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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1985 – C-251/84
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:477
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 28. November 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Diese Rechtssache, für die der Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist, betrifft die Auslegung eines Vertrags über ein Forschungsvorhaben, der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2935/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Fortführung der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft geschlossen wurde.
Der Vertrag wurde am 4. August und 2. Oktober 1980 von der Kommission und der Klägerin, der Centrale Marketinggesellschaft der Deutschen Agrarwirtschaft mbH, unterzeichnet; er betrifft die Untersuchung des Einflusses der Fettzusammensetzung in der Nahrung auf die Blutzusammensetzung. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages wurde das Forschungsvorhaben vom Professor Schwandt von der Medizinischen Klinik II der Universität München als Subunternehmer durchgeführt.
Zum Streit kam es nach der Prüfung der Schlußabrechnung über die bei dem Forschungsvorhaben angefallenen Kosten, die von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2935/79 bezeichneten Interventionsstelle, vorgenommen wurde.
Nach Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages sollten die aufgewandten Beträge wie folgt auf fünf Posten aufgeteilt werden:
1) Geräte (kurzlebig)70000 DM2) Personalkosten439000 DM3) Sachkosten160000 DM4) Probandenkosten161000 DM5) Biometrie-EDV50000 DM
Während der Vertragsdurchführung wurde die Aufteilung dieser Beträge auf Antrag von Professor Schwandt wie folgt geändert:
1) Geräte79000 DM2) Personalkosten520000 DM3)Sachausgaben (Sachkosten, Probandenkosten, Biometrie-EDV)281000
DM Unstreitig ist, daß unter dem Posten Sachausgaben die Leasingkosten für drei Meßgeräte geltend gemacht wurden, und zwar
PostenBezeichnungKosten207Behring-Laser-Nephelometer20340,00 DM211Sartorius-Mikro-waage12126,03 DM212Eppendorf-Meßplatz 509630374,40 DMInsgesamt62840,43 DM
Die BALM und ebenso die Kommission lehnten die Anerkennung dieser Kosten mit der Begründung ab, daß die Inanspruchnahme von Geräten, die auf Leasingbasis beschafft werden sollten, ... in dem dem Vertrag zugrunde liegenden Vorschlag nicht angegeben gewesen sei (Schreiben der BALM an die Klägerin vom 12. Dezember 1983). Die BALM stimmte jedoch entsprechend den Anweisungen der Kommission vom 8. März 1983 einer auf der Basis des Anschaffungswertes berechneten 20 %igen Anrechenbarkeit zu; somit ergab sich:
BezeichnungAnschaffungspreis— Nephelometer24069,00 DM— Mikrowaage17176,00 DM— Meßplatz38639,22 DMInsgesamt79884,22 DM
anrechenbarer Betrag: 79884,22 X 20 % = 15976,84 DM.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages wurden der Klägerin 75 % dieses Betrages, also 11982,63 DM, erstattet.
Diese Entscheidung der Kommission beruhte auf einer Gleichsetzung der Leasingkosten mit den Kosten für den Erwerb von Geräten, für die Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages folgendes vorsah:
5.3) Macht die Durchführung der Forschungsarbeiten den Erwerb von Anlagen, Apparaten, Maschinen usw. erforderlich, so dürfen die entsprechenden Ausgaben nur bis zu 20 % des im Vorschlag des Vertragspartners genannten Ankaufspreises auf diesen Vertrag angerechnet werden.
Die fraglichen Geräte können nämlich nach Ansicht der Kommission nicht als geringwertig angesehen werden, wenn ihre durchschnittliche Nutzungsdauer nach den bayerischen Steuerrichtlinien und den Gemeinschaftsregeln drei Jahre überschreitet.
2. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Ablehnung der Leasingkosten hauptsächlich mit der Begründung, die Parteien seien sich ursprünglich darüber einig gewesen, die Kosten für die streitigen Geräte unter den Posten Sachkosten einzuordnen; infolgedessen sei bei diesen Posten die allgemeine Regelung in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 anzuwenden gewesen, wonach die vereinbarten Beträge, die während der Forschungsarbeiten ausgegeben worden seien, bis zu 75 % erstattet würden. Durch die Klage soll festgestellt werden, daß die Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von 35147,69 DM hat, was 75 % der Gesamtleasingkosten abzüglich der bereits zugestandenen 11982,63 DM entspricht.
Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission ihren Standpunkt angesichts des Vermerks Leasingvertrag geändert. Die Beklagte habe deswegen anstelle der allgemeinen Regelung die Ausnahmevorschrift des Artikels 5 Absatz 3 angewandt. Für die Lösung der Streitfrage sei zu ermitteln, in welche Gruppe von Ausrüstungsgegenständen die betreffenden Geräte einzuordnen seien und welches Ziel mit dem Abschluß der Leasingverträge verfolgt worden sei.
Zum einen hätten die Geräte manuell auszuführende Arbeit im Labor übernehmen können, was erkläre, daß die entsprechenden Kosten im Vorschlag von Schwandt in die Kategorie Laborkosten eingeordnet worden seien, die im Vertrag dann unter dem Posten Sachkosten aufgeführt worden seien.
Zum anderen lasse sich allein aus dem Abschluß der Leasingverträge nicht herleiten, daß die betreffenden Geräte langlebige Güter seien. Vielmehr hätten sie nach zweijähriger Betriebsdauer ihre Genauigkeit eingebüßt und blieben nur für Unterrichtszwecke verwendbar, so daß sie für das Forschungsinstitut keinen Vermögenswert mehr darstellten; dieses habe sie daher an die Lieferanten zurückgegeben. Es handele sich infolgedessen um kurzlebige Geräte, die unter die Sachkosten fielen und nach der oben genannten allgemeinen Regelung bis zu 75 % zu erstatten seien.
3. Nach Ansicht der Kommission gibt es keine Vorschrift im Vertrag, die eine andere Anrechnungsregelung als die in Artikel 5 Absatz 3 zulasse. Die Frage des Leasingvertrags sei im vorliegenden Fall zum erstenmal aufgetaucht und daraufhin sei ausdrücklich entschieden worden, solche Kosten bis zu 20 % zu erstatten.
Im Voranschlag von Professor Schwandt habe es keinen Hinweis auf die Entscheidung für den Leasingvertrag gegeben. Die Klägerin oder der Subunternehmer hätten sich vor der Anwendung eines im Vertrag nicht vorgesehenen Verfahrens zur Beschaffung von Geräten an die Kommission wenden müssen. Der Beweis einer nachträglichen Genehmigung ihrer Vorgehensweise sei nicht erbracht worden. Die vertragliche Regelung für den Kauf von Geräten beruhe auf der Vorstellung, daß alle Vertragspartner gleich zu behandeln seien, damit der Käufer nicht schlechter gestellt werde als der Leasingnehmer. Da man bei den Vertragspartnern davon ausgehe, daß sie bereits über die für das Forschungsvorhaben notwendige Ausrüstung verfügten, habe der Vertrag für den Fall, daß besondere Gegenstände erforderlich seien, nur den Kauf vorgesehen, der unter den Voraussetzungen der Artikel 5 Absatz 3 und 3 Absatz 2 erstattet werde.
Im übrigen habe die Klägerin nicht dargetan, daß die betreffenden Geräte nach Beendigung des Forschungsvorhabens nicht mehr normal funktionierten.
4. Die Entscheidung des Rechtsstreits scheint mir nicht von der Einordnung der betreffenden Geräte unter den einen oder anderen der fünf Posten in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages abzuhängen.
Zunächst ist zu untersuchen, ob zwischen den Parteien eine besondere Vereinbarung geschlossen worden ist, wonach Leasingkosten bis zu 75 % erstattet werden. Der ursprüngliche Voranschlag von Professor Schwandt enthielt — was im übrigen in der Sitzung bestätigt wurde — keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit solcher Geräte oder auf die Art und Weise, wie sie beschafft werden konnten.
Weder das Schreiben von Professor Schwandt vom 25. August 1982, in dem er eine Änderung der Aufteilung der Gesamtkosten auf die ursprünglich vereinbarten Posten (Anhang K 13) beantragte, noch die Zustimmung der Kommission dazu vom 18. Oktober 1982 (Anhang K 14) enthalten einen diesbezüglichen Hinweis.
Da also eine besondere Einigung fehlt, ist vom Vertrag selbst auszugehen.
Die Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist wohl folgende: Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß solche Forschungsverträge mit Einrichtungen abgeschlossen werden sollen, die bereits über die notwendige Grundausstattung verfügen und daß es nicht Ziel dieser Verträge ist, ihnen eine solche Ausstattung zu verschaffen.
Unter diesem Blickwinkel ist die der Klägerin vertraglich eingeräumte Möglichkeit zu sehen, sich zusätzlich besondere Gegenstände zu beschaffen, die zum erfolgreichen Abschluß des Forschungsvorhabens unerläßlich sind.
Von diesen Gegenständen gibt es zwei Gruppen:
Kurzlebige Gegenstände, die nach Beendigung des Forschungsvorhabens nicht anderweitig verwendet werden können. Im Rahmen der vorgesehenen Mittel führen sie zu einer finanziellen Beteiligung der Kommission bis zu 75 % der Kosten (Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 1 und 3 des Vertrags und Anlage I, Finanzbestimmungen, Nr. V, Richtlinien, Nr. 3).
Langlebige Gegenstände, die nach Abschluß der Forschungsarbeiten für den Vertragspartner der Kommission weiterhin einen Vermögenswert darstellen. Die Kommission beteiligt sich im vorgenannten Rahmen nur bis zu 20 % an den Kosten einer solchen Ausrüstung (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages und Anlage I, Nr. IV).
Zur Beschaffung dieser ergänzenden Ausrüstung sieht der Vertrag nur eine Möglichkeit vor: den Kauf. Infolgedessen könnte die Klägerin auch dann, wenn ihre Entscheidung durch eine technische Notwendigkeit diktiert worden wäre; mangels einer ausdrücklichen besonderen Vereinbarung sich nicht auf die genannten Vereinbarungen berufen, um einen höheren Beitrag zu erhalten, als die Kommission ihr zu gewähren bereit war.
Jede andere Entscheidung würde dazu führen, daß der Vertragspartner sich über die Regelung in Artikel 5 Absatz 3 hinwegsetzen könnte. Die Nutzungsdauer eines geleasten Gegenstands ist schon begrifflich länger als die Mietdauer. Außerdem sind die Leasingkosten höher als die einer gewöhnlichen Miete; auch besteht die Gefahr — der vorliegende Fall zeigt dies —, daß sie Beträge erreichen, die dem Kaufpreis nahekommen. Ließe man zu, daß infolge der einseitigen Entscheidung der Klägerin für einen Leasingvertrag eine Ausgabe zu 75 % gedeckt würde, die im Fall eines Kaufs nur zu einer viel geringeren Beteiligung der Kommission geführt hätte, so liefe dies darauf hinaus, die Zustimmung der letzteren zu erzwingen. Der Vertrag ist aber für die Parteien bindend; dabei muß es bleiben.
5. Infolgedessen schlage ich vor,
die Klage der CMDA abzuweisen und
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.