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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.11.1985 – C-175/84

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:464

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 19. November 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Ihnen liegt eine Klage gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag der Firma Krohn in Hamburg gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vor. Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, wurde nach ihrem Vorbringen dadurch verursacht, daß die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) es auf Weisung der Kommission abgelehnt hat, die von der Klägerin beantragten Einfuhrlizenzen für einen Posten Wurzeln oder Knollen von Manihot aus Thailand zu erteilen.

Zum besseren Verständnis des Rechtsstreits möchte ich die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende gemeinschaftsrechtliche Regelung wiedergeben. Sie ist enthalten: a) in dem mit Beschluß 82/495 des Rates vom 19. Juli 1982 genehmigten (ABl. L 219, S. 52) Abkommen, in dem sich die Gemeinschaft und das Königreich Thailand verpflichteten, bei der Produktion und der Vermarktung von Manihot sowie dem Handel mit Manihot zusammenzuarbeiten, und b) in der Verordnung Nr. 2029/82 der Kommission vom 22. Juli 1982 (ABl. L 218, S. 8), die die entsprechenden Durchführungsbestimmungen enthält. Wie es in der Präambel zu dem Abkommen heißt, fußt dieses auf der Erkenntnis zweier Tatsachen: Die Wirtschaft Thailands ist von der Erzeugung von Manihot (die sich auf die ärmsten und politisch empfindlichsten Regionen dieses Landes konzentriert) abhängig, und die wachsenden Ausfuhren dieses Erzeugnisses nach der Gemeinschaft schaffen Probleme für den Gemeinsamen Markt.

Unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse verpflichtete sich Thailand, die Ausfuhren (Tarifstelle 07.06 A GZT) so zu staffeln, daß vermieden wurde, daß diese die auf 5 Millionen Tonnen pro Jahr für die Jahre 1982 und 1984 bzw. auf 4,5 Millionen Tonnen pro Jahr für die beiden folgenden Jahre festgesetzten Ausfuhrmengen überschreiten (Artikel 1). Die Gemeinschaft verpflichtete sich demgegenüber, die Abgaben auf die Einfuhren auf höchstens 6 % des Zollwerts zu beschränken und Thailand für diesen Abgabensatz die Meistbegünstigungsbehandlung einzuräumen (Artikel 3). Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung ist vorgesehen: a) daß Thailand sicherstellt, daß Ausfuhrbescheinigungen nicht über die vorgesehenen Höchstmengen hinaus erteilt werden, und b) daß die Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um Einfuhrlizenzen für Manihot aus Thailand auf Vorlage einer von den Behörden in Bangkok erteilten Ausfuhrbescheinigung zu erteilen. Die Einfuhrlizenz wird binnen sieben Tagen nach Vorlage der Ausfuhrbescheinigung erteilt. Das Datum der Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung ist ausschlaggebend bei der Bestimmung des Jahres, auf das die Mengen anzurechnen sind (Artikel 5).

Ich komme nun zur Verordnung (EWG) Nr. 2029/82. Für unsere Zwecke sind der Artikel 7 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 9 und 10 von besonderer Bedeutung. Die ersten beiden Vorschriften lauten:

1) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Werktag nach dem Tag der Beantragung erteilt, es sei denn, die Kommission hat die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats fernschriftlich davon unterrichtet, daß die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. Sind die Bedingungen, von denen die Erteilung der Lizenz abhängig ist, nicht erfüllt, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen.

2) Auf Antrag der Beteiligten und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kom mission kann die Einfuhrlizenz auch in einer kürzeren Frist erteilt werden.

In Artikel 9 heißt es: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich fernschriftlich folgende Angaben bezüglich jedes Lizenzantrags mit: die Menge, auf die der Einfuhrantrag lautet, die Nummer der vorgelegten Bescheinigung für die Ausfuhr ..., den Tag der Erteilung der Bescheinigung für die Ausfuhr, die Gesamtmenge, für die die Bescheinigung für die Ausfuhr erteilt wurde, den Namen des [darauf] angegebenen Exporteurs.

Schließlich gelten diese Modalitäten gemäß Artikel 10 nur für Ausfuhrbescheinigungen, die die thailändischen Behörden vom 28. Juli bis zum 31. Dezember 1982 ausgestellt haben.

Die Verordnung Nr. 2029/82 galt bis Ende 1982. Zu diesem Zeitpunkt ersetzte die Kommission sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3383/82 (ABl. 1982, L 356, S. 8), die dann mehrfach geändert wurde.

2. Am 16. November 1982 beantragte die Klägerin, die einen Groß- und Importhandel mit Getreide und Futtermitteln betreibt, bei der BALM die Erteilung von fünf Lizenzen für die Einfuhr von insgesamt 54895472 kg Wurzeln oder Knollen von Manihot aus Thailand. Gemäß der soeben von mir beschriebenen Regelung fügte die Klägerin ihrem Antrag Ausfuhrbescheinigungen der thailändischen Behörden vom 18. August 1982 für eine Partie von 380 Tonnen und vom 7. September 1982 für die übrige Ware bei. Auf den Bescheinigungen war vermerkt, daß die Ware mit Schiffen nach Europa verfrachtet worden sei, deren Namen (Assimina, Valdivia und Daiko Maru) der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2029/82 von der BALM am Tag der Antragstellung mitgeteilt wurden.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunden und dem Zeitpunkt der Antragstellung (18. August sowie 7. September und 16. November) drei bzw. zweieinhalb Monate vergangen waren, während Schiffstransporte von Thailand nach Europa im Durchschnitt vier bis sechs Wochen dauern. Die Kommission hatte außerdem Kenntnis davon erhalten, daß ein deutsches Unternehmen im Herbst 1982 versuchte, ungefähr 60000 Tonnen Manihot in die Gemeinschaft einzuführen, ohne im Besitz einer thailändischen Ausfuhrbescheinigung zu sein. Die seitdem mißtrauisch gewordenen Dienststellen in Brüssel teilten der BALM mit Fernschreiben vom 23. November 1982 mit, gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2029/82 müsse geprüft werden, ob die Klägerin die Bedingungen für die Erteilung der Lizenz erfüllt habe und insbesondere, ob der Zeitpunkt der Verladung in Thailand, der Name der Schiffe, auf denen der Transport erfolgt sei, und der Ort der Verzollung in der Gemeinschaft angegeben worden seien.

Mit Fernschreiben vom 23. November und 7. Dezember teilte die BALM der Klägerin mit, die Einfuhrlizenzen könnten erst dann erteilt werden, wenn der Name des Schiffs oder der Schiffe und der Ort der Verzollung des Manihot in der Gemeinschft bekanntgegeben würden. Die Klägerin antwortete mit Fernschreiben vom 24. November und machte Angaben in bezug auf eine Partie von 500 Tonnen, die in der Ausfuhrbescheinigung Nr. 3840/1982 angegeben war, für die sie die Erteilung einer Einfuhrlizenz beantragte, und behielt sich weitere Angaben vor. Am 10. Dezember 1982 erklärte die Klägerin allerdings, sie könne diese letztgenannten Angaben nicht machen. Außerdem sei sie hierzu nicht verpflichtet, da nach den einschlägigen Vorschriften die Erteilung der Einfuhrlizenzen nicht von solchen Angaben abhängig gemacht werden dürfe.

Nachdem die Kommission diese Antwort zur Kenntnis genommen hatte, sandte sie ein neues Fernschreiben (21. Dezember 1982) an die BALM, in dem sie ausführte, die Vorlegung der Ausfuhrbescheinigung Nr. 3840/1982 berechtige das Unternehmen nicht zum Empfang der beantragten Lizenz. Der Name des von ihr angegebenen Schiffes entspreche nämlich nicht demjenigen, der in der thailändischen Bescheinigung angegeben sei; außerdem sei zwischen der Ausstellung dieser Bescheinigung und der Einreichung des Antrags durch die Klägerin bei den deutschen Behörden ein zu langer Zeitraum verstrichen. Entsprechend dieser Anweisung wies die BALM mit Bescheid vom 23. Dezember 1982 den Hauptantrag vom 16. November (55000 Tonnen) sowie den zusätzlichen Antrag vom 24. November (500 Tonnen) ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Fernschreiben vom 24. Januar 1983 Widerspruch ein. Sie begründete diesen Widerspruch dann mit Schreiben vom 7. März 1983.

In der Zwischenzeit hatte die Klägerin das Schiff Equinox gechartert, das, nachdem es von Januar bis März 1983 mit den Manihotknollen beladen worden war, am 15. April in Rotterdam eintraf, wo die Ware verzollt und zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurde. In diesem Zeitpunkt trat der Schaden, um den es hier geht, ein. Da die thailändischen Behörden der Klägerin nämlich keine Ausfuhrbescheinigungen für das erste Quartal 1983 (die verfügbaren Quoten waren erschöpft) ausgestellt hatten und die BALM die Anträge abschlägig beschieden hatte, wurde dem Unternehmen kein Präferenzzollsatz gewährt. Es versuchte den Schaden dadurch in Grenzen zu halten, daß es von der Firma Peter Cremer in Hamburg Einfuhrlizenzen für 33000 Tonnen zu einem Preis von 85 DM je Tonne kaufte; aber für die restliche Menge (21895 Tonnen) konnte sie keine Lizenz vorlegen und mußte deshalb die Abgaben zum vollen Satz zahlen.

Am 27. April 1983 wies die BALM den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie stützte sich zur Begründung dieser Entscheidung auf Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2029/82 und erklärte ferner, die Kommission habe sich gegen die Erteilung der beantragten Einfuhrlizenzen ausgesprochen, da sie nach ihrer Ansicht ohne die geforderten Angaben nicht sicher gewesen sei, ob eine gültige Ausfuhrbescheinigung vorgelegen habe.

Daraufhin (25. Mai 1983) erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Antrag, unter Aufhebung beider Bescheide (über die Ablehnung des Antrags und die Zurückweisung des Widerspruchs) der BALM, dieser aufzugeben, ihr die beantragten Einfuhrlizenzen zu einem Abgabensatz von 6 % des Zollwerts zu erteilen. In ihrer Klageerwiderung (17. Januar 1984) gab die BALM eine Stellungnahme der Kommission wieder. Diese begründete ihre Haltung mit der Behauptung, sie habe erfahren, daß die Klägerin versucht habe, 60000 Tonnen Manihot in die Gemeinschaft unter Vorlage von Ausfuhrbescheinigungen für Warenmengen einzuführen, die nur unter Inanspruchnahme der Regelung über die Vorausfestsetzung der Abschöpfungen hätten eingeführt werden dürfen. Außerdem gelte das Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Thailand nicht für das streitige Manihot: Dieses sei nämlich mit einem anderen Schiff als demjenigen, dessen Name auf der Ausfuhrbescheinigung vermerkt sei, transportiert worden und zu einem großen Teil (50000 Tonnen) ohne gültige Lizenz verschifft werden. Schließlich regte die BALM vor dem Verwaltungsgericht an, die Kommission aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen, da sie die Weisung erteilt habe, die von ihr bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung befolgt worden sei.

Neben ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht verlangte die Klägerin am 6. Juni 1983 von der Kommission Ersatz des Schadens, der durch den ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Druck entstanden sei, den die Kommission auf die BALM ausgeübt habe, damit diese die Erteilung der Einfuhrlizenzen verweigere. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 28. Juli 1983 zurückgewiesen. Etwa ein Jahr später hat die Klägerin beim Gerichtshof die vorliegende Klage wegen außervertraglicher Haftung erhoben, die am 4. Juli 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

3. Im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits stehen die Angaben des Namens des Schiffes, mit dem der Transport durchgeführt wurde, und des Ortes der Verzollung der Schiffsladung, die die BALM auf Weisung der Kommission von der Klägerin forderte. Nach Ansicht der Klägerin war diese Forderung nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Regelung nicht berechtigt. Nach Auffassung der Kommission konnten diese Angaben, obwohl sie in dieser Regelung nicht vorgesehen gewesen seien, verlangt werden, da sie eindeutig im Einklang mit Sinn und Zweck des Abkommens EWG—Thailand und der Verordnung Nr. 2029/82 stünden.

Der Umfang des Schadens sei angedeutet. Die Klägerin beziffert ihn auf 3305000 DM, und zwar 2805000 DM für den Erwerb der Einfuhrlizenzen von der Firma Peter Cremer, 319795,01 DM für die Zahlung der Abschöpfung in voller Höhe, 80294,99 DM für Verluste wegen nicht ausgenutzter Ladung infolge der Unmöglichkeit, die Einfuhr im vorgesehenen Umfang durchzuführen, und 100000 DM für entgangenen Gewinn. Die Kommission bestreitet die beiden zuerst genannten Beträge wegen fehlenden Nachweises und den dritten Betrag, weil dieser erst in der Erwiderung geltend gemacht worden sei und somit als neues Vorbringen im Sinne von Artikel 42 der Verfahrensordnung anzusehen sei.

Diese Probleme möchte ich allerdings nicht behandeln. Am Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof nämlich auf Anregung der Kommission beschlossen, von Amts wegen über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden (Artikel 92 der Verfahrensordnung). Deshalb möchte ich meine Aufmerksamkeit nur diesem Gesichtspunkt widmen und mir vorbehalten, Ausführungen zur Begründetheit zu machen, sofern Sie die Klage für zulässig erklären sollten.

4. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat die Kommission, ohne jedoch förmlich eine Einrede zu erheben, die Zulässigkeit der Klage in Zweifel gezogen. Sie beruft sich hierfür auf zwei Hauptargumente und ein Hilfsargument: a) Die streitige Entscheidung sei von einer innerstaatlichen Behörde erlassen worden, b) die Klägerin könne vor dem Gerichtshof keine Schadensersatzklage erheben, da der innerstaatliche Rechtsweg noch nicht erschöpft sei, und c) die Klägerin habe die Maßnahmen, die nach ihrer Ansicht den Schaden verursacht hätten, nämlich die Weisungen, die die Kommission in ihrem Fernschreiben an die BALM dieser erteilt habe, nicht fristgerecht mit einer Klage angefochten.

Zur Begründung ihres ersten Arguments verweist die Kommission auf Ihre Rechtsprechung in den Rechtssachen Wagner, Sucrimex und Interagra, wonach die Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag es dem Gerichtshof nicht ermögliche, Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und erst recht nicht, über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus der eventuellen Unwirksamkeit solcher Entscheidungen ergäben (Urteile vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Slg. 1982, 2233). Im vorliegenden Fall sei aber die Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung von Einfuhrlizenzen unstreitig von einer nationalen Behörde getroffen worden, und es komme auch nicht darauf an, daß diese sich für ihre ablehnende Entscheidung auf die Fernschreiben bezogen habe, die sie von der Kommission erhalten habe. In diesen Mitteilungen habe sie nämlich nur im Geiste der Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen, die mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut seien, ihre Rechtsansicht zu den einschlägigen Vorschriften geäußert.

Hierauf erwidert die Klägerin, die Kommission könne sich auf die angeführten Urteile für ihre Ansicht nicht berufen, da der diesen zugrundeliegende Sachverhalt und der vorliegende Fall offensichtlich unterschiedlich seien. In jenen Fällen habe die Kommission nämlich nicht in das Verfahren vor den Interventionsstellen eingegriffen, sondern sich darauf beschränkt, die allgemeinen Voraussetzungen der einschlägigen Regelung anzugeben und deren Anwendung den jeweiligen Interventionsstellen zu überlassen. Hier hingegen seien zwei Regelungen einschlägig — das Abkommen EWG—Thailand und die Durchführungsverordnung —, die der Kommission eigene Entscheidungsbefugnisse verliehen; somit regele das Gemeinschaftsorgan hier einen Einzelfall selbst und bediene sich der nationalen Behörde als eines verlängerten Armes.

5. Mit dem zweiten Hauptargument wird geltend gemacht, daß vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der BALM anhängig sei. Durch deren Erhebung sei die Klägerin der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Sucrimex und Interagra nachgekommen; sie habe jedoch, als sie sich auch an Sie gewandt habe, die dort niedergelegten Grundsätze nicht befolgt, wonach zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen jedes Nebeneinander von nationalem Rechtsweg und Klage vor dem Gerichtshof dadurch ausgeschlossen sei, daß ersterer Vorrang besitze. Die Klägerin habe vor dem Gerichtshof erst dann Klage erheben dürfen, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sei, das heißt, nachdem das höchstinstanzliche nationale Gericht nach Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch Sie im Wege der Vorabentscheidung die Rechtswidrigkeit der von der BALM im Einvernehmen mit der Kommission erlassenen Entscheidung festgestellt habe. Beim derzeitigen Stand der Dinge stelle die Klage eine Umgehung des Rechtsschutzsystems des EWG-Vertrags dar.

Die Klägerin weist diesen Vorwurf natürlich zurück. Sie beschränkt sich im übrigen darauf, zu wiederholen, daß ihre Klage auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Einfuhrlizenzen nicht erteilt worden seien, und daß dieser Schaden von der Kommission verursacht worden sei.

6. Die Kommission macht hilfsweise geltend, im vorliegenden Fall sei der Grundgedanke des Urteils vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann, Slg. 1963, 211) anwendbar, wonach der Gerichtshof nicht im Wege eines Verfahrens gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 die Rechtswirkungen einer Entscheidung, die nicht für nichtig erklärt worden sei, beseitigen könne. Da die Fernschreiben der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegen hätten, seien sie als Entscheidungen anzusehen, die zwar nicht an die Klägerin gerichtet gewesen seien, von denen diese aber unmittelbar und individuell betroffen worden sei. Die Klägerin hätte deshalb deren Aufhebung innerhalb der Frist des Artikels 173 EWG-Vertrag geltend machen müssen, die im vorliegenden Fall am 27. Dezember 1982 begonnen habe, also in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Entscheidung der BALM und der Rolle, die die Weisungen der Kommission in diesem Zusammenhang gespielt hätten, Kenntnis erlangt habe. Dies habe sie nicht getan; somit sei die vorliegende Klage nur ein Ausweg, mit dem die Klägerin versuche, die Folgen ihrer eigenen Nachlässigkeit zu beseitigen.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen hebt die Klägerin vor allem hervor, daß es im Widerspruch zu den ersten beiden Argumenten stehe: Um zu begründen, daß die beanstandete Maßnahme nur vor dem innerstaatlichen Gericht hätte angefochten werden dürfen, stufe die Kommission ihre Weisung als bloße Stellungnahme herunter; zur Begründung ihrer Ansicht, mit der Erhebung der Klage gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag werde die Frist des Artikels 173 EWG-Vertrag umgangen, stelle sie sie aber als echte Entscheidung hin. Auf jeden Fall sei für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen, daß diese Intervention stattgefunden habe und daß sie Entscheidungscharakter besessen habe. Der Bescheid der BALM vom 23. Dezember 1982 habe dies nicht erkennen lassen, sondern nur die Möglichkeit aufgezeigt, nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor der BALM Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu erheben.

Außerdem sei das Urteil Plaumann aufgrund der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes überholt, wonach die Schadensersatzklage im System der vom EWG-Vertrag geschaffenen Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf sei. Schließlich wäre eine fristgemäß (im Januar oder Februar 1983) erhobene Nichtigkeitsklage auch im Falle des Obsiegens der Klägerin nutzlos gewesen. Im Zeitpunkt der Entscheidung wäre nämlich der Schaden bereits eingetreten gewesen, und die Erteilung der verweigerten Einfuhrlizenzen hätte ihn nicht mehr beseitigen können.

7. Ich möchte gleich sagen, daß die Hauptargumente der Kommission begründet sind, denn in unserem Fall sind die Urteile in den Rechtssachen Sucrimex und Interagra zumindest aus praktischen Gründen anwendbar. Ich möchte nun noch genauer auf das Vorbringen der Parteien zu diesem Punkt eingehen. In beiden Fällen hätten, so die Kommission, ihre Dienststellen dadurch einen gewissen Einfluß auf die einzelstaatlichen Interventionsstellen ausgeübt, daß sie ihnen Fernschreiben übersandt hätten, an die diese sich schließlich mit ihren Entscheidungen angelehnt hätten. In beiden Urteilen habe der Gerichtshof bestätigt, daß der von den Einfuhrunternehmen geltend gemachte Schaden nur auf diese Entscheidungen zurückzuführen gewesen sei. Die Fernschreiben gehörten lediglich in den Rahmen der notwendigen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Stellen und den Stellen der Gemeinschaft, und durch diese Zusammenarbeit könne die Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst werden (Sucrimex, Randnrn. 22 und 23 der Entscheidungsgründe, und Interagra, Randnrn. 8 und 9 der Entscheidungsgründe).

Wie man sich erinnern wird, ist die Klägerin anderer Ansicht. In den Urteilen in den Rechtssachen Sucrimex und Interagra — so der Kern ihres Vorbringens — habe der Gerichtshof entschieden, daß die nationalen Behörden an die Ausführungen der Kommission nicht gebunden seien; im vorliegenden Fall hingegen sei die Kommission viel stärker an dem Verfahren zur Erteilung der Einfuhrlizenzen beteiligt gewesen, und ihr Einfluß sei so weit gegangen, daß sie schließlich die Interventionsstelle per Fernschreiben blockiert habe. Unstreitig trifft dies zu. Man kann der Klägerin höchstens erwidern, daß auch im vorliegenden Fall die Interventionsstelle über den Antrag des Einführers entschieden hat und daß es wahrscheinlich unmöglich wäre, ihr diese Befugnis nicht zuzugestehen. Der Stand der Integration in der Gemeinschaft ist meines Erachtens noch nicht so weit gediehen, daß es möglich wäre, die Durchführungsmodalitäten eines Abkommens wie desjenigen zwischen der EWG und Thailand der Verantwortung der Mitgliedstaaten zu entziehen.

Reichen diese weitgehend formalen Ausführungen aus, die Unzulässigkeit der Klage festzustellen, wie dies in den genannten Urteilen der Fall war? Ich bin davon nicht ganz überzeugt. Tatsache ist aber auch, daß die gegenteilige Schlußfolgerung bei mir noch schwerwiegendere Zweifel weckt. Unterstellen wir einmal, daß der Gerichtshof, wie die Klägerin dies möchte, das Problem der Zuständigkeit anhand der für alle derartigen Fälle geltenden Regelung prüft, nämlich durch Abwägen der Befugnisse, die die Vorschriften der Regelung der Kommission und der nationalen Behörde verleihen, mit der konkreten Ausübung dieser Befugnisse durch die beiden Stellen. Das Resultat ist offensichtlich: Wenn die Fernschreiben der Kommission als bloße Vorschläge zu betrachten sind, wäre das nationale Gericht zuständig; der Geschädigte müßte sich hingegen an den Gerichtshof wenden, wenn er darlegen könnte, daß die Maßnahme der Interventionsstelle nur die Umsetzung einer Entscheidung der Kommission auf nationaler Ebene ist.

Ich kann mir wohl keine schlechtere Lösung vorstellen. Diese würde nämlich erfordern, daß die Wirtschaftsteilnehmer jeden Winkel des Verfahrens durchstöbern, aufgrund dessen die schädigende Maßnahme ergangen ist, um festzustellen, ob zu deren Erlaß die nationale Behörde oder die Dienststelle der Gemeinschaft in höherem Maße beigetragen hat. Und jeder kann sehen, wie sehr die Notwendigkeit einer solchen Suche — unter anderem von zweifelhaftem Ausgang, weil die Alternativen selten so klar sind wie in meinem Beispiel — gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstößt, das für alle Vorschriften gilt, in erster Linie jedoch für die einfach und klar definierten Zuständigkeitsvorschriften. Es würde dagegen ein Höchstmaß an Einfachheit und Klarheit bedeuten, wenn der Gerichtshof entschiede, daß die Maßnahmen der nationalen Dienststellen immer und in jeder Weise die Haftung der Mitgliedstaaten auslösen und daß für deren Beurteilung allein der Rechtsweg zu den nationalen Gerichten angemessen ist.

Wir haben es also alles in allem mit zwei Ansichten zu tun, von denen die eine außerordentlich formalistisch ist und die andere, die, abstrakt betrachtet, eher überzeugt, verheerende praktische Folgen hat. Wie bereits gesagt, ziehe ich die erstere vor, auch weil die Ratlosigkeit, die sie hervorruft, letzten Endes überwindlich ist. Ich weise natürlich auf die Fälle hin, in denen es nicht gerechtfertigt ist oder gar unbillig erscheint, die Mitgliedstaaten haftbar zu machen, wenn die Kommission die Befugnis besitzt, den nationalen Behörden verbindliche Weisungen zu erteilen. Für diese Fälle gibt es jedoch Abhilfe: Der Mitgliedstaat kann von der Kommission Schadensersatz verlangen, ad hoc oder, noch konkreter, über die Überprüfung des EAGFL-Rechnungsabschlusses. Soweit ich weiß, gibt es keine Vorschrift und auch kein Urteil des Gerichtshofes, die eine solche Verfahrensweise verbieten.

Noch eine Bemerkung zum zweiten Argument der Kommmission, das auch für die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird. Wie wir wissen, ist der Bescheid der BALM vor dem nationalen Gericht angefochten worden, und das Urteil, das dieses Gericht erlassen wird, könnte die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften anders auslegen als Sie. Derartige Unstimmigkeiten sind aber nicht vereinbar mit dem System des Vertrages, und um sie zu verhindern, haben Sie gerade in den Rechtssachen Sucrimex und Interagra entschieden, daß die Kontrolle des Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ... in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte [ist], unbeschadet der diesen eingeräumten Möglichkeit, ... Fragen zur Vorabentscheidung vor-zulegen(Sucrimex, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe; Interagra, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe). Dieses in erster Linie impliziert meines Erachtens, daß die Klage nach Artikel 178 und 215 gegenüber den in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Klagemöglichkeiten subsidiären Charakter hat, es sei denn, daß — was aber, wie der Sachverhalt zeigt, in unserem Fall nicht zutrifft — sie die einzige Form des Rechtsschutzes ist, die dem Kläger zur Verfügung steht.

8. Das Hilfsargument der Kommission halte ich dagegen für unbegründet. Zwar heißt es im Urteil Plaumann, daß ein nicht für nichtig erklärter Verwaltungsakt... als solcher keinen Amtsfehler darstellen [kann], durch den die Verwaltungsunterworfenen verletzt würden. Diese können daher aus einem solchen Verwaltungsakt keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Gerichtshof kann nicht auf dem Wege über eine Schadensersatzklage die Rechtswirkungen einer [noch immer gültigen] Entscheidung ... durch Urteilsspruch beseitigen. Wie aber die Klägerin zu Recht hervorhebt, sind diese Ausführungen isoliert geblieben. Seit dem Urteil vom 12. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, 975, bejaht der Gerichtshof nämlich die Zulässigkeit von Klagen auf Ersatz des Schadens, der aus einer nicht für nichtig erkärten Handlung entstanden ist, und betrachtet diese Klagen daher als unabhängig.

Die Kommission entgegnet, das Urteil Plaumann bleibe anwendbar, wenn der Kläger die Möglichkeit habe, die Nichtigerklärung der Handlung zu verlangen; daher stelle — zumindest in diesem Fall — die Klage auf Schadensersatz einen Verfahrensmißbrauch dar. Mir scheint aber, daß dieser Einwand nicht durchgreift. Zwischen Plaumann und Schöppenstedt gibt es keine Mittelwege. Anders gesagt, die Schadensersatzklage ist selbständig, oder sie ist es nicht; und ist sie es, so ist nicht ersichtlich, warum die Wahl dieses Instruments, mit seinen eingeschränkteren Wirkungen, abstrakt betrachtet, so angesehen werden sollte, daß mit ihr die Nichtigkeitsklage umgangen wird. Konkret kann dies zwar sein; d. h. hinter ihr kann sich eine Klage nach Artikel 173 verbergen. Aber dieser Umstand ist zu beweisen, und hier fehlt ein derartiger Beweis.

9. Aufgrund all dieser Überlegungen schlage ich Ihnen schließlich vor, die am 4. Juli 1984 in das Register eingetragene Klage der Firma Krohn gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unzulässig abzuweisen.

Im Hinblick auf die teilweise Neuartigkeit und die Problematik der Ihnen vorgetragenen Fragen schlage ich Ihnen vor, das Kriterium des Unterliegens nicht anzuwenden, sondern zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.