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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1985 – C-306/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:474

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 27. November 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Kommission wirft Belgien vor, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, um den Richtlinien des Rates 75/362/EWG vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und 75/363/EWG vom selben Tage zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167, S. 1 und 14) nachzukommen.

Der vorliegende Rechtsstreit bereitet kaum Schwierigkeiten. Es steht nämlich fest, daß Belgien beim Auslaufen der achtzehnmonatigen Durchführungsfrist gemäß den Artikeln 25 Absatz 1 und 9 Absatz 1 der beiden vorstehend genannten Richtlinien den sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen nur teilweise nachgekommen war.

Erst am 4. April 1980 erließ der beklagte Mitgliedstaat ein Gesetz zur Übertragung von Befugnissen, um die Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Heilkunde, die Krankenpflege, die paramedizinischen Berufe und die Tierheilkunde zu gewährleisten (Moniteur belge vom 21. 5. 1980), aufgrund dessen auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 7. Februar 1983 hin die Königliche Verordnung Nr. 83-1108 vom 8. Juni 1983 erging, durch die die Königliche Verordnung vom 10. November 1967 betreffend die Ausübung der Heilkunde, der Krankenpflege, der paramedizinischen Berufe und die ärztlichen Ausschüsse (Moniteur belge vom 1. 7. 1983), ergänzt durch die beiden Ministerialverordnungen Nrn. 83-1321 und 83-1322 vom 20. Juli 1983 (Moniteur belge vom 6. 8. 1983), geändert wurde.

In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, diese Rechtsvorschriften ließen bestimmte Lücken der Durchführung der beiden fraglichen Richtlinien weiter bestehen, da Belgien weder für eine Umsetzung der Artikel 8, 10, 11, 13, 15, 18 und 19 der Richtlinie 75/362 noch des Artikels 5 der Richtlinie 75/363 gesorgt habe.

2. Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission den Gegenstand ihrer Klage neu bestimmt. Sie hat eingeräumt, daß die vorstehend genannten Artikel 18 und 19 in Belgien keine besonderen Durchführungsmaßnahmen erforderten, weil dort über das Führen der Berufsbezeichnung keine Vorschriften bestünden und für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Richtlinie von den Staatsangehörigen keine Eidesleistung oder feierliche Erklärung verlangt werde.

3. Zur Richtlinie 75/362 trägt die Kommission jedoch — unwidersprochen durch den Beklagten — vor, dieser habe

keine Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen, um die Anrechnung der von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Weiterbildungszeit, soweit diese der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspreche, zu ermöglichen;

keine Maßnahmen getroffen, um gemäß Artikel 10 dafür Sorge zu tragen, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zum Führen der durch ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verliehenen Ausbildungsbezeichnung in der Sprache dieses Staates berechtigt seien;

entgegen der Verpflichtung aus Artikel 11 einen von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne der Richtlinie ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweis nicht anerkannt;

nicht gemäß Artikel 13 Absatz 2 die Behörde bestimmt, die für die Ausstellung einer für die Aufnahme oder die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise verlangten Bescheinigung zuständig sei;

nicht die Frist von höchstens drei Monaten nach Artikel 15 festgelegt, innerhalb deren das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne der Richtlinie abgeschlossen sein müsse.

4. Im Falle der Richtlinie 75/363 wird dem beklagten Mitgliedstaat zu Recht vorgeworfen, er habe die Mindestdauer der Weiterbildung in Tropenmedizin von vier Jahren (Artikel 5) nicht eingehalten. Belgien hat zwar beantragt, aus dem Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen es diese fachärztliche Weiterbildung gibt, in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 75/362 gestrichen zu werden. Derzeit besteht jedoch der Vertragsverstoß; erst wenn der Rat die Richtlinie insoweit geändert haben wird, wird er ausgeräumt sein.

5. In bezug auf jede der obigen Bestimmungen hat sich der beklagte Mitgliedstaat zu einer Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet. Gleichwohl ist festzustellen, daß diese im derzeitigen Zustand lückenhaft sind. Sonach hat Belgien, wie bereits ausgeführt, die durch die Richtlinien 75/362 und 75/363 ausdrücklich vorgeschriebenen Fristen für die Befolgung der in den Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen nicht eingehalten. Mit der Kommission ist, wie Sie in den Urteilen vom 12. Oktober 1982 in den Rechtssachen 136, 148, 149 und 151/81 für Recht erkannt haben, festzustellen, daß

die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten.

Der Vertragsverletzungsklage der Kommission ist deshalb stattzugeben.

6. Es ist somit meines Erachtens festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag in Verbindung mit den Richtlinien 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie 75/363 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.