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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1985 – C-173/84

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:490

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 10. Dezember 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Klage vom 2. Juli 1984, mit der die vorliegende Rechtssache anhängig gemacht worden ist, zerfällt in eine Reihe von Ansprüchen, die Herr Lars Bo Rasmussen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 6, gegen dieses Organ erhebt. Sie haben zum Gegenstand:

a) die unverzügliche Wiederverwendung des Klägers auf seinem Dienstposten;

b) seine Einweisung in einen seiner Besoldungsgruppe sowie seinen unbestreitbaren Erfahrungen und Fachkenntnissen entsprechenden Dienstposten;

c) die Zahlung eines Tagegelds und einer Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, den der Kläger durch den Abbruch der normalen Entwicklung seiner Laufbahn und aufgrund des unsicheren Dienstverhältnisses, in dem er sich befinde, erlitten habe;

d) die Aufhebung der Zurückweisung seiner Beschwerde;

e) die Verurteilung des Dienstherrn zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten einschließlich der sogenannten ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne von Artikel 73 der Verfahrensordnung.

2. Am 1. März 1975 wurde der Kläger, der ein Diplom in Wirtschaftswissenschaften besitzt, eine Fachausbildung in Politologie absolviert hat und über hervorragende Sprachkenntnisse verfügt, beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg eingestellt und mit der Redaktion der Monatsund Jahresregister, der alphabetischen Sachregister und der Dokumentenverzeichnisse des Amtsblatts betraut. Die Umstellung der Verfahren zur Anfertigung der Register auf elektronische Datenverarbeitung brachte eine Reorganisation des Amtes mit sich. Der Kläger, der keine Kenntnisse auf dem Gebiet der neuen elektronischen Technologien hatte, stieß zunehmend auf Anpassungsschwierigkeiten und begann, sich Sorgen um seinen künftigen beruflichen Aufstieg zu machen. Tatsächlich versuchte er seit 1975, auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 zu gelangen, und zwar nicht nur bei der Kommission (insbesondere im Übersetzungsdienst), sondern auch beim Parlament und beim Rechnungshof.

Anfang 1981 traf der Leiter des Amts für amtliche Veröffentlichungen mit dem Generaldirektor des Statistischen Amts eine persönliche Vereinbarung, aufgrund deren der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen dieser Dienststelle verrichten sollte. Mit dieser Maßnahme der Zurverfügungstellung, die ursprünglich mit Wirkung vom 15. März 1981 für ein Jahr vorgesehen war und dann um ein weiteres Jahr verlängert wurde, wurde bestimmt, daß das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiter die Dienstbezüge des Beamten zahlen sollte, während die Kosten für dessen etwaige Dienstreisen zu Lasten des Statistischen Amts gehen sollten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1982, d. h. ein Jahr nach der Aufnahme seiner neuen Tätigkeit, bat der Kläger den Leiter des Amts für amtliche Veröffentlichungen um Mitteilung, ob diese Maßnahme als eine echte Änderung seines Aufgabenbereichs anzusehen sei, und ersuchte ihn, falls dies nicht der Fall sei, seinen Namen in das Verzeichnis der Beamten der Besoldungsgruppen A 6/A 7 aufzunehmen, denen in den letzten drei Jahren keine neuen Aufgaben übertragen worden waren. Einen Monat später (am 9. März 1982) erkannte der Kläger in einer Stellungnahme zu seiner Beurteilung an, daß die Erfahrungen, die er beim Statistischen Amt sammle, positiv seien; er zeigte sich jedoch besorgt über die Regelwidrigkeit seiner Dienststellung. Wie sich aus einem Schreiben vom 14. Mai 1982 ergibt, mit dem der Leiter des Amts für amtliche Veröffentlichungen den Generaldirektor für Personal bat, die endgültige Zuweisung des Klägers zum Statistischen Amt zu erwägen, wurden seine Besorgnisse auch von der Verwaltung selbst geteilt.

Am 1. September 1982 forderte der Kläger mit einer ersten Beschwerde die Kommission auf, beim Rat darauf zu dringen, daß seine Planstelle im Hinblick auf seine Übernahme in das Statistische Amt aus dem Haushaltsplan des Amts für amtliche Veröffentlichungen in denjenigen der Kommission übernommen werde, und die Verfahren zur Beförderung nach A 5 für das Haushaltsjahr 1982 aufzuheben. Am 8. Februar 1983 antwortete ihm das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission Burke, seine Beschwerde sei gegenstandslos geworden: Er sei für eine Beförderung nach A 5 für das Haushaltsjahr 1983 vorgeschlagen worden, und die Kommission habe sich dafür eingesetzt, seine dienstlichen Probleme im Rahmen der Programme zur Sicherstellung der Mobilität zu lösen.

Am 11. März 1983 teilte der Leiter des Amts für amtliche Veröffentlichungen dem Kläger mit, daß seine Tätigkeit beim Statistischen Amt wegen seiner ungenügenden Leistungen am 15. März beendet sei. Er wies ihn jedoch auch darauf hin, a) daß der Beratende Ausschuß der EGKS sich bereit erklärt habe, ihn für eine Probezeit zu übernehmen, und b) daß seine Zuweisung zur Generaldirektion V der Kommission in Brüssel möglich sei. Mit zwei Schreiben vom 8. Februar und vom 18. März erklärte der Kläger dem Vertreter der Kommission, daß er aus persönlichen Gründen an einer Übernahme nach Brüssel nicht interessiert sei, einer Zuweisung zum Beratenden Ausschuß der EGKS jedoch, vorausgesetzt, sie sei endgültig, zustimmen könnte. Kaum einen Monat später zerschlug sich aber auch dieses Projekt: Aus einem Schreiben des Klägers an das Sekretariat des Ausschusses (vom 15. April) geht nämlich hervor, daß er allein daran interessiert war, einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 zu erlangen.

Am 16. Mai schrieb der Kläger an den Generaldirektor für Personal und beklagte sich erneut über seine Lage. Er bedauerte insbesondere, daß ihm nach Beendigung seiner Tätigkeit beim Statistischen Amt nicht endgültig ein seinen Erfahrungen und Fachkenntnissen entsprechender Dienstposten übertragen worden sei. In demselben Schreiben teilte er mit, daß er mit der Stelle eines Überprüfers im Sprachendienst völlig zufrieden wäre. Am 28. Juli wies der Leiter der Direktion für Personal, Verwaltung und Übersetzung der Kommission in Luxemburg ihn darauf hin, daß die Übertragung des Dienstpostens eines Übersetzers die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraussetze. Gleichzeitig übermittelte er ihm eine erste Beschreibung der im Rahmen der Terminologie zu erfüllenden Aufgaben mit dem Hinweis, daß er sich bei deren Wahrnehmung auf ein für eine Stelle im Sprachendienst veranstaltetes Auswahlverfahren vorbereiten könne.

Mit einer zweiten Beschwerde (vom 1. Dezember 1983) forderte der Kläger die Kommission auf, seine dienstrechtliche Stellung zu regeln und seinen Anspruch auf Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 zu erfüllen, die er unter normalen Umständen sicherlich erreicht hätte. In seiner Antwort (vom 17. Juni 1984) bedauerte das Mitglied der Kommission Burke, daß die Bemühungen, den Kläger mit anderen Aufgaben zu betrauen, bisher fehlgeschlagen seien, und wies den Kläger auf die interne Stellenausschreibung KOM/52/84 zur Besetzung der Stelle eines Übersetzers dänischer Sprache hin. Der Kläger erhob jedoch einige Tage später die vorliegende Klage, die am 4. Juli 1984 in das Register eingetragen worden ist.

Am 16. Juli 1984 machte auch der Leiter des Amts für amtliche Veröffentlichungen den Kläger auf die erwähnte Ausschreibung aufmerksam, während der Leiter der Personaldirektion in Luxemburg ihn mit Schreiben vom 19. Juli 1984 wissen ließ, daß er sich um eine Übernahme in die Sonderlaufbahn Sprachendienst bewerben könne und daß vorgesehen sei, ihn dem Übersetzungsdienst zur Verfügung zu stellen, damit er sich auf das Auswahlverfahren vorbereiten könne. Aus den Akten geht weiter hervor, daß der Kläger es ablehnte, an diesem Auswahlverfahren teilzunehmen, und dies damit begründete, daß ihm eine Teilnahme alle Chancen auf eine Beförderung nach A 5 verderbe.

3. Der Kläger macht in seinen vier Klagegründen die Verletzung folgender Vorschriften des Beamtenstatuts geltend:

a) der Artikel 5 und 7, die dem Beamten, gestützt auf den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf Arbeit, einen seiner Besoldungsgruppe und seiner Laufbahngruppe entsprechenden Dienstposten garantierten;

b) des Artikels 25, wonach jede Verfügung aufgrund des Statuts dem betroffenen Beamten mitzuteilen und mit Gründen zu versehen sei, zumindest dann, wenn sie geeignet sei, ihm einen Nachteil zu verschaffen — im Rahmen dieses Klagegrunds rügt der Kläger, daß seine Versetzung zum Statistischen Amt nicht in Form einer Abordnung erfolgt sei;

c) des Artikels 38 Buchstabe g, dem zufolge nach Beendigung einer Abordnung im dienstlichen Interesse der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wiederzuverwenden sei, den er vorher innegehabt habe;

d) des Artikels 45 und des Diskriminierungsverbots. Konkret rügt der Kläger, daß er im Unterschied zu anderen Beamten nicht die Möglichkeit gehabt habe, nach A 5 befördert zu werden.

4. Vor der Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens haben wir uns mit einer von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zu befassen. Die Kommission ist der Ansicht, die Anträge, in die die Klage unterteilt sei, seien in der unbestimmten und allgemeinen Beschwerde nicht enthalten gewesen, die der Kläger am 1. Dezember 1983 eingelegt habe. Vor allem habe die Beschwerde keinen Antrag auf Wiederverwendung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen enthalten; sie habe sogar eine derartige Perspektive ausgeschlossen. Der Antrag auf Übertragung eines angemessenen Dienstpostens lasse außerdem die Tatsache unberücksichtigt, daß der Kläger in der Entscheidung vom 17. Juni 1984 auf die Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens KOM/52/84 hingewiesen worden sei.

Die Einrede ist zurückzuweisen. Der Kläger beruft sich zu Recht auf Ihre Rechtsprechung (die Urteile vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Sig. 1974, 1099, und vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139), wonach die Formulierung der Beschwerde für die prozessuale Phase zumindest insoweit nicht verbindlich ist, als ihr Grund und ihr Gegenstand nicht geändert werden. Es steht nämlich fest, daß zwischen der Beschwerde und der Klage des Herrn Rasmussen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Im übrigen ist klar, daß mit der Entscheidung vom 17. Juni 1984 nicht die Zuweisung eines effektiven Dienstpostens angeordnet wurde, die der Kläger gefordert hatte.

5. Beginnen wir mit dem unter 3 a) genannten Klagegrund. Nach Ansicht des Klägers ist die Verwaltung aufgrund der Artikel 5 und 7 verpflichtet, den Beamten auf einem Dienstposten einzusetzen, der der ihm zustehenden Besoldungs- und Laufbahngruppe entspricht. Da diese Bestimmungen zwingender Natur seien, könnten sie nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Beamten und dem Organ abbedungen werden. Außerdem habe der Kläger dadurch, daß er sich damit einverstanden erklärt habe, dem Statistischen Amt zur Verfügung gestellt zu werden, um im dienstlichen Interesse an einer Lösung seiner beruflichen Probleme mitzuwirken, keine Vereinbarung geschlossen: Dafür spreche jedenfalls, daß er, sobald er sich der Anomalität seiner dienstrechtlichen Stellung bewußt geworden sei, verlangt habe, daß sie geregelt werde. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, mit einem Übergang in die Sonderlaufbahn Sprachendienst wäre er nur dann zufrieden gewesen, wenn ihm das Amt eines Überprüfers übertragen worden wäre.

Hinzu komme — führt der Kläger weiter aus —, daß durch die beiden Bestimmungen des Statuts der Grundsatz des Rechts auf Arbeit konkretisiert werde. In den Rechtsordnungen mancher Mitgliedstaaten stelle die Verletzung dieses Grundsatzes dadurch, daß dem Bediensteten eine angemessene Beschäftigung vorenthalten werde, eine Verletzung des Dienstverhältnisses dar, die eine sofortige Arbeitseinstellung rechtfertige und aufgrund deren der Dienstherr zur Zahlung einer Kündigungsabfindung verpflichtet sei.

Meines Erachtens ist diese Rüge unbegründet. Ich bestreite nicht, daß die Verwaltung nach den Artikeln 5 und 7 dem Beamten einen seiner Laufbahngruppe und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten übertragen muß; es scheint mir jedoch außer Zweifel zu stehen, daß der Beamte aus diesen Bestimmungen keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten herleiten kann, und daraus schließe ich, daß die Verpflichtung, die sie seinem Dienstherrn auferlegen, nicht auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtet ist. Nun, aus den Akten geht hervor, daß die Verwaltung angesichts der beruflichen Schlechterstellung des Klägers infolge der Reorganisation der Dienststelle, bei der er beschäftigt war (ich verweise auf das Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75, Macevičius/Parlament, Slg. 1976, 593), von 1981 bis 1984 alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um ihm einen zufriedenstellenden Dienstposten zu verschaffen.

Es ist ihr nicht gelungen, das stimmt zwar. Dieser Mißerfolg geht aber in keiner Weise zu ihren Lasten. Er ist vielmehr auf objektive Umstände und vor allem auf die zahlreichen Absagen zurückzuführen, die der

Kläger ihr auf ihre Angebote erteilt hat. So versuchte die Verwaltung, nachdem es sich wegen der ungenügenden Leistungen des Klägers als unmöglich, erwiesen hatte, ihn mit seiner Planstelle zum Statistischen Amt umzusetzen, ihn den folgenden Dienststellen zuzuweisen:

a) der Generaldirektion XIII (Informationsmarkt und Innovation) und dem Informations-, Forschungs- und Dokumentationszentrum der Gemeinschaft. Da auch diese Dienststellen auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt wurden, wurde der Kläger nicht für geeignet gehalten, dort seine Dienste zu verrichten;

b) dem Sekretariat des Beratenden Ausschusses der EGKS. Die Zuweisung dieser Stelle scheiterte daran, daß der Kläger die Übernahme einer anderen Aufgabe mit der Beförderung nach A 5 verbunden wissen wollte;

c) der Generaldirektion V (Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Bildung). In diesem Fall war die Zuweisung mit einer Übersiedlung nach Brüssel verbunden, die der Kläger aus persönlichen Gründen ablehnte (Erwerb von Grundbesitz und gefühlsmäßige Bindungen);

d) der Direktion Übersetzung in Luxemburg. Zu diesem Zweck organisierte die Verwaltung ein internes Auswahlverfahren, von dem sie selbst erklärte, daß es nur zum Schein durchgeführt werden solle; der Kläger nahm daran jedoch mit der Begründung nicht teil, er sei nicht an der Stelle eines Übersetzers (LA 6), sondern an derjenigen eines Überprüfers (LA 5) interessiert.

Der Grundsatz des Rechts auf Arbeit wurde auch nicht verletzt, als der Kläger im Wege der Zurverfügungstellung vom Übersetzungsdienst übernommen wurde. Diese Maßnahme war nämlich mit seiner Zustimmung und in seinem Interesse getroffen worden. Die Dienstbezüge wurden ihm weiterhin gezahlt, und entgegen seinem Vorbringen stellt es sich so dar, daß die ihm übertragenen Aufgaben im wesentlichen mit seiner Besoldungsgruppe und mit seinen Fachkenntnissen vereinbar waren (Urteil vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 61/70, Vistosi/Kommission, Slg. 1971, 535, Randnrn. 14 und 16 der Entscheidungsgründe).

6. Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger die Verletzung von Artikel 25. Die Maßnahmen, mit denen er anderen Dienststellen zur Verfügung gestellt worden sei, hätten — so behauptet er —, da es sich um Verfügungen gehandelt habe, mit Gründen versehen, schriftlich mitgeteilt, in den Gebäuden des Organs, dem er angehöre, durch Aushang bekanntgemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal veröffentlicht werden müssen.

Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 263/81 (List/Kommission, Slg. 1983, 121) zutreffend ausgeführt hat, ist im Beamtenstatut nicht ausdrücklich der Fall genannt, daß ein Beamter zur Verfügung gestellt wird; dieser Fall ist jedoch in Artikel 3 Absatz 3 des Leitfadens für die Beurteilung des Personals vorgesehen. Daher ist die Auffassung vertretbar, daß eine solche Entscheidung keine Verfügung aufgrund des Statuts ist und somit nicht den Voraussetzungen des Artikels 25 zu entsprechen braucht. Sie ändert nämlich nicht die dienstrechtliche Stellung des Beamten und stellt lediglich eine innerbehördliche Organisationsmaßnahme dar, der der Betroffene selbst zugestimmt hat.

7. Mit dem dritten Klagegrund wird die Verletzung von Artikel 38 Buchstabe g geltend gemacht, wonach der Beamte nach Beendigung der Abordnung unverzüglich auf seinem vorherigen Dienstposten wiederzuverwenden ist. Die Kommission habe folglich dadurch, daß sie die Wiederverwendung des Klägers abgelehnt habe, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte verstoßen.

Diese Rüge ist ebenso unhaltbar wie die anderen. Ihr kann jedoch meines Erachtens nicht der Einwand entgegengehalten werden, daß der Kläger nicht abgeordnet, sondern zur Verfügung gestellt worden sei, denn es ist klar, daß Artikel 38 wegen der Ähnlichkeit der Interessen, um die es bei diesen Vorgängen geht, auch für den zweiten Vorgang gilt. Ihr Schwachpunkt ist ein anderer: Sie trägt nicht der Tatsache Rechnung, daß die Wiederverwendung den Fortbestand des Dienstpostens voraussetzt, von dem der wiederzuverwendende Beamte für einen gewissen Zeitraum entfernt worden ist. Nun, die Stelle beim Amt für amtliche Veröffentlichungen, auf die der Kläger zurückkehren möchte, existiert noch verwaltungsmäßig; in funktioneller Hinsicht ist sie jedoch nicht mehr dieselbe wie zuvor, d. h. die damit verbundenen Aufgaben sind andere (oder verlangen andere Kenntnisse) als diejenigen, für die (oder im Hinblick auf die) der Kläger eingestellt worden ist. Der Kläger hat also einen Anspruch darauf, daß ihm ein seinen Erfahrungen und Fachkenntnissen entsprechender Dienstposten zugewiesen wird (insoweit verweise ich auf Abschnitt 5 meiner Ausführungen); er kann jedoch nicht verlangen, daß ihm seine ursprüngliche Stelle wieder übertragen wird.

8. Mit dem vierten und letzten Klagegrund macht der Kläger die Verletzung des Artikels 45 und des beamtenrechtlichen Diskriminierungsverbots geltend. Nach dieser Bestimmung des Statuts wird die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste ... sowie der Beurteilungen über diese Beamten. Der Kläger trägt nun vor, bei einem Beamten, dem wie in seinem Fall ein effektiver Dienstposten vorenthalten werde und der seine Aufgaben nicht wahrnehmen könne, sei eine Abwägung der Verdienste unmöglich. Die Voraussetzungen für seine Beförderung seien somit nicht erfüllt, und dieser Mangel diskriminiere ihn gegenüber den anderen Beamten.

Auch dieser Klagegrund greift nicht durch. Wie die Beklagte erklärt hat, steht die Maßnahme der Zurverfügungstellung der Anwendung von Artikel 45 nicht entgegen. Dafür spricht jedenfalls, daß der seit dem 15. März 1981 beim Statistischen Amt tätige Kläger für eine Beförderung für das Haushaltsjahr 1983 vorgeschlagen wurde. Hinzu kommt, daß die fragliche Maßnahme, wie ich gerade gesagt habe, im Leitfaden für die Beurteilung vorgesehen ist: Sie verringert somit nicht die Anzahl der dem Beurteilenden zur Verfügung stehenden Vergleichsmomente, sondern vermehrt sie. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es deshalb abwegig, von Diskriminierung zu sprechen.

Da der Kläger schließlich nicht nachgewiesen hat, daß die Entwicklung seiner Laufbahn von der Verwaltung absichtlich beeinträchtigt worden ist, muß ausgeschlossen werden, daß er einen immateriellen Schaden erlitten hat. Der Antrag auf einen entsprechenden Schadensersatz ist somit unbegründet.

9. Aus allen diesen Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Klage, die Herr Lars Bo Rasmussen am 2. Juli 1984 gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben hat, abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten gegeneinander aufzuheben.