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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1986 – C-173/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:29

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 173/84

Lars Bo Rasmussen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Dalheim (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Juristischen Hauptberater Henri Etienne und ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die unverzügliche Wiederverwendung des Klägers auf seinem Dienstposten abgelehnt wurde, und wegen Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und F. Schockweiler,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1985,

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe A 6, hat mit Klageschrift, die am 2. Juli 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1984, soweit damit seine Wiederverwendung auf seinem ursprünglichen Dienstposten abgelehnt wird, und auf Verurteilung der Kommission, ihm einen seiner Besoldungsgruppe, seiner Berufserfahrung und seinen Fachkenntnissen entsprechenden effektiven Dienstposten seiner Laufbahngruppe zu verschaffen, sowie für den Fall, daß sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ihm ein vom Gerichtshof festzusetzendes Tagegeld zu zahlen. Der Kläger begehrt ferner eine angemessene Entschädigung zum Ausgleich des immateriellen Schadens, der ihm aufgrund der rechtswidrigen Eingriffe in seine dienstrechtliche Stellung und der damit verbundenen Beeinträchtigung der normalen Entwicklung seiner Laufbahn entstanden sei.

Der der Klageerhebung zugrundeliegende Sachverhalt

2 Der Kläger, der ein Diplom in Wirtschaftswissenschaften und Politologie besitzt, wurde am 1. März 1975 zum Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 6 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen ernannt, wo er in der Abteilung Édition mit der Erstellung der Monats- und Jahresregister des Amtsblatts betraut wurde.

3 Als das Amt insbesondere wegen der Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung bei der Anfertigung der Register neue Arbeitsmethoden einführte, wurde versucht, die Berufslaufbahn des Klägers wegen der begrenzten Aufstiegsmöglichkeiten neu auszurichten. Mit Zustimmung des Klägers erreichte der Generaldirektor des Amts, daß der Generaldirektor des Statistischen Amts den Kläger mit Wirkung vom 15. März 1981 für ein Jahr in seine Behörde übernahm. Der Kläger blieb dienstrechtlich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zugeordnet, das weiter seine Dienstbezüge zahlte. Diese Zurverfügungstellung, die auf einer bloßen Absprache zwischen den beiden betroffenen Generaldirektionen beruhte, wurde am 17. März 1982 verlängert; inzwischen sollte eine endgültige dienstrechtliche Lösung gefunden werden.

4 Der Kläger äußerte mehrfach seine Besorgnis über die Unsicherheit und Problematik seiner für die Entwicklung seiner Laufbahn ungünstigen dienstrechtlichen Stellung und beantragte, offiziell dem Statistischen Amt zugewiesen zu werden.

5 Der neue Leiter des Statistischen Amts setzte dieser Zurverfügungstellung wegen ungenügender Leistungen des Klägers mit Wirkung vom 15. März 1983 ein Ende. Aus beruflichen und persönlichen Gründen lehnte der Kläger verschiedene Dienstposten ab, die ihm angeboten worden waren, wie etwa eine Beschäftigung beim Beratenden Ausschuß der EGKS oder eine Übernahme in den Dienst der GD V in Brüssel.

6 1983 stimmte er einer Beschäftigung im Sprachendienst der GD IX in Luxemburg zu seiner Vorbereitung auf ein internes Auswahlverfahren zu, das seine Übernahme in die Sonderlaufbahn Sprachendienst ermöglichen sollte. Im Juli desselben Jahres weigerte er sich jedoch, an dem LA-Auswahlverfahren teilzunehmen, das nach Angabe der Kommission speziell für ihn eröffnet worden war; er erklärte, er ziehe eine Regelung seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Laufbahngruppe A vor.

7 Der Kläger wurde während der Zeit, in der er dem Statistischen Amt zur Verfügung gestellt war und in der er bei der GD IX beschäftigt war, regelmäßig beurteilt; diese Beurteilungen enthielten eine Beschreibung seiner Tätigkeit und eine insgesamt positive Bewertung der geleisteten Arbeit. Er wurde für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 für das Haushaltsjahr 1983 vorgeschlagen.

8 Am 30. November 1983 legte der Kläger beim Generalsekretär der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Beschwerde ein, mit der er die Kommission aufforderte,

dafür zu sorgen, daß seine dienstrechtliche Stellung geregelt werde,

seiner Anwartschaft auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 Geltung zu verschaffen.

9 In ihrer Antwort vom 27. Juni 1984, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, räumte die Kommission ein, daß der Kläger trotz ihrer Bemühungen noch nicht in einen seiner Berufserfahrung und seinen Fachkenntnissen entsprechenden Dienstposten habe eingewiesen werden können; sie wies allerdings auf eine interne Stellenausschreibung für einen Dienstposten der Laufbahn LA 7/LA 6 im dänischen Übersetzungsdienst in Luxemburg hin.

Zur Zulässigkek

10 Die Kommission hält die Klage aus zwei Gründen für unzulässig.

11 Soweit der Kläger seine Wiederverwendung auf seinem früheren Dienstposten beim Amt für amtliche Veröffentlichungen begehre, sei die Klage deshalb unzulässig, weil dieser Antrag nicht in der an die Kommission gerichteten Beschwerde gestellt worden und somit nicht Gegenstand einer ablehnenden Entscheidung gewesen sei.

12 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75 (Sergy, Slg. 1976, 1139) ausgeführt hat, soll Artikel 91 des Beamtenstatuts eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern; hierzu ist es wichtig, daß die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen Kenntnis nehmen kann. Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern.

13 Es trifft zwar zu, daß der Kläger seinen Antrag auf Wiederbeschäftigung auf seinem früheren Dienstposten in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich gestellt hat. Dieser Antrag ist jedoch in dem allgemeinen Antrag, seine dienstrechtliche Stellung zu regeln, implizit enthalten. Da keine im Beamtenstatut vorgesehene formelle dienstrechtliche Maßnahme zur regulären Übernahme des Klägers in eine andere Dienststelle getroffen wurde, konnte die Kommission angesichts der früheren Stellungnahmen des Klägers nicht im unklaren darüber sein, daß er mit dem Antrag, seine dienstrechtliche Stellung zu regeln, die Verwendung auf einem seiner Laufbahn- und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten erreichen wollte, und zwar in erster Linie innerhalb der Verwaltung, der er offiziell immer zugeordnet war.

14 Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des Artikels 91 des Beamtenstatuts erfüllt, und der Unzulässigkeitsgrund greift nicht durch.

15 Die Kommission hält die Klage zweitens deshalb für unzulässig, weil ihre Entscheidung vom 27. Juni 1984 den Kläger nicht beschwere; sie habe seiner Beschwerde dadurch stattgegeben, daß sie ihm die Eröffnung eines internen Auswahlverfahrens für eine Übersetzerstelle mitgeteilt und ihn somit auf eine Möglichkeit hingewiesen habe, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Dienstposten zu erlangen.

16 Der Kläger macht geltend, er sei für den Dienstposten eines Verwaltungsrats innerhalb eines Verwaltungsdienstes eingestellt worden, so daß die Möglichkeit, an einem Auswahlverfahren für den Dienstposten eines Übersetzers teilzunehmen, nicht seinem Antrag entsprochen habe, ihm einen seiner Besoldungsgruppe und seinen Fähigkeiten entsprechenden effektiven Dienstposten zu verschaffen, denn seine Hochschulausbildung qualifiziere ihn nicht für den Dienstposten eines Übersetzers.

17 Dieses Vorbringen der Parteien erfordert eine Beurteilung der Begründetheit des Antrags, die zur Sachprüfung des Rechtsstreits gehört, so daß darauf im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht eingegangen zu werden braucht.

18 Der Unzulässigkeitsgrund greift daher nicht durch.

Zur Begründetheit

19 Der Kläger stützt seine Klage im wesentlichen auf vier Gründe:

fehlende Zuweisung von seiner Besoldungsgruppe innerhalb seiner Laufbahngruppe entsprechenden Aufgaben, Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 des Beamtenstatuts;

Verletzung wesentlicher Formvorschriften: Entgegen Artikel 25 des Beamtenstatuts seien die Entscheidung, ihn beim Amt für amtliche Veröffentlichungen zu beschäftigen, und die Folgeentscheidungen nicht als mit Gründen versehene schriftliche Verfügungen ergangen und weder durch Aushang bekanntgemacht noch im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal veröffentlicht worden;

Verstoß gegen Artikel 38 des Beamtenstatuts und den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Er habe eine befristete Abordnung im Sinne von Artikel 37 annehmen dürfen, nach deren Beendigung er auf seinem früheren Dienstposten hätte wiederverwendet werden müssen;

Verstoß gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung: Da er nicht auf einem seiner Laufbahn- und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten verwendet worden sei, habe er keine Aufgaben wahrnehmen können, die einen Vergleich seiner Verdienste mit denen der anderen Beamten im Hinblick auf eine Beförderung erlaubt hätten.

Verletzung der Artikel 5 und 7 des Beamtenstatuts

20 Der Kläger bestreitet nicht, daß nach der Umstrukturierung des Amts und der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung seine Laufbahn habe neu ausgerichtet werden müssen. Er wirft jedoch der Kommission vor, für ihn keinen seiner Besoldungsgruppe und seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten seiner Laufbahngruppe gefunden zu haben.

21 Der Kläger trägt außerdem vor, auf den Dienstposten, denen er nacheinander zugewiesen worden sei, habe er keine effektive Arbeit verrichten müssen. Die Übersetzungsarbeiten, die er bei der GD IX erledigt habe, hätten ihn kaum eine Stunde täglich in Anspruch genommen. Die Kommission verletze auf diese Weise den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf Arbeit.

22 Die Kommission macht geltend, der Kläger sei sich im klaren darüber gewesen, daß eine normale Entwicklung seiner Laufbahn im Amt für amtliche Veröffentlichungen nicht mehr möglich gewesen sei; deshalb habe er aus freien Stücken die verschiedenen Dienstposten bei anderen Dienststellen übernommen, denen er vorübergehend in dem Bestreben zugewiesen worden sei, seine dienstrechtliche Stellung durch den Wechsel zu einer anderen Dienststelle oder den Übergang in eine Sonderlaufbahn endgültig zu klären. Seine Fähigkeiten auf linguistischem Gebiet hätten ihn besonders für die Sonderlaufbahn Sprachendienst qualifiziert. Seit seinem Ausscheiden beim Amt für amtliche Veröffentlichungen seien ihm stets Arbeiten übertragen worden, die seiner Ausbildung und insbesondere seinen Kenntnissen entsprochen hätten. Die Kommission sei dadurch ihren Verpflichtungen nachgekommen, daß sie den Kläger auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Neuausrichtung seiner Laufbahn hingewiesen und ihm eine etwaige Übernahme erleichtert habe. Wenn bis heute keine Lösung habe gefunden werden können, so sei dies darauf zurückzuführen, daß der Kläger die Mitarbeit verweigere und nicht bereit sei, seinerseits die notwendigen Bemühungen und Schritte zu unternehmen.

23 Ein Beamter habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten; er könne je nachdem, was die Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse für zweckmäßig halte, jedem Dienstposten seiner Laufbahngruppe zugewiesen werden. Die Kommission sei nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet; ihren Verpflichtungen sei sie dadurch nachgekommen, daß sie alles in die Wege geleitet habe, um den Kläger in die Lage zu versetzen, sich um eine seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen entsprechende Stelle zu bewerben.

24 Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80 (Kindermann, Slg. 1981, 1329) ausgeführt, daß Artikel 7 des Beamtenstatuts der Anstellungsbehörde einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumt, wenn sie einen Beamten nach dienstlichen Gesichtspunkten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn einweist. Wie er jedoch in seinem Urteil vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 218/80 (Kruse, Slg. 1981, 2417) entschieden hat, kann der Beamte verlangen, daß die ihm zugewiesenen Aufgaben seiner Besoldungsgruppe und seiner Planstelle entsprechen.

25 Mit dieser Einschränkung ist der Beamte verpflichtet, jede Verwendung im Einklang.mit den dienstlichen Erfordernissen innerhalb der gesamten Gemeinschaft an jedem Dienstort des Organs, bei dem er seine Tätigkeit ausübt, zu akzeptieren (vgl. das Urteil vom 24. Februar 1981 in den Rechtssachen 161 und 162/80, Carbognani, Slg. 1981, 543). Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28. Mai 1970 in der Rechtssache 36/69 (Peco, Slg. 1970, 361) und vom 28. September 1983 in den Rechtssachen 193 bis 198/82 (Rosani, Slg. 1983, 2841) ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde erwarten können muß, daß hohe Beamte genügend anpassungsfähig sind, um Dienstposten verschiedener Art auszufüllen. Im übrigen ist festzustellen, daß es den Aufgabenbereich, in dem der Kläger ursprünglich tätig war und in dem er wiederverwendet werden möchte, nicht mehr gibt und daß sein ursprünglicher Dienstposten infolge der Umorganisation der Dienststelle gegenwärtig andere Kenntnisse verlangt, als sie im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers erforderlich waren. In der Laufbahngruppe A eingestellt, verfügte der Kläger zweifellos über eine solche Anpassungsfähigkeit, und in den Beurteilungen wird auch ganz besonders hervorgehoben, daß er verschiedene Gemeinschaftssprachen beherrscht. Der Kläger hat sich im übrigen niemals geweigert, die ihm übertragenen Arbeiten, insbesondere auch die linguistischer Art, zu verrichten; er war vielmehr bemüht, seine Laufbahn auf einen Wechsel zum Sprachendienst hin auszurichten, und zwar schon 1978, als er an einem internen Auswahlverfahren für die Stelle eines Überprüfers im Sprachendienst teilnahm. Seine spätere Weigerung, an Auswahlverfahren für die Sonderlaufbahn LA teilzunehmen, dürfte im wesentlichen auf seinen Wunsch zurückgehen, in die Besoldungsgruppe A 5 aufzusteigen. Unter diesen Umständen kann es der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie dem Kläger Arbeiten linguistischer Art übertragen hat, die sich zwar von denen unterschieden, die er ursprünglich verrichtete, die aber mit seiner Besoldungsgruppe nicht unvereinbar waren und im übrigen eine Neuausrichtung seiner Laufbahn erleichtern sollten.

26 Da der Kläger um die Notwendigkeit einer solchen Neuausrichtung seiner Laufbahn wußte, hätte er sich, wie der Gerichtshof es im Hinblick auf die Wiederverwendung von Beamten nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen in seinem Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 785/79 (Pizziolo, Slg. 1983, 1343) verlangt hat, mit gehöriger Sorgfalt um andere Stellen bemühen müssen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Kläger zwar die vorübergehenden Beschäftigungen akzeptiert, jedoch niemals aktiv an einer endgültigen Lösung mitgewirkt, sondern es abgelehnt, sich um die Dienstposten zu bewerben, auf die er hingewiesen wurde.

27 Zu dem Vorwurf, die Kommission habe dadurch den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf Arbeit verletzt, daß sie dem Kläger vor allem nach dessen Zuweisung zur GD IX keine effektive Arbeit übertragen habe, ist — ohne daß zu der Frage, ob es diesen Grundsatz im Gemeinschaftsrecht gibt, Stellung genommen zu werden braucht — festzustellen, daß gemäß einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vermerk des stellvertretenden Leiters der dänischen Übersetzungsabteilung der GD IX vom 22. Oktober 1985 der Kläger monatlich ungefähr 40 Seiten übersetzt hat. Zwar läßt sich schwer abschätzen, wieviele Seiten ein Übersetzer übersetzen kann, wenn man insbesondere den Grad der Schwierigkeit und der fachspezifischen Besonderheit der Ausgangstexte berücksichtigt; es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Kläger während der Zeit seiner Zuweisung zur GD IX ohne effektive Arbeit gelassen worden wäre. Bei der Beurteilung des Umfangs der dem Kläger übertragenen Arbeit ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht die Stelle eines planmäßigen Übersetzers innehatte, sondern lediglich in einem Sprachendienst beschäftigt worden war, um ihm eine Einarbeitung zu ermöglichen, damit er sich um eine Stelle innerhalb der Sonderlaufbahn Sprachendienst bewerben konnte.

28 Unter diesen Umständen findet der Klagegrund keine Stütze im Tatsächlichen.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Artikel 25 des Beamtenstatuts)

29 Der Kläger trägt vor, die Maßnahmen, aufgrund deren er beim Statistischen Amt und später bei der GD IX beschäftigt worden sei, wie auch diejenige, mit der seine Wiederverwendung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen abgelehnt worden sei, stellten gemäß Artikel 25 des Beamtenstatuts Verfügungen dar, die mit Gründen hätten versehen werden müssen und in den Gebäuden des Organs, dem er angehöre, durch Aushang hätten bekanntgemacht sowie im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften hätten veröffentlicht werden müssen.

30 Die Kommission hält Artikel 25 nicht für anwendbar, da die in Rede stehenden Maßnahmen, im wesentlichen provisorischer Natur, keine Verfügungen im Sinne dieses Artikels darstellten und den Kläger nicht beschwert hätten. Im übrigen habe er den verschiedenen Maßnahmen, deren Rechtsnatur und Gründe ihm bekannt gewesen seien, stets zugestimmt.

31 Die Prüfung des Sachverhalts ergibt, daß die aufeinanderfolgenden Maßnahmen über die Beschäftigung des Klägers keine Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 darstellen. Diese Maßnahmen zur internen Organisation des Dienstes, die mit voller Zustimmung des Klägers getroffen wurden, haben in keiner Weise seine Rechtsstellung geändert und stellen auch keine beschwerenden Verfügungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 dar.

32 Artikel 25 findet daher keine Anwendung, und das betreffende Vorbringen ist zurückzuweisen.

Verstoß gegen Artikel 38 des Beamtenstatuts

33 Der Kläger ist der Ansicht, seine Beschäftigung beim Statistischen Amt und anschließend bei der GD IX habe die Anzeichen einer Abordnung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts aufgewiesen. Gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes habe er damit rechnen können, daß die Kommission ihn nach Artikel 38 Buchstabe g wiederverwende.

34 Die Kommission bestreitet das Vorliegen einer Abordnung im Sinne von Artikel 37 und führt aus, der Kläger sei sich über die genaue Rechtsnatur der verschiedenen Beschäftigungen im Idaren gewesen, so daß Artikel 38 nicht eingreifen könne.

35 Wie oben dargelegt worden ist, haben die jeweils getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Rechtsstellung des Klägers geändert, der sich, wie seine Stellungnahmen anläßlich seiner verschiedenen Übernahmen erkennen lassen, dessen bewußt war, daß die in Rede stehenden Maßnahmen, die immer mit seiner vollen Zustimmung und zu dem Zweck durchgeführt wurden, eine endgültige Lösung in seinem Interesse vorzubereiten, provisorischer und behelfsmäßiger Natur waren.

36 Es lag daher keine Abordnung im Sinne von Artikel 37 des Beamtenstatuts vor, und nichts im Verhalten der Kommission gab dem Kläger Anlaß zu der Annahme, die fraglichen Maßnahmen hätten eine solche Wirkung.

37 Der auf einen Verstoß gegen Artikel 38 gestützte Klagegrund findet somit im Tatsächlichen keine Stütze.

Verstoß gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

38 Der Kläger macht geltend, seit seinem Ausscheiden beim Amt für amtliche Veröffentlichungen nehme er keine fest umrissenen Aufgaben mehr wahr, aufgrund deren seine Verdienste und diejenigen der anderen Beamten im Hinblick auf eine Beförderung gegeneinander abgewogen werden könnten.

39 Die Kommission entgegnet, die verschiedenen die Beschäftigung des Klägers betreffenden Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, daß seine Verdienste bei der Erfüllung der verschiedenen ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr beurteilt worden seien. Es seien Beurteilungen erstellt worden, bei denen die verschiedenen von ihm verrichteten Tätigkeiten berücksichtigt worden seien.

40 So sei der Kläger für eine Beförderung für das Haushaltsjahr 1983 vorgeschlagen worden. Für das Haushaltsjahr 1984 sei er allein deshalb nicht vorgeschlagen worden, weil er ungünstig beurteilt worden sei.

41 Der Gerichtshof stellt anhand der Akten fest, daß trotz der Verschiedenartigkeit der dem Kläger übertragenen Aufgaben regelmäßig Beurteilungen erstellt wurden, aufgrund deren seine Verdienste im Hinblick auf eine Beförderung gewürdigt werden konnten.

42 Da die Beurteilung der Verdienste der Beamten im Hinblick auf eine Beförderung in das Ermessen der Anstellungsbehörde fällt, falls kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, der aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 nicht dargetan worden. Da über den Kläger ebenso wie über die anderen Beamten Beurteilungen erstellt wurden, ist der Vorwurf einer diskriminierenden Behandlung nicht stichhaltig.

43 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

44 Folglich ist die Klage als unbegründet abzuweisen, sowohl was die Aufhebung der angeblichen Weigerung, den Kläger unverzüglich beim Amt für amtliche Veröffentlichungen wiederzuverwenden, als auch was den Ersatz des durch den Abbruch der normalen Entwicklung seiner Laufbahn angeblich entstandenen immateriellen Schadens betrifft. Das gleiche gilt für den Antrag auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet sei, den Kläger in einen effektiven Dienstposten seiner Laufbahngruppe einzuweisen, der der Besoldungsgruppe, die er in der Hierarchie innehabe, seiner Berufserfahrung und seinen Fachkenntnissen entspreche.

Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.