Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1985 – C-298/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:478
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 28. November 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In Italien gibt es wie in jedem anderen Land mit einem ausgedehnten Eisenbahnnetz für Personenzüge eine gewisse Einteilung: rapidi (Fernschnellzüge), die lange Strecken zurücklegen und die größten Städte unmittelbar miteinander verbinden, espressi (D-Züge), diretti (Eilzüge) und locali (Nahverkehrszüge), die auch an den Bahnhöfen kleiner Städte oder sogar an allen Bahnhöfen halten. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 1934 können die Ferrovie dello Stato die Benutzung dieses oder jenes Zuges von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, um Verkehrsverbindungen anbieten zu können, die in vernünftiger und sachgerechter Weise den vielfältigen Wünschen der Reisenden entsprechen.
In den Fernschnellzug 991 von Rom nach Palermo dürfen Reisende der zweiten Klasse in Rom nur einsteigen, wenn sie im Besitz eines Fahrausweises für eine Strecke von mehr als 400 km sind. Der italienische Staatsangehörige Paolo Iorio nahm am 17. Januar 1984 in diesem Zug Platz; da er aber nur im Besitz eines Fahrausweises für eine kürzere als die vorgeschriebene Strecke war, wurde ihm vom zuständigen Eisenbahnbeamten ein Bußgeld auferlegt. Nach Artikel 84 des Decreto del presidente della Repubblica Nr. 753 vom 11. Juli 1980 erließ die Azienda autonoma delle ferrovie dello Stato gegen ihn einen Bußgeldbescheid über 44650 LIT. P. Iorio legte dagegen Widerspruch beim vicepretore di Latina mit der Begründung ein, die Einschränkung der Benutzung der Züge aufgrund der zurückzulegenden Fahrstrecke verstoße gegen den Grundsatz der in Artikel 48 EWG-Vertrag verankerten Freizügigkeit. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1984 hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Verstoßen die Bestimmungen des Decreto del presidente della Repubblica Nr. 753/80 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Beförderungsbedingungen und -tarife der Ferrovie dello Stato gegen Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages von Rom?
2) Gilt der in dem genannten Artikel verankerte Grundsatz der Freizügigkeit auch innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft?
3) Ist es der Verwaltungsbehörde, in diesem Fall dem Transportministerium oder dem Bezirksdirektor der Ferrovie dello Stato, durch diesen Grundsatz verwehrt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Inland dadurch zu beschränken, daß Züge eingesetzt werden, deren Benutzung nur Reisenden gestattet ist, die im Besitz einer Fahrkarte für eine Mindestkilometer-Strecke sind?
4) Verstößt der streitige Sachverhalt gegen eine andere Bestimmung der Gemeinschaftsverträge, Verordnungen oder Rechtsakte, die in der Italienischen Republik Gesetzeskraft haben?
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben Erklärungen abgegeben. In der Sitzung hat der Kläger nach einer gründlicheren Prüfung der Frage eingeräumt, daß sich Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag nicht auf einen Sachverhalt bezieht, der sich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt. Um jedoch die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung des Ihnen unterbreiteten Problems aufzuzeigen, hat der Kläger vorgetragen, daß die italienische Regelung nicht für sich allein betrachtet werden dürfe, sondern im Vergleich zu den Regelungen der anderen Mitgliedstaaten zu sehen sei, die für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel keine entsprechenden Einschränkungen vorsähen. Der in Artikel 48 genannte Grundsatz müsse daher als ein Mittel zur Beseitigung der gegenwärtigen Unterschiede angesehen werden, durch das die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erreicht werden könnte. Jedoch ist festzustellen, daß diese Argumente — zwar beachtenswert für die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik und somit für ein noch zu schaffendes Recht — nicht die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen betreffen.
Mehr auf den Fall bezogen und entscheidungserheblicher ist das Vorbringen der italienischen Regierung und der Kommission. Beide sind der Ansicht, daß sich Artikel 48 auf die Situation eines Arbeitnehmers beziehe, der eine oder mehrere Grenzen überschreiten müsse, um sich um eine tatsächlich angebotene Stelle zu bewerben. Artikel 48 betreffe daher nicht die Ausgestaltung der Verkehrsmöglichkeiten für einen Bürger, der sich innerhalb des eigenen Landes bewege. Die italienische Regierung hat außerdem vorgetragen, daß die italienische Regelung über die Benutzung der verschiedenen Züge allgemein gelte und ohne Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Reisenden erlassen worden ist.
3. Formuliert man die vom vicepretore di Latina vorgelegten Fragen entsprechend den Kriterien, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus Artikel 177 ergeben, um, so lassen sie sich in einer Frage zusammenfassen: Verstößt eine innerstaatliche Vorschrift, nach der ein Reisender ein öffentliches Verkehrsmittel nur unter bestimmten Voraussetzungen benutzen darf, gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den Grundsatz der Freizügigkeit?
Die Frage ist zu verneinen. In Einklang mit dem in Artikel 7 verankerten allgemeinen Grundsatz zielt Artikel 48 darauf ab, aus den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten diejenigen Bestimmungen zu entfernen, die in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen Arbeitnehmer, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, gegenüber eigenen Staatsangehörigen, die sich in derselben Lage befinden, benachteiligen. Deshalb ist eine Berufung auf diese Vorschrift (wie auf die anderen Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer) nicht bei Sachverhalten möglich, die sich nur innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen. Zwar führt der den Arbeitnehmern der Gemeinschaft durch Artikel 48 gewährte Rechtsschutz in bestimmten Fällen zu einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, die auch die Rechte der Bürger erweitern oder stärken kann. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Mitgliedstaaten die Befugnis verloren hätten, für ihr Hoheitsgebiet besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Verkehrsmöglichkeiten für die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Bürger aufzustellen (vgl. Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Regina/Saunders, Slg. 1979, 1129 und vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser/Land Baden-Württemberg, Slg. 1984, 2539).
Der Sachverhalt, über den das vorlegende Gericht entscheiden muß, betrifft unstreitig einen italienischen Staatsangehörigen, der mit einem inländischen Zug nach den von den zuständigen nationalen Behörden allgemein dafür aufgestellten Voraussetzungen im Hoheitsgebiet des eigenen Landes gereist ist. Ein solcher Sachverhalt hat naturgemäß keine Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht.
4. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom vicepretore di Latina mit Beschluß vom 3. Dezember 1984 in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit Paolo Iorio gegen Azienda autonoma delle ferrovie dello Stato vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag, steht einer nationalen Vorschrift über die Voraussetzungen für den Personenverkehr mit den Ferrovie dello Stato nicht entgegen, die die Benutzung bestimmter Züge nur Reisenden im Besitz eines Fahrausweises über eine Mindestkilometerstrecke erlaubt, wenn diese Beschränkung für alle Reisenden ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gilt.