil dieses Vorbringens besagt, die Kommission habe sich geweigert, einen Irrtum bei der Aufteilung der Vertriebskosten von TEC Frankreich zu berichtigen.
Was den Ausfuhrpreis betrifft, so bestimmt Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung unter anderem folgendes: ... stellt sich heraus, daß eine geschäftliche Verbindung ... zwischen dem Ausführer und dem Einführer... besteht..., so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird ... In diesen Fällen sind Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich aller Zölle und Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen.
Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung lautet: Im allgemeinen werden alle Kostenberechnungen auf die verfügbaren Buchwerte gestützt, die — soweit erforderlich — in der Regel im Verhältnis der Umsätze für jede Ware und jeden Markt aufgeteilt werden. Meiner Meinung nach gilt dies unter anderem für die Berechnungsweise des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8.
Artikel 2 Absatz 8 besagt, wie ich meine, daß die Gemeinschaftsorgane bei den elektronischen Schreibmaschinen, die TEC über ihre Tochtergesellschaften TEC Belgien, TEC Frankreich, TEC Deutschland und TEC Vereinigtes Königreich abgesetzt hat, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung berechtigt waren, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Preise zu errechnen, zu denen die Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft worden waren; das haben sie dann auch tatsächlich getan (vgl. die 20. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls). Bei einer derartigen Berechnung des Ausfuhrpreises mußten die Gemeinschaftsorgane Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten vornehmen. Soweit eine der Tochtergesellschaften andere Erzeugnisse als die den Gegenstand des Antidumpingverfahrens bildenden elektronischen Schreibmaschinen verkaufte, waren ihre Vertriebskosten zwischen den anderen Erzeugnissen und den Schreibmaschinen aufzuteilen. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung bestimmt in diesem Zusammenhang, daß die verfügbaren Buchwerte in der Regel im Verhältnis der Umsätze für jede Ware aufzuteilen sind.
In ihrer Antwort auf den von der Kommission verteilten Antidumping-Fragebogen hat TEC Frankreich vorgeschlagen, Kosten, die (wie Gemeinkosten sowie Löhne und Gehälter des Verwaltungspersonals) sowohl Schreibmaschinen als auch andere Erzeugnisse betrafen, nach Maßgabe ihrer jeweiligen relativen Bedeutung für die einzelnen Erzeugnisse aufzuteilen. So hat sie zum Beispiel angeregt, die Gehälter derjenigen Angestellten, die sowohl Schreibmaschinen als auch Registrierkassen verkaufen, nach Maßgabe der Zeit aufzuteilen, die die Verkäufer jeweils für die einzelnen Erzeugnisse aufwenden. Diese Methode widerspricht der in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung niedergelegten allgemeinen Regel. Die Kommission hat es abgelehnt, diese Methode anzuwenden, und hat die gemischten Kosten nach Maßgabe des Umsatzes aufgeteilt. Sie hat ihre Haltung dem Vertreter von TEC in einer Informationssitzung dargelegt, die am 9. Januar 1985 stattgefunden und in deren Verlauf sie ebenfalls erklärt hat, sie sei hinsichtlich der WG-Kosten von TEC Frankreich zu einem Betrag von 27,7 % gelangt, habe jedoch beschlossen, den niedrigeren Betrag von 24,87 % zugrunde zu legen, den sie für Belgien festgestellt habe, da die jeweils verkauften Mengen ungefähr gleich gewesen seien.
TEC hat weder vor dem Gerichtshof noch früher beanstandet, daß die Kommission die Verteilung auf der Grundlage des Umsatzes vornimmt. Angesichts des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 11 hätte sie das auch schwerlich tun können. Dagegen hat sie in einem Schriftstück vom 31. Januar 1985 geltend gemacht, die Kommission habe die gesamten Lohn- und Gehaltsaufwendungen von TEC Frankreich berücksichtigt und aufgeteilt, obwohl ein Teil ihres Personals überhaupt nicht mit Schreibmaschinen befaßt gewesen sei und deshalb in die Berechnung nicht hätte einbezogen werden dürfen. Sie hat weiterhin ausgeführt, der größere Teil des Personals, dessen Lohn- und Gehaltskosten in die Berechnung einbezogen worden seien, habe in Filialen gearbeitet und sich ausschließlich mit dem Verkauf von elektronischen Waagen an Endverbraucher beschäftigt. Die WG-Kosten von TEC Frankreich hat TEC — unter Ausschluß dieses Personalaufwands — mit 16,97 % beziffert. In einem Schreiben an die Kommission vom 10. Mai 1985 hat TEC ihren Antrag erneuert. Die Kommission ist auf diesen besonderen Aspekt nicht eingegangen; die Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls wurde am 19. Juni 1985 anscheinend unter Zugrundelegung eines Betrages von 27,7 % für die WG-Kosten von TEC Frankreich erlassen. TEC vertritt nunmehr die Auffassung, diese Berechnung sei unzutreffend, da die elektronischen Schreibmaschinen lediglich von der Zentrale von TEC Frankreich aus verkauft worden seien, so daß die Lohn- und Gehaltskosten des Personals der Filialen von TEC Frankreich nicht in die Berechnung hätten einbezogen werden dürfen.
Der Rat führt in seiner Klagebeantwortung aus:
Die Kommission hat bestimmte unspezifische Kosten von TEC Frankreich auf der Grundlage des Umsatzes aufgeteilt. Sie ist zwar bereit, von der allgemeinen Regel in Artikel 2 Absatz 11 abzuweichen, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß dies gerechtfertigt ist, war aber nicht davon überzeugt, daß dies vorliegend der Falls sei. Die Klägerinnen können sich daher nicht auf einen angeblichen Irrtum der Kommission berufen. Zwischen TEC und der Kommission bestand Uneinigkeit über die Aufteilungsmethode; das Vorbringen von TEC zu diesem Punkt hat die Kommission nicht zufriedengestellt.
Diese Ausführungen beziehen sich, wie mir scheint, auf die Entscheidung der Kommission, die Kosten im Verhältnis zu den Umsätzen aufzuteilen. Vorliegend geht es aber nicht um diese Entscheidung: Gestritten wird über die in dieser Weise zugeteilten Zahlen. Die Klagebeantwortung des Rates scheint mir, für sich genommen, keine Antwort auf diese Beanstandung zu enthalten.
In der Erwiderung wiederholt TEC ihr Vorbringen. Sie bemerkt weiterhin, als die Vertreter der Kommission bei TEC Frankreich erschienen seien, um ihre Untersuchung durchzuführen, habe die Firma der Kommission vorgeschlagen, ihr eine Übersicht über die Löhne und Gehälter sowie die Aufgaben aller Angehörigen des Personals vorzulegen: sie hätte ihr später eine Abschrift dieser Übersicht zukommen lassen können, wenn sie über deren Nutzen unterrichtet worden wäre.
Hierzu erklärt der Rat in seiner Gegenerwiderung: Die Klägerinnen haben in keiner Weise dargetan, inwiefern diese Übersicht irgendeinen Beweis zu dem streitigen Punkt hätte erbringen können, nämlich ob die in Rede stehenden Löhne und Gehälter teilweise dem Verkauf von elektronischen Schreibmaschinen zuzurechnen waren. Das ist richtig. Es handelt sich um eine bloße Behauptung. Im übrigen wurde die Übersicht dem Gerichtshof nicht vorgelegt. Der Rat fährt wie folgt fort: Jedenfalls wurde die Kostenaufteilung sowohl während der bei TEC Frankreich im Juni 1984 durchgeführten Untersuchung als auch auf den Informationssitzungen im Januar und Mai 1985 gründlich erörtert. Wenn TEC der Meinung war, die Lohn- und Gehaltsliste sei von entscheidender Bedeutung, so hätte sie die Liste der Kommission zu jedem Zeitpunkt der Untersuchung überreichen können.
Das bloße Angebot, den Gemeinschaftsorganen eine Übersicht über Löhne, Gehälter und Aufgaben zukommen zu lassen, beweist nichts, was im vorliegenden Fall von Interesse wäre. Die Gemeinschaftsorgane verfügten im maßgeblichen Zeitpunkt nicht über eine solche Übersicht, unci es ist nicht dargetan, daß diese tatsächlich die Behauptungen von TEC stützen würde. Meiner Meinung nach kommt es hierauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Andererseits hat der Rat zum Kern des Vorbringens von TEC nicht Stellung genommen. Er bestreitet nicht, daß ein Teil des Personals von TEC ausschließlich mit anderen Erzeugnissen befaßt war. Ebensowenig bestreitet er, daß seine Bediensteten in der Lage waren, dies im Zuge ihrer bei TEC Frankreich durchgeführten Untersuchung festzustellen. Die Ausführungen von TEC enthalten einige Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Personalausgaben möglicherweise in die Berechnung der WG-Kosten von TEC Frankreich einbezogen wurden, obwohl sie hätten ausgeschlossen werden müssen. Ich bin zwar nicht davon überzeugt, daß die Trennung notwendigerweise so eindeutig oder so vollständig ist, wie TEC behauptet, aber dieser Punkt wurde mit hinreichender Klarheit in den Erklärungen vom 31. Januar 1985 vorgetragen, und es ist nicht ersichtlich, daß die Gemeinschaftsbehörden ihm die geringste Beachtung geschenkt hätten.
Sicherlich müssen die Gemeinschaftsorgane im Verlauf eines Antidumpingverfahrens sehr viele Einzelheiten untersuchen, aber es steht ihnen nach meiner Meinung nicht zu, einen derart wichtigen Aspekt völlig außer acht zu lassen. Der Gerichtshof verfügt nicht über genügend Anhaltspunkte, um feststellen zu können, ob ein Tatsachenirrtum oder eine offensichtlich unrichtige Tatsachenwürdigung vorliegt, aber meine Ansicht geht dahin, daß die maßgeblichen Verfahrensvorschriften in diesem Punkt nicht beachtet worden sind.
Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung beginnt mit den folgenden Worten: Im allgemeinen werden alle Kostenberechnungen auf die verfügbaren Buchwerte gestützt... In Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der gleichen Verordnung heißt es unter anderem: Verweigern eine betroffene Partei oder... den Zugang zu Informationsquellen oder erteilen sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte ..., so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Ich glaube nicht, daß sich die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Zusammenhang auf die eine oder die andere dieser Bestimmungen berufen können. Es läßt sich nicht behaupten, TEC Frankreich habe den Zugang zu Informationen verweigert, die im Rahmen der uns im Augenblick beschäftigenden Frage von Bedeutung gewesen wären; andere Informationen wurden den Prüfern der Kommission in Form einer Übersicht über die Löhne und Gehälter sowie die Aufgaben des Personals angeboten. Keine dieser Bestimmungen gestatte es daher den Gemeinschaftsorganen, das Vorbringen von TEC bezüglich der Löhne und Gehälter des Personals zu ignorieren.
Meiner Meinung nach muß die Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls daher zur erneuten Überprüfung an die Gemeinschafsorgane zurückverwiesen werden; diese müssen die WG-Kosten von TEC Frankreich zum Zweck der Ermittlung des Ausfuhrpreises erneut berechnen, soweit diese Kosten auf die Löhne und Gehälter des Personals von TEC Frankreich entfallen. Die Verordnung müßte während dieser Überprüfung in Kraft bleiben, aber ich glaube, daß eine dahin gehende Entscheidung im Rahmen der Befugnisse des Gerichtshofes nach den Artikeln 173 und 174 EWG-Vertrag liegt.
Im zweiten Teil ihrer dritten Rüge macht TEC geltend, die Kommission habe die Vertriebskosten von TEC Frankreich willkürlich den Tochtergesellschaften von TEC in Deutschland und im Vereinigten Königreich zugerechnet.
Der Rat entgegnet, diese Behauptung stehe im Widerspruch zu den Tatsachen, denn TEC selbst habe die Vertriebskosten von TEC Frankreich als repräsentativ bezeichnet und vorgeschlagen, sie für die anderen Tochtergesellschaften von TEC heranzuziehen.
In ihren Erklärungen vom 31. Januar 1985 setzt TEC selbst die WG-Kosten von TEC Frankreich mit 16,97 % an und fährt dann wie folgt fort: Tokyo Electric Company ersucht die Kommission, den Satz von 16,97 % für die Berechnung der WG-Kosten aller Tochtergesellschaften heranzuziehen. In ihren vorläufigen Feststellungen war die Kommission anscheinend der Ansicht, die angemessenste Methode für die Errechnung der WG-Kosten der europäischen Tochtergesellschaften bestehe darin, den niedrigsten Ausgabenbetrag zugrunde zu legen, der bei einer der Tochtergesellschaften, bei denen eine Untersuchung stattgefunden hat, ermittelt worden sei. Im Stadium der vorläufigen Feststellung hat die Kommission den bei TEC Belgien ermittelten Betrag zugrunde gelegt. Tatsächlich wäre jedoch der bei TEC Frankreich ermittelte Betrag von 16,97 % eine angemessenere Grundlage für die Berechnung der WG-Kosten von TEC Europa und TEC Deutschland gewesen als der für die belgische Tochtergesellschaft ermittelte Betrag.
Es ist klar, daß TEC damit einverstanden war, daß der für TEC Frankreich ermittelte Wert im Wege der Analogie auch bei TEC Deutschland und TEC Vereinigtes Königreich zugrunde gelegt werden würde, solange Aussicht darauf bestand, daß sich hieraus — jedenfalls nach Ansicht dieser Gesellschaften — eine niedrigere Zahl ergeben würde als die ursprünglich angesetzte (24,87 %, die für die WG-Ausgaben von TEC Belgien ermittelte Zahl). TEC macht im wesentlichen geltend, anstatt, wie von ihr erhofft, zu einem niedrigeren Betrag zu führen, habe die Heranziehung von TEC Frankreich als Ersatzperson einen höheren Betrag an WG-Kosten ergeben. Hierauf läßt sich jedoch nicht die Rüge einer willkürlichen Behandlung stützen. Wie der Rat zu Recht ausführt, war TEC bereit hinzunehmen, daß die Kosten von TEC Frankreich als repräsentativ für die anderen europäischen Tochtergesellschaften angesehen wurden. TEC nennt keinen Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, die Kosten von TEC Frankreich, so wie die Kommission sie ermittelt hat, seien nicht repräsentativ. Unter diesen Umständen war die Kommission nicht nach der Grundverordnung verpflichtet, eine getrennte Untersuchung der jeweiligen Kosten jeder der Tochtergesellschaften der Exportfirma durchzuführen.
Da hier doch nach meiner Auffassung das Verfahren zur Ermittlung der WG-Kosten von TEC Frankreich fehlerhaft war, kann jene Zahl auch für die anderen beiden Tochtergesellschaften, auf die sie angewendet wurde, keine Gültigkeit haben, so daß die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls auch in dieser Hinsicht überprüft werden muß.
Vierte Rüge: die Schadensfeststellung
Die vierte Rüge, auf die TEC ihre Nichtigkeitsklage stützt, betrifft die Feststellung des von der Industrie der Gemeinschaft erlittenen Schadens.
Dumpingspanne und von der Industrie der Gemeinschaft erlittener Schaden müssen getrennt ermittelt werden; jeder dieser Werte begrenzt den (gegebenenfalls) festzusetzenden Satz des Antidumpingzolls nach oben. So bestimmt Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung: Die betreffenden Zölle dürfen nicht die ... Dumpingspanne ... übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.
Der Rat hat in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes erklärt, die für TEC errechnete Dumpingspanne habe 44,30 % betragen; für die von den Erzeugnissen der Firma verursachte Schädigung sei ein Wert von 24,05 % ermittelt worden. Da die letztgenannte Zahl die niedrigere ist, drückt sie den höchsten Zollsatz aus, den die Gemeinschaftsorgane festsetzen durften. In Wahrheit haben sie diese Zahl nach unten auf die nächste ganze Zahl abgerundet und einen endgültigen Zoll von 24 % verhängt (Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls in der Fassung der Verordnung Nr. 113/86).
Eine Neuberechnung der Dumpingspanne wird sich daher auf den Zollsatz, mit dem die Erzeugnisse von TEC belegt wurden, nicht auswirken, es sei denn, sie würde diese Spanne von 44,3 % auf einen niedrigeren Wert als 24 % herunterbringen. Obwohl der Gerichtshof nicht über genaue Zahlenangaben verfügt und der von den zuständigen Stellen vorzunehmenden Neuberechnung nicht vorgreifen kann, halte ich es für unwahrscheinlich, daß eine erneute Berechnung der WG-Kosten von TEC Frankreich, wie ich sie soeben im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgeschlagen habe, zu einer derart erheblichen Senkung der Dumpingspanne führen würde. Unter diesen Umständen wäre die Rechenoperation bedeutungslos.
TEC macht geltend, der Schadensfeststellung fehle die Grundlage. Auch dieses Vorbringen gliedert sich in zwei Teile. In erster Linie trägt TEC vor, es bestehe keinerlei Grund für die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von elektronischen Kofferschreibmaschinen, die der Position 84.5I-14 des Nimexe-Kodex entsprächen, da der japanische Anteil am Markt dieser Erzeugnisse von 100 % im Jahre 1980 auf weniger als 75 % im Jahre 1983 zurückgegangen sei (obwohl die Ausfuhren zugenommen hätten) und Olympia wie Olivetti selbst solche Erzeugnisse aus Nichtmitgliedstaaten, darunter Japan, eingeführt hätten.
Der endgültige Antidumpingzoll wird erhoben auf die Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk der Tarifstellen ex 84.51 A und ex 84.52 Β des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den Nimexe-Kennziffern 84.51 — ex 12, ex 14, ex 19 und ex 20 bzw. 84.52 ex 95, mit Ursprung in Japan (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls). Unter den verschiedenen hier angeführten Nimexe-Kennziffern greift TEC lediglich die Kennziffer 84.5I-14 heraus, um die Gruppe von Schreibmaschinen zu definieren, die sie als Kofferschreibmaschinen bezeichnet. Unter diese Kennziffer fallen Klein- und Standardschreibmaschinen mit einem Gewicht (ohne Behältnis) von 12 kg oder weniger ... elektrische im Unterschied insbesondere zu Schreibmaschinen mit einem Gewicht (ohne Behältnis) von mehr als 12 kg, die unter Kennziffer 84.5I-19 fallen.
Der Schaden wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf sämtliche unter eine der angeführten Nimexe-Kennziffern fallenden elektronischen Schreibmaschinen festgestellt. Das Vorbringen von TEC gründet sich auf die Ansicht, der Schaden hätte getrennt für die von ihr als Kofferschreibmaschine bezeichneten elektronischen Schreibmaschinen einerseits und die von ihr Büroschreibmaschinen genannten elektronischen Schreibmaschinen andererseits berechnet werden müssen. Dieses Argument war den Gemeinschaftsorganen bereits im Laufe des Antidumpingverfahrens vorgetragen worden und wurde von ihnen wie folgt zurückgewiesen: Zwei Ausführer behaupteten, daß man von zwei getrennten Märkten für elektronische Schreibmaschinen sprechen muß, nämlich dem für die sogenannten Koffermaschinen und dem für Büroschreibmaschinen. Diese Ausführer machten geltend, daß die japanischen Ausfuhren auf dem letztgenannten Markt keine Schädigung verursacht haben. Der Ausführer hat keinerlei Beweismittel für diese Behauptung vorgelegt. Im Verlauf der Untersuchung wurde festgestellt, daß alle in Betracht kommenden Modelle elektronischer Schreibmaschinen in der Gemeinschaft hergestellt werden, so daß alle Modelle in die Untersuchung einbezogen wurden ... Überdies verwischt sich mit dem technischen Fortschritt die Grenzlinie zwischen den verschiedenen Gruppen von Modellen, wenn sie überhaupt je vorhanden war, so daß es nicht angezeigt ist, eine künstliche Unterteilung des Marktes für elektronische Schreibmaschinen nach Modellgruppen vorzunehmen (30. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls).
Auf dieser Linie bewegt sich auch das — vom CETMA unterstützte — Vorbringen des Rates in der vorliegenden Rechtssache. Meiner Meinung nach drückt sich in der 30. Begründungserwägung eine vernünftige Handhabung der den Gemeinschaftsorganen bei der Feststellung des erlittenen Schadens zustehenden Ermessensbefugnis aus, es sei denn, daß überzeugende Beweise für eine gegenteilige Annahme vorlägen. An solchen Beweisen fehlt es jedoch.
Anscheinend werden eingeführte elektronische Schreibmaschinen am häufigsten unter einer der drei Nimexe-Kennziffern 84.5I-14, 84.51.-19 (diese beiden wurden oben erwähnt) und 84.5I-20 (Schreibmaschinen: andere, d. h. andere als herkömmliche Schreibmaschinen mit normalen Buchstaben) verzollt. Die Schwelle von 12 kg gestattet es, eine Unterscheidung zwischen den beiden ersten Nimexe-Kennziffern zu treffen; das läßt sich dagegen nicht von der dritten Kennziffer sagen, bei der das Gewicht keine Rolle spielt. Der GZT unterscheidet nicht nach dem Gewicht. Jedenfalls erhebt die Nimexe-Klassifizierung nicht den Anspruch, die Marktlage des jweils betroffenen Erzeugnisses zu beschreiben; sie verfolgt andere Ziele. Infolgedessen glaube ich nicht, daß man sich auf das Bestehen einer Nimexe-Kennziffer stützen kann, die mehr oder weniger einem Begriff der Kofferschreibmaschine entspricht, um die Gültigkeit der von den Gemeinschaftsorganen eingeschlagenen Methode zu bestreiten.
Meines Erachtens läßt sich nicht sagen, daß sich das Bestehen getrennter Märkte für Kofferschreibmaschinen und Büroschreibmaschinen von selbst verstehe. Zwar ist das Gewicht ein Faktor, auf den sich eine Unterscheidung stützen ließe; die von den jeweiligen Schreibmaschinenarten erfüllten Funktionen stellen aber einen mindestens ebenso wesentlichen Faktor dar, und es wurde nicht bewiesen, daß insofern irgendein ausschlaggebender Unterschied zwischen den beiden Arten bestünde.
TEC bemüht sich, Nutzen daraus zu ziehen, daß Kommission und Beschwerdeführerinnen gelegentlich von Kofferschreibmaschinen gesprochen haben. Aber erstens reißt TEC diese Äußerungen aus ihrem Zusammenhang: Diese Bezeichnung wurde zwar aus Gründen der Bequemlichkeit benutzt, zum Beispiel für die Aufstellung von Statistiken, nicht aber systematisch verwendet. So heißt es in der Beschwerde des CETMA: Die Beschwerde richtet sich gegen alle Modelle von elektronischen Schreibmaschinen... Die Skala reicht von kleinen, leichten und tragbaren Schreibmaschinen bis zu für berufliche Schreibkräfte bestimmten Büromaschinen. Die Grenzlinie zwischen den verschiedenen Modellen ist unbestimmt... Alle elektronischen Schreibmaschinen sind im Verhältnis zueinander gleichartige Waren, weil sie sehr ähnliche Merkmale aufweisen und grundsätzlich den gleichen Zwecken dienen. Zweitens kann keine Rede davon sein, daß sich der Rat nicht mehr auf eine einheitliche Betrachtungsweise berufen könnte, da die gesamte Schadensermittlung für die Zwecke der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls eindeutig auf der Konzeption eines einzigen Marktes für alle Modelle von elektronischen Schreibmaschinen beruhte.
Die praktische Umsetzung der Auffassung, daß die Schädigung nur in bezug auf den gesamten Markt für elektronische Schreibmaschinen ermittelt und festgestellt werden konnte, hat die Gemeinschaftsorgane veranlaßt, jedes Schreibmaschinenmodell für sich zu prüfen. Sie sind hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein von TEC als Kofferschreibmaschine bezeichnetes Modell einem in der Gemeinschaft von Triumph-Adler hergestellten Modell vergleichbar sei. TEC hat die Vergleichbarkeit nicht bestritten. Es wurde festgestellt, daß das durch die Einfuhr dieses Modells bewirkte Dumping den Absatz des von Triumph-Adler in der Gemeinschaft hergestellten Modells beeinträchtigt. Da andererseits festgestellt wurde, daß einige aus Japan eingeführte besonders kleine elektronische Schreibmaschinen zu einer anderen Kategorie gehörten als die in der Gemeinschaft hergestellten und in die Untersuchung einbezogenen Maschinen, wurde eine Liste der Modelle erstellt, die von der Anwendung des Zolls auszunehmen waren (49. Begründungserwägung sowie Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls); diese Liste wurde mehrfach erweitert. Meiner Meinung nach war es zulässig, kleine Modelle, die mit der Erzeugung der Gemeinschaft nicht im Wettbewerb standen, in dieser Weise zu behandeln; es ist nicht dargetan, daß eine solche, für die Zwecke der Schadensfeststellung durchgeführte Prüfung jedes einzelnen Modells die Befugnisse der Gemeinschaftsorgane überschritten hätte.
Im Ergebnis ist daher meiner Meinung nach nicht bewiesen, daß die Gemeinschaftsorgane gehalten gewesen wären, bei der Schadensfeststellung von der Prämisse auszugehen, es bestehe ein gesonderter Markt für elektronische Kofferschreibmaschinen, wie immer man diesen Begriff definieren mag. Aber selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte, so wäre zu bedenken, daß der Marktanteil der japanischen Einfuhren während des maßgebenden Zeitraums, auf den sich TEC bezieht, nur einer der zahlreichen Faktoren ist, denen die Gemeinschaftsorgane bei der Ermittlung des Schadens Rechnung zu tragen haben, wobei keiner von ihnen notwendigerweise ausschlaggebend ist (Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung). TEC selbst deutet einen anderen dieser Faktoren an, der in die entgegengesetzte Richtung weist, nämlich das Einfuhrvolumen. Dieser Punkt ist für sich allein meiner Meinung nach nicht entscheidend.
Was die von Olympia und Olivetti in der Gemeinschaft verkauften, jedoch nicht dort hergestellten Modelle betrifft, so hat der Rat eingeräumt, daß eines der angeblich in der Gemeinschaft hergestellten Modelle mit dessen Zielpreis das TEC-Modell TW 1000 für die Zwecke der Schadensfeststellung verglichen worden war, in Wahrheit in Singapur hergestellt wurde, und Maßnahmen zur Berichtigung dieses Irrtums angekündigt. Er hat dann die Verordnung Nr. 113/86 zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls erlassen, in deren Begründungserwägungen es unter anderem heißt: Nach Einführung des endgültigen Zolls hat es sich ergeben, daß bestimmte Berechnungen geändert werden müssen. Diese Berechnungen betreffen nicht die Dumpingspannen, sondern nur die Höhe der Zölle, welche notwendig sind, um den Schaden zu beseitigen: — im Fall der Brother Industries Ltd, Silver Seiko Ltd, TEC Tokyo Electric Company Ltd und Towa Sankiden Corporation beinhaltete der Vergleich zwischen den Verkaufspreisen dieser Firmen in der Gemeinschaft und den in der Begründungserwägung 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1598/85 beschriebenen Zielpreisen irrtümlich einige Daten, die für von einem Gemeinschaftshersteller außerhalb der Gemeinschaft hergestellte Modelle elektronischer Schreibmaschinen galten. Diese Daten sollten von der Berechnung ausgeschlossen werden ... Diese Änderung hatte zur Folge, daß der endgültige Zoll auf die Erzeugnisse von TEC von 21 auf 24 % angehoben wurde. TEC hat eine zweite Klage (Rechtssache 106/86) gegen die Verordnung Nr. 113/86 erhoben, aber ihr dortiges Vorbringen enthält zum vorliegenden Punkt nichts Neues. Die Gemeinschaftsorgane haben hiernach offenbar den geltend gemachten Irrtum im Laufe des Verfahrens berichtigt.
Daß Olympia und Olivetti während des maßgebenden Zeitraums bestimmte Modelle aus Japan eingeführt und unter ihrer eigenen Marke verkauft haben, reicht für sich allein nicht aus, um diesen Firmen den Schutz gegen den durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schaden zu versagen. Das wäre nur dann möglich, wenn der betroffene in der Gemeinschaft ansässige Hersteller die gedumpten, ihn angeblich schädigenden Einfuhren selbst vorgenommen hätte (in diesem Fall könnte davon ausgegangen werden, daß dieser Hersteller für die Zwecke der Schadensfeststellung nicht unter den Begriff Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fällt: Artikel 4 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Grundverordnung). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Modelle, die Olympia aus Japan eingeführt hatte, sollten Lücken schließen, die seinerzeit in der Produktionsskala der Firma bestanden, und traten nicht in Wettbewerb zu den von ihr selbst hergestellten Modellen. Das gleiche gilt für Olivetti. Triumph-Adler wiederum führte keine elektronischen Schreibmaschinen aus Japan ein. Infolgedessen hat keine der Beschwerdeführerinnen sich selbst duch die Einfuhr von japanischen Schreibmaschinen geschädigt, die Gegenstand von Dumping war. Wenn eine von ihnen einer anderen auf diese Weise einen Schaden zugefügt hätte, so nähme das im übrigen der geschädigten Beschwerdeführerin meiner Meinung nicht den Anspruch auf Schutz nach der Grundverordnung. Aber diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, weil der Rat festgestellt hat, daß weder die von Olympia noch die von Olivetti getätigten Einfuhren aus Japan die anderen Beschwerdeführer geschädigt haben. Dieses Ergebnis wird durch die Tatsache bestätigt, daß nur wenige Modelle eingeführt wurden, daß es sich ausschließlich um am unteren Rand der Skala angesiedelte Modelle handelte und daß das Gesamtvolumen der Einfuhren während der in Betracht kommenden Zeiträume verhältnismäßig gering geblieben ist. Meiner Meinung nach hat TEC nichts vorgebracht, was diese Feststellung widerlegt. Die Gemeinschaftsorgane waren somit nicht gehalten, Olivetti und Olympia deswegen bei der Schadensfeststellung auszunehmen, weil diese Firmen bestimmte Modelle aus Japan eingeführt hatten; es ist nicht dargetan, daß die in der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls vorgenommene Schadensfeststellung insoweit fehlerhaft wäre.
Ich bin daher der Meinung, daß der erste Teil der von TEC gegen die Schadensfeststellung vorgebrachten Rüge zurückzuweisen ist.
Im zweiten Teil ihrer die Schadensfeststellung betreffenden Rüge macht TEC geltend, die von den Gemeinschaftsorganen für die Ermittlung des Umfangs der Preisunterbietung angewandte Methode sei fehlerhaft. Die Verwendung hypothetischer Zielpreise stehe in Widerspruch zu Artikel 4 der Grundverordnung, wie Generalanwalt VerLoren van Themaat in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation/Rat, Slg. 1985, 1621, 1631) ausgeführt habe. Die angeführte Stelle bezieht sich auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 3017/79, der inzwischen durch den gleichlautenden Artikel 4 der Grundverordnung ersetzt wurde. Man kann daher davon ausgehen, daß sie auch für diese Bestimmung Gültigkeit hat. Der Generalanwalt hat dort ausgeführt:
Nach Buchstabe b [von Artikel 4 Absatz 2] ist im besonderen zu prüfen, ob eine bedeutsame Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft vorliegt. Unter diesem Preis ist der vergleichbare tatsächliche Marktpreis der Erzeuger im Einfuhrland zu verstehen. Es ist weder mit dem Wortlaut von Artikel 4 noch mit seinem marktwirtschaftlichen Hintergrund vereinbar, wenn die Kommission — nach den Angaben des Rates in der Sitzung — zum Zweck des Preisvergleichs aus Herstellungskosten zuzüglich einer als normal angesehenen Gewinnspanne einen idealen Marktpreis der Gemeinschaftshersteller konstruiert.
Trotz dieser Kritik hat Generalanwalt VerLoren van Themaat in dieser Rechtssache die Schadensfeststellung im Ergebnis nicht beanstandet, weil er es für nachgewiesen hielt, daß die vergleichbaren tatsächlichen Preise innerhalb der Gemeinschaft unterboten worden waren. Zwei Seiten weiter zog er zu diesem Punkt folgende Schlußfolgerung:
Selbst wenn der Druck auf die französischen Herstellerpreise (wie die Klägerinnen behaupten) in der Hauptsache von den niederländischen Herstellerpreisen verursacht worden wäre, könnte dies den Klägerinnen nicht helfen. Die niederländischen Herstellerpreise unterliegen nämlich, wie bereits angemerkt, fast sicher einem Druck durch die hier fraglichen Einfuhrpreise, so daß auch ein Druck auf die französischen Herstellerpreise indirekt von den Einfuhrpreisen der Klägerinnen beeinflußt zu sein scheint. Im Rahmen des Ermessens, das der Kommission auch bei der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung zugestanden werden muß, reicht dies aus.
Wenn ich diesen Teil seiner Schlußanträge als Ganzes lese, verstehe ich ihn so, daß Generalanwalt VerLoren van Themaat unter bestimmten Umständen den Rückgriff auf Musterpreise für die Zwecke der Schadensfeststellung als zulässig ansieht; sollten aber seine zuerst wiedergegebenen Ausführungen wörtlich zu nehmen sein, so bin ich der Meinung, daß sie auf einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden zielten und nicht für diesen gelten sollten.
Der uns beschäftigende Sachverhalt ist durch ein umfassendes Dumping gekennzeichnet, das sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte, was die Preise der betroffenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft notwendigerweise drückte. Ein Versuch, die Preisunterbietung anhand bereits gedrückter Preise zu messen, kann schwerlich zu einem aussagekräftigen Ergebnis führen; um den Zielen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung gerecht zu werden, muß ein anderer, angemessener Vergleichsfaktor gefunden werden. Die rechnerische Ermittlung desjenigen innergemeinschaftliehen Preises, der gezahlt worden wäre, wenn dieser Preis nicht durch gedumpte Einfuhren gedrückt worden wäre, stellt meines Erachtens eine vernünftige, mit Wortlaut und Ziel von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b vereinbare Lösung dar.
Es bleibt zu prüfen, ob der fiktive Preise korrekt ermittelt wurde oder ob seine Berechnung, insbesondere im Hinblick darauf, daß auf Zielpreise zurückgegriffen wurde, fehlerhaft war. (Richtig ist, daß der in den Begründungserwägungen 33 bis 36 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls beschriebene Vergleich nicht lediglich der Feststellung dienen sollte, ob eine bedeutsame Unterbietung des Preises im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung vorlag, sondern in Wahrheit dazu bestimmt war, die Schädigung der Industrie der Gemeinschaft zu messen, deren Ausmaß gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung die Obergrenze des Zollbetrags bestimmt. Diesen weiteren Zweck des Vergleichs hat TEC in ihrer Klageschrift jedoch nicht beanstandet, so daß wir uns hierbei nicht aufzuhalten brauchen.) Was die Verwendung von Zielpreisen für den Verkauf in der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls betrifft, so erklärt TEC in ihrer Erwiderung in der Rechtssache 260/85, sie habe nach Klageerhebung entdeckt, daß drei Modelle, für die die Kommission Zielpreise festgesetzt habe, nicht in der EWG, sondern in Singapur hergestellt worden seien. Der Rat hat hierauf erwidert, die Gemeinschaftsorgane hätten diesen Irrtum erkannt und in der Verordnung Nr. 113/86 berichtigt. Auch hier wiederum gibt das Vorbringen in der Rechtsssache 106/86 keinen Anlaß für die Annahme, die Verordnung Nr. 113/86 habe den Irrtum, über den sich die Klägerin ursprünglich beschwert hatte, nicht korrigiert.
TEC macht weiterhin Mängel bei der Prüfung der Preisunterbietung durch die Kommission in der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls (31. Begründungserwägung) geltend. Das ist für die vorliegende Rechtssache — in der es um die Nichtigerklärung nicht dieser Verordnung, sondern der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls geht — nur dann von Bedeutung, wenn die 32. Begründungserwägung der letztgenannten Verordnung die 31. Begründungserwägung der früheren Verordnung zu ihrem Bestandteil gemacht haben sollte. Die 32. Begründungserwägung lautet wie folgt: Neue Beweismittel bezüglich der anderen eine Schädigung verursachenden Faktoren, die in den Erwägungsgründen 30 bis 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3643/84 aufgeführt sind, wurden nicht vorgelegt. Die betreffenden Schlußfolgerungen werden daher bestätigt. Auf den ersten Blick sieht es so aus, als bezögen sich die Wendung die betreffenden Schlußfolgerungen auf die in der vorhergehenden, das heißt der 31. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit. Man kann sie aber auch so lesen, wie es Rat und Kommission tun, nämlich in dem Sinne, daß die 32. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls die Schlußfolgerungen bestätigen wollte, die in der 30. bis 33. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls hinsichtlich des Schadens gezogen worden waren und andere Aspekte als die Wirtschaftlichkeit betrafen. Meines Erachtens ist dies der natürliche Sinn der zitierten Wendung in ihrem Zusammenhang.
TEC macht geltend, die von der Kommission für die Zwecke der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls durchgeführte Prüfung der Preisunterbietung sei fehlerhaft gewesen, und zwar deswegen, weil keines der drei mit dem TEC-Modell TW 1000 verglichenen Gemeinschafts-Modelle im Untersuchungszeitraum in der EWG hergestellt worden sei; zweitens sei die Feststellung der Preisunterbietung auf einen Vergleich mit europäischen Modellen gestützt worden, die teurer gewesen seien als diejenigen Modelle, die später als mit dem TEC-Modell vergleichbar angesehen worden seien.
Meiner Meinung nach ist dieses Vorbringen zurückzuweisen. Erstens steht tatsächlich fest, daß das TEC-Modell TW 1000 mit einem in der Gemeinschaft von Triumph-Adler hergestellten Modell vergleichbar war. Zweitens wurden die Irrtümer, die die Kommission bei ihrem Vergleich begangen hatte, im Zuge des völlig neuen Vergleichs beseitigt, der für die Zwecke der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls angestellt worden war. In diesem Rahmen hat die Kommission andere Modelle miteinander verglichen, und diesen Vergleich hat TEC nicht beanstandet.
Ich bin infolgedessen der Ansicht, daß die vierte Rüge, auf die sich die Nichtigkeitsklage von TEC stützt, und die die Schadensfeststellung betrifft, in vollem Umfang zurückzuweisen ist.
TEC hat der Erwiderung in der Rechtssache 260/85 einen gemeinsamen Schriftsatz der Klägerinnen in dieser Rechtssache und in der Rechtssache 250/85, in den verbundenen 273/85 und 107/86, in den verbundenen Rechtssachen 277 und 300/85 sowie in der Rechtssache 301/85 beigefügt, der hauptsächlich den Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert betrifft. Soweit hierin Klagegründe vorgebracht wurden, die nicht in der Klageschrift von TEC enthalten waren, sind sie nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig und brauchen daher nicht geprüft zu werden.
Kosten
Der Rat macht geltend, die zweite Klage von TEC (Rechtssache 106/86) sei unzulässig, da alle streitigen Fragen die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls beträfen und nicht die Verordnung Nr. 113/86, deren Nichtigerklärung hier beantragt werde, und da in der zweiten Klage nichts Neues speziell zur letztgenannten Verordnung vorgebracht werde. Obwohl diese Ausführungen einiges für sich haben, glaube ich, daß es nützlich war, den Gerichtshof auch mit der Änderungsverordnung zu befassen, und daß der Klägerin billigerweise gestattet werden muß, sich dagegen zu schützen, daß ihrer ursprünglichen Klage durch eine im Laufe des Verfahrens erfolgte Änderung der beanstandeten Vorschriften teilweise der Boden entzogen würde. Der Rat hat ferner erklärt, eine Wiederholungsklage stelle einen Verfahrensmißbrauch dar, so daß TEC in jedem Falle die Kosten der zweiten Klage aufzuerlegen seien. Ich hätte mich dieser Auffassung sicherlich angeschlossen, wenn die Parteien darauf bestanden hätten, ihre Anträge in extenso zu wiederholen; da sie sich aber damit einverstanden erklärt haben, sich bei ihrem Vortrag (nach der Klageerhebung) einfach auf ihre Anträge in der Rechtssache 206/85 zu beziehen, glaube ich, daß in der Rechtssache 106/86 die gleiche Kostenentscheidung zu treffen ist wie in der Rechtssache 260/85.
Meiner Meinung nach hat TEC nur mit einem ihrer vier Klagegründe Erfolg; überdies kann dieser Klagegrund, wie die Dinge liegen, nur zur teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Ich halte es für angemessen, daß TEC 75 % der Kosten des Rates, der Kommission und des CETMA trägt. Was das Verfahren der einstweiligen Anordnung betrifft, so bin ich der Auffassung, daß TEC, die insofern mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Rates, der Kommission und des CETMA aufzuerlegen sind; die UTAX GmbH sollte ihre eigenen Kosten tragen.
Ergebnis
Nach alledem beantrage ich,
1) die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls insoweit für nichtig zu erklären, als es um die Einbeziehung der Lohn- und Gehaltskosten des Personals von TEC Frankreich in den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis der über TEC Frankreich, TEC Deutschland und TEC Vereinigtes Königreich vertriebenen Erzeugnisse von TEC geht;
2) anzuordnen, daß die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls so lange in vollem Umfang in Kraft bleibt, bis die Gemeinschaftsorgane den Ausfuhrpreis unter diesem Gesichtspunkt neu berechnet und die Verordnung entsprechend geändert haben;
3) die Klagen im übrigen abzuweisen;
4) im Verfahren der einstweiligen Anordnung TEC die Kosten des Rates, der Kommission und des CETMA aufzuerlegen und die UTAX GmbH ihre eigenen Kosten tragen zu lassen;
5) in der Hauptsache TEC 75 % der Kosten des Rates, der Kommission und des CETMA aufzuerlegen und die UTAX GmbH ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.