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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1985 – C-238/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:500
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 11. Dezember 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts ersucht Sie um eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1).
Titel IV dieser Verordnung, in dem sich die vom vorlegenden Gericht genannte Bestimmung findet, enthält Regeln für önologische Verfahren. Artikel 32 und 33 regeln, wie und in welchen Grenzen der natürliche Alkoholgehalt frischer Weintrauben und anderer zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Erzeugnisse erhöht werden darf. Artikel 34 behandelt die Modalitäten der Säuerung und Entsäuerung. Gemäß Artikel 36 darf jede der... genannten Maßnahmen... bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden, nur einmal durchgeführt werden. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird jede der... genannten Maßnahmen... den zuständigen Behörden gemeldet. Gemäß § 67 Absatz 1 Nr. 1 des Weingesetzes (in der Fassung vom 27. August 1982) wird in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich gegen diese Bestimmungen verstößt.
2. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, ein deutscher Staatsangehöriger, besitzt einige Kellereien in Kitzingen, einer Ortschaft, die in der Weinbauzone A im Sinne des Artikels.32 der Verordnung Nr. 337/79 liegt. Dort reicherte er im September 1982 1659 Liter teilweise gegorenen Traubenmost, der aus in Italien (Weinbauzone C II) geernteten Trauben gewonnen worden war, an, um ihn als Federweißen in den Verkehr zu bringen. Dieses Erzeugnis, das in den Wochen nach der Ernte in nicht fest verschlossenen Behältnissen verkauft wird, ist alsbald zu verbrauchen; bei Fortdauern des Gärungsprozesses würde es sich nämlich zu Wein oder, falls es aus bestimmten Rebsorten gewonnen wurde, zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein entwickeln.
Gegenüber dem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die genannten Vorschriften machte der Angeklagte vor dem Amtsgericht Würzburg geltend, Artikel 36 sei nach seinem Wortlaut dahin auszulegen, daß er nur gelte, wenn die Verarbeitung der Vorbzw. Zwischenprodukte auf die Erzeugung von Tafelwein gerichtet sei; er sei also nicht anwendbar, wenn die Verarbeitung im Hinblick auf das für das hergestellte Erzeugnis beabsichtigte Stadium bei der Vermarktung auf einer, früheren Stufe abgeschlossen werde. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten am 27. Oktober 1983 frei, weil aus der betreffenden Bestimmung nicht klar hervorgehe, ob sie nur für die Gewinnung von Wein gelte oder auch für die Herstellung eines Erzeugnisses, das in Form eines Zwischenproduktes bestimmungsgemäß an Endverbraucher abgegeben werde.
Das mit der Revision der Staatsanwaltschaft befaßte Bayerische Oberste Landesgericht hält die vom Angeklagten vertretene Auslegung für möglich, neigt jedoch zu der gegenteiligen Auffassung, daß es für die Anwendbarkeit des Artikels 36 nicht darauf ankomme, ob die Verarbeitung der Trauben auf der Stufe eines Vor- oder Zwischenprodukts abgeschlossen werde. Federweißer könne als teilweise gegorener Traubenmost schließlich weiter ausgebildet werden zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder Tafelwein, weshalb eine klare Abgrenzung zwischen diesem Produkt als willkürlichem Endprodukt und als Zwischenprodukt nur schwer möglich sei. Auch der Normzweck, nämlich bessere Überwachungsmöglichkeiten im Produktionsgebiet sowie Streben nach möglichst originärer Produktion, sprächen gegen eine einengende Auslegung der Regelung.
Zur Klärung der verbleibenden Zweifel hat das Bayerische Oberste Landesgericht demgemäß das Strafverfahren ausgesetzt und Ihnen die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 dahin gehend auszulegen, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von teilweise gegorenem Traubenmost auch dann nur in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Trauben geerntet wurden, erfolgen darf, wenn dieser Most nicht zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein, sondern als Federweißer zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist?
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften räumt ein, Zweck des Artikels 36 sei es, eine effektive Kontrolle der grundsätzlich nur in der Weinbauzone des Erntegebiets erlaubten Anreicherung zu gewährleisten. Sie erkennt sogar an, daß die Nichtanwendbarkeit dieser räumlichen Beschränkung auf Erzeugnisse, deren Verarbeitung auf der Stufe eines Zwischenprodukts abgeschlossen werde, Betrügereien extrem erleichtern würde: Keine Absicht, so könne sich jeder Weinbesitzer gegenüber den Inspektoren rechtfertigen, wenn ihm die Anreicherung vorgeworfen werde, bei dem Erzeugnis handelt es sich um Federweißen, es ist nicht zur Gewinnung von Tafelwein bestimmt.
Andererseits meint die Kommission, daß der Wortlaut der Vorschrift nicht mit dem Normzweck in Einklang steht. Sie enthalte nämlich eine Lücke: Sie regele den Fall, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben... zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein erfolge, und enthalte keine Regelung für den Fall, daß die Verarbeitung auf der Stufe eines Zwischenprodukts der Art des Federweißen abgeschlossen werde. Ginge es lediglich um eine rein verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung, so ließe sich ein solcher Widerspruch möglicherweise im Sinne des vom Gesetzgeber angestrebten, aber nur unvollkommen verwirklichten Normzwecks lösen. Artikel 36 stehe nun aber offensichtlich in engem Zusammenhang mit den nationalen Strafvorschriften der Mitgliedstaaten, da er die von diesen erfaßten Tatbestände festlege oder zu deren Festlegung beitrage; im Hinblick auf die strengen Bestimmtheitsanforderungen, die an Strafvorschriften zu stellen seien, dürfe die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht extensiv oder sogar gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden.
Folglich müsse der Wortlaut geändert werden. Die Kommission habe diesem Erfordernis Rechnung getragen, indem sie dem Rat folgende Änderung der Bestimmung vorgeschlagen habe: Chacune des opérations mentionnées aux articles 33 et 34... n'est autorisée que si elle est effectuée en une seule fois lors de la transformation des raisins frais, du moût de raisins, du moût de raisins partiellement fermenté... en vin apte à donner du vin de table, en vin de table ou en une autre boisson destinée à la consommation humaine directe..., dans la zone viticole où les raisins frais mis en œuvre ont été récoltés (eigene Hervorhebung). In der Zukunft werde also kein Anlaß zu Zweifeln mehr bestehen. Vom Standpunkt des gegenwärtigen Rechtes aus könne die Antwort an den deutschen Richter jedoch nur negativ ausfallen: Die Vorschrift finde nur auf diejenigen Verarbeitungsvorgänge Anwendung, die die Erzeugung von für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder von Tafelwein zum Gegenstand hätten.
4. Der Auffassung der Kommission kann nicht gefolgt werden. Ihr Ausgangspunkt — Artikel 36 sei lückenhaft, weil er die Verarbeitungsvorgänge, die zu einem anderen Erzeugnis als zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein führten, nicht regele — ist, wie wir sehen werden, falsch. Das hieraus folgende Ergebnis ist augenfällig unannehmbar: die — und sei es auch nur zeitweise — unkontrollierte Anreicherung von zu für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Erzeugnissen allein im Hinblick auf ihre Bestimmung zum Endverbrauch in Form von Zwischenprodukten. Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung der Verordnung läuft schließlich dem Normzweck zuwider, der der Zulassung der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts durch den Verordnungsgeber der Gemeinschaft zugrunde liegt, nämlich zu erreichen, daß aus den in der Verordnung Nr. 337/79 klassifizierten Rebsorten ein als Tafelwein geeigneter Qualitätswein und nicht irgendein anderes Getränk für den saisonabhängigen Verbrauch gewonnen wird.
Aber gehen wir nach der Reihe vor und räumen wir vor allem zwei Irrtümer aus. Der erste liegt auf der Hand. Die Tatsache, daß sich die Strafvorschriften eines Mitgliedstaats auf Artikel 36 beziehen, ist für die von diesem Gerichtshof verlangte Auslegung ohne jede Bedeutung. Die Kommission läßt offensichtlich das Urteil vom 21. März 1972 in der Rechtssache 82/71 (Italienische Staatsanwaltschaft/SAIL, Slg. 1972, 119) außer acht, in dem es heißt: Der allgemein gehaltene Artikel 177 unterscheidet nicht danach, ob das innerstaatliche Verfahren, in dem der Vorabentscheidungsantrag gestellt worden ist, ein Strafverfahren oder ein anderes Verfahren ist. Das Gemeinschaftsrecht kann nicht verschiedene Geltung haben, je nachdem auf welchem Gebiet des innerstaatlichen Rechts es seine Wirkungen zeitigen kann.
Zum zweiten Irrtum. Der Federweiße fällt als vermarktbares weinartiges Getränk nicht unter die Verordnung Nr. 337/79, in der es nicht als eines der Erzeugnisse genannt wird, für die die gemeinsame Marktorganisation für Wein gilt; hingegen fällt er als teilweise gegorener Traubenmost in ihren Anwendungsbereich, jedoch unter der Bedingung, daß er aus bestimmten zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen gewonnen wird. In Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung heißt es nämlich: ... teilweise gegorener Traubenmost... von nicht in der Klassifizierung enthaltenen Rebsorten [darf] nur für die Essigindustrie oder zur Destillation in den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnisse dürfen ferner für die Selbstversorgung der Familie des Weinbauern verwendet werden.
5. Nachdem diese Punkte geklärt sind, komme ich zur Untersuchung der Frage des vorlegenden Gerichts. Wie ich schon im zweiten Abschnitt meiner Ausführungen erwähnt habe, möchte es geklärt wissen, ob gemäß Artikel 36 die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von teilweise gegorenem Traubenmost auch dann nur in derjenigen Weinbauzone, in der die Trauben geerntet werden, erfolgen darf, wenn dieser Most nicht für die Gewinnung von Wein, sondern zum Verkauf als Federweißer bestimmt ist.
Betrachten wir zunächst den territorialen oder geographischen Aspekt des Problems. Im Lichte der in der Verordnung Nr. 337/79 festgelegten Bedingungen und Grenzen erscheint es mir offensichtlich, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts naturgemäß nur in den Erntegebieten erfolgen darf. Der Grund für dieses Prinzip ist offensichtlich. Der Verordnungsgeber hat in der 21. Begründungserwägung festgestellt: In bestimmten Jahren kann eine Anreicherung der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Erzeugnissen notwendig sein. Unter dem Gesichtspunkt der Qualität wie auch dem des Marktes ist es indessen von Bedeutung, daß diese Anreicherung bestimmten Bedingungen und bestimmten Grenzen unterworfen wird und nur bei denjenigen Erzeugnissen vorgenommen werden kann, die von bestimmten Rebsorten stammen und die einen potentiellen natürlichen Mindestalkoholgehalt haben. Da die Produktionsbedingungen von einer Weinbauzone in der Gemeinschaft zur anderen sehr verschieden sind, ist eine Berücksichtigung dieser Verschiedenheiten vor allem bei den Anreicherungsmodalitäten erforderlich. Es geht also um den Schutz derjenigen Trauben, die an sich zur Herstellung von Tafelwein geeignet sind, in schwierigen Jahren jedoch einer bestimmten Alkoholstütze bedürfen.
Artikel 32 verwirklicht dieses Vorhaben genau. Er bestimmt nämlich, daß bei den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen (frischen Weintrauben, Traubenmost usw.) eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nur dann vorgenommen werden darf, wenn ihr Mindestgehalt an natürlichem Alkohol folgende Werte erreicht: in der Weinbauzone A: 5 % Vol.; in der Weinbauzone C II (Italien) 8,5 % Vol. Gemäß Unterabsatz 3 darf außerdem die Erhöhung des Mindestgehalts in der Weinbauzone A 3,5 % und in der Weinbauzone C 2 % nicht überschreiten. Artikel 33 Absatz 6 präzisiert jedoch: In keinem Fall dürfen die genannten Anreicherungsverfahren eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts [der genannten Erzeugnisse] auf mehr als 11,5% Vol. in der Weinbauzone A... zur Folge haben (eigene Hervorhebung). Es ist also offensichtlich, daß die Anreicherung im Hinblick auf die Einhaltung dieses Höchstwerts ausschließlich in der Zone des Erntegebiets erfolgen darf. Man denke dabei an einen deutschen Weinbauern, der italienischen Traubenmost mit einem Mindestgehalt von 8,5 % Vol. nach Deutschland einführt, um diesen in seiner Kellerei mit Traubenmostkonzentrat anzureichern: Aufgrund der in der Zone A für die Erhöhung vorgesehenen Grenzwerte (3,5 % Vol.) könnte er den Gehalt bis auf 12 % Vol. anheben, womit die in dem erwähnten Absatz 6 festgelegte Höchstgrenze, die ja für die Bundesrepublik Deutschland 11,5% Vol. beträgt, überschritten würde.
Ein noch verwirrenderes Ergebnis erhielte man in der umgekehrten Situation, nämlich dann, wenn ein italienischer Weinbauer den Alkoholgehalt eines aus Deutschland importierten Traubenmostes erhöhen wollte. Aufgrund der in Artikel 32 für Italien vorgesehenen Werte (5 % Vol. als Mindestgehalt und 2 % Vol. für die Erhöhung), wäre das Verfahren vergeblich; der Most würde nämlich nicht einmal den für die Zone C II vorgesehenen Mindestalkoholgehalt von 8,5 % Vol. erreichen.
Die Überlegung, von der ich ausgegangen bin — daß die Anreicherung nur in der Zone des Erntegebiets zulässig ist —, wird also nicht nur durch den gesunden Menschenverstand, sondern durch die Mathematik diktiert. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die genannten Grenzwerte nicht gelten, wenn der teilweise gegorene Traubenmost nicht für die Gewinnung von Tafelwein bestimmt ist. Ein solches Argument würde nämlich den Unterschied zwischen den (in den Artikeln 32 und 33 festgelegten) Bedingungen für die Anreicherung und den (in Artikel 36 festgelegten) Bedingungen für die Zulassung der Durchführung der Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts verkennen. Auch wenn man annehmen wollte, daß es einer Zulassung in bestimmten Fällen nicht bedarf, so muß doch derjenige, der einen aus bestimmten Rebsorten gewonnenen Most anreichern will, die hierzu in den Artikeln 32 und 33 festgelegten (mengenmäßigen und geographischen) Bedingungen erfüllen.
6. Diese Schlußfolgerung ist für unsere Zwecke entscheidend, aber nicht ausreichend, um jeden Zweifel hinsichtlich der richtigen Anwendung des Artikels 36 auszuräumen. Ich meine die von der Kommission bedauerte angebliche Lücke, die auch den Anlaß für die Ihnen vorgelegte Frage bildet. Befreit von den den territorialen Aspekt betreffenden Problemen, könnte diese folgendermaßen formuliert werden: Ist Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 dahin gehend auszulegen, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von teilweise gegorenem Traubenmost, der aus den in Artikel 49 genannten Rebsorten gewonnen wurde, auch dann zulässig ist, wenn dieser Most nicht zu für die Gewinnung von zu Tafelwein geeignetem Wein verwendet wird? Allgemeiner ausgedrückt, können die Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung Nr. 337/79 zur Gewinnung von Tafelwein geeignet sind, nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten angereichert werden, auch wenn sie zur Vermarktung in Form anderer Getränke als Tafelwein bestimmt sind? Das kann meines Erachtens nur verneint werden.
Sehen wir warum. Artikel 46 bestimmt: Bei den in Anhang II Nrn. 1 bis 5... definierten Erzeugnissen [zu denen nach Nr. 3 teilweise gegorener Traubenmost gehört]... sind nur die in dieser Verordnung... genannten önologischen Verfahren und Behandlungen zulässig. Andere Maßnahmen sind untersagt, und die in Artikel 46 gegebene Begründung ist einfach: Die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren und Behandlungen dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung und/oder zur ordnungsgemäßen Haltbarmachung der betreffenden Erzeugnisse verwendet werden... Die Frage ist jedoch, was unter ordnungsgemäßer Weinherstellung zu verstehen ist. Sicher ist, daß dieser Begriff in bezug auf die in Artikel 36 genannten Maßnahmen, also die Anreicherung von teilweise gegorenem Traubenmost, schon feststeht und nicht weiter erläutert zu werden braucht: Er besteht in der Verarbeitung der frischen Weintrauben, des Traubenmosts und der anderen Traubenerzeugnisse zu Tafelwein. Jede andere Bestimmung ist also, ob es sich dabei nun um Zwischenoder Endprodukte handelt, ausgeschlossen.
Die Lösung ist damit offensichtlich: Aus der Zusammenschau der Artikel 46 und 36 ergibt sich, daß bei den für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Erzeugnissen die Erhöhung des Alkoholgehalts nur zulässig ist, wenn sie unter den in den Artikeln 32 und 33 niedergelegten Bedingungen und nur einmal zur ordnungsgemäßen Weinherstellung aus den genannten Erzeugnissen, d. h. zur Verarbeitung zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein durchgeführt wird.
Diese Schlußfolgerung ist gewiß sehr rigoros, sie ist jedoch auch die einzige, die sowohl dem Wortlaut der Bestimmungen als auch den Zielsetzungen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein entspricht. Sie hat außerdem den Vorteil, mit den Zielsetzungen der Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 im Einklang zu stehen, die besondere Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete enthält (ABl. L 54, S. 48). Gemäß Artikel 10 dieser Verordnung sind nämlich Maßnahmen zur Anreicherung der zur Gewinnung dieser Weine geeigneten Erzeugnisse nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 36 der Verordnung Nr. 337/79 durchgeführt werden.
7. Aufgrund all dieser Überlegungen schlage ich Ihnen vor, die Ihnen vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluß vom 30. August 1984 in dem Strafverfahren gegen Hans Röser vorgelegte Frage folgendermaßen zu antworten:
Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates ist dahin gehend auszulegen, daß bei Erzeugnissen, die zur Gewinnung von Tafelwein geeignet und aus den in Artikel 49 genannten Rebsorten gewonnen worden sind, die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehals nur unter den in den Artikeln 32 und 33 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden darf und nur dann zulässig ist, wenn sie nur einmal bei der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden, durchgeführt wird.