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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1986 – C-52/84

ECLI:EU:C:1986:3

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 52/84

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, Bevollmächtigter: R. Hoebaer, Direktor im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungshilfe im Beistand von Rechtsanwalt J.-F. Bellis, Brüssel, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Résidence Champagne, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1983 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der sanitärkeramischen Industrie (ABl. L 91, S. 32) nicht nachgekommen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Entscheidung 83/130 der Kommission vom 16. Februar 1983 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der sanitärkeramischen Industrie nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

2 In der genannten Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß die Beteiligung einer öffentlichen Holding-Gesellschaft mit regionaler Zielsetzung in Höhe von 475 Millionen BFR am Kapital eines Unternehmens der keramischen Industrie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag und deshalb wieder rückgängig zu machen sei. Außerdem hat die Kommission verlangt, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung von den Maßnahmen unterrichtet zu werden, die Belgien getroffen habe, um der Entscheidung nachzukommen.

3 Die Entscheidung enthält unter anderem folgende Begründungserwägung:

Eine solche Beihilfe, durch die der weitere Betrieb von Produktionskapazitäten gesichert werden soll, ist geeignet, die Wettbewerbsbedingungen in besonders gravierender Weise zu beeinträchtigen, denn nach dem freien Spiel der Marktkräfte wäre normalerweise die Schließung des betreffenden Unternehmens erforderlich, was in einer Situation, in der die betroffene Industrie Überkapazitäten zu bewältigen hat, konkurrenzkräftigeren Mitbewerbern Expansionsmöglichkeiten bieten würde.

4 Die Entscheidung wurde dem Königreich Belgien mit Schreiben vom 24. Februar 1983 bekanntgegeben. Sie ist nicht mit einer Klage angefochten worden.

5 Der Ständige Vertreter Belgiens machte mit Schreiben vom 3. Juni 1983 an das zuständige Mitglied der Kommission geltend, die Begründung der Entscheidung sei unrichtig, und verwies auf die schweren sozialen Probleme, die als Folge einer Schließung des betreffenden Unternehmens aufträten. Außerdem erlaube das belgische Recht eine Erstattung des Gesellschaftskapitals nur im Wege der Erhebung einer Abgabe auf die Gewinne der Gesellschaft, was angesichts der Geschäftsergebnisse des Unternehmens nicht möglich sei. Schließlich heißt es in dem Schreiben: Die belgischen Behörden ersuchen die Kommission, klarzustellen, was sie darunter versteht, daß die Beteiligung wieder rückgängig zu machen ist, und welche Folgen sich ihrer Ansicht nach daraus ergeben.

6 Mit Schreiben vom 22. Juli 1983 antwortete das zuständige Mitglied der Kommission unter anderem: In erster Linie müssen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden. Deshalb wäre es sehr dankbar, wenn man ihm binnen 14 Tagen die von [der belgischen Regierung] mit dem Ziel, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, beschlossenen Maßnahmen mitteilte.

7 Mit Schreiben vom 5. September 1983 beanstandete der Ständige Vertreter Belgiens erneut die Begründung der Entscheidung und wiederholte sein Ersuchen um Klarstellung. Da die Kommission zu der Auffassung gelangt war, daß die Entscheidung nicht befolgt worden sei, hat sie — alarmiert durch in der belgischen Presse erschienene Informationen über neue Beihilfen für das betreffende Unternehmen — die vorliegende Klage erhoben, ohne das genannte Schreiben zu beantworten.

8 Vor dem Gerichtshof hat die Kommission geltend gemacht, sie sei, nachdem sie festgestellt habe, daß die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag verpflichtet gewesen, zu entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist aufzuheben oder umzugestalten habe. Sie wirft die Frage auf, ob das Vorbringen der belgischen Regierung nicht darauf hinauslaufe, die Gültigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgeschlossen sei, da die Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag angefochten worden sei.

9 Auf jeden Fall sei dieses Vorbringen unbegründet. In der Entscheidung sei die aufzuhebende Beihilfe im Gegensatz zu dem Fall, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 813) zugrunde gelegen habe, deutlich bezeichnet worden. Die Entscheidung sei deshalb hinreichend klar, um durchgeführt zu werden, und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne sich die belgische Regierung nicht auf das positive belgische Recht berufen, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die ihr aus Entscheidungen der Gemeinschaft erwüchsen.

10 Die belgische Regierung bleibt bei ihrer Ansicht, die belgischen Behörden hätten nicht gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen. Trotz ihrer wiederholten Ersuchen habe die Kommission nicht die notwendigen Klarstellungen vorgenommen, die es ihnen erlaubt hätten, zu bestimmen, worin die Verpflichtung, die angebliche Beihilfe rückgängig zu machen, bestanden habe. Man könne ihnen deshalb nicht den Vorwurf machen, daß sie diese Verpflichtung nicht erfüllt hätten.

11 Die belgische Regierung bezieht sich außerdem auf den zweiten und den siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik, in denen die Kommission ihren Standpunkt in bezug auf Beteiligungen der öffentlichen Hand definiert habe. In diesen Berichten habe die Kommission ausgeführt, daß die Handlungsweise von Stellen, die vom Staat geschaffen und finanziert worden seien, um sich am Kapital bestimmter Unternehmen zu beteiligen, erst nachträglich beurteilt werden könne. Durch diese Politik habe die Kommission selbst die Aufhebung von Beteiligungen verhindert, da unter diesen Umständen durch eine Verpflichtung zur Rückerstattung die Rechte unschuldiger Dritter in all den Fällen schwer verletzt würden, in denen die Gewinne eines Unternehmens nicht ausreichten, um diese Rückerstattung zu bewirken.

12 Im vorliegenden Fall verfüge das Unternehmen nicht über Erträge, die die Rückerstattung ermöglichten, und es sei deshalb tatsächlich unmöglich gewesen, die Entscheidung buchstabengetreu durchzuführen, ohne die Gesellschaft zu liquidieren. In der Entscheidung werde jedoch nur die Rückgängigmachung der Beihilfe verlangt, nicht die Auflösung des Unternehmens. Jedenfalls sei in einer Hauptversammlung am 25. Januar 1985 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen worden; die belgische Regierung verstehe nicht, was die Kommission noch mehr verlange.

13 Nach ständiger Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 3707), kann ein Mitgliedstaat, an den eine aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages erlassene Entscheidung gerichtet ist, die Gültigkeit dieser Entscheidung nicht mehr anläßlich der in Unterabsatz 2 dieser Bestimmung genannten Klage in Frage stellen, wenn die in Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Frist abgelaufen ist. Genau dies ist hier der Fall.

14 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die belgische Regierung zur Verteidigung gegen die Klage wegen Vertragsverletzung nur noch geltend machen, daß es ihr völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß in der Entscheidung die Rückgängigmachung einer Beteiligung in Höhe von 475 Millionen BFR am Kapital des Unternehmens gefordert wird, die am 3. August 1981 von den Regionalbehörden beschlossen und von einer öffentlichen Holding-Gesellschaft mit regionaler Zielsetzung durchgeführt wurde, und daß diese Forderung hinreichend klar ist, um erfüllt zu werden. Der Umstand, daß die belgischen Behörden aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens den eingezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, stellt keine Unmöglichkeit der Erfüllung dar, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand und dieses Ziel, wie die belgische Regierung einräumt, durch die Liquidation der Gesellschaft hätte erreicht werden können, die die belgischen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben konnten.

15 Wenn die belgische Regierung geltend macht, daß die Entscheidung durch die Liquidation des Unternehmens Anfang 1985 tatsächlich durchgeführt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand der Klage die Unterlassung des Königreichs Belgien ist, der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen, und daß die belgische Regierung durch die fragliche Entscheidung, die ihr mit Schreiben vom 24. Februar 1983 bekanntgegeben worden war, verpflichtet wurde, die Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie getroffen hatte, um der Entscheidung nachzukommen. Deshalb ist festzustellen, daß die Entscheidung jedenfalls nicht fristgerecht durchgeführt worden ist.

16 Außerdem schließt die Tatsache, daß der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, gegen eine Klage wie die im vorliegenden Fall nichts anderes geltend machen kann als die absolute Unmöglichkeit, die Entscheidung durchzuführen, nicht aus, daß ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer solchen Entscheidung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen kann. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich dem Artikel 5 EWG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden. Im vorliegenden Fall weist jedoch keine der Schwierigkeiten, auf die sich die belgische Regierung beruft, einen solchen Charakter auf, und die Regierung hat der Kommission keineswegs vorgeschlagen, andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sondern sich darauf beschränkt, über den Ständigen Vertreter Belgiens nach Ablauf der für die Durchführung gesetzten Frist die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung zu bestreiten und geltend zu machen, daß es ihr nach belgischem Recht unmöglich gewesen sei, die fragliche Beteiligung rückgängig zu machen, sowie die Kommission um eine Klarstellung zu ersuchen, was sie unter Rückgängigmachung der Beteiligung verstehe. Eine solche Verhaltensweise steht nicht in Einklang mit der erwähnten Pflicht zur Zusammenarbeit.

17 Aufgrund des Vorstehenden ist festzustellen, daß eine Vertragsverletzung in dem im Klageantrag der Kommission angegebenen Umfang vorliegt.

Kosten

18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es der Entscheidung 83/130 der Kommission vom 16. Februar 1983 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der sanitärkeramischen Industrie nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.