Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1986 – C-298/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:33
In der Rechtssache 298/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom vicepretore di Latina in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Paolo Iorio, Rechtsanwalt, Rom,
gegen
Azienda autonoma delle ferrovie dello Stato (Italienische Staatsbahn)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EWG-Vertrag über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und F. Schockweiler,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
P. Iorio, Kläger des Ausgangsverfahrens,
die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzio diplomatico Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des avvocato dello Stato Marcello Conti,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux und Enrico Traversa vom Juristischen Dienst,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 1985,
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der vicepretore di Latina hat mit Beschluß vom 3. Dezember 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen P. Iorio (Kläger) und der Azienda autonoma delle ferrovie dello Stato wegen Beitreibung einer Geldbuße im Mahnverfahren, die gegen den Kläger verhängt worden war, weil er gegen eine Bestimmung verstoßen hatte, die die Benutzung bestimmter Züge einschränkt.
3 Das in das Gesetz Nr. 911 vom 4. April 1935 umgewandelte königliche Decretolegge Nr. 1948 vom 11. Oktober 1934 über die condizioni e tariffe per i trasporti delle persone sulle ferrovie dello Stato (Beförderungsbedingungen und -tarife der Staatsbahnen für den Personenverkehr) sieht in seiner später geänderten Gesetzesfassung in Artikel 3 Absatz 2 vor, daß die Verwaltung besondere Benutzungsbeschränkungen für bestimmte Züge und Strecken festlegen kann.
4 Der Kläger, italienischer Staatsangehöriger und Rechtsanwalt in Rom, stieg am 17. Januar 1984 in Rom in den Fernschnellzug 991 nach Palermo und Syracus ein, den Reisende mit einem Fahrausweis zweiter Klasse nach dem amtlichen Fahrplan nur benutzen durften, wenn die Reisestrecke länger als 400 km war. Der Kläger war in Besitz eines Fahrausweises zweiter Klasse für eine kürzere Strecke. Auf die Aufforderung des Kontrolleurs der Eisenbahnverwaltung, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen, weigerte sich der Kläger, die für diese Zuwiderhandlung vorgesehene Geldbuße sofort zu zahlen. Aufgrund dessen erließ die Eisenbahnverwaltung nach Artikel 84 des Decreto del presidente della Repubblica (DPR) Nr. 753 vom 11. Juli 1980 [Nuove norme in materia di polizia, sicurezza e regolarità dell'esercizio delle ferrovie e di altri servizi di trasporto — Neue Bestimmungen über Polizei, Sicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Eisenbahnverkehrs sowie des Verkehrs mit anderen Beförderungsmitteln (GURI, Supplemento ordinario, Nr. 314 vom 15. November 1980, S. 1)] einen vollstreckbaren Mahnbescheid über 30000 LIT.
5 Der Kläger legte dagegen Widerspruch mit der Begründung ein, die italienische Regelung zur Einschränkung der Benutzung bestimmter Züge sei mit Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag unvereinbar.
6 Der vicepretore di Latina, bei dem der Widerspruch eingelegt wurde, hat durch Beschluß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Verstoßen die Bestimmungen des Decreto del presidente della Repubblica Nr. 753/80 sowie Artikel 3 Absatz 2 der Beförderungsbedingungen und -tarife der Ferrovie dello Stato gegen Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages von Rom?
2) Gilt der in dem genannten Artikel verankerte Grundsatz der Freizügigkeit auch innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft?
3) Ist es der Verwaltungsbehörde, in diesem Fall dem Transportministerium oder dem Bezirksdirektor der Ferrovie dello Stato durch diesen Grundsatz verwehrt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Inland dadurch zu beschränken, daß Züge eingesetzt werden, deren Benutzung nur Reisenden gestattet ist, die im Besitz einer Fahrkarte für eine Mindestkilometerstrecke sind?
4) Verstößt der streitige Sachverhalt gegen eine andere Bestimmung der Gemeinschaftsverträge, Verordnungen oder Rechtsakte, die in der Italienischen Republik Gesetzeskraft haben?
7 Die Regierung der Italienischen Republik bezweifelt die Zulässigkeit der ersten und der vierten Frage, da der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 177 EWG-Vertrag sich weder zu angeblichen Verstößen eines Mitgliedstaats gegen den EWG-Vertrag noch zur Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht äußern könne.
8 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat — unter anderem in seinem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/83 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883) —, kann er zwar im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines nationalen Gesetzes mit dem Vertrag befinden, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses in die Lage versetzen, über die Frage der Vereinbarkeit selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof kann daher aus dem Wortlaut der vom nationalen Gericht formulierten Fragen die Fragen herausschälen, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen.
9 Wie sich aus der Prüfung der vorgelegten Fragen ergibt, geht es dem nationalen Gericht im wesentlichen darum, ob Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag, in dem der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert ist, und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften auch innerhalb eines Mitgliedstaats gelten und ob dieser Artikel oder eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegensteht, aufgrund deren die Benutzung bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
10 Der Kläger des Ausgangsverfahrens trägt vor, daß der Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb jedes Mitgliedstaats uneingeschränkt gelte.
11 Nach Ansicht der italienischen Regierung steht weder Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag noch eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift einer Regelung über die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen. Die Einschränkungen aufgrund dieser Regelung gälten allgemein und verstießen daher nicht gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
12 Die Kommission führt aus, daß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b einer Regelung zur Einschränkung der Benutzung bestimmter Züge nicht entgegenstehe, vorausgesetzt, daß diese Einschränkungen nicht zu einer Benachteiligung eines Reisenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit führten.
13 Die Beantwortung der Fragen hängt von der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ab, des Artikels 48 EWG-Vertrag und der darauf beruhenden Vorschriften, unter anderem der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und der Richtlinie 68/360 des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13). Diese Vorschriften sollen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35 und 36/82 (Morson, Slg. 1982, 3723) festgestellt hat, zur Beseitigung aller Hindernisse für die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes beitragen, in dem die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich im Hoheitsgebiet dieser Staaten frei zu bewegen, um sich wirtschaftlich zu betätigen. Durch Artikel 48 EWG-Vertrag, der der Verwirklichung des Diskriminierungsverbots in Artikel 7 EWG-Vertrag dient, und durch die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen soll erreicht werden, daß die Arbeitnehmer, die in den einzelnen Mitgliedstaaten wohnen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit freien Zugang zu den Arbeitsstellen haben, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als ihrem Wohnsitzstaat angeboten werden; zu diesem Zweck ist jede Beschränkung einer Ortsveränderung der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, die die tatsächliche Ausübung dieses Rechts auf freien Zugang behindert, unzulässig, ob es sich dabei nun um eine Beschränkung der Einreise in das nationale Hoheitsgebiet oder um eine Beschränkung der Freizügigkeit innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets handelt.
14 Daraus ergibt sich, daß die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die zu ihrer Durchführung erlassene Regelung nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt (siehe Urteil Morson, a. a. O.; Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Saunders, Slg. 1979, 1129; Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539).
15 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, daß der Fall des Klägers keinerlei Berührungspunkte mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufweist.
16 Im übrigen gibt es weder eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung noch einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach unterschiedslos geltende und aus Gründen einer rationellen und wirtschaftlichen Organisation notwendige Einschränkungen des freien Zugangs zu Verkehrsmitteln innerhalb eines Mitgliedstaats unzulässig sind.
17 Auf die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen ist somit zu antworten, daß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa im Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat; weder Artikel 48 noch eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts stehen der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, aufgrund deren die Benutzung bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel von objektiven, allgemein geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
Kosten
18 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom vicepretore di Latina mit Beschluß vom 3. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa im Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat; weder Artikel 48 noch eine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts stehen der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, aufgrund deren die Benutzung bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel von objektiven, allgemein geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.