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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.02.1986 – C-162/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:56

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 162/84,

Androniki Vlachou, Beamtin auf Probe des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 21, rue Bertels, Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoll als Bevollmächtigten und Henry Marty-Gauquie als stellvertretenden Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwältin Lucette Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofes, 29, rue Aldringen, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren CC/LA/4/83 zuzulassen, oder Aufhebung dieses Auswahlverfahrens,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliet, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 1985,

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin, Beamtin auf Probe des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 26. Juni 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der ihr am 30. September 1983 zugestellten Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interinstitutionelle Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CC/LA/4/83, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Mit der Klage wird ferner die Aufhebung dieses Auswahlverfahrens begehrt, das der Rechnungshof zur Besetzung der Planstelle eines Gruppenleiters/Überprüfers griechischer Sprache in seinem Sprachendienst eröffnet hatte.

2 In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ausgeführt, ihr zweiter Antrag sei als Hilfsantrag anzusehen. In der mündlichen Verhandlung hat sie schließlich erklärt, sie halte diesen Teil ihrer Klage nicht aufrecht.

3 Auch wenn diese Erklärungen der Klägerin in der Sitzung ihre Absicht, auf den Antrag auf Aufhebung des Auswahlverfahrens zu verzichten, nicht ganz eindeutig erkennen lassen, ist davon auszugehen, daß Gegenstand der Klage lediglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist, die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Klägerin kann nämlich nicht in der Hauptsache die Aufhebung einer Entscheidung über ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren und hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung ihres Hauptantrags, die Aufhebung des Auswahlverfahrens verlangen.

4 Zur Begründung der Klage wird zunächst geltend gemacht, der Prüfungsausschuß habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da die Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren im Widerspruch zu den Zusagen der Verbeamtung stehe, die der Klägerin, die als Bedienstete auf Zeit eingestellt und dies bei der Eröffnung des Auswahlverfahrens auch noch gewesen sei, von hohen Beamten des Rechnungshofes gegeben worden seien.

5 Der Rechnungshof hält dem entgegen, die Klägerin habe keinerlei Beweise für da; Vorliegen dieser Zusagen erbracht, die im übrigen, selbst wenn sie gegeben worden wären, kein berechtigtes Vertrauen des Empfängers begründen könnten.

6 Hierzu ist festzustellen, daß nach Artikel 29 des Beamtenstatuts das Auswahlverfahren, außer für die Stellen der Besoldungsgruppen A1 und A2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, das einzige Verfahren ist, das den Zugang zu einer Beamtenstelle bei Organen der Gemeinschaft eröffnet, und daß sowohl die Anstellungsbehörde als auch der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren an die Bestimmungen über dieses Verfahren gebunden sind. Zusagen, die diesen Bestimmungen nicht Rechnung tragen, können deshalb beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen, auch wenn sie bewiesen wären, was hier nicht der Fall ist.

7 Die zweite Rüge geht dahin, der Prüfungsausschuß habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren erfülle.

8 Nach Nr. V.2 der Stellenausschreibung waren zum Auswahlverfahren Bewerber mit einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung in Bereichen, die mit der Art der auszuübenden Tätigkeit in Zusammenhang stehen, zugelassen.

9 Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Beamtenstatuts über das Auswahlverfahren bestimmt, daß der Prüfungsausschuß von den Unterlagen Kenntnis nimmt und das Verzeichnis der Bewerber aufstellt, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

10 Wie sich aus dem Protokoll über seine konstituierende Sitzung vom 16. September 1983 ergibt, hat der Prüfungsausschuß festgestellt, daß keiner der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen und insbesondere die Voraussetzung der Nr. V.2 der Stellenausschreibung erfüllte.

11 Wie der Rechnungshof im Verfahren vorgetragen hat, legte der Prüfungsausschuß diese Voraussetzung dahin aus, daß die Bewerber eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als Überprüfer haben müßten.

12 Die Klägerin hält dem entgegen, der Formulierung dieser Nr. V.2 könne nicht das Erfordernis einer zehnjährigen Erfahrung als Überprüfer entnommen werden, sondern lediglich, daß eine bestimmte Erfahrung in der Überprüfung für die Erfüllung der mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Aufgaben unerläßlich sei.

13 Der Rechnungshof erwidert, die Berufserfahrung der Bewerber habe ein qualitativ hohes Niveau haben müssen, damit man habe sichergehen können, daß die Bewerber zur Wahrnehmung von Überwachungs- und Führungsaufgaben geeignet seien. Die Art des zu besetzenden Dienstpostens habe es deshalb zwingend erfordert, daß der Prüfungsausschuß von den Bewerbern eine ins Gewicht fallende Erfahrung als Überprüfer verlangt habe.

14 Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die zitierte Nr. V.2 notwendigerweise dahin auszulegen war, daß die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderliche Berufserfahrung in der Ausübung einer Überprüfertätigkeit bestehen mußte.

15 Es ist offensichtlich, daß der Prüfungsausschuß diese Frage bejaht hat. Hätte er nämlich verschiedene Auslegungen der Nr. V.2 für möglich gehalten, so hätte er in seiner ersten Sitzung den für die Zulassung zum Auswahlverfahren zugrunde zu legenden Begriff der Berufserfahrung definiert. Im Protokoll über die konstituierende Sitzung des Prüfungsausschusses am 16. September 1983 ist jedoch nichts derartiges erwähnt.

16 In Nr. IV der Stellenausschreibung werden die mit dem Dienstposten des Gruppenleiters/Überprüfers verbundenen Tätigkeiten wie folgt beschrieben:

— Leitung der griechischen Sektion des Sprachendienstes;

— Überprüfung von Übersetzungen und gegebenenfalls Anfertigung von nicht mehr zu überprüfenden Übersetzungen;

— Überwachung der Arbeiten auf dem Gebiet der Terminologie und der Dokumentation sowie sonstiger in den linguistischen Bereich fallender Arbeiten;

— Mitwirkung an der beruflichen Fortbildung der Übersetzer.

17 Soweit mit diesen Tätigkeiten die Leitung einer aus einer bestimmten Anzahl von Übersetzern und Überprüfern bestehenden Übersetzungsgruppe verbunden ist, verlangen sie vom Gruppenleiter notwendigerweise eine Berufserfahrung als Überprüfer. Die Leitung einer Sprachgruppe bringt nämlich auch Aufgaben mit sich, die darin bestehen, das Funktionieren der Gruppe unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten der auszuführenden Arbeiten zu organisieren, die Arbeit auf die Überprüfer zu verteilen und deren Arbeitsergebnis zu kontrollieren; es ist deshalb offensichtlich unvorstellbar, daß eine solche Tätigkeit, die eine gründliche Kenntnis aller Aspekte der Überprüfung voraussetzt, von jemandem ausgeübt werden kann, der auf diesem Gebiet noch keine Erfahrung erworben hat.

18 Diese Anforderung wird im übrigen, wie der Rechnungshof in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, von der Praxis der Organe der Gemeinschaft anerkannt, die jedesmal, wenn eine Gruppenleiterstelle durch ein Beförderungsverfahren oder durch ein Auswahlverfahren zu besetzen ist, eine Erfahrung in der Überprüfungstätigkeit verlangen.

19 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, daß die Auslegung, wonach mit dem Begriff der Berufserfahrung in Nr. V.2 der Stellenausschreibung eine als Überprüfer erworbene Erfahrung gemeint war, bereits aufgrund der Art des im Rahmen des Auswahlverfahrens CC/LA/4/83 zu besetzenden Dienstpostens geboten war.

20 Folglich war der Prüfungsausschuß entsprechend den Anforderungen der Stellenausschreibung verpflichtet, von den Bewerbern eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als Überprüfer zu verlangen, und er war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht befugt, die Dauer dieser Erfahrung, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren als ausreichend angesehen werden konnte, nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

21 Die Rüge der Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren ist deshalb zurückzuweisen.

22 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen greift auch die Rüge nicht durch, der Prüfungsausschuß sei der Auffassung gewesen, daß die Klägerin nicht die Zulassungsvoraussetzungen der Stellenausschreibung CC/LA/4/83 erfülle, während sie einige Monate zuvor zum Auswahlverfahren CC/LA/20/82, dessen Zulassungsvoraussetzungen gleichlautend gewesen seien, zugelassen worden sei; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe aber ein Bewerber in bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen nicht weniger günstig beurteilt werden, als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall gewesen sei, es sei denn, daß die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertige.

23 Wie der Rechnungshof zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall nämlich nicht um gleichlautende Zulassungsvoraussetzungen. Zwar ist in beiden Fällen in der Stellenausschreibung von einer Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung in Bereichen, die mit der Art der auszuübenden Tätigkeit in Zusammenhang stehen die Rede; die auszuübende Tätigkeit, für die diese Erfahrung zu bestimmen ist, ist jedoch offensichtlich nicht die gleiche. Denn die Auswahlverfahren, auf die sich die Klägerin bezieht, betreffen zwei ganz verschiedene Dienstposten, wie sich der Beschreibung der Tätigkeiten in den beiden Stellenausschreibungen eindeutig entnehmen läßt: Überprüfer/Übersetzer im Auswahlverfahren CC/LA/20/82 und Gruppenleiter/Überprüfer im Auswahlverfahren CC/LA/4/83.

24 Die Klägerin rügt schließlich einen Ermessensmißbrauch, der darin bestehe, daß absichtlich eine zehnjährige Berufserfahrung als Überprüfer zur Voraussetzung gemacht worden sei, so daß das Auswahlverfahren nicht zur Aufstellung einer Eignungsliste habe führen können, da offensichtlich gewesen sei, daß wegen des erst vor kurzem erfolgten Beitritts Griechenlands zu den Gemeinschaften kein Bewerber über eine bei den Gemeinschaftsorganen erworbene Erfahrung als Überprüfer habe verfügen können, die lang genug gewesen sei, um dieser Voraussetzung zu genügen.

25 Der Rechnungshof hält dem entgegen, die Stellenausschreibung besage nicht, daß die Berufserfahrung bei den Organen der Gemeinschaft habe erworben sein müssen. Die Bewerber hätten somit auch eine bei einer nationalen Behörde oder bei einem Privatunternehmen erworbene Erfahrung nachweisen können. Auch der Prüfungsausschuß habe nicht verlangt, daß diese Erfahrung bei den Gemeinschaften erworben worden sei.

26 Zu dieser Rüge ist zunächst zu bemerken, daß sie, soweit sie die Stellenausschreibung betrifft, in Wirklichkeit auf die Aufhebung des Auswahlverfahrens abzielt und deshalb im Rahmen einer Klage nicht beurteilt werden kann, die, wie klargestellt worden ist, nur auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Nichtzulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren gerichtet ist. Soweit die Rüge diese letztere Entscheidung betrifft, genügt der Hinweis darauf, daß die Klägerin keinen Beweis für einen Ermessensmißbrauch zu ihrem Nachteil erbracht hat und daß sich auch aus der angefochtenen Entscheidung selbst kein Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch ergibt, da die Berufstätigkeit der Klägerin außerhalb der Gemeinschaftsorgane keinesfalls, weder für sich allein noch in Verbindung mit der bei diesen Organen erworbenen Berufserfahrung, ausreichen konnte, um die in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren zu erfüllen.

27 Da es der Klägerin nicht gelungen ist, die Begründetheit der von ihr gegen die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren geltend gemachten Rügen darzutun, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.