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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.1985 – C-52/84
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:466
Schlussanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 21. November 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
Im Mittelpunkt des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, steht die Frage, ob das Königreich Belgien dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der sanitärkeramischen Industrie nicht nachgekommen ist.
1. Seit 1979 ist eine öffentliche Holding-Gesellschaft der belgischen Region Wallonien Hauptaktionär der Firma SA Boch, eines Unternehmens der sanitärkeramischen Industrie. Am 3. August 1981 beschloß die Region, sich an einer Kapitalerhöhung in Höhe von 475 Millionen BFR zu beteiligen. Diese Kapitalzufuhr der öffentlichen Hand sollte dem Unternehmen, das seit mehreren Jahren mit hohen Verlusten gearbeitet hatte und sich daher in einer schwierigen Finanzlage befand, die Wiederauffüllung seines Eigenkapitals erleichtern und die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglichen, bis ein Umstrukturierungskonzept für die keramische Industrie ausgearbeitet ist.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (die Klägerin) erlangte von dieser Maßnahme Kenntnis und wandte sich im April und Juni 1982 an die Regierung des Königreichs Belgien (die Beklagte), um diese an ihre Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EWGV über die rechtzeitige Mitteilung von Beihilfevorhaben zu erinnern. Die entsprechenden Fernschreiben der Klägerin blieben unbeantwortet.
Im September 1982 leitete die Klägerin das Beihilfeüberprüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWGV ein. Sie stellte fest, daß die Beihilfe vergeben worden sei, ohne daß die Beklagte das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWGV (Notifizierung der beabsichtigten Beihilfe an die Klägerin) befolgt habe.
Nach Durchführung des Beihilfeprüfungsverfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWGV erließ die Klägerin die genannte Entscheidung vom 16. Februar 1983, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:
Artikel 1Die Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der keramischen Industrie ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne des Artikels 92 des Vertrages; die entsprechende Beteiligung ist wieder rückgängig zu machen.
Artikel 2Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.
In der Begründung zu der genannten Entscheidung hat die Klägerin ausgeführt, die Beihilfen der Beklagten seien im vorliegenden Fall geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWGV den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.
Das Verbot der in Artikel 92 Absatz 1 EWGV genannten Beihilfen könne Kapitalzufuhren von Seiten der Zentralregierung wie auch von seiten anderer, nachgeordneter öffentlicher Stellen umfassen. Im konkreten Fall stelle eine Beteiligung von 475 Millionen BFR an einem Unternehmen, dessen Kapital und Rücklagen 25,4 Millionen BFR betrugen, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar.
Eine solche Beihilfe, durch die der Weiterbetrieb und Produktionskapazitäten gesichert werden sollen, sei geeignet, die Wettbewerbsbedingungen in besonders gravierender Weise zu beeinträchtigen, denn nach dem freien Spiel der Marktkräfte wäre normalerweise die Schließung des betreffenden Unternehmens erforderlich, was in einer Situation, in der die betroffene Industrie Überkapazitäten zu bewältigen habe, konkurrenzkräftigeren Mitbewerbern Expansionsmöglichkeiten bieten würde.
Im weiteren legt die Entscheidung dar, weswegen die genannte Beihilfe auch nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWGV als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne. Abschließend verweist die Entscheidung darauf, daß die Entwicklung der keramischen Industrie — vor allem angesichts der in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten — zu der Schlußfolgerung geführt habe, daß die Erhaltung der Produktionskapazitäten mittels staatlicher Beihilfen nicht im gemeinsamen Interesse liege.
Die genannte Entscheidung der Klägerin wurde von der Beklagten nicht innerhalb der von Artikel 173 Absatz 3 vorgesehenen Zweimonatsfrist angefochten. Die Entscheidung ist somit bestandskräftig geworden.
Nach Ablauf der Klagefrist wandte sich die Beklagte mit einem Schreiben vom 3. Juni 1983 an die Klägerin, in dem sie die Entscheidung u. a. mit der Behauptung angriff, die getroffene Maßnahme stelle keine Beihilfe dar, von der die Klägerin gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWGV hätte unterrichtet werden müssen. Außerdem habe die Klägerin zu Unrecht die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWGV verneint, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Im übrigen erlaube es das innerstaatliche belgische Recht nicht, der Entscheidung nachzukommen, da eine mit der Erstattung des eingezahlten Kapitals verbundene Kapitalkürzung nicht in Rechte Dritter eingreifen dürfe.
Abschließend forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr darzulegen, was sie darunter verstehe, daß die Beihilfe wieder rückgängig zu machen sei, und welche Folgen sich ihrer Ansicht nach daraus ergäben.
In ihrem Antwortschreiben vom 22. Juli 1983 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist von weiteren vierzehn Tagen für die Mitteilung darüber, welche Maßnahmen sie getroffen habe, um der Entscheidung nachzukommen. Das Schreiben enthielt nicht die von der Beklagten erbetenen Darlegungen; vielmehr wurde darin lediglich festgestellt, es gelte in erster Linie, die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
In einem weiteren Schreiben an die Klägerin vom 5. September 1983 erhielt die Beklagte ihren früheren Standpunkt aufrecht und machte keine Angaben über getroffene oder geplante Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung der Klägerin.
Im folgenden stellte die Klägerin fest, daß die Beklagte ihrer Entscheidung nicht nachgekommen sei und dem betroffenen Unternehmen ohne Notifizierung weitere Beihilfen zur Deckung der Verluste gewährt habe.
Daraufhin hat die Klägerin nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWGV den Gerichtshof angerufen.
2. Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der sanitärkeramischen Industrie nicht nachgekommen ist,
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3 a)Die Klägerin trägt vor, sie habe im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWGV festgestellt, daß die streitige Beihilfe im Sinne von Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Daher sei sie nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 verpflichtet gewesen, zu beschließen, daß der betroffene Mitgliedstaat die Beihilfe innerhalb einer Frist, die sie festzusetzen gehabt habe, wieder rückgängig machen oder umgestalten müsse.Entscheidungen seien nach Artikel 189 EWGV in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichneten. Die Beklagte sei bis zum Tag der Klageerhebung einer Entscheidung nicht nachgekommen, die ihr schon mit Schreiben vom 24. Februar 1983 bekanntgegeben worden sei; sie habe zu keinem Zeitpunkt die geringste Absicht erkennen lassen, der Entscheidung nachzukommen. Sie habe ganz im Gegenteil 1983 dem betroffenen Unternehmen neue Beihilfen gewährt, ohne sie der Klägerin zu notifizieren.Außerdem könne ein Mitgliedstaat, an den die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWGV gerichtet habe, die Gültigkeit dieser Entscheidung nicht mehr im Rahmen eines von der Kommission nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWGV angestrengten Verfahrens in Frage stellen, wenn er zuvor die Ausschlußfrist des Artikels 173 Absatz 3 EWGV habe verstreichen lassen, ohne auf dem durch diese Vorschrift eröffneten Weg die Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidung geltend zu machen.Die Beklagte könne sich auch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus Entscheidungen der Gemeinschaft ergäben.Der Gegenstand der der Beklagten obliegenden Verpflichtung sei völlig klar, und die Beihilfe, deren Abschaffung die Kommission verlange, sei durchaus bestimmbar, da es sich um einen konkreten Fall und um eine gezielte Beihilfe in Höhe von 475 Millionen BFR in Form einer Kapitalbeteiligung einer der staatlichen Gewalt zuzurechnenden öffentlichen Einrichtung am Kapital des betreffenden Unternehmens handele.b)Die Beklagte bekräftigt, sie habe nicht gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 2 EWGV verstoßen, indem sie Artikel 1 der Entscheidung vom 16. Februar 1983 nicht durchgeführt habe.
Sie sei aus folgenden Gründen der Entscheidung der Kommission nicht nachgekommen:
Beim gegenwärtigen Stand der Praxis der Klägerin im Bereich der öffentlichen Beteiligungen sei die durch Artikel 1 der Entscheidung auferlegte Verpflichtung, die angebliche Beihilfe wieder rückgängig zu machen, unter den Gegebenheiten des konkreten Falles undurchführbar.
Die Klägerin habe es trotz wiederholter Bitten der Beklagten versäumt, sie durch die nötigen ergänzenden Angaben in die Lage zu versetzen, den Inhalt der Verpflichtung zur Rückgängigmachung der angeblichen Beihilfe zu bestimmen.
Die Beklagte verweist auf den Zweiten Bericht über die Wettbewerbspolitik, in dem die Klägerin erstmals Stellung zu öffentlichen Beteiligungen bezogen habe. Aus diesem Bericht gehe hervor, daß Artikel 222 EWGV grundsätzlich einer Beteiligung der Staaten am Kapital von Unternehmen nicht entgegenstehe. Zwar könne eine solche Beteiligung in bestimmten Fällen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen; dies bedeute jedoch nicht, daß ein solches Vorgehen an sich von vornherein unmittelbar mit einer Beihilferegelung gleichgesetzt werden könne. Die Klägerin könne also erst nachträglich feststellen, ob Beteiligungen Beihilfewirkungen hätten. Auf diesen Standpunkt der Klägerin sei im Siebten Wettbewerbsbericht wieder hingewiesen worden.
Soweit die Vereinbarkeit einer solchen Beteiligung mit Artikel 92 EWGV erst nachträglich beurteilt werde, greife die Auferlegung einer Verpflichtung zur Rückzahlung in allen Fällen, in denen die Gewinne des Unternehmens zur Durchführung dieser Rückzahlung nicht ausreichten, in schwerwiegender Weise in die Rechte unschuldiger Dritter ein. Das Kapital des Unternehmens werde nämlich in allen Mitgliedstaaten als das Haftungsobjekt der Gläubiger angesehen, was bedeute, daß jede Verminderung des Gesellschaftskapitals zwangsläufig der Zustimmung der Gesellschaftsgläubiger bedürfe und nur aus verfügbaren Gewinnen vorgenommen werden dürfe. Die Klägerin habe mit der Auferlegung dieser Verpflichtung, die beanstandete Beteiligung wieder rückgängig zu machen, der besonderen Natur des Eingreifens der öffentlichen Hand in den Fällen, in denen es die Gestalt der Übernahme einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen annehme, nicht hinreichend Rechnung getragen.
Es sei ein Grundprinzip des Gesellschaftsrechts aller Mitgliedstaaten, daß das Unternehmenskapital für die Gläubiger eine Sicherheit zum Ausgleich der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter darstelle, die unangetastet bleiben müsse. Dieser Grundsatz sei durch die Zweite Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften i. S. des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, bestätigt worden.
Dem könne man nicht entgegenhalten, daß Artikel 92 EWGV den Interessen der Gläubiger des Unternehmens vorgehen müsse. Sonst würden nämlich unschuldige Dritte getroffen, deren guter Glaube nicht in Frage gestellt werden könne, solange es kein Kriterium gebe, anhand dessen die Rechtswidrigkeit einer Beteiligung der öffentlichen Hand im voraus beurteilt werden könne.
Zusätzlich führt die Beklagte an, trotz ihrer Bitten habe die Klägerin keine näheren Angaben über den Umfang der Verpflichtung, die angebliche Beihilfe wieder rückgängig zu machen, unterbreitet. Wie der Gerichts-. hof in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 hervorgehoben habe, könnten nach Artikel 93 Absatz 2 EWGV getroffene Entscheidungen volle Rechtswirkungen nur unter der Voraussetzung entfalten, daß die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat angebe, in welchem Umfang sie die Beihilfe als unvereinbar mit dem Vertrag ansehe und diese deshalb aufzuheben oder umzugestalten sei.
Da die Klägerin es versäumt habe, den Umfang der fraglichen Verpflichtung zu präzisieren, könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diese Verpflichtung nicht erfüllt habe.
In ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, daß sie die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung vom 16. Februar 1983 keineswegs in Frage stelle. Sie mache lediglich geltend, daß es wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Durchführung tatsächlich unmöglich sei, der streitigen Entscheidung nachzukommen.
Die Logik des durch Artikel 92 EWGV geschaffenen Kontrollsystems verlange, daß die Mitgliedstaaten im voraus ganz genau wüßten, in welchem Fall eine Notifizierung von Beteiligungsvorhaben geboten sei, damit deren Vereinbarkeit mit Artikel 92 EWGV rechtzeitig geprüft werden könne. Die Klägerin habe es jedoch bisher versäumt, die Kriterien festzulegen, anhand deren die Mitgliedstaaten bestimmen könnten, in welchen Fällen eine Beteiligung der öffentlichen Hand der Pflicht zur vorherigen Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 EWGV unterliege. Solange die Kontrolle der Vereinbarkeit von Beteiligungen der öffentlichen Hand mit Artikel 92 EWGV lediglich auf einer nachträglichen Beurteilung beruhe, könne die Kommission nicht die rückwirkende Beseitigung von als unvereinbar mit Artikel 92 EWGV angesehenen Beteiligungen verlangen, ohne in schwerwiegender Weise in die Rechte Dritter einzugreifen, den Grundsatz der Gleichheit der Aktionäre zu durchbrechen, die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen und auf unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Durchführung zu stoßen.
Β —
Am Anfang meiner Stellungnahme zu diesem Verfahren halte ich es für angebracht, zunächst zu klären, was überhaupt noch Gegenstand dieses Rechtsstreits sein kann.
Da die Beklagte die Entscheidung der Klägerin vom 16. Februar 1983 nicht innerhalb der in Artikel 173 Absatz 3 EWGV vorgesehenen Frist angegriffen hat, ist diese Entscheidung bestandskräftig geworden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs kann somit die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung der Klägerin von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Die Ausführungen der Beklagten, ob es sich bei der staatlichen Kapitalbeteiligung um eine Beihilfe handelte, ob die Klägerin vor Durchführung dieser Beteiligung zuvor zu unterrichten war und ob diese Beihilfe nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWGV hätte als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen; insoweit kann der Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt werden.
Was allein noch in Betracht gezogen werden kann, ist die Frage, ob die Entscheidung der Klägerin hinreichend konkretisiert war, um befolgt werden zu können, und ob sie eine Anordnung enthielt, die auf ein rechtlich mögliches Verhalten der Beklagten gerichtet war.
Es ließen sich zwar durchaus Gesichtspunkte dafür vortragen, daß auch die beiden letztgenannten Fragen von der Beklagten in einem Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Klägerin vom 16. Februar 1983 hätten vorgebracht werden müssen. In den Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 und vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 hat der Gerichtshof jedoch die Frage der hinreichenden Konkretisierung der jeweiligen Entscheidungen der Kommission geprüft, obwohl diese Entscheidung von den jeweiligen Beklagten nicht angefochten worden waren.
Generalanwalt Mancini hatte das Vorgehen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 in seinen Schlußanträgen zur Rechtssache 52/83 dahin gekennzeichnet, daß dieses in der fehlenden Genauigkeit der Entscheidung einen Entschuldigungsgrund für die Beklagte gesehen habe, die Entscheidung der Klägerin nicht zu befolgen.
Mir selbst ist aus dem deutschen Verwaltungsrecht die Rechtsfigur des nichtigen Verwaltungsaktes bekannt, der — im Gegensatz zum nur rechtswidrigen Verwaltungsakt, der angefochten werden muß, wenn man ihn nicht befolgen will — nicht angegriffen werden muß, da er, weil nichtig, keine Rechtswirkung erzeugt.
Im Anschluß an diese Erwägungen halte ich es jedenfalls nicht für ausgeschlossen, eine bestandskräftige Entscheidung eines Organs der Gemeinschaften (wie hier) nicht zu befolgen unter Berufung auf die Behauptung, diese sei nicht hinreichend konkretisiert, um befolgt zu werden, oder ihre Befolgung sei auf ein rechtlich unmögliches Handeln gerichtet. Dies hätte dann zur Folge, daß entsprechende Nicht-Entscheidungen auch dann keine Rechtswirkungen erzeugen könnten, wenn sie nicht in der in Artikel 173 Absatz 3 EWGV vorgesehen Zweimonatsfrist angefochten worden sind.
1. Zur hinreichenden Konkretisierung der Entscheidung vom 16. Februar 1983
Artikel 1 der Entscheidung vom 16. Februar 1983 lautet in den maßgeblichen Fassungen wie folgt:
L'aide en faveur d'une entreprise du secteur de la céramique accordée par le gouvernement belge est incompatible avec le marché commun au sens de l'article 92 du traité CEE et doit dès lors être supprimée.
De door de Belgische Regering verleende steun ten behoeve van een onderneming in de ceramische sector is onverenigbaar met de gemeenschappelijke markt in de zin van artikel 92 van het EEG-Verdrag en dient derhalve te worden opgeheven.
Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag bestimmt folgendes:
Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Die Klägerin hat somit mit ihrer Entscheidung vom 16. Februar 1983 die Unvereinbarkeit einer konkret bezeichneten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und eine der beiden Rechtsfolgen angeordnet, die im EWG-Vertrag zwingend vorgesehen sind. Die Einzelmaßnahme, die als unzulässige Beihilfe angesehen wurde, ist in der Entscheidung eindeutig gekennzeichnet. Ebenso eindeutig ist die von der Klägerin angeordnete Rechtsfolge: Das unter Verstoß gegen die inhaltlichen wie formellen Beihilfebestimmungen des EWG-Vertrages einem Unternehmen zugeführte Kapital muß diesem wieder entzogen werden.
Daß die entsprechende Beteiligung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt, ist Bestandteil der bestandskräftigen Entscheidung der Klägerin und kann somit nicht mehr angefochten werden. Lediglich zur Erinnerung sei jedoch darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 bestätigt hat, daß Kapitalbeteiligungen an Unternehmen als Beihilfen betrachtet werden können. Unter Rdnr. 31 des genannten Urteils hat er folgendes ausgeführt:
Laut den angeführten Bestimmungen [des Artikels 92] erfaßt der EWG-Vertrag staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art. Daher geht es nicht an, eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Beihilfen in der Form von Darlehen und Beihilfen in der Form von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen zu treffen. Beide Arten von Beihilfen fallen unter das Verbot des Artikels 92, wenn dessen Tatbestand erfüllt ist.
Ebenfalls lediglich zur Erinnerung sei zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Klägerin zumindest befugt (ich würde sogar sagen: verpflichtet) ist, die Rückforderung der rechtswidrig geleisteten Beihilfe anzuordnen. Bereits in dem genannten Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 hat der Gerichtshof dies bestätigt und unter Randnummer 13 angeführt:
Die Kommission ist, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, befugt zu entscheiden, daß der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat. Diese Aufhebung oder Umgestaltung kann, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfen zurückzufordern, so daß die Kommission den Gerichtshof anrufen kann, wenn die Rückforderung unterbleibt. ...
Da der Vertrag darauf abzielt, daß Verstöße und ihre Folgen in Vergangenheit und Zukunft tatsächlich beseitigt werden, können die Gemeinschaftsbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung des Vertrages zu sichern, das Ausmaß bestimmen, in dem die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung in einer gemäß Artikel 169 oder Artikel 93 Absatz 2 erlassenen, mit Gründen versehenen Stellungnahme oder Entscheidung oder in einer beim Gerichtshof erhobenen Klage gegebenenfalls zu konkretisieren ist.
Da die Beklagte das Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 auch als Stütze für ihre Behauptung angeführt hat, sie brauche der Entscheidung der Klägerin nicht zu folgen, sei noch darauf verwiesen, daß die dem Urteil in der Rechtssache 70/72 zugrunde liegende Entscheidung der Klägerin nicht mit der Entscheidung der Klägerin vom 16. Februar 1983 vergleichbar ist.
In der Entscheidung der Klägerin vom 17. Februar 1971 über die nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlebergbaus und der deutschen Steinkohlebergbaugebiete gewährten Beihilfen ist in Artikel 1 folgende Anordnung enthalten:
Die Bundesrepublik Deutschland trifft unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien ... einzustellen.
In der Tat war diese Entscheidung insoweit unbestimmt, als erforderliche Maßnahmen getroffen werden sollten, um die unterschiedslose Gewährung von Investitionsprämien einzustellen. Welche Maßnahmen allerdings getroffen werden sollten und was unter einer nicht unterschiedslosen Gewährung von Prämien zu verstehen sei, hatte die Klägerin des damaligen Verfahrens nicht dargelegt. Deswegen war der Gerichtshof in dem genannten Urteil zu der Auffassung gelangt, daß in Anbetracht der Ungewißheit über einen der wesentlichen Aspekte des von der Kommission ausgesprochenen Verbots es den deutschen Behörden nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte, daß sie den berechtigten Interessen der Investoren auch in solchen Zonen Rechnung getragen haben, die später von der Förderung durch Beihilfen ausgeschlossen wurden.
Völlig anders verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall, da die Einzelmaßnahme, die rückgängig gemacht werden soll, eindeutig bestimmt ist und unter der Aufhebung der Beihilfe nur der Rückfluß des rechtswidrig eingeschossenen Kapitals an den Kapitalgeber verstanden werden kann.
Daß in anderen, von der Beklagten angeführten Fällen die Aufhebung der Beihilfe in anderer Weise geschehen war, ändert nichts an diesem Ergebnis. In diesen anderen Fällen hatte sich nämlich die Beklagte mit der Klägerin — im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Fall — im Verhandlungswege über die Aufhebungsmodalitäten verständigt.
Abschließend hat die Beklagte noch vorgetragen, die Klägerin habe lediglich die Aufhebung der Beihilfe, nicht jedoch die Vernichtung des Unternehmens angeordnet, dem die Behilfe zugute gekommen sei. Da die Aufhebung der Beihilfe jedoch zwangsläufig den Untergang des Unternehmens zur Folge haben würde, könne somit die Klägerin nicht den Rückfluß des eingeschossenen Kapitals an den Kapitalgeber ins Auge gefaßt haben.
Sicherlich ist es richtig, daß die Klägerin nicht die Vernichtung des Unternehmens angeordnet hat; dazu war sie auch nicht befugt.
Der Einwand der Beklagten kann somit nur dahin zu verstehen sein, daß der Klägerin nicht bewußt gewesen sein soll, zu welchen wirtschaftlichen Folgen die Durchführung ihrer Entscheidung führen würde.
Diese Folgen hat die Klägerin jedoch durchaus gesehen, wie sich der Begründung ihrer Entscheidung entnehmen läßt. In ihr hatte sie nämlich folgendes angeführt:
Eine solche Beihilfe, durch die der weitere Betrieb von Produktionskapazitäten gesichert werden soll, ist geeignet, die Wettbewerbsbedingungen in besonders gravierender Weise zu beeinträchtigen, denn nach dem freien Spiel der Marktkräfte wäre normalerweise die Schließimg des betreffenden Unternehmens erforderlich, was in einer Situation, in der die betroffene Industrie Überkapazitäten zu bewältigen hat, konkurrenzkräftigeren Mitbewerbern Expansionsmöglichkeiten bieten würde.
Daß in einer durch Überkapazitäten gekennzeichneten Wirtschaftssituation notfalls diejenigen Unternehmen ausscheiden müssen, denen nach dem freien Spiel der Marktkräfte ein Überleben nicht möglich ist und denen auch keine rechtmäßigen Beihilfen gewährt werden können — gerade dies ist Sinn und Zweck des allgemeinen Beihilfeverbots des EWG-Vertrages.
Nach alledem bin ich der Auffassung, daß die Rüge der Beklagten, die Entscheidung der Klägerin vom 16. Februar 1983 sei nicht hinreichend konkretisiert und damit nicht befolgbar, nicht durchgreift.
2. Zur rechtlichen Unmöglichkeit, die Entscheidung vom 16. Februar 1983 durchzuführen
Die Beklagte hat vorgetragen, es wäre rechtlich unmöglich, die staatliche Beteiligung an dem genannten Unternehmen dadurch rückgängig zu machen, daß das Kapital an die Kapitalgeber zurückgezahlt würde. Dem ständen Vorschriften des innerstaatlichen (belgischen) und des Gemeinschaftsrechts entgegen. Nach beiden Rechtsordnungen dürften Ausschüttungen an die Aktionäre nur aus dem Gewinn eines Unternehmens erfolgen, welcher im konkreten Fall jedoch nicht vorliege.
Zu diesem Vortrag ist zunächst zu bemerken, daß der strittige Kapitalzufluß von vornherein sowohl förmlich gegen Artikel 93 Absatz 3 EWGV als auch inhaltlich gegen Artikel 92 EWGV verstoßen hat.
Nach Artikel 93 Absatz 3 EWGV hätte bereits die beabsichtigte Einführung der Beihilfemaßnahme der Klägerin gemeldet werden müssen; die Beihilfemaßnahme hätte nicht durchgeführt werden dürfen, bevor die Klägerin eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Gegen beide Verpflichtungen hat die Beklagte verstoßen, so daß der durchgeführte Kapitalzufluß rechtswidrig war.
Darüber hinaus war die Beihilfemaßnahme auch inhaltlich rechtswidrig, da sie mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWGV nicht vereinbar war. Dies ergibt sich, wie schon mehrfach ausgeführt, aus der bestandskräftigen Entscheidung der Klägerin vom 16. Februar 1983.
Was die Rückabwicklung der Beihilfe angeht, so hat sich die Beklagte auf die Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 berufen.
Diese Argumentation greift jedoch nicht durch. Es trifft zwar zu, daß die genannte Richtlinie, insbesondere in ihren Artikeln 15 ff. und 32 ff. Schutzvorschriften für die Gläubiger von Aktiengesellschaften enthält. So untersagt Artikel 15 Ausschüttungen an die Aktionäre, wenn dadurch der Betrag des gezeichneten Kapitals unterschritten würde. Gemäß Artikel 32 muß bei Kapitalherabsetzungen den Gläubigern Sicherheit für ihre noch nicht fälligen Forderungen geleistet werden; Zahlungen an die Aktionäre dürfen nicht geleistet werden, solange den Gläubigern nicht Genüge getan worden ist.
Den beiden genannten Bestimmungen liegt sicherlich der Grundsatz zugrunde, daß das haftende Kapital einer Aktiengesellschaft u. a. den Gläubigern der Gesellschaft als Sicherheit zu dienen hat und deswegen nicht zu deren Lasten verkürzt werden darf. Dieser Gedanke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein.
Artikel 15 regelt den Fall der Ausschüttung an die Aktionäre, die nur aus dem Gewinn der Gesellschaft erfolgen dürfen. Da das genannte Unternehmen unstreitig nicht über Gewinne verfügt, scheidet somit die Rückzahlung der rechtswidrig erfolgten Kapitalbeteiligung im Wege der Ausschüttung aus.
Artikel 32 kann ebenfalls nicht eingreifen, da sich die Bestimmungen über die Herabsetzung des Kapitals nur auf die Herabsetzung von rechtmäßig gezeichnetem Kapital beziehen können. Da jedoch im vorliegenden Fall die Aufhebung einer rechtswidrigen Kapitalzufuhr in Frage steht, können diese Vorschriften nicht zugunsten der Gläubiger der Aktiengesellschaft eingreifen, denn diese haben keinen Anspruch darauf, daß ihnen rechtswidrig gezeichnetes haftendes Kapital als Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft erhalten bleibt.
Diese Auslegung der genannten Richtlinie ist zwingend. Eine gegenteilige Auslegung würde nämlich die Gültigkeit der Richtlinie in Frage stellen, da sie dann im Gegensatz zu den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 EWGV stünde. Es ist nämlich den Gemeinschaftsorganen verwehrt, Rechtsnormen zu erlassen, die im Widerspruch zu Vertragsbestimmungen stehen oder auch nur deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen.
Die Beklagte kann sich somit nicht auf die Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 berufen, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, die ihr aufgrund der Bestimmungen der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag obliegen.
Gleiches gilt für das Vorbringen, innerstaatliches Recht stehe der Rückabwicklung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen können, um damit die Nichtbeachtung seiner sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.
Auch die allgemeine Berufung auf den Schutz unschuldiger Dritter, also der Gläubiger des Unternehmens, greift nicht durch. Der Schutzgedanke kann nicht herangezogen werden, um nachträglich eine unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts getroffene Beihilfe zu rechtfertigen. Sollten Dritte durch das rechtswidrige Verhalten der Behörden der Beklagten geschädigt worden sein, so wären diese auf den nationalen Rechtsweg und die nationalen Bestimmungen über die Haftung staatlicher Organe für rechtswidriges Handeln zu verweisen.
C —
Ich beantrage deswegen, wie folgt für Recht zu erkennen und zu entscheiden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der sanitärkeramischen Industrie nicht nachgekommen ist.
2) Das Königreich Belgien wird zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.