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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1985 – C-162/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:476

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 28. November 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A.

Gegenstand des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist die Entscheidung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften (des Beklagten) vom 30. September 1983, Frau Androniki Vlachou (die Klägerin) nicht zum Auswahlverfahren CC/LA/4/83, einem Auswahlverfahren innerhalb der Organe, zuzulassen.

1. Nach Abschluß ihrer Universitätsstudien im Jahre 1971 und einer daran anschließenden Berufstätigkeit, u. a. vom Januar 1975 bis Dezember 1980 bei einem juristischen Fachverlag in Athen, ist die Klägerin im Jahr 1981 nach Absolvierung eines Auswahlverfahrens in die Dienste des Europäischen Parlaments getreten. Mit Wirkung vom 1. März 1981 wurde sie zur Übersetzerin auf Probe, Besoldungsgruppe LA7, Dienstaltersstufe 3, ernannt.

Aufgrund eines Vertrages vom 8. Dezember 1981 wurde die Klägerin von dem Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 1981 zunächst für zwei Jahre als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe LA5, Dienstaltersstufe 2 (Überprüferin), eingestellt.

Nach Ablauf dieses Vertrages wurde die Klägerin durch Vertrag vom 25. November 1983 für ein weiteres Jahr als Übersetzerin der Besoldungsgruppe LA6, Dienstaltersstufe 3, weiterbeschäftigt.

Nach Absolvierung des internen Auswahlverfahrens CC/LA/14/83 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1984 zur Beamtin auf Probe ernannt. Unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Berufserfahrung wurde sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 81/5 des Rechnungshofes vom 3. Dezember 1981 über die Einstufung der Bediensteten in die Besoldungsgruppe LA6, Dienstaltersstufe 3, eingereiht. Am 1. Dezember 1984 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.

2. Um eine der beiden Stellen der Laufbahn LA5/4, die für die griechische Gruppe des Übersetzungsdienstes vorgesehen waren, zu besetzen, veröffentlichte der Beklagte am 26. April 1983 eine Mitteilung über das interne Auswahlverfahren CC/LA/20/82 (Überprüfer/Hauptübersetzer).

Eine der Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Auswahlverfahren war gemäß Punkt V.2 der genannten Mitteilung eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten.

Die Klägerin hat an diesem Auswahlverfahren teilgenommen, wurde jedoch nicht ernannt, da sie auf der von dem Prüfungsausschuß erstellten Eignungsliste nur an zweiter Stelle angeführt worden war. Die Rechtmäßigkeit dieses Auswahlverfahrens ist Gegenstand der Rechtssache 143/84.

Am 2. Juni 1983 veröffentlichte der Beklagte die Mitteilung über das interinstitutionelle Auswahlverfahren CC/LA/4/83 zur Besetzung der Stelle eines Gruppenleiters/Überprüfers der Laufbahn LA5/4. Unter Punkt V.2 dieser Mitteilung war als Zulassungsvoraussetzung eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten angeführt. Die Mitteilung enthielt — ebenso wie die Mitteilung über das Auswahlverfahren CC/LA/20/82 — den Hinweis, daß die Besetzung des Dienstpostens grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe, also in LA5, erfolgen werde.

Die mit dem Dienstposten verbundene Tätigkeit war wie folgt beschrieben:

— Leitung der griechischen Übersetzergruppe;

— Überprüfung von Übersetzungen oder gegebenenfalls Übersetzung von Texten ohne Überprüfung;

— Kontrolle von Terminologie-, Dokumentations-, oder anderen Arbeiten auf linguistischem Gebiet;

— Mitwirkung bei der beruflichen Fortbildung der Übersetzer.

In seinem an die Anstellungsbehörde gerichteten Schlußbericht vom 16. September 1983 hat der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CC/LA/4/83 festgestellt, daß keiner der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfülle, insbesondere die unter V.2 der Mitteilung enthaltene Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem besetzenden Dienstposten. Der Prüfungsausschuß sah sich nicht in der Lage, eine Eignungsliste aufzustellen.

Mit Schreiben vom 30. September 1983 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß der Prüfungsausschuß sie nicht zum Auswahlverfahren zugelassen habe, weil sie das Erfordernis der zehnjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug auf den zu besetzenden Dienstposten nicht erfülle.

Am 24. November 1983 forderte die Klägerin den Beklagten u. a. auf, das Auswahlverfahren CC/LA/4/83 auszusetzen, um so den genannten Dienstposten im Wege eines internen Auswahlverfahrens besetzen zu können. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 1983 beantragte die Klägerin, ihre Nichtzulassung zum interinstitutionellen Auswahlverfahren CC/LA/4/83 aufzuheben, das genannte Auswahlverfahren insgesamt zu annullieren sowie ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs durchzuführen, um den genannten Dienstposten zu besetzen.

Mit Entscheidung vom 30. März 1984 hat der Beklagte die Beschwerde zurückgewiesen und dabei insbesondere ausgeführt, nach den Vorschriften des Beamtenstatuts und der zwingenden Rechtsprechung des Gerichtshofs sei es der Anstellungsbehörde nicht möglich, die Arbeiten eines Prüfungsausschusses zu überprüfen, insbesondere was die Gründe angehe, die diesen dazu veranlaßt hätten, eine Bewerbung zuzulassen oder zurückzuweisen.

Den Antrag, das interinstitutionelle Auswahlverfahren aufzuheben und ein internes Auswahlverfahren durchzuführen, hat der Beklagte als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückgewiesen. Zum einen sei der Antrag verspätet erhoben; zum andern habe der Beklagte die Reihenfolge der Besetzungsmöglichkeiten gemäß Artikel 29 des Beamtenstatuts geprüft. Er sei jedoch nicht verpflichtet, auf die Möglichkeiten einer Beförderung, Versetzung oder eines internen Auswahlverfahrens zurückzugreifen, wenn er zu der Überzeugung gelange, daß die Durchführung eines interinstitutionellen Auswahlverfahrens eine bessere Möglichkeit biete, den dienstlichen Erfordernissen bei der Stellenbesetzung gerecht zu werden.

Gegen die beiden Entscheidungen, die Klägerin nicht zu dem Auswahlverfahren CC/LA/4/83 zuzulassen sowie das gesamte Auswahlverfahren nicht aufzuheben, richtete sich zunächst die vorliegende Klage. Den Antrag auf Aufhebung des Auswahlverfahrens hat die Klägerin in ihrer Erwiderung jedoch nur noch als Hilfsantrag bezeichnet und in der mündlichen Verhandlung Schließlich fallengelassen.

3. Die Anträge der Parteien am Schluß der mündlichen Verhandlung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß der Prüfungsausschuß zu Unrecht entschieden hat, die Klägerin könne zum Auswahlverfahren nicht zugelassen werden,

dementsprechend für Recht zu erklären, daß der Prüfungsausschuß seine Arbeiten wiederaufnehmen muß,

dem Beklagten jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

b) Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

der Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Mit Schreiben vom 11. März 1985 hat der Gerichtshof den Beklagten aufgefordert,

a) dem Gerichtshof die Auslegungskriterien für die Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, die der Prüfungsausschuß zugrunde gelegt hat;

b) das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vorzulegen, in dem die genannten Auslegungskriterien angewandt worden sind.

Als Antwort auf dieses Schreiben des Gerichtshofs hat der Beklagte erneut das Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 16. September 1983 vorgelegt, welches er bereits als Anlage 2 zur Klagebeantwortung zu den Akten gereicht hatte.

5. Während der mündlichen Verhandlung auf die vom Prüfungsausschuß zugrunde gelegten Auslegungskriterien für die Zulassungsvoraussetzungen angesprochen, hat der Beklagte folgendes angeführt:

Um zum Gruppenleiter ernannt werden zu können, mußte ein Bewerber Überprüfer (Revisor) gewesen sein. Da keiner der Bewerber über eine zehnjährige Berufserfahrung als Überprüfer verfügt habe, seien alle Bewerbungen zurückgewiesen worden. Einem der Bewerber habe man diese Entscheidungskriterien mitgeteilt; der habe sich damit zufriedengegeben.

B.

In meinen Ausführungen zu dieser Rechtssache werde ich meine eigene Stellungnahme unmittelbar an die Erörterung der Rügen der Klägerin und der Verteidigung des Beklagten anschließen.

1. a)Die Klägerin trägt vor, sie sei in ihrem berechtigten Vertrauen auf Zusagen seitens des Beklagten getäuscht worden. Vor ihrem Eintritt in die Dienste des Beklagten hätten ein Mitglied sowie maßgebliche Beamte ihr Zusagen über ihre künftige Karriere gemacht. Insbesondere sei ihr angedeutet worden, ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit sei für den Beklagten lediglich eine reine Formsache.Der Beklagte entgegnet darauf, bei der Einstellung der Klägerin seien keine Zusagen hinsichtlich ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gemacht worden. Im übrigen sei es nicht ersichtlich, in welcher Weise sich ein angeblicher Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes auf das vorliegende Verfahren auswirken solle.b)Ob der Klägerin bei ihrem Eintritt in die Dienste des Beklagten irgendwelche Zusagen gemacht worden waren, kann dahingestellt bleiben. Es kommt auf diese Frage nicht an, da das Beamtenstatut die Einstellung von Beamten insbesondere in Artikel 29 einem förmlichen Verfahren unterwirft, so daß eventuelle entgegenstehende Zusagen rechtswidrig und somit nicht verbindlich gewesen wären.

2. a)Mit einer weiteren Rüge wirft die Klägerin dem Beklagten vor, die — in ihrer personellen Zusammensetzung identischen — Prüfungsausschüsse der Auswahlverfahren CC/LA/20/82 und CC/LA/4/83 hätten innerhalb kurzer Zeit gleichlautende Formulierungen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren unterschiedlich ausgelegt. Die Voraussetzung der Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten sei im erstgenannten Verfahren erheblich weniger streng ausgelegt worden als im zweitgenannten.Da die Zulassungsvoraussetzungen objektiver Natur seien, könne ihre Beachtung überprüft werden. Bei der Feststellung objektiverKriterien komme dem Prüfungsausschuß kein Beurteilungsspielraum zu.Der Beklagte entgegnet, er sei als Anstellungsbehörde nicht dafür zuständig, die Arbeiten eines Prüfungsausschusses und insbesondere die Gründe, die diesen veranlaßt hätten, eine Bewerbung zuzulassen oder abzulehnen, zu beurteilen. Es stehe ihm somit nicht zu, von der Auslegung abzuweichen, die der Prüfungsausschuß der Formulierung verantwortliche Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten gegeben habe.Unbeschadet dessen sei aber der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis der Unzulässigkeit der Bewerbung gelangt. Berücksichtige man, daß die zu besetzende Planstelle die eines Gruppenleiters gewesen sei, so habe die Art dieses Dienstpostens verlangt, daß der Prüfungsausschuß bei den Bewerbern eine Erfahrung von gewisser Bedeutung zumindest als Überprüfer vorausgesetzt habe. Es habe somit nicht ausgereicht, eine Mindestdauer der erforderlichen Berufserfahrung nachzuweisen, sondern diese Erfahrung habe zugleich insgesamt oder teilweise — nach Bewertung des Prüfungsausschusses — ein gehobenes Qualitätsniveau erkennen lassen müssen.Ein Vergleich mit den Zulassungsvoraussetzungen des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 sei nicht möglich, da die beiden Auswahlverfahren der Besetzung verschiedener Dienstposten gedient hätten. Da der Zweck der beiden Auswahlverfahren voneinander abgewichen habe, hätten die Prüfungsausschüsse die Berufserfahrung der Bewerber unterschiedlich bewerten dürfen.b)An dieser Stelle ist zunächst zu klären, ob es sich bei der genannten Zulassungsvoraussetzung um ein objektives Kriterium handelt, welches gerichtlich überprüft werden kann, oder ob es sich um ein Kriterium handelt, welches einer Wertung durch den Prüfungsauschuß bedarf. Im letztgenannten Falle könnten die Entscheidungen des Prüfungsausschusses inhaltlich nicht überprüft werden, da der Ausschuß dann über einen Beurteilungsspielraum verfügte; lediglich die Frage, ob das Verfahren korrekt durchgeführt worden war, wäre dann noch zu klären.

Die Mitteilung über das Auswahlverfahren spricht von einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten. Bei dem Dienstposten handelte es sich, wie der Mitteilung zu entnehmen ist, um die Stelle eines Gruppenleiters oder Überprüfers.

Die Mitteilung enthält jedoch keinen Hinweis darauf, was unter einer Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung zu verstehen ist. Die Zulassungsvorausetzungen sind somit nicht in einer Art ausgestaltet, daß ihr Vorliegen anhand einer einfachen Überprüfung objektiver Kriterien erfolgen kann.

Es war somit erforderlich, daß der Prüfungsausschuß bereits vor der Zulassung der Bewerber zum Auswahlverfahren die Grundsätze für die Zulassung der Bewerber festlegte, um anhand dieser Kriterien über die Zulassung entscheiden zu können. Diese Pflicht folgt aus der ausfüllungsbedürftigen Formulierung der Mitteilung über das Auswahlverfahren in Verbindung mit Artikel 5 des Anhangs III zum Beamtenstatut. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut hat der Prüfungsausschuß zwar zunächst nur von den Unterlagen der Bewerber Kenntnis zu nehmen und das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Sind die Bedingungen der Stellenausschreibung jedoch nicht aus sich heraus unmittelbar anwendbar, sondern erfordern bereits sie eine wertende Auslegung durch den Prüfungsausschuß, so hat dieser vor der Prüfung der Zulassung die Grundsätze über die Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen zu erstellen. Würde der Prüfungsausschuß diese Grundsätze nämlich nicht aufstellen, so wäre er später nicht in der Lage, das in Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III zum Beamtenstatut vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber korrekt aufzustellen, das einen mit Gründen versehenen Bericht enthalten muß.

Ich halte es in diesem Zusammenhang für geboten, die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 3 des Anhangs III dann analog anzuwenden, wenn ein ausfüllungsbedürftiges Kriterium einer Stellenausschreibung einer wertenden Beurteilung durch den Prüfungsausschuß bedarf.

Im Schlußbericht des Prüfungsauschusses des genannten Auswahlverfahrens vom 16. September 1983 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, daß der Prüfungsausschuß die genannten Grundsätze zur Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt hat. Es wird lediglich festgestellt, daß keiner der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfülle, insbesondere die unter Punkt V.2 der Mitteilung enthaltene Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten.

Diesem Bericht zufolge hat der Prüfungsausschuß die genannten Grundsätze somit nicht aufgestellt.

In allgemeiner Form hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, er habe bei allen anderen sprachlichen Sektionen, in denen die Stelle des Gruppenleiters zu besetzen war, eine lange Berufserfahrung (zehn Jahre) verlangt, die im Zusammenhang mit dem zu besetzenden Dienstposten gestanden habe; darunter habe er eine Berufserfahrung verstanden, die zumindest zum Teil in der Tätigkeit als Überprüfer erworben worden sei. Auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs nach der Erstellung der genannten Grundsätze hat der Beklagte lediglich erneut den Schlußbericht des Prüfungsausschusses vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er dann dargelegt, daß er alle Bewerber, die keine zehnjährige Berufserfahrung als Überprüfer aufweisen konnten, vom weiteren Verfahren ausgeschlossen habe.

Dieses Vorgehen des Prüfungsausschusses steht nicht im Einklang mit dem Anhang III zum Beamtenstatut. Da meiner Auffassung nach bei ausfüllungsbedürftigen Zulassungsvoraussetzungen Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs III entsprechend anzuwenden ist, also wie bei der Bewertung von Befähigungsnachweisen Grundsätze für diese Bewertung aufzustellen sind, sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65 verwiesen, in dem der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat:

Da der Prüfungsausschuß insbesondere die Grundsätze nicht angegeben hat, von denen er sich bei der Beurteilung der Befähigungsnachweise hat leiten lassen, fehlt seinem Bericht die wesentliche Grundlage für die darin gemachten Vorschläge. Damit hat der Prüfungsausschuß gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III zum Statut verstoßen.

Diese Ausführungen des Gerichtshofs sind im vollen Maße auch auf das hier vorliegende Verfahren zu übertragen. Dies gilt auch für die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 dargelegte Begründung, die wie folgt lautet:

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Formvorschriften sind als wesentlich anzusehen, denn die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen soll eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten. Andererseits soll das Erfordernis eines, mit Gründen versehenen‘ Berichts die Anstellungsbehörde in die Lage versetzen, von ihrer Wahlfreiheit einen sinnvollen Gebrauch zu machen; dies setzt voraus, daß sie sowohl über die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, von denen der Prüfungsausschuß ausgegangen ist, als auch darüber unterrichtet wird, wie der Ausschuß diese Grundsätze auf die in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen Personen angewandt hat. Da die genannten Formvorschriften auch dem Schutz der Bewerber dienen sollen, stellt ihre Verletzung für die abgewiesenen Bewerber eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts dar.

Aufgrund des Schlußberichts des Prüfungsausschusses sowie des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht fest, daß die genannten Kriterien vom Prüfungsausschuß nicht aufgestellt worden waren. Somit ¡st die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren CC/LA/4/83 zuzulassen, als fehlerhaft aufzuheben.

An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der Prüfungsausschuß die genannte Zulassungsvoraussetzung tatsächlich dahin definiert hätte, daß eine zehnjährige Berufserfahrung als Überprüfer verlangt werde, da dieses Kriterium nicht in seinem Bericht genannt ist.

Im übrigen wäre es zumindest zweifelhaft, ob dieses Kriterium, falls aufgestellt, als sachgerecht anzusehen wäre. Immerhin hat der Beklagte selbst vorgetragen, daß bei anderen Auswahlverfahren zur Besetzung vergleichbarer Stellen in anderen Sprachgruppen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung verlangt worden sei, die nur teilweise in der Tätigkeit als Überprüfer bestanden haben mußte. Um so mehr war es erforderlich, die Kriterien festzulegen, nach denen die Berufserfahrung beurteilt wurde. Wenn der Prüfungsausschuß nun von der bisherigen Praxis abweichen wollte, hätte er dies wenigstens erläutern müssen.

3. Auf die Rüge, dem Beklagten sei ein offensichtlicher Irrtum bei der Beurteilung der Dauer der Berufserfahrung der Klägerin unterlaufen, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingegangen werden, da Grundsätze für die Beurteilung der Berufserfahrung nicht vorliegen bzw. nicht rechtmäßig festgelegt worden sind.

4. Auch auf die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe sich eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht, weil zu vermuten sei, er habe das genannte Auswahlverfahren gar nicht zu einem positiven Ergebnis kommen lassen wollen, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da die die Klägerin beschwerende Entscheidung des Beklagten ohnehin aufzuheben ist.

5. Die Klägerin hat über ihren Anfechtungsantrag hinaus beantragt, den Beklagten zu verurteilen, daß der Prüfungsausschuß seine Arbeiten wieder aufnehmen muß.

Diesem Klageantrag kann nicht stattgegeben werden, da der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 179 EWGV lediglich eine die Klägerin beschwerende Maßnahme aufheben, nicht jedoch positiv anordnen kann, welche Folgerungen der Beklagte aus dem Urteil zu ziehen hat. Im übrigen hat nach dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 176 EWGV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, ohnehin die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Deshalb halte ich diesen Antrag für gegenstandslos.

6. a)Abschließend sei noch kurz auf das Vorbringen des Beklagten eingegangen, er sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht befugt gewesen, die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern. Ein Prüfungsausschuß sei souverän und unabhängig, so daß die Anstellungsbehörde weder befugt noch berufen sei, die Rechtmäßigkeit des vom Prüfungsausschuß durchgeführten Verfahrens zu kontrollieren.b)Derartig allgemein ausgedrückt, ist das Vorbringen des Beklagten unzutreffend.

Es ist zwar einzuräumen, daß der Prüfungsausschuß hinsichtlich der sachlichen Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen unabhängig ist. Er verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich aus dem Sinn des Auswahlverfahrens und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, z. B. den Urteilen vom 9. Oktober 1974 in den verbundenen Rechtssachen 112, 144 und 145/73 , vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 und vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77.

Diese Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses bezieht sich jedoch nur auf die sachliche Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen, wie sie Gegenstand der genannten Entscheidungen waren: Prüfung der Eignung (Urteil vom 9. Oktober 1974), Beurteilung der fachlichen Befähigung (Urteil vom 9. Februar 1984), Prüfung der einschlägigen Erfahrung (Urteil vom 16. März 1978).

Diese Unabhängigkeit entbindet den Prüfungsausschuß jedoch nicht von der Beachtung von Rechtsvorschriften. Generalanwalt Gand hat dies in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 23/64 treffend wie folgt gekennzeichnet:

Sicherlich findet die Freiheit des Prüfungsausschusses ihre Grenze in der ihm obliegenden Verpflichtung, die bestehenden Vorschriften über das Auswahlverfahren zu beachten, und zwar einmal die allgemeinen Vorschriften, zum andern aber auch die Regelung der Einzelheiten des Auswahlverfahrens, die z. B. die Art der Prüfungen und die für jede einzelne Prüfung vorgesehenen Koeffizienten bestimmen kann. Auf der anderen Seite entscheidet der Prüfungsausschuß völlig souverän, wenn er innerhalb der vorbezeichneten Grenzen die verschiedenen Bewerber bewertet, ihnen Noten erteilt oder eine bestimmte Rangordnung aufstellt.

Diese Unterscheidung zwischen Rechtsgebundenheit einerseits und Wertungskompetenz andererseits ist von Bedeutung für die Bestimmung der Befugnisse, über die die Anstellungsbehörde gegenüber einem Prüfungsausschuß verfügt. Zwar hat der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77 angeführt, das Beschwerdeverfahren durchzuführen habe dann keinen Sinn, wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da der Anstellungsbehörde die Mittel fehlten, um diese Entscheidungen abzuändern. Diese Feststellung kann sich jedoch nur auf den Fall beziehen, daß der Prüfungsausschuß innerhalb der ihm übertragenen Aufgaben zulässigerweise Wertungen vornimmt. Sie kann dann jedoch nicht mehr gelten, wenn sich der Prüfungsausschuß über Rechtsvorschriften hinwegsetzt, da er dazu trotz seiner sachlichen Unabhängigkeit nicht befugt ist.

Die Anstellungsbehörde ist somit nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Prüfungsausschüsse zu wachen und gegebenenfalls rechtswidrige Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben, solange sie nur seine sachliche Unabhängigkeit hinsichtlich der Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen respektiert.

Dies verlangen auch die Anforderungen eines zweckmäßigen und effektiven Rechtsschutzes. Es ist nicht angemessen, einen benachteiligten Beamten bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verhalten eines Prüfungsausschusses auf den zeitlich erheblich längeren Rechtsweg zum Gerichtshof zu verweisen, wenn die Anstellungsbehörde bereits über die Möglichkeit verfügt, im Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts der Beschwerde des Betroffenen abzuhelfen. Dies jedoch hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

7. Da der Klage somit in ihrem Hauptantrag stattzugeben und lediglich der Antrag abzuweisen ist, die konkreten Rechtspflichten festzustellen, die der Beklagte ohnehin aus dem Urteil zu ziehen hat, halte ich es für angemessen, den Beklagten gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin zunächst auch die Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens beantragt hatte. Da dieser Antrag bei wörtlicher Auslegung der Klage im Widerspruch zu den übrigen Anträgen gestanden hätte, war es ersichtlich, daß er subsidiär oder alternativ gestellt war. Dies hat die Klägerin in ihrer Erwiderung verdeutlicht und den Antrag schließlich in der mündlichen Verhandlung fallengelassen. Es erscheint somit nicht geboten, der Klägerin einen Teil der Kosten gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

C.

Nach alledem beantrage ich, wie folgt für Recht zu erkennen und zu entscheiden:

1) Die der Klägerin am 30. September 1983 mitgeteilte Entscheidung des Beklagten, sie nicht zum Auswahlverfahren CC/LA/4/83 zuzulassen, wird aufgehoben.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.