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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.1989 – C-341/85
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1989:28
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 24. Januar 1989
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Alle diese verbundenen Rechtssachen sind Beamtensachen; sie stehen in der Folge der Rechtssache 128/84 (van der Stijl/Kommission, Slg. 1985, 3281). Die Vorgeschichte ist einfach (wenn auch die verschiedenen Schritte, die jeweils mit Klage angefochten wurden, komplex sind); ich gebe zunächst eine Zusammenfassung, um die Dinge im Zusammenhang darzustellen.
Vorgeschichte
2 Mit Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 3. November 1983 wurde Bernard Math (der Streithelfer) zum Abteilungsleiter der Abteilung F 1 (Inspektion) bei der Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom in der Generaldirektion Energie der Kommission ernannt. Diese Ernennung sollte ab 28. September 1983 wirksam sein. Der Streithelfer kam aus dem französischen Atomenergiekommissariat und hatte zuvor nicht als Beamter der Gemeinschaften gearbeitet. Der Kläger van der Stijl, Leiter einer der beiden Referate innerhalb der Abteilung, sah sich durch die Ernennung beschwert und erhob eine Klage zum Gerichtshof. Er hatte die Leitung dieser Abteilung interimistisch wahrgenommen und sich um die Stelle beworben. In seinem Urteil vom 7. Oktober 1985 hob der Gerichtshof die Ernennung des Streithelfers und die Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers auf. Es hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die die Verwendung des besonderen Einstellungsverfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut gerechtfertigt hätten. Der Gerichtshof hielt es nicht für erforderlich, die übrigen Klagegründe des Klägers zu prüfen, die im wesentlichen darauf abzielten, daß das Verfahren getürkt und die Planstelle entgegen Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Beamtenstatut für einen französischen Staatsangehörigen reserviert gewesen sei. Dieser Hintergrund ist in den Schlußanträgen von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in jener Rechtssache ausführlich dargestellt; daraus ergibt sich, daß die Behauptungen des Klägers nicht völlig grundlos waren.
3 In jener Rechtssache ging es zum guten Teil darum, ob der Streithelfer die Voraussetzungen für die Planstelle besaß, wie sie in der ursprünglichen Stellenausschreibung angeführt waren. Ich verweise insoweit auf die Schlußanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn (S. 3285):
Der Kläger bringt vor, die Erfahrung und die Sprachkenntnisse von Math hätten den in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen nicht entsprochen. Es erscheint wahrscheinlich, daß er damals nicht über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Sprache verfügte. Aufgrund des schriftlichen Verfahrens sprach weiter einiges für die Behauptung des Klägers, auch wenn die Erfahrung und die Sachkenntnisse von Math von hohem Niveau gewesen seien, hätten sie nicht den besonderen in der Stellenausschreibung angeführten Erfordernissen entsprochen. Nach Anhörung der Ausführungen von Audland zu den Erfordernissen des Dienstpostens und zur Erfahrung von Math würde ich jedoch die Rüge nicht gelten lassen, letzterer habe über die verlangten besonderen Fachkenntnisse nicht verfügt.
Audland war zur fraglichen Zeit der Generaldirektor für Energie der Kommission; in der mündlichen Verhandlung beantwortete er eine Reihe von Fragen des Gerichtshofes.
4 Auf das Urteil vom 7. Oktober 1985, mit dem die Ernennung des Streithelfers aufgehoben wurde, reagierte die Kommission schnell. Am 16. Oktober stellte sie den Streithelfer als Bediensteten auf Zeit für die gleiche Stelle ein. Die entsprechende Entscheidung sollte von seinem ursprünglichen Dienstantritt am 28. September 1983 an wirken und für zwei Jahre gelten. Diese Frist war im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen, wurde aber in derselben Entscheidung bis zum 31. Dezember 1985 verlängert. Am 18. Dezember 1985 beschloß die Kommission, zur Besetzung der fraglichen Planstelle ein allgemeines Auswahlverfahren durchzuführen, und verlängerte das Beschäftigungsverhältnis des Streithelfers um weitere 6 Monate. Das Auswahlverfahren fand Mitte 1986 statt. Unter anderen wurde der Streithelfer in die Eignungsliste aufgenommen und auf die fragliche Planstelle ernannt; der Kläger van der Stijl wurde nicht aufgenommen; der andere Kläger in der vorliegenden Rechtssache, Cullington, wurde in die Liste aufgenommen, aber nicht ernannt.
5 Der Streithelfer hat also die fragliche Planstelle in der einen oder anderen Form seit 28. September 1983 inne. Nach dem Urteil des Gerichtshofes von 1985 sah sich der Kläger van der Stijl dadurch beschwert, daß der Streithelfer auf der Stelle verblieb und nach einiger Zeit erneut auf sie ernannt wurde. Er richtete insgesamt sieben Beschwerden an die Kommission, eine für jeden Schritt, der zur erneuten Ernennung des Streithelfers führte, und da keine dieser Beschwerden Erfolg hatte, erhob er sechs Klagen zum Gerichtshof. Die beiden anderen Rechtssachen, die hier anhängig sind, die Rechtssachen 259/86 und 222/87, betreffen Klagen des Klägers Cullington, des Leiters des anderen der beiden Referate innerhalb der Abteilung, der ebenso wie der Kläger van der Stijl die Aufhebung der Ernennung des Streithelfers und der Entscheidung des Prüfungsausschusses begehrt, mit der dieser in die Eignungsliste aufgenommen wurde.
Die Rechtssachen
6 Alle Rechtssachen betreffen einen besonderen Schritt der Kommission; sie folgen im wesentlichen einer chronologischen Reihenfolge. Der Sitzungsbericht enthält eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens; in meinen Schlußanträgen werde ich darauf nur insoweit eingehen, als es mir erheblich erscheint.
Rechtssache 341/85
7 Die Rechtssache 341/85 betrifft die Entscheidung vom 16. Oktober 1985, den Streithelfer als Bediensteten auf Zeit einzustellen. Die Kommission hält diese Klage für unzulässig, weil die Entscheidung nur bis zum 31. Dezember 1985 Rechtswirkungen gezeitigt habe; eine spätere Klage dagegen sei somit gegenstandslos. Das trifft nicht zu.
Die Entscheidung war nur der erste einer Reihe von Schritten, die zur erneuten Ernennung des Streithelfers führten. Wäre er nicht unternommen worden, hätte der Kläger möglicherweise — wie er vorträgt — vielleicht auch nur vorübergehend auf die Stelle ernannt werden können. Ob es sich so verhält, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit, da der Kläger nicht zu beweisen braucht, daß die Klage Erfolg haben wird, um sie zulässig zu machen. Außerdem hatte der Kläger zur Zeit der Klageerhebung hinreichendes Interesse, da er Adressat eines Urteils des Gerichtshofes war (vgl. Rechtssache 30/76, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1719). Daß eine Entscheidung wegen Zeitablaufs keine Wirkungen mehr zeitigt, bedeutet nicht, daß sie nicht mehr angefochten werden kann.
8 Zur Begründung der Klage bringt der Kläger mehrere Argumente vor. Zunächst macht er geltend, die Kommission habe dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 128/84 nicht entsprochen, da die Bestellung des Streithelfers als Bediensteter auf Zeit auf die Planstelle einer Mißachtung des Urteils des Gerichtshofes gleichkomme. Dem kann ich mich nicht anschließen. In seinem Urteil in der Rechtssache 128/84 hob der Gerichtshof die Ernennung des Streithelfers auf, weil Artikel 29 Absatz 2 Beamtenstatut unrichtig angewandt worden war. Der Gerichtshof ging nicht auf die Frage ein, ob der Streithelfer ein geeigneter Bewerber für die fragliche Planstelle sei. Aufgrund des Urteils in der Rechtssache 128/84 verlor der Streithelfer seinen Status als Beamter, die Kommission verletzte das Urteil aber nicht dadurch, daß sie ihn als Bediensteten auf Zeit einstellte.
9 Die zweite Rüge des Klägers geht dahin, die Entscheidung stelle einen Ermessensmißbrauch dar, da die Kommission verwaltungsmäßig die Lage wiederhergestellt habe, deren Rechtswidrigkeit vom Gerichtshof festgestellt worden sei. Der wahre Zweck der Rückwirkung der Bestellung des Streithelfers zum Bediensteten auf Zeit sei es gewesen, ihm eine fortgesetzte Berufserfahrung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu sichern, die er anderenfalls wegen des Urteils in der Rechtssache 128/84 nicht hätte geltend machen können. Die Kommission hält dem in ihrer Klagebeantwortung — wie bereits in der mündlichen Verhandlung über eine einstweilige Anordnung — entgegen, daß die Rückwirkung ausschließlich zur Bereinigung der dienstrechtlichen Stellung des Streithelfers habe dienen sollen, der seine Pflichten zwei Jahre tatsächlich erfüllt habe. Der Begriff der Bereinigung ist von der Kommission unglücklich gewählt, da er impliziert, daß die Kommission tatsächlich rückwirkend das wirksam machen wollte, was der Gerichtshof aufgehoben hatte. Das Vorgehen der Kommission war sicherlich unerwünscht, da es den Eindruck erwecken mußte, die Kommission verletze Artikel 176 EWG-Vertrag, und da es weitere Prozesse wahrscheinlich machte, die dann auch tatsächlich eingeleitet wurden. War somit die rückwirkende Bestellung ungeschickt, bleibt immer noch die Frage, ob sie rechtswidrig war. Die Rückwirkung wird in allen Rechtssystemen als rechtswidrig betrachtet, wenn es für sie keine dringenden und zwingende Gründe gibt. Läßt man außer acht, daß der Streithelfer nach dem Urteil in der Rechtssache 128/84 für diese zwei Jahre unwirksam ernannt worden war, so sehe ich keinen Grund, warum die Bestellung rückwirkend erfolgen mußte. Er hätte kein Gehalt zurückzahlen müssen und die Entscheidungen, die er während der Innehabung der Stelle vor dem Urteil in der Rechtssache 128/84 traf, wurden durch dieses Urteil nicht unwirksam, sei es auch nur wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Am 16. Oktober 1985 konnten dringende und zwingende Gründe bestanden haben, der Bestellung Rückwirkung zum 7. Oktober 1985 — also bis zum Urteil in der Rechtssache 128/84 — beizulegen (falls die Kommission den Streithelfer im dienstlichen Interesse auf seiner Stellung halten wollte, bis eine Lösung gefunden war), um die kontinuierliche Arbeit ihrer Dienststellen (und die fortgesetzte Gehaltszahlung für den Streithelfer) nach dem Urteil zu sichern. Aber irgendein vernünftiger Grund für eine Rückwirkung über den 7. Oktober 1985 hinaus und gar für mehr als volle zwei Jahre vor diesem Datum ist nicht ersichtlich. Da kein überzeugender Grund vorliegt, beantrage ich, die Entscheidung, mit der der Streithelfer als Bediensteter auf Zeit ab 28. September 1983 eingestellt werden sollte, für die Zeit bis zum 7. Oktober 1985 aufzuheben. Der anschließende Zeitraum läßt sich besser in der Rechtssache 251/86 beurteilen, zu der ich bald kommen werde.
10 Auf das übrige Vorbringen des Klägers brauche ich folglich nur kurz einzugehen. Er meint, die Entscheidung vom 16. Oktober 1985 habe vertragliche Beziehungen zwischen der Kommission und dem Streithelfer hinsichtlich eines bereits abgelaufenen Zeitraums (zwei Jahre ab 28. September 1983) begründen sollen. Dies sei rechtlich unmöglich; die beabsichtigte Verlängerung sei daher auch unmöglich. Wenn dies auch aus logischen Gesichtspunkten attraktiv ist, greift es dennoch nicht durch, weil Parteien eines Vertrages, der aufgrund späterer Ereignisse hinfällig wurde, sonst ihre vertraglichen Beziehungen für die Vergangenheit nicht wiederherstellen könnten, während für die Zeit nach der Entscheidung kein Grund besteht, die Gültigkeit von Absprachen für die Zukunft von der Gültigkeit von Absprachen für die Vergangenheit abhängig zu machen. In jedem Fall werde ich zu diesem Zeitraum in dieser Rechtssache 251/86 Stellung nehmen.
11 Im übrigen werden Verletzungen des Artikels 29 Absatz 1 Beamtenstatut, der die Maßnahmen vorschreibt, die ein Organ vor Besetzung einer Planstelle zu ergreifen hat, und des Artikels 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gerügt, der die an Bedienstete auf Zeit zu stellenden Anforderungen regelt. Was die angebliche Verletzung von Artikel 29 Absatz 1 angeht, so hat die Anstellungsbehörde bei einer vorläufigen Maßnahme ein weites Ermessen, wenn sie Personal zur vorübergehenden Besetzung einer Dauerplanstelle einstellt, wenn ich auch, wie bereits vermerkt, nicht sehen kann, warum die Besetzung rückwirkend erfolgte; eine derartig lange Rückwirkung geht wohl über die Grenzen dieses Ermessens hinaus. Was die Fähigkeiten des Streithelfers, betrifft, so ist für die Zwecke dieser Klage auf diejenigen abzustellen, die er im Zeitpunkt der Einstellung, am 28. September 1983, besaß. Gerade durch den Versuch einer Rückwirkung der Einstellung hat die Kommission die Schwierigkeit geschaffen, daß die Fähigkeiten an diesem Stichtag zu beurteilen sind. Ich verweise erneut auf die Ausführungen von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in der Rechtssache 128/84 über die Erfahrung, die Fähigkeiten und die Sprachkenntnisse des Streithelfers, die ich bereits zitiert habe. Hatte dieser etwa im Zeitpunkt der beabsichtigten Anstellung keine hinreichende Kenntnis einer zweiten Sprache, dann ist Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verletzt und die Entscheidung aufzuheben. Trotz der Ungewißheit über die Fähigkeiten meine ich, daß die Beweise nicht hinreichen, die Entscheidung deswegen aufzuheben, obwohl sie für die Zeit vom 7. Oktober 1985 jedenfalls aus den bereits angegebenen Gründen aufgehoben werden muß.
12 In der Rechtssache 341/85 beantrage ich deshalb, die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1985, mit der der Streithelfer Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften ab 28. September 1983 werden sollte, für den Zeitraum von diesem Tag bis zum 7. Oktober 1985 aufzuheben. Zu Schadensersatz und Kosten komme ich noch.
Rechtssache 251/86
13 In der Rechtssache 251/86 bestreitet der Kläger die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Kommission, den Streithelfer nach dem 7. Oktober 1985 (dem Tag der Urteilsverkündung in der Rechtssache 128/84) auf seiner Stelle belassen hatte und seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit am 18. Dezember 1985 für weitere 6 Monate bis zum 30. Juni 1986 verlängert hat. Der Kläger rügt, daß die Kommission Artikel 176 EWG-Vertrag verletzt habe, indem sie faktisch wiederhergestellt habe, was der Gerichtshof in der Rechtssache 128/84 für rechtswidrig erklärt hatte. Dem kann ich mich nicht anschließen. Der Gerichtshof entschied, daß der Streithelfer in rechtswidriger Weise zum Beamten ernannt worden war. Nach dieser Entscheidung hatte die Kommission das Urteil zu beachten und innerhalb seiner Grenzen sich um die Kontinuität ihrer Dienststellen zu bemühen. Bei dieser Bemühung hat sie ein weites Ermessen. Wenn ich auch nicht gänzlich davon überzeugt bin, daß die Kommission, wie sie es hätte tun sollen, alle möglichen Alternativen erwog, beispielsweise die Einsetzung eines Stellvertreters oder Verwesers während der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens, so war doch die vorübergehende Beschäftigung des Streithelfers — für einen kurzen Zeitraum — nicht unvernünftig, da dieser die Stelle in den letzten zwei Jahren de facto innegehabt hatte. Die Kommission durfte ihn deshalb für die kurze Zeit auf der Stelle belassen, während der sie sich um eine dauerhafte Besetzung der Stelle bemühte.
14 Die Verlängerung des Vertrages mit Entscheidung vom 18. Dezember 1985, die den zweiten Gegenstand dieser Klage bildet, halte ich für rechtswidrig. Der Streithelfer war als Bediensteter auf Zeit gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt worden, genauer nach deren Artikel 2 Buchstabe b auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle. Nach Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen darf das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bediensteten für höchstens zwei Jahre begründet und nur einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. In der ursprünglichen Ernennung verlängerte die Kommission das zweijährige Beschäftigungsverhältnis um etwas mehr als drei Monate. Der schlichte Wortlaut des Artikels 8 zeigt, daß eine weitere Verlängerung nicht in Frage kam. Die Kommission hält eine solche Auslegung des Artikel 8 für zu eng und einen umfassenderen Ansatz für erforderlich, wonach Zweck des Artikels 8 nur sei, sicherzustellen, daß nach Artikel 2 Buchstabe b eingestellte Bedienstete auf Zeit eine Stelle nicht für mehr als insgesamt drei Jahre einnähmen. Eine solche weite Auslegung hat zwar einiges für sich, ist aber angesichts des schlichten und einfachen Wortlauts von Artikel 8 ausgeschlossen. Außerdem ist die Kommission selbst an ihren Schwierigkeiten schuld. Da sie zunächst überflüssigerweise die Einstellung von Math um mehr als zwei Jahre zurückdatierte, sah sie sich der Zweijahresfrist in Artikel 8 gegenüber, die sie veranlaßte, das Beschäftigungsverhältnis in derselben Entscheidung über zwei Jahre hinaus zu verlängern, was ein recht fragwürdiges Verfahren ist. Da sie die Verlängerung nur bis zum 31. Dezember 1985 vornahm, ließ sie sich nicht genug Spielraum. Eine weitere Verlängerung war nicht möglich. Ich beantrage deshalb, die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der das Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni 1986 verlängert wurde.
Rechtssache 266/86
15 Ich wende mich nun der Rechtssache 266/86 zu, deren Streitgegenstand in chronologischer Reihenfolge an nächster Stelle steht, wenn auch die Nummer der Rechtssache nicht die nächste ist. Der Kläger beantragt zum einen die Aufhebung der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/477 und zum andern die Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung seines Antrags auf Entscheidung über seine erste Bewerbung. Ich gehe zunächst auf den letzteren Punkt ein. Der Kläger führt aus, da die Entscheidung, mit der seine Bewerbung auf die Planstelle aus dem Jahre 1983 zurückgewiesen worden sei, vom Gerichtshof in der Rechtssache 128/84 aufgehoben worden sei, laufe diese Bewerbung noch; sie habe daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 vor der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens erwogen werden müssen. Falls seine Bewerbung von der Kommission nicht erwogen worden sei, habe sie gegen das genannte Urteil verstoßen; sei sie aber erwogen worden, so liege ein Verstoß gegen Artikel 25 Beamtenstatut vor, da er nicht innerhalb vernünftiger Frist über das Ergebnis und die Gründe dafür unterrichtet worden sei. Die Kommission trägt vor, sie habe das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, wie sich aus einem Auszug des Protokolls von der Kommissionssitzung vom 18. Dezember 1985 ergebe. Dieses Protokoll zeigt — stark verkürzt —, daß die Kommission wohl das in Artikel 29 Absatz vorgeschriebene Verfahren beachtet hat. Zunächst entschied sie, daß die Stelle nicht gemäß Buchstabe a (Beförderung oder Versetzung) besetzt werden könne, dann entschied sie, daß sie kein internes Auswahlverfahren gemäß Buchstabe b durchführen werde, und schließlich entschied sie, ein allgemeines Auswahlverfahren durchzuführen.
16 Nach der Beweislage meine ich, daß die Kommission ordnungsgemäß verfuhr. Zugunsten der Sicht des Klägers hat zwar erhebliches Gewicht, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 25. Juli 1986 an den Kläger ausführt, bei ihrer Sitzung vom 18. Dezember 1985 habe sie die Bewerbungen (im Plural) gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a — einschließlich derjenigen des Klägers — erwogen, obwohl tatsächlich mangels einer neuen Stellenausschreibung nur eine Bewerbung — die des Klägers — vorlag. Das wird jedoch als Beweisfrage aufgewogen durch die Feststellung im Protokoll der Kommission.
17 Hingegen kann ich keinen vernünftigen Grund dafür sehen, warum der Kläger trotz ausdrücklichen Verlangens keine Entscheidung der Kommission über seine erneuerte Bewerbung zusammen mit einer Begründung für ihre Zurückweisung erhielt. Davon erfuhr er abschließend erst am 25. Juli durch die Zurückweisung seiner Beschwerden. In der Rechtssache 225/82 (Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991), hat der Gerichtshof entschieden, daß jede Zurückweisung einer Bewerbung begründet werden muß, daß diese Begründung aber summarisch erfolgen kann, sofern der Bewerber nicht ausdrücklich eine Begründung verlangt. In seinem Antrag vom 21. Oktober 1985 (Anhang VIII der Klage) verlangt der Kläger ausdrücklich eine Entscheidung über seine erneuerte Bewerbung, erhielt jedoch weder eine Entscheidung noch die Begründung für ihre stillschweigende Zurückweisung. Das Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86 (Sergio u. a./Kommission, Slg. 1988, 1399) zeigt, daß es der wesentliche Zweck des Begründungserfordernisses ist, den Bewerber in die Lage zu versetzen, zu wissen, warum eine bestimmte Entscheidung getroffen wurde, und eine angemessene gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen; falls zur Überzeugung des Gerichtshofes feststeht, daß alle Verfahrensvorschriften beachtet wurden und alle erheblichen Gesichtspunkte erwogen wurden, braucht eine fehlende Begründung nicht unbedingt zur Aufhebung einer solchen Entscheidung zu führen. Ich habe bereits ausgeführt, daß ich Zweifel an dem Verfahren der Kommission habe, und ich bin nach der Beweislage nicht davon überzeugt, daß alles Erforderliche geschah. Die mangelnde Begründung bringt mich deshalb zu dem Ergebnis, daß die stillschweigende Zurückweisung der erneuerten Bewerbung des Klägers rechtswidrig war; wegen meiner Auffassung hinsichtlich der übrigen Anfragen des Klägers erscheint es mir jedoch nicht erforderlich, die Entscheidung förmlich aufzuheben.
18 Der Kläger trägt weiter vor, die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/477 sei aufzuheben, da die nach dieser Bekanntgabe erforderlichen Qualifikationen von den in der ursprünglichen Stellenausschreibung genannten abwichen.
19 Nach dem einschlägigen Teil der Stellenausschreibung mußte der Bewerber u. a. verfügen über
...
2) gründliche Kenntnisse des Kreislaufs und der Verwaltung von Kernbrennstoffen,
3) Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitsüberwachung,
5) der Tätigkeit entsprechende umfassende Erfahrung.
Nach dem einschlägigen Teil der Bekanntgabe mußten die Bewerber:
eine mindestens 15jährige Berufserfahrung nach dem Hochschulstudium besitzen, davon mindestens mehrere Jahre in Bereichen, die im Zusammenhang mit... der Tätigkeit stehen. Ferner müssen sie eine gründliche Kenntnis des nuklearen Brennstoffkreislaufs und der Verwaltung von Kernmaterial, Kennnisse im Bereich der Sicherheitskontrolle ... nachweisen.
20 Der Kläger trägt vor, die Bekanntgabe stelle geringere Anforderungen an die Kenntnisse; in der Rechtssache 128/84 sei in großem Umfang darüber diskutiert worden, ob der Streithelfer die für die Stelle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Nach Auffassung des Klägers wurden die Änderungen deshalb bewußt vorgenommen, um spätere Angriffe in diesem Punkt auszuschalten.
21 Der Kläger meint weiter, die Änderungen seien vorgenommen worden, weil der Streithelfer keine 15jährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit dem Kreislauf und der Verwaltung von Kernbrennstoffen habe: Erst am 1. März 1977 habe er im französischen Atomenergiekommissariat eine Stelle im Sicherheitsbereich erhalten; davor sei er mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt gewesen. Der Streithelfer trägt in seinem Schriftsatz vor, daß er tatsächlich alle erforderlichen Kenntnisse gehabt habe. Bedeutsam ist jedoch, daß die noch zu erörternden Änderungen im Ergebnis sicherlich dazu dienten, die Erfahrung des Streithelfers den Anforderungen des Auswahlverfahrens entsprechen zu lassen.
22 Zwei erhebliche Unterschiede im Wortlaut bestehen. Der Ausdruck in der Stellenausschreibung der Tätigkeit entsprechende umfassende Erfahrung verlangt eine besondere Kenntnis der besonderen Tätigkeit. Der Ausdruck in der Bekanntgabe Berufserfahrung ..., davon mindestens mehrere Jahre in Bereichen, die im Zusammenhang mit der... Tätigkeit stehen, stellt geringere Anforderungen, da er keine umfassende Erfahrung der besonderen Tätigkeit voraussetzt. Anzumerken ist, daß die Bekanntgabe (ebenso wie die Stellenausschreibung) eine gründliche Kenntnis des nuklearen Brennstofflireislaufs und Kenntnisse im Bereich der Sicherheitskontrolle voraussetzte; obwohl diese Kenntnisse für die Tätigkeit im Mittelpunkt stehen, waren sie doch nicht die einzigen verlangten Kenntnisse und Erfahrungen.
23 Der zweite Unterschied betrifft die Art und Weise, in der die geforderte Kenntnis oder Erfahrung erlangt wurde. In der Stellenausschreibung hieß es auf französisch: expérience approfondie appropriée à la fonction (der Tätigkeit entsprechende umfassende Erfahrung), wo es in der Bekanntgabe wieder auf französisch heißt: plusieurs années au moins en rapport avec la nature des fonctions (mindestens mehrere Jahre ... im Zusammenhang mit der... Tätigkeit). Der Unterschied zwischen appropriée und en rapport avec ist vielleicht nicht groß, der erstere Ausdruck verlangt jedoch spezifischere Kenntnisse. In der englischen Übersetzung ist in beiden Fällen das Wort relevant gebraucht; der englische Text sollte jedoch im Lichte des französischen verstanden werden.
24 In der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Sig. 1974, 1099) hat der Gerichtshof entschieden, daß es im Belieben der Anstellungsbehörde stehe, stelle sie erst im nachhinein fest, daß die in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen über das hinausgingen, was die dienstlichen Interessen erforderten, das Verfahren zu wiederholen, indem sie die ursprüngliche Stellenausschreibung annulliere und durch eine berichtigte ersetze. Die Bekanntgabe eines Auswahlverfahrens ist ein Abschnitt im dem Verfahren, das mit der Stellenausschreibung beginnt.
25 In ihren Schriftsätzen trug die Kommission vor, die Änderungen beträfen nur Formulierungen und hätten ausschließlich zum Zweck, die Bekanntgabe für externe Bewerber verständlicher zu machen. Ich habe bereits gesagt, daß die Änderungen nicht nur in der Formulierung bestehen. Doch selbst wenn dem so wäre, glaube ich nicht, daß die Änderungen die Bekanntgabe für einen diplomierten Fachmann auf dem Gebiet der Kernbrennstoffe mit mindestens 15 Jahren Berufserfahrung leichter verständlich machen.
26 Außerdem hat der Prozeßvertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage geantwortet, daß die Formulierung geändert worden sei, weil die Kommission eine größere Auswahl von Bewerbern gewünscht und deshalb die Anforderungen gesenkt habe. Wie eben gesagt, muß das Verfahren neu begonnen und eine neue Stellenausschreibung bekanntgemacht werden, wenn die Anforderungen gesenkt werden sollen. Das ist nicht geschehen; deshalb beantrage ich, die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens aufzuheben.
27 Ist dem aber so, dann müßten alle weiteren Verfahrensabschnitte bis zur Ernennung des Streithelfers als unwirksam betrachtet werden. Zu untersuchen bleibt noch, ob einige weitere Abschnitte in sich selbst rechtswidrig sind, zumal die vorliegende Angelegenheit, wie ich bereits erwähnt habe, in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist.
Rechtssachen 258/86 und 259/86
28 Ich komme nun zu den Rechtssachen 258/86 (Kläger van der Stijl) und 259/86 (Kläger Cullington). Cullington war Leiter des zweiten der beiden Referate innerhalb der Abteilung. Beide Kläger fechten die Entscheidung des Prüfungsausschusses in dem allgemeinen Auswahlverfahren an, den Streithelfer zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, ihn an den Prüfungen teilnehmen zu lasssen und ihn in die Eignungsliste aufzunehmen. Die Kommission hält die Klage Cullington für unzulässig, da Cullington keinen Schaden erlitten habe, weil er auch auf die Eignungsliste gesetzt worden sei. Dieser entgegnet, daß diese Entscheidungen ihm Schaden verursachten, da der Prüfungsausschuß dadurch eine größere Auswahl gehabt habe.
29 Mehrere Urteile des Gerichtshofes aus letzter Zeit betreffen Klagen gegen Entscheidungen eines Prüfungsausschusses (vgl. z. B. Rechtssache 143/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 459; Rechtssache 293/84 Rorani u. a./Kommission, Slg. 1986, 967; Rechtssache 294/84 Adam u. a./Kommission, Slg. 1986, 977; Rechtssache 255/85, Pressler-Hoeft/Rechnungshof, Slg. 1986, 2459; Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199; und verbundene Rechtssachen 322 und 323/85, Hoyer und Neumann/Rechnungshof, Slg. 1986, 3215). Nach diesen Urteilen sind Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zwar in gewissem Sinne vorbereitende Akte, können aber gleichwohl vom Betroffenen dann angefochten werden, wenn er durch sie von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen wird. Den Rechtssachen liegen folgende Prinzipien zugrunde. Klagt ein Bewerber um eine Stelle dagegen, daß ein anderer Bewerber zu Unrecht zu einem Auswahlverfahren zugelassen oder auf die Eignungsliste gesetzt wurde, so dringt die Klage nicht durch, wenn der Kläger selbst nicht ausgeschlossen wurde. Er ist dann zu diesem Zeitpunkt nicht beschwert im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Beamtenstatut, da er noch selbst auf die Planstelle ernannt werden kann. Wird er nicht ernannt, dann kann er gegen die Ernennung klagen und dabei geltend machen, daß der Ernannte nicht zum Auswahlverfahren hätte zugelassen werden dürfen, da er den Anforderungen nicht entsprochen habe, oder daß er nicht auf die Eignungsliste hätte gesetzt werden dürfen. Ist andererseits der Bewerber von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen, dann ist das Verfahren für ihn abgeschlossen und er kann gegen die Ausschließungsentscheidung klagen. Demnach ist die von der Kommission gegen die Klage Cullington erhobene Einrede der Unzulässigkeit begründet. Auch die Klage van der Stijl könnte unzulässig sein — die Kommission hat keine Einrede erhoben —, da er hier nicht die Ausschließungsentscheidung anficht — das tut er in der Rechtssache 262/86 — sondern die Entscheidung, den Streithelfer zuzulassen. Die Ausführungen zur Qualifikation des Streithelfers können deshalb in diesen Rechtssachen nicht erörtert werden; sie müssen jedoch in den folgenden Rechtssachen erörtert werden, in denen seine Ernennung auf die Stelle angefochten wird; in diesem Zusammenhang werde ich darauf eingehen.
Rechtssache 262/86
30 In der Rechtssache 262/86 ficht der Kläger van der Stijl die Entscheidung des Prüfungsausschusses an, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen. Sein wesentliches Argument ist, daß die Entscheidung ungenügend begründet sei und daß letztlich der einzige angegebene Grund der sei, daß er dem profil très particulier du poste nicht entspreche. Van der Stijl erhielt neun Punkte von 20 und somit einen weniger als für die Aufnahme in die Eignungsliste erforderlich. Cullington erhielt ebenso wie Math 12 Punkte, ein anderer Bewerber 10 Punkte. Die Kommission hält die Begründung für die Ablehnung von van der Stijl für genügend; das profil très particulier sei in der Bekanntgabe stillschweigend enthalten gewesen, da dort eine Spezialisierung in bestimmten Bereichen verlangt worden sei, auch wenn es in der Bekanntgabe nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Das Protokoll über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist beileibe nicht informativ. Wenn auch unter gewissen Umständen sehr kurze Gründe für einen Fehlschlag genügen mögen (vgl. Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, a. a. O.), so hat van der Stijl doch Anspruch auf eine ausführlichere Begründung (vgl. Rechtssache 316/82, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641). In meinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 100, 146, 153/87 (Basch u. a./Kommission) vom 20. Januar 1989 habe ich diese Frage ausführlicher diskutiert; zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die dortigen Nummern 6 bis 11. Die Kommission kann auch nicht geltend machen, daß eine weitere Begründung die Laufbahn des Klägers hätte schädigen können, da er damals Beamter der Kommission gewesen sei. Das ist ein zweischneidiges Vorbringen: Eine ausführlichere Begründung hätte seiner zukünftigen Laufbahn auch helfen können, da er dann auch genau wüßte, in welchen Gebieten seine Kenntnisse und/oder Erfahrungen als mangelhaft betrachtet wurden, und so seine entsprechenden Kenntnisse verbessern könnte. Auf keinen Fall kann die Kommission aber mit ihrem Vorbringen gehört werden, wenn ein Bewerber ausdrücklich eine Begründung verlangt; in diesem Fall ist davon auszugehen, daß der Bewerber die Gefahr für seine Laufbahn in Kauf nimmt. Ich beantrage deshalb, die Entscheidung, den Kläger nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, wegen unzureichender Begründung aufzuheben.
Rechtssachen 222/87 und 232/87
31 Ich komme nun zu den beiden zentralen Rechtssachen, 222/87 und 232/87, in denen Cullington bzw. van der Stijl die Ernennung des Streithelfers auf die Planstelle anfechten.
32 Zunächst werde ich die Gründe untersuchen, auf die die Kläger ihre früheren Klagen stützten und die sie hier erneut anziehen. Zunächst bringen sie vor, der Prüfungsausschuß hätte die Erfahrung nicht berücksichtigen dürfen, die der Streithelfer während der Innehabung der fraglichen Stelle gemacht habe, da er diese nicht habe innehaben dürfen. Rein rechtlich ist das logisch. Es ist jedoch nicht praktisch; auch dürfte es weder dem Prüfungsausschuß noch der Anstellungsbehörde dabei helfen, die beste Person für die Planstelle zu finden. Unbestreitbar hatte der Streithelfer die fragliche Stelle inne — zu Recht oder zu Unrecht —; der Prüfungsausschuß war daher meines Erachtens berechtigt, die dort gewonnene Erfahrung zu berücksichtigen. Damit ist es nicht mehr erforderlich, zu überprüfen, ob der Streithelfer die erforderliche Berufserfahrung bereits im Jahre 1983 besaß.
33 Die Kläger weisen weiter darauf hin, daß der Streithelfer dem ersten Anschein nach außerhalb der in der Bekanntgabe genannten Altersgrenzen lag. Er wurde am 30. November 1935 geboren; das Auswahlverfahren war auf Bewerber beschränkt, die nach dem 22. März 1936 geboren wurden. Bestimmte Ausnahmen waren, wie üblich, vorgesehen, darunter eine Ausnahme für Bewerber, die bereits ein Jahr im Dienste der Gemeinschaften standen, und eine Heraufsetzung der Altersgrenze zum Ausgleich für die Wehrpflicht.
34 Nach Auffassung der Kläger konnte der Prüfungsausschuß nur dann davon ausgehen, daß der Streithelfer nicht aus Altersgründen ausgeschlossen war, wenn er die Zeit berücksichtigte, die dieser Bediensteter auf Zeit war. Da aber diese Bestellung rechtswidrig gewesen sei, könne sie keine Ausnahme von der Altersgrenze begründen. Die Kommission hält entgegen, sie könne nicht genau sagen, warum der Prüfungsausschuß davon ausgegangen sei, daß Math die altersmäßigen Voraussetzungen erfülle; in jedem Fall habe Math 18 Monate Wehrdienst in Frankreich abgeleistet. Damit falle er unter die Altersgrenze. Die Kläger entgegnen, dem Prüfungsausschuß hätten — entgegen den Anforderungen — keine entsprechenden Belege vorgelegen; der Prüfungsausschuß habe daher den Wehrdienst nicht rechtmäßig berücksichtigen dürfen.
35 Es mag durchaus sein, daß der Prüfungsausschuß den Streithelfer aus einem anfechtbaren Grund, nämlich wegen seiner früheren Dienste für die Kommission, zum Auswahlverfahren zugelassen hat; das könnte für sich genommen zu dem Ergebnis führen, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufzuheben sei. Es bleibt jedoch die Tatsache, daß der Streithelfer 18 Monate Wehrdienst abgeleistet hatte und daß er damit unter die Altersgrenze fällt; da der erforderliche Beleg dem Gerichtshof vorliegt, kann dieser Formfehler als im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt betrachtet werden. Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß der Prüfungsausschuß nicht rechtswidrig handelte, als er die Bewerbung des Streithelfers annahm und ihn auf die Eignungsliste setzte; aus diesem Grunde können die Klagen also keinen Erfolg haben. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob die Ernennung nicht aus prinzipiellen Gründen aufgehoben werden sollte.
36 Ich fasse meine bisherigen Ausführungen in diesen Schlußanträgen zusammen. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entscheidung der Kommission, den Streithelfer vor dem 7. Oktober 1985 als Bediensteten auf Zeit einzustellen, ebenso rechtswidrig gewesen sei wie die Vertragsverlängerung über den 31. Dezember 1985 hinaus. Ich habe beantragt, die Bekanntgabe aufzuheben. Ich habe zwar das Vorgehen des Prüfungsausschusses insoweit für rechtmäßig gehalten, als der Streithelfer in die Eignungsliste aufgenommen wurde, aber beantragt, seine Entscheidung, van der Stijl nicht in diese Liste aufzunehmen, mangels hinreichender Begründung aufzuheben.
37 Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Aufhebung der Bekanntgabe zur Folge hat, daß alle weiteren Abschnitte des Auswahlverfahrens einschließlich der Ernennung des Streithelfers wirkungslos sind. Das Vorbringen der Kläger in diesen beiden Rechtssachen (mit Ausnahme der Rüge von Cullington, daß das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu spät veröffentlicht worden sei) stützt sich fast ausschließlich auf ihr Vorbringen über die Schritte der Kommission, die Gegenstand der anderen Rechtssachen sind. Aber auch hier wieder muß jeder Schritt im Zusammenhang gesehen werden, da sonst der Eindruck entstehen könnte, daß keiner der bisher festgestellten Mängel in sich ausreicht, um die Ernennung aufzuheben.
38 Wenn ich auf den Zusammenhang der Vorgeschichte verweise und auch die weitere Vorgeschichte dieser Rechtssache berücksichtige, wie sie Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 128/84 dargelegt hat, dann muß unvermeidlich der Umstand ins Auge fallen, daß der Streithelfer eine Dienststelle innehatte und immer noch innehat, auf die er nach einer Entscheidung des Gerichtshofes rechtswidrig ernannt wurde, daß der Weg, der zu diesem Ergebnis geführt hat, in mancher Hinsicht den Eindruck erweckt, zu diesem Zweck eingeschlagen worden zu sein, daß dieser Weg von einer Reihe rechtswidriger Schritte markiert wird, zu denen insbesondere die rückwirkende Einstellung des Streithelfers nach dem früheren Urteil des Gerichtshofes, die Verlängerung seines Vertrages entgegen dem Idaren Wortlaut des Statuts und der Umstand gehören, daß die Anforderungen in der Bekanntgabe anscheinend auf seine Lage zugeschnitten wurden, und daß alle diese Schritte in einem Fall unternommen wurden, in dem unbestreitbar andere interne Bewerber für die zu besetzende Stelle hinreichend qualifiziert waren. Wenn die Klagen auch teilweise unbegründet sind, so sind sie doch in Punkten begründet, die ich für entscheidend halte. Nehme ich alle diese Punkte zusammen, so komme ich unweigerlich zu dem Ergebnis, daß die Anstellungsbehörde, aus welchen Gründen auch immer, entschlossen war, den Streithelfer zu ernennen, und daß sie sich bemühte, das Verfahren im Hinblick auf dieses Ergebnis zu organisieren. Das ist ein klarer Verfahrensmißbrauch. Ich beantrage deshalb, die Ernennung des Streithelfers auf die Planstelle aufzuheben. Um auszuschließen, daß meine Bemerkungen so aufgefaßt werden könnten, als sollte der Streithelfer selbst herabgewürdigt werden, füge ich hinzu, daß diese unglücklichen Umstände nichts mit ihm persönlich zu tun haben. Wie sein Prozeßvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführte, wurde er bei der Kommission nicht in eigener Sache vorstellig; die Verantwortung für das Ergebnis liegt ausschließlich bei der Kommission.
Schadensersatz
39 In der Rechtssache 341/85 verlangt van der Stijl Schadensersatz in Höhe von 2000 ECU wegen des erlittenen Schadens. Weitere Zahlungen verlangt er in den Rechtssachen 266/86 und 232/87. Er bringt vor, diesmal reiche eine reine Aufhebung der Entscheidung anders als in der Rechtssache 128/84 entschieden nicht hin, um den seinem Ansehen und seinen Gefühlen entstandenen Schaden zu beheben. Van der Stijl ist inzwischen jedoch im Ruhestand. Der Umstand allein, daß er diese Klagen auch nach seiner Pensionierung fortführte (wozu er sicherlich berechtigt ist), mag daraufhin deuten, daß sein wesentliches Interesse darin besteht, die Ernennung des Streithelfers aufgehoben zu sehen. Wie auch immer, ich halte es weder für erforderlich noch für wünschenswert, dem Kläger zusätzlich einen Geldbetrag zuzusprechen, und das unabhängig von dessen Höhe. Die Aufhebung der Entscheidungen reicht ebenso aus wie in der Rechtssache 128/84 und in den verbundenen Rechtssachen 59 und 129/80 (Turner/Kommission, Slg. 1981, 1883). Ebenso sollte der Antrag von Cullington auf dommage moral oder Schmerzensgeld in der Rechtssache 222/87 abgewiesen werden.
Kosten
40 Nach Artikel 69 Absatz 2 Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Wenn die Kommission nach meinen Anträgen auch in einigen Punkten erfolgreich ist, so haben die Kläger doch zweifelsfrei in diesen Rechtssachen insgesamt obsiegt. Selbst in den Rechtssachen, in denen sie unterlegen sind, läßt sich sagen, daß sie durch die Handlungsweise der Kommission zur Klageerhebung veranlaßt wurden. Deshalb sollte die Kommission die Kosten der Kläger in allen Fällen tragen, einschließlich der Kosten des erfolglosen Antrags auf einstweilige Anordnung der Rechtssache 341/85 und jedenfalls die Kosten in dervorgezogenen Entscheidung über die erfolglosen Einreden der Zulässigkeit seitens der Kommission in den Rechtssachen 251, 258, 262 und 266/86.
Hinsichtlich des Streithelfers, der unterlegen ist, bin ich der Meinung, daß er an seinem Mißgeschick nicht schuld ist und daß die Kommission die Verantwortung für seine Lage trägt. Deshalb sollte die Kommission auch seine Kosten tragen.
Antrag
41 Demgemäß beantrage ich
in der Rechtssache 341/85, die Einstellung des Streithelfers als Bediensteten auf Zeit für den Zeitraum vom 28. September 1983 bis zum 7. Oktober 1985 und
in der Rechtssache 251/86, die Verlängerung des Vertrags des Streithelfers als Bediensteten auf Zeit nach dem 31. Dezember 1985 aufzuheben,
in den Rechtssachen 258 und 259/86, die Klagen abzuweisen,
in der Rechtssache 262/86, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, aufzuheben,
in der Rechtssache 266/86, die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens aufzuheben,
in den Rechtssachen 222 und 232/87, die Ernennung des Streithelfers und (in der Rechtssache 222/87) die Zurückweisung der Bewerbung von Cullington aufzuheben.
Die Schadensersatzanträge sollten abgewiesen werden. Die Kommission sollte die Kosten der Kläger in allen Rechtssachen einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 341/85 sowie die Kosten des Streithelfers tragen.