Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1987 – C-306/84
ECLI:EU:C:1987:79
In der Rechtssache 306/84
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ciaire Durand vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch den Minister für Auswärtige Beziehungen, dieser vertreten durch Robert Hobaer, Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, résidence Champagne,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 75/362 des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167, S. 1) und der Richtlinie 75/363 des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167, S. 14) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1985,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Richtlinien 75/362 und 75/363 des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr beziehungsweise zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167, S. 1 bzw. 14) nachzukommen.
2 Die belgische Regierung hat während des Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Umsetzung der Richtlinie 75/362 des Rates durch drei Königliche Verordnungen vom 26. Dezember 1985, eine Ministerialverordnung vom 27. Dezember 1985 und eine Bekanntmachung (Moniteur belge vom 10. 1. 1986) in ihr innerstaatliches Recht sicherzustellen. Auf den Erlaß dieser Maßnahmen hin hat die Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 1986 erklärt, sie nehme ihre Klage zurück, soweit sie auf Feststellung der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Königreichs Belgiens aus der Richtlinie 75/362 gerichtet sei, und halte sie nur insoweit aufrecht, als sie die Richtlinie 75/363 betreffe.
3 Zur Verwirklichung der Bedingungen, die für die von der Richtlinie 75/362 vorgeschriebene gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes erforderlich sind, sieht die Richtlinie 75/363, wie ihr Titel besagt, die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes vor. Nach Artikel 5 dieser Richtlinie ist für die Ausbildung zum Facharzt für Tropenmedizin eine Mindestdauer von vier Jahren vorgeschrieben.
4 Artikel 7 der Richtlinie 75/362 beschränkt die gegenseitige Anerkennung der fachärztlichen Weiterbildung in Tropenmedizin auf bestimmte Mitgliedstaaten, darunter das Königreich Belgien. Um den Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 75/363 zu genügen, hatten somit die zuständigen belgischen Behörden eine mindestens vierjährige Ausbildung auf diesem Fachgebiet vorzusehen.
5 Es steht jedoch fest, daß die Dauer der Ausbildung zum Facharzt für Tropenmedizin in Belgien ein Jahr beträgt. Um eine vierjährige Ausbildung in Tropenmedizin nicht mehr gewährleisten zu müssen, hat die belgische Regierung während des schriftlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof beantragt, das Königreich Belgien aus dem Verzeichnis des Artikels 7 der Richtlinie 75/362 zu streichen. Nach Auffassung der belgischen Regierung ist mit diesem Antrag an die Kommission der Vertragsverstoß ausgeräumt worden.
6 Die Kommission vertritt den Standpunkt, der bloße Antrag der belgischen Regierung beseitige den Verstoß, der sich aus der mangelnden Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 75/363 innerhalb der vorgeschriebenen Frist ergebe, nicht. Sie habe das Verfahren zur Änderung dieser Richtlinie in dem von der belgischen Regierung gewünschten Sinne eingeleitet, die endgültige Entscheidung liege jedoch insoweit beim Rat. Folglich sei das Königreich Belgien noch an die Verpflichtung aus Artikel 5 dieser Richtlinie gebunden; dieser Verpflichtung sei es nicht nachgekommen.
7 Dieser Auffassung ist zu folgen. Die von der Kommission auf Wunsch der belgischen Regierung vorgeschlagene Änderung der genannten Richtlinie kann nämlich die dem Königreich Belgien vorgeworfene Vertragsverletzung nicht aus der Welt schaffen; sie bleibt vielmehr so lange bestehen, wie der Rat diesen Vorschlag nicht angenommen hat.
8 Es ist deshalb festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
10 Nach Artikel 69 § 4 sind der Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, die Kosten aufzuerlegen, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist.
11 Die Kommission hat bestimmte Rügen aus ihrer Klageschrift fallengelassen, weil die belgische Regierung nach Erhebung der Klage ihren Verpflichtungen insoweit nachgekommen ist.
12 Die teilweise Klagerücknahme der Kommission ist somit durch das Verhalten des Königreichs Belgien gerechtfertigt. Zudem ist das Königreich Belgien im übrigen unterlegen.
13 Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Königreich Belgien aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.