Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1986 – C-175/84
ECLI:EU:C:1986:85
In der Rechtssache 175/84
Krohn & Co. Import-Export (GmbH & Co. KG), Hamburg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Modest, Gündisch und Landry, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Karpenstein als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Ersatzes des Schadens gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, der der Klägerin angeblich dadurch entstanden ist, daß die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Frankfurt am Main, es aufgrund entsprechender Weisungen der Kommission abgelehnt hat, die von der Klägerin beantragten Einfuhrlizenzen zu erteilen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten U. Everling und K. Bahlmann, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot, C. Kakouris und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts vom 19. November 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Krohn hat mit Klageschrift, die am 4. Juli 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Kommission Klage erhoben auf Ersatz des Schadens, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, daß die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) es aufgrund entsprechender Weisungen der Kommission abgelehnt hat, ihr Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 07,06 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Manihot-Tapioka) aus Thailand zu erteilen.
2 Die Regelung der betreffenden Einfuhren wurde durch das mit Beschluß des Rates vom 19. Juli 1982 genehmigte (ABl. L 219, S. 52) Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand eingeführt. Nach diesem Abkommen ist die Möglichkeit, Manihot zu einem Präferenzzollsatz von 6 % dės Zollwerts in die EWG einzuführen, auf bestimmte jährliche Kontingente beschränkt.
3 Gemäß Artikel 1 und 5 dieses Abkommens hat sich Thailand verpflichtet, seine Ausfuhren von Manihot nach der Gemeinschaft so zu staffeln, daß die vorgesehenen jährlichen Quoten nicht überschritten werden. Diese Staffelung wird durch die Ausstellung von Bescheinigungen für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft sichergestellt, die von den thailändischen Behörden erteilt werden und deren Ausstellungsdatum ausschlaggebend für die Bestimmung des jährlichen Kontingents ist, auf das die verschifften Mengen anzurechnen sind.
4 Die Gemeinschaft ihrerseits hat sich verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um von den Behörden der Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen ausstellen zu lassen, deren Erteilung von der Vorlage der entsprechenden thailändischen Ausfuhrbescheinigungen abhängig ist. Zu diesem Zweck erließ die Kommission am 22. Juli 1982 die Verordnung Nr. 2029/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1982 aus diesem Land ausgeführt werden (ABl. L 218, S. 8).
5 Nach dieser Verordnung Nr. 2029/82 der Kommission sind alle Anträge auf Erteilung einer Lizenz für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einzureichen (Artikel 4), und diese Stellen sind verpflichtet, der Kommission täglich... bezüglich jedes Lizenzantrags die in Artikel 9 aufgezählten Angaben mitzuteilen.
6 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung erteilt die zuständige nationale Stelle die beantragte Einfuhrlizenz, es sei denn, die Kommission hat die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats fernschriftlich davon unterrichtet, daß die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
7 Am 16. November 1982 beantragte die Klägerin, die auf dem Gebiet des Großund Importhandels mit Getreide und Futtermitteln tätig ist, bei der BALM gemäß der Verordnung Nr. 2029/82 die Erteilung von fünf Lizenzen für die Einfuhr von insgesamt 54895472 kg Manihot aus Thailand und fügte ihrem Antrag Ausfuhrbescheinigungen vom 18. August und 7. September 1982 bei.
8 Angesichts des langen Zeitraums zwischen der Erteilung der thailändischen Ausfuhrbescheinigungen und der Einreichung des Antrags der Klägerin auf Erteilung von Einfuhrlizenzen beschloß die Kommission zu untersuchen, ob die Bedingungen des Abkommens zwischen der EWG und Thailand erfüllt waren. Zu diesem Zweck bat sie die BALM mit Fernschreiben vom 23. November 1982, ihr den Zeitpunkt der Verladung des Manihot in Thailand, den Namen des Schiffes, das den Transport durchgeführt hatte, sowie den in Betracht gezogenen Ort und Zeitpunkt für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten mitzuteilen.
9 Mit Fernschreiben vom 23. November und 7. Dezember 1982 informierte die BALM die Klägerin von diesem Ersuchen und erbat von ihr die genannten Angaben.
10 Soweit es sich im einzelnen um einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz lediglich über 500 t handelte, teilte die Kommission der BALM mit Fernschreiben vom 21. Dezember 1982 mit, daß die Angaben der Klägerin nicht ausreichend seien und deshalb die beantragte Lizenz nicht erteilt werden könne.
11 Angesichts dieses Femschreibens und aller Angaben der Klägerin in bezug auf die streitigen Restmengen teilte die BALM der Klägerin mit Bescheid vom 23. Dezember 1982 mit, daß sie die Erteilung sämtlicher beantragter Einfuhrlizenzen ablehne.
12 Nach einem Schriftwechsel mit der BALM erhob die Klägerin am 25. Mai 1983 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 23. Dezember 1982 aufzuheben und die BALM zu verpflichten, ihr die beantragten Einfuhrlizenzen zu dem ermäßigten Abgabensatz von 6 % des Zollwerts zu erteilen.
13 Mit Schreiben vom 6. Juni 1983 machte die Klägerin außerdem bei der Kommission eine Schadensersatzforderung geltend, wobei sie sich auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung der Einfuhrlizenzen durch die Kommission und auf den Umfang des hieraus entstandenen Schadens berief. Die Kommission lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 28. Juli 1983 ab.
14 Zur Begründung der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, ihr sei dadurch, daß keine Einfuhrlizenzen erteilt worden seien, ein erheblicher Schaden entstanden. Sie habe alle nach der geltenden Regelung erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einfuhrlizenzen erfüllt, und die zusätzlichen Forderungen der Kommission seien rechtswidrig. Sie beantragt deshalb, die Kommission zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen.
15 Da die Kommission die Zulässigkeit der Klage in Zweifel gezogen hat, ohne jedoch gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede zu erheben, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung beschlossen, von Amts wegen die drei folgenden Gründe für eine Unzulässigkeit der Klage zu prüfen:
a) Die Weigerung, die beantragten Einfuhrlizenzen zu erteilen, gehe von der BALM aus. Deshalb könne es nur um die Haftung dieser nationalen Einrichtung gehen, und für einen solchen Rechtsstreit sei der Gerichtshof nicht zuständig.
b) Falls die Kommission haftbar gemacht werden könne, hätte die Klägerin zuerst die Klagemöglichkeiten vor den nationalen Gerichten ausschöpfen müssen, um die Aufhebung der Entscheidung der BALM zu erreichen.
c) Schließlich laufe es, erkläre man die Klage für zulässig, jedenfalls darauf hinaus, daß die Rechtswirkungen der Einzelfallentscheidungen, die die Kommission der Klägerin gegenüber getroffen habe (Fernschreiben vom 23. November und 21. Dezember 1982) und die nicht fristgerecht angefochten und somit bestandskräftig geworden seien, beseitigt würden.
Zum ersten Unzulässigkeitsgrund
16 Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Aufgabe der Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der nationalen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus derartigen nationalen Entscheidungen ergäben (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Firma Hans-Otto Wagner GmbH/Kommission, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233). Diese Rechtsprechung werde dadurch, daß im vorliegenden Fall die anwendbare Regelung ein Weisungsrecht der Kommission gegenüber den nationalen Behörden vorgesehen habe, nicht in Frage gestellt.
17 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall von der ihr durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2029/82 verliehenen Befugnis Gebrauch gemacht, den nationalen Behörden Weisungen zu erteilen, und sei deshalb als tatsächlicher Urheber der Entscheidung anzusehen, die zu dem zu ersetzenden Schaden geführt habe.
18 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag dem Gerichtshof nur die Zuständigkeit für den Ersatz derjenigen Schäden verleiht, welche die Organe der Gemeinschaft oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben, also für den Ersatz der Schäden, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen können. Die von den nationalen Organen verursachten Schäden dagegen können nur die Haftung dieser Organe auslösen, und die nationalen Gerichte bleiben allein dafür zuständig, für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen.
19 Wenn wie im vorliegenden Fall die beschwerende Entscheidung von einer nationalen Stelle erlassen wurde, die zur Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung tätig geworden ist, ist zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichtshofes zu prüfen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit, auf welche die Schadensersatzforderung gestützt wird, wirklich von einem Organ der Gemeinschaft ausgeht und nicht der nationalen Stelle zur Last gelegt werden kann.
20 Die Klägerin beschränkt sich darauf, zur Begründung ihrer Schadensersatzklage die Rechtswidrigkeit der Fernschreiben der Kommission an die BALM vom 23. November und 21. Dezember 1982 geltend zu machen.
21 Insofern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2029/82, daß diese Vorschrift der Kommission nicht bloß die Möglichkeit gibt, im Rahmen einer internen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung betraut sind, ihre Ansicht über die zu erlassende Entscheidung zu äußern, sondern ihr vielmehr die Befugnis überträgt, diesen Behörden die Verweigerung der beantragten Einfuhrlizenzen vorzuschreiben, wenn die in dem Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
22 Außerdem ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen in der Verhandlung vor dem Gerichtshof, daß die Kommission mit ihren Fernschreiben vom 23. November und 21. Dezember 1982 beabsichtigte, tatsächlich von der ihr eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, und der BALM die Weisung erteilte, die streitigen Einfuhrlizenzen mangels einer zufriedenstellenden Antwort auf die an die Klägerin gerichteten Auskunftsersuchen abzulehnen.
23 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die von der Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht der BALM, die den Weisungen der Kommission zu folgen hatte, sondern vielmehr der Kommission zur Last zu legen ist. Der Gerichtshof ist somit für die Entscheidung über die Klage der Klägerin zuständig, und der erste Unzulässigkeitsgrund ist nicht gegeben.
Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund
24 Die Kommission macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne eine Schadensersatzklage gemäß Artikel 178 und Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erst dann erhoben werden, wenn der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erschöpft habe, vor den nationalen Gerichten die Aufhebung der Entscheidung der innerstaatlichen Behörde zu verlangen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids der BALM und auf Erteilung der streitigen Einfuhrlizenzen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, und über diese Klage sei noch nicht entschieden worden. Die nationalen Klagemöglichkeiten seien somit noch nicht erschöpft.
25 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag sei nicht subsidiär gegenüber den nationalen Klagemöglichkeiten. Außerdem hätte eine Anfechtungsklage im vorliegenden Fall nicht dazu geführt, daß die Klägerin ihr Ziel, nämlich den durch die Verweigerung der Einfuhrlizenzen entstandenen Schaden zu beseitigen, erreicht hätte.
26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem Zweck angepaßt sind.
27 Die Schadensersatzklage ist jedoch im Hinblick auf das gesamte vom Vertrag geschaffene System des Rechtsschutzes für den einzelnen zu beurteilen, und ihre Zulässigkeit kann in bestimmten Fällen von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, mit denen die Aufhebung der Entscheidung der nationalen Behörde betrieben werden kann. Hierzu ist allerdings erforderlich, daß diese nationalen Klagemöglichkeiten den Schutz der betroffenen einzelnen dadurch wirksam sicherstellen, daß sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können.
28 Dies ist hier nicht der Fall. Nichts erlaubt die Feststellung, daß die Aufhebung des Bescheids der BALM und die Erteilung der 1982 beantragten Einfuhrlizenzen mehrere Jahre später den Schaden, den die Klägerin damals erlitten hat, ausgleichen würden; eine solche Aufhebung würde die Klägerin also nicht davon entbinden, beim Gerichtshof eine Klage gemäß Artikel 178 und Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zu erheben, um Schadensersatz zu erhalten.
29 Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht von einer Erschöpfung der gegen den Bescheid der BALM eröffneten nationalen Klagemöglichkeiten abhängig gemacht werden; der zweite Unzulässigkeitsgrund liegt daher ebenfalls nicht vor.
Zum dritten Unzulässigkeitsgrund
30 Die Kommission weist darauf hin, daß die Klägerin die Weisungen, die sie der BALM mit Fernschreiben vom 23. November und 21. Dezember 1982 erteilt habe, nicht gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag angefochten habe. Diese Einzelfallentscheidungen seien somit der Klägerin gegenüber bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, Slg. 1963, 211) dürfe eine Schadensersatzklage nicht zur Folge haben, daß die Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung beseitigt würden.
31 Die Klägerin trägt vor, ihr sei nur der Bescheid der BALM zugestellt worden und nichts habe damals darauf hingedeutet, daß die Kommission tatsächlich eine sie unmittelbar betreffende Entscheidung erlassen habe. Auf jeden Fall dürfe die Zulässigkeit ihrer Schadensersatzklage nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie zuvor eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung der Kommission erhoben habe.
32 Wie bereits ausgeführt, ist die Schadensersatzklage gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion geschaffen worden. Sie unterscheidet sich insbesondere von der Nichtigkeitsklage dadurch, daß sie nicht auf die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme gerichtet ist, sondern auf den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens. Deshalb kann das Vorhandensein einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung der Zulässigkeit einer solchen Klage nicht entgegenstehen.
33 Die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission beruft, betrifft nur den Ausnahmefall, daß eine Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrags gerichtet ist, der genau dem Betrag von Abgaben entspricht, die der Kläger in Ausführung einer Einzelfallentscheidung gezahlt hat, weshalb mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung dieser Einzelfallentscheidung begehrt wird. Diese Situation ist hier jedenfalls nicht gegeben.
34 Daraus folgt, daß auch der dritte Unzulässigkeitsgrund nicht vorliegt.
35 Da die Klage zulässig ist, ist das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung der Sachfragen fortzusetzen.
Kosten
36 Die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird für zulässig erklärt.
2) Das Verfahren wird zur Prüfung und Entscheidung der Sachfragen fortgesetzt.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.