Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.12.1985 – C-341/85
ECLI:EU:C:1985:487
In der Rechtssache 341/85 R
Erik van der Stijl, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, Herrn B. Math für einen befristeten Zeitraum als Bediensteten auf Zeit einzustellen, im Wege der einstweiligen Anordnung
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1 Der Antragsteller, Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A4, hat mit Klageschrift, die am 15. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission, mit der Herr B. Math als Leiter der Abteilung Inspektion in der Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom der Generaldirektion Energie eingestellt wurde.
2 Mit einem am selben Tag eingereichten Schriftsatz hat der Kläger gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung durch einstweilige Anordnung beantragt.
3 Durch Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 3. November 1983 war Herr Math mit Wirkung vom 28. September 1983 zum Abteilungsleiter (Generaldirektion Energie, Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom, Abteilung Inspektion) ernannt worden. Diese Verfügung hob der Gerichtshof durch Urteil vom 7. Oktober 1985 (Rechtssache 128/84, Van der Stijl/Kommission, Slg. 1985, 3281) auf, weil das zur Besetzung der fraglichen Stelle angewandte Verfahren wegen Verstoßes gegen die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 Beamtenstatut rechtswidrig war.
4 Am 16. Oktober 1985 stellte die Kommission Herrn B. Math mit Wirkung vom 28. September 1983 für zwei Jahre — mit Verlängerung bis zum 31. Dezember 1985 — als Bediensteten auf Zeit in Besoldungsgruppe A3 als Leiter der Abteilung Inspektion der Generaldirektion Energie ein und beschloß, ihre Beratungen über das zur Besetzung der fraglichen Planstelle eingeleitete Verfahren in den folgenden Wochen wiederaufzunehmen.
5 Der Antrag auf einstweilige Anordnung geht im wesentlichen dahin, der Kommission aufzugeben, den Vollzug der Entscheidung vom 16. Oktober 1985 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache auszusetzen. Hilfsweise beantragt der Antragsteller, es der Kommission zu untersagen, im Rahmen der endgültigen Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung Inspektion die von Herrn Math vom 28. September 1983 bis zum 31. Dezember 1985 als Bediensteter auf Zeit zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen, sowie der Kommission aufzugeben, über seine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zu entscheiden. Äußerst hilfsweise beantragt er, der Gerichtshof möge alle sonstigen ihm sachgerecht erscheinenden Anordnungen treffen.
6 Um die Dringlichkeit der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung darzutun, macht der Antragsteller geltend, er habe am 14. November 1985 Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt. Die Anstellungsbehörde habe bis spätestens 15. März 1986 eine mit Gründen versehene Entscheidung zu fällen. Unterstellt, er würde gegen eine eventuelle Zurückweisung seiner Beschwerde sofort Klage erheben, könnte er im Hinblick auf die Verfahrensdauer frühestens Anfang des Jahres 1987 mit dem Erlaß eines Urteils über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung rechnen. In der Zwischenzeit könne die Anstellungsbehörde über die endgültige Besetzung der freien Stelle Entscheidungen getroffen haben, bei denen Herr Math unter Berufung auf seine rechtswidrig erlangte Eigenschaft als Bediensteter auf Zeit und das rechtswidrig erworbene Dienstalter erfolgreich aus den vorgesehenen Einstellungsverfahren hervorgegangen sein könne. Somit würden weitere Entscheidungen getroffen, deren Rechtswidrigkeit auf der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung beruhen würde, so daß er gezwungen wäre, unter Einhaltung der Fristen der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut weitere Beschwerde- und Klageverfahren einzuleiten.
7 Die Kommission hält dem entgegen, die Entscheidung vom 16. Oktober 1985 sei die erste Maßnahme, die sie getroffen habe, um dem oben erwähnten Urteil nachzukommen, sie stelle jedoch nicht die Durchführung des Urteils in seiner Gesamtheit dar. Mit ihr sollten ferner Herrn Maths persönliche dienstliche Verhältnisse in Ordnung gebracht und die Kontinuität des Dienstes sichergestellt werden.
8 Die Kommission bestreitet ferner die Dringlichkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Es bestehe keine Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller. Der Antragsteller könne in jedem Stadium des neuen Verfahrens zur Besetzung der streitigen Stelle gegenüber der Anstellungsbehörde sowie bei einer etwaigen Anfechtung dieses Verfahrens seine Auffassung geltend machen, daß die Anstellungsbehörde die Eigenschaft von Herrn Math als Bediensteter auf Zeit nicht berücksichtigen dürfe.
9 Da die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte in ihren Schriftsätzen ausführlich dargelegt und alle Schriftstücke vorgelegt haben, deren Kenntnis für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, hat sich eine Beweisaufnahme oder eine mündliche Verhandlung erübrigt.
10 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hat der Antragsteller zum einen die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und zum anderen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
11 Ohne daß die zweite Voraussetzung der vorstehend zitierten Bestimmung zu prüfen wäre, genügt im vorliegenden Fall der Hinweis darauf, daß der Antragsteller nichts vorgetragen hat, woraus sich die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen ergeben könnte.
12 Nach dem Vorbringen der Parteien im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich das Verfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung Inspektion der Direktion Sicherheitsüberprüfung Euratom der Generaldirektion Energie noch nicht abgeschlossen. Bei der fraglichen Entscheidung handelt es sich nur um eine vorläufige, bis zum 31. Dezember 1985 befristete Maßnahme zur Sicherstellung der Kontinuität des Dienstes. Der Antragsteller kann seine Auffassung, daß die Entscheidung vom 16. Oktober 1985 rechtswidrig sei, jederzeit im Rahmen des laufenden Verfahrens zur endgültigen Besetzung der fraglichen Stelle geltend machen. Da die Frage der Rechtmäßigkeit auch Gegenstand der Anfechtungsklage ist, befände sich der Antragsteller im übrigen im Falle eines Erfolges seiner Klage ohne weiteres wieder in derselben Lage wie vor dem Erlaß der von ihm angefochtenen Entscheidung. Sonach hat der Antragsteller nicht dartun können, daß ihm durch die Entscheidung vom 16. Oktober 1985 ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
13 Da auch in bezug auf die Hilfsanträge keine Dringlichkeit besteht, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
nach Anhörung des Generalanwalts
gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung
beschlossen:
1) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.