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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1986 – C-251/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:30

In der Rechtssache 251/84,

Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Helmut Fahrnschon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Loschelder, Köln, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 8, rue Zithe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, diese vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Grunwald vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Erstattung bestimmter Kosten, die in Erfüllung eines Vertrages entstanden sind, den die Parteien auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2935/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Fortführung der Maßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 723/78 zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. L 334, S. 13) geschlossen haben,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und F. Schockweiler,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH, Bonn, hat mit Klageschrift, die am 25. Oktober 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Artikel 181 EWG-Vertrag gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, Klage erhoben auf Zahlung von 35147,69 DM zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 16. Februar 1984, die sie in Erfüllung eines Forschungsvertrages ausgegeben hatte, den die Parteien im Jahre 1980 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2935/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Fortführung der Maßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 723/78 zur Marktforschung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. L 334, S. 13) geschlossen hatten.

2 Nach Artikel 1 der genannten Verordnung Nr. 2935/79 werden Forschungsarbeiten zur Erweiterung der Märkte für gemeinschaftliche Milch und Milcherzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung gefördert. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden die Forschungsarbeiten von Forschungsinstituten, Organisationen oder Unternehmen vorgeschlagen und durchgeführt, die die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besitzen und geeignete Sicherheiten für einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten bieten. In Artikel 2 Absatz 2 ist vorgesehen, daß die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ... sich auf 75 v. H. der Ausgaben beschränkt. Außerdem bestimmt die Verordnung, daß die Interessenten der von ihrem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle Vorschläge (Artikel 3 Absatz 1) übermitteln, die unter anderem alle Einzelheiten der vorgesehenen Forschungsvorhaben sowie ein Kostenangebot unter Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten (Artikel 4 Absatz 1) enthalten. Sodann schließt die Kommission mit den Interessenten, deren Vorschläge angenommen werden, Verträge, durch deren Bestimmungen die Einzelheiten in den Vorschlägen erläutert und ergänzt werden können (Artikel 5 und 6).

3 Der von den Parteien auf der Grundlage dieser Vorschriften geschlossene Vertrag betraf ein Forschungsvorhaben, das von Professor Schwandt, Universität München, als Subunternehmer durchgeführt werden sollte. Dem Vertrag lag unter anderem ein Vorschlag der Klägerin vom 28. März 1980 zugrunde. Hinsichtlich des Kostenangebots für die vorgesehenen Arbeiten enthielt der Vorschlag folgende Aufstellung:

1)Geräte: Kurzlebige Wirtschaftsgeräte sowie Umbau und Anpassung der vorhandenen Geräte an die erweiterten Bestimmungsmethoden:70000 DM2)Personal439000 DM3)Laborkosten160000 DM4)Probandenkosten161000 DM5)Biometrie-EDV50000 DMInsgesamt880000 DM

4 Dieser Kostenvoranschlag wurde zunächst folgendermaßen in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages übernommen:

1)Geräte (kurzlebig)70000 DM2)Personalkosten439000 DM3)Sachkosten160000 DM4)Probandenkosten161000 DM5)Biometrie-EDV50000 DM

Dementsprechend wurden in Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages die Kosten insgesamt auf einen Betrag von 880000 DM veranschlagt, was der Summe der vorstehenden Einzelposten entspricht.

5 Hinsichtlich der Finanzierung des Vorhabens durch die Gemeinschaft sah Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages vor, daß die Gemeinschaft bis zu 75 % der tatsächlich getätigten Ausgaben für die Durchführung der vereinbarten Forschungsarbeiten übernimmt, wobei der Höchstbetrag auf 660000 DM festgesetzt wurde. Bei den Sachmitteln traf Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages jedoch folgende Regelung: Macht die Durchführung der Forschungsarbeiten den Erwerb von Anlagen, Apparaten, Maschinen usw. erforderlich, so dürfen die entsprechenden Ausgaben nur bis zu 20 % des im Vorschlag des Vertragspartners genannten Ankaufspreises auf diesen Vertrag angerechnet werden. Wie sich im übrigen aus Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages ergibt, sollte der Auftragnehmer oder der Subunternehmer die zur odnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlichen Sachmittel einsetzen.

6 Schließlich waren nach Artikel 14 des Vertrages die Verordnung Nr. 2935/79 sowie der Vorschlag der Klägerin Bestandteil des Vertrages.

7 Entsprechend einem von Herrn Schwandt vor Abschluß der Arbeiten gestellten Antrag, der von der Klägerin weitergeleitet worden war, genehmigte die Kommission mit Schreiben vom 28. Oktober 1982 eine Änderung des Artikels 1 Absatz 1 des Vertrages, der nun wie folgt lautete:

1)Geräte79000 DM2)Personalkosten520000 DM3)Sachkosten (Probandenkosten, Biometrie-EDV)281000 DM

8 Das Forschungsvorhaben wurde Ende 1982 abgeschlossen und von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) abgerechnet, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2935/79 dafür bestimmt worden war. Dabei zeigte sich, daß die Gesamtkosten des Forschungsvorhabens durchaus innerhalb der vertraglich festgelegten Höchstgrenzen lagen. Die Ausgaben wurden von der Klägerin mit insgesamt 868958,21 DM angegeben, die sich wie folgt aufteilten:

Geräte78732,37 DMPersonalkosten523044,72 DMSachkosten267181,12 DM

9 Dennoch wies die BALM im Schreiben vom 12. Dezember 1983 an die Klägerin mehrere Beträge als nicht anerkennungsfähig zurück. Zu den nichtanerkannten Sachkosten gehörten als einziger Posten, der noch streitig ist, die Leasingkosten in Höhe von 62840,43 DM für drei Meßgeräte. Dazu erklärte die BALM in ihrem Schreiben unter anderem folgendes:

Die Inanspruchnahme von Geräten, die auf Leasingbasis beschafft werden sollten, war in dem dem Vertrag zugrunde liegenden Vorschlag nicht angegeben und die Anrechenbarkeit von Leasingkosten damit nicht vertraglich vereinbart worden.

Unabhängig davon stimmt die Kommission jedoch ... einer auf der Basis des Anschaffungswertes berechneten 20 %igen Anrechenbarkeit zu.

Dementsprechend setzte die BALM den auf den Vertrag anrechenbaren Betrag mit 20 v. H. des von den Lieferfirmen angegebenen Ankaufspreises, d. h. mit 15976,84 DM an.

10 Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie von der Kommission die Zahlung von 75 v. H. der Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Leasingkosten in Höhe von 62840,43 DM und dem als auf den Vertrag anrechenbar anerkannten Betrag in Höhe von 15976,84 DM begehrt.

11 Nach Auffassung der Klägerin sind ihr die Leasingkosten für die drei betreffenden Geräte zu 75 v. H. zu erstatten. Entscheidend sei, ob die drei Geräte kurzlebige Geräte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 des Vertrages oder aber Anlagen, Apparate oder Maschinen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 sind.

12 Der Grund für diese Unterscheidung sei, daß die Forschungsvorhaben grundsätzlich an Institute vergeben werden sollten, die über eine vollständige Ausrüstung verfügten und die den Auftrag nicht dazu benutzen wollten, sich auf Kosten der Gemeinschaft eine solche Ausrüstung erst zu beschaffen. Dem Institut seien daher sämtliche Sachmittel, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich seien, in Höhe von 75 v. H. und der Ankaufspreis für Anlagen, Maschinen und Apparate, die über den normalen Grundbestand des Instituts hinaus speziell für diese Forschungsarbeiten beschafft werden müßten, in Höhe von 20 v. H. zu erstatten.

13 Die drei betreffenden Geräte seien dem Verkäufer zurückgegeben worden, zwei davon sogar unentgeltlich, da sie nur noch zu Unterrichtszwecken verwendbar gewesen seien, und das dritte nach Abzug des Restwerts von den Leasingkosten. Diese Geräte seien daher als kurzlebige Geräte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 des Vertrages anzusehen; somit seien die gesamten Leasingkosten in Rechnung zu stellen gewesen.

14 In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat die Klägerin näher erläutert, daß sie zwischen der Position kurzlebige Geräte in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und der Position Sachkosten in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 nicht unterscheide. Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages sei eine Sonderregelung zu Artikel 1 Absatz 1 insgesamt, so daß es völlig gleichgültig sei, ob die Leasingkosten bei den Sachkosten oder bei den kurzlebigen Geräten einzuordnen seien.

15 Schließlich habe die Kommission in der Vergangenheit bei verschiedenen zwischen den Parteien durchgeführten Forschungsvorhaben anstandslos anerkannt, daß Leasingkosten als Sachkosten verbucht werden könnten. Die Klägerin habe daher darauf vertrauen können, daß die Kommission der Vertragsform, ob Kauf oder Leasing, ebenfalls keine Bedeutung beimessen werde.

16 Nach Auffassung der Kommission ergibt sich unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2935/79, daß von der Klägerin verlangt werde, daß sie über die für die Durchführung des betreffenden Forschungsvorhabens erforderlichen technischen Standardeinrichtungen verfüge. Der Erwerb von Anlagen usw. im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages beziehe sich daher auf besondere Gegenstände, für die ein besonderer Bedarf bestehe und die für die Durchführung der beabsichtigten Forschungsarbeiten unerläßlich seien.

17 Die Kommission schließt nicht aus, daß die Beschaffung gemäß Artikel 5 Absatz 3 über einen Leasingvertrag erfolgen könne. Was die Anrechenbarkeit der Kosten angehe, so könne die Klägerin aber nicht erwarten, daß die Leasingkosten nach günstigeren Kriterien erstattet würden, als sie in Artikel 5 Absatz 3 für den Kauf festgesetzt seien. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, daß der Vertragspartner, der Geräte kaufe, nicht schlechter gestellt werde als derjenige, der sich des Leasings bediene. Außerdem sei es in der Praxis sehr schwierig, die Leasingkosten zu ermitteln, die mit dem Leasingunternehmen frei ausgehandelt werden könnten.

18 Schließlich enthalte die Verordnung Nr. 2935/79, die Bestandteil des Vertrages nach dessen Artikel 14 sei, keine Vorschrift über die Erstattung von Leasingkosten; die Kommission bestreitet, früher solche Kosten anerkannt zu haben. Die Klägerin hätte sich daher vorher bei ihr über die Einordnung von Leasingkosten erkundigen müssen. Da sie dies nicht getan habe, müsse sie die Folgen tragen.

19 Unter diesen Umständen ergibt sich nach Auffassung der Kommission weder aus dem Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 2935/79 noch aus irgendeinem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung der Leasingkosten in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.

20 Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist zunächst festzustellen, daß die streitigen Kosten weder von der Position kurzlebige Geräte erfaßt werden noch in den Vorschlägen der Klägerin oder im Vertrag und nicht einmal in der von der Klägerin nach Abschluß der Forschungsarbeiten vorgelegten Kostenabrechnung enthalten waren. Daher sind diese Kosten, wie die Klägerin selbst einräumt, unter die Position Sachkosten einzuordnen.

21 Diese Position ist unter Berücksichtigung von Artikel 5 des Vertrages, der Generalklausel für Sachmittel, auszulegen. Da dieser Artikel in Absatz 1 vorsieht, daß der Auftragnehmer oder der Subunternehmer die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlichen Sachmittel einsetzt, geht er davon aus, daß das Institut im allgemeinen bereits über die erforderlichen Geräte verfügt und die Anschaffungskosten für solche Geräte infolgedessen nicht auf den Vertrag angerechnet werden können. Diese Auslegung wird durch Absatz 3 dieses Artikels bestätigt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Anschaffungskosten für die zur Durchführung der beabsichtigten Forschungsarbeiten speziell erforderlichen Geräte berücksichtigt werden, allerdings nur pauschal bis zu 20 v. H. des Ankaufspreises.

22 Wie die Klägerin vorgetragen hat, betrifft Artikel 5 Absatz 3 vor allem den Erwerb von Geräten, deren Lebensdauer die Dauer der vertraglichen Arbeiten übersteigt. Die sehr weite Formulierung (Anlagen, Apparate, Maschinen usw.) sowie die Wahl eines Pauschalsatzes zeigen, daß dieser Absatz eine Generalklausel ist, die immer dann gilt, wenn der Erwerb von Geräten nicht durch eine Spezialvorschrift geregelt ist.

23 In dem betreffenden Vertrag gibt es in diesem Zusammenhang nur eine Spezialvorschrift, die die Position kurzlebige Geräte betrifft und aus deren Wortlaut sich klar ergibt, daß die von ihr erfaßten Kosten in ihrer Gesamtheit auf den Vertrag anrechenbar sind. Wie bereits festgestellt, fallen die streitigen Kosten nicht darunter.

24 Diese Auslegung des Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die drei Meßgeräte im Rahmen von Leasingverträgen eingesetzt worden sind. Da weder die Gemeinschaftsregelung noch der Vertrag die Verwendung von Geräten aufgrund eines solchen Vertrages vorsehen und nicht bewiesen ist, daß die Kommission bei früher von der Klägerin durchgeführten Forschungsverträgen der Erstattung von Leasingkosten zugestimmt hat, hätte die Klägerin der Kommission diese Frage rechtzeitig unterbreiten müssen. In diesem Fall hätte die Kommission die Bedingungen der Leasingverträge überprüfen, die Lebensdauer der Geräte untersuchen und gegebenenfalls den Forschungsvertrag in Übereinstimmung mit der Klägerin dieser neuen Situation anpassen können. Da die Klägerin der Kommission diese Frage nicht rechtzeitig vorgelegt hat, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung der streitigen Kosten nach einer anderen Regelung als der in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages.

25 Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.