Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1986 – C-238/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:88
In der Rechtssache 238/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bayerischen Obersten Landesgericht in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Hans Röser
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben hat:
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Karpenstein vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom 30. August 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, in dem dem Angeklagten vorgeworfen wird, gegen § 67 Absatz 1 Nr. 1 des deutschen Weingesetzes verstoßen zu haben, wonach es verboten ist, vorsätzlich entgegen Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 337/79 ein Erzeugnis herzustellen. Diese Vorschrift bestimmt, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden, nur einmal durchgeführt werden [darf].
3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß und den Akten ergibt, stellte der Angeklagte des Ausgangsverfahrens im Jahre 1982 in Kitzingen (Weinbauzone A) 1659 Liter Federweißen her, der aus in Italien (Weinbauzone C II gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 337/79) geernteten Trauben gewonnen worden war; diesen reicherte er mit Traubenmostkonzentrat an und erhöhte dadurch seinen Alkoholgehalt. Bei dem in Deutschland unter der Bezeichnung Federweißer häufig angebotenen Erzeugnis handelt es sich um teilweise gegorenen Traubenmost, der üblicherweise in nicht fest verschlossenen Behältnissen an Endverbraucher abgegeben und alsbald verbraucht wird. Andernfalls würde sich Federweißer durch das Fortdauern des Gärungsprozesses zunächst zu Jungwein und alsdann zu Tafelwein oder zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 entwickeln. Er ist als solcher also kein Wein.
4 Gegen die Anklage wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 337/79 machte der Angeklagte des Ausgangsverfahrens geltend, diese Bestimmung sei nicht auf die Verarbeitung auf der Stufe der Vor-und Zwischenprodukte anwendbar, sondern nur, wenn die Verarbeitung auf die Erzeugung von für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder von Tafelwein gerichtet sei.
5 Das mit der Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten in erster Instanz durch das Amtsgericht Würzburg befaßte Bayerische Oberste Landesgericht hält zwar die vom Angeklagten des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung für möglich, sieht aber auch gewichtige Gründe für die Anwendbarkeit der Vorschrift selbst in den Fällen, in denen die Verarbeitung auf der Stufe eines Vor- oder Zwischenprodukts abgeschlossen wird und nicht die Erzeugung der in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Weine zum Ziel hat.
6 Diesbezüglich stützt sich das innerstaatliche Gericht auf eine Zusammenschau des Artikels 36 mit den Artikeln 32 und 33 der Verordnung Nr. 337/79, die die Art und Weise und den Umfang der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der Vor- und Zwischenprodukte der Endprodukte regelten, ohne daß es für ihre Anwendbarkeit auf die endgültige Verwendung der betreffenden Produkte ankomme.
7 Auch der Normzweck des Artikels — bessere Überwachungsmöglichkeiten im Produktionsgebiet sowie das Streben nach einer Produktion in möglichst großer Nähe zum Ursprungsort der verwendeten Trauben — spreche gegen eine einengende Auslegung, die seine Anwendbarkeit auf Zwischenprodukte ausschließe.
8 Schließlich könne Federweißer als teilweise gegorener Traubenmost noch zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein ausgebildet werden, so daß eine klare Abgrenzung zwischen Federweißem, der als Endprodukt vorgesehen sei, und Federweißem, der als Zwischenprodukt anfalle, nur schwer möglich sei.
9 Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 dahin gehend auszulegen, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von teilweise gegorenem Traubenmost auch dann nur in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Trauben geerntet wurden, erfolgen darf, wenn dieser Most nicht zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein, sondern als Federweißer zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist?
10 Nur die Kommission hat Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
11 Die Kommission trägt vor, die Artikel 32 und 33 der Verordnung Nr. 337/79 erlaubten die Erhöhung des Alkoholgehalts nur unter bestimmten engen Voraussetzungen hinsichtlich der Anreicherungsmethoden sowie der Alkoholmindest- vor und der Alkoholhöchstwerte nach Durchführung der Anreicherung.
12 Zweck des Artikels 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 337/79 sei es, die Kontrolle der genannten Bestimmungen dadurch zu erleichtern, daß die Anreicherung nur in der Weinbauzone vorgenommen werden dürfe, in der die Trauben geerntet worden seien. Wenn diese räumliche Beschränkung für Vor- und Zwischenprodukte nicht gelte, könne diese Kontrolle kaum erfolgen, da die Maßnahme bei dieser Auslegung den zuständigen Behörden nicht gemeldet werden müßte; die Verpflichtung zur Abgabe dieser Meldung, die Unterabsatz 2 des Artikels 36 Absatz 1 verlange, hänge nämlich von der Anwendbarkeit des Unterabsatzes 1 dieser Bestimmung ab, nach dessen Auslegung gefragt werde.
13 Nach Ansicht der Kommission werden jedoch trotz des Zwecks dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut Zwischenerzeugnisse wie das hier streitige Erzeugnis nicht erfaßt. Die Bestimmung weise in ihrer gegenwärtigen Fassung eine Lücke auf, die durch eine Neufassung dahin gehend ausgefüllt werden sollte, daß ausdrücklich auch Getränke erfaßt würden, die als Zwischenerzeugnisse noch keine Tafelweine oder für die Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine seien.
14 Da Verstöße gegen die streitige Bestimmung des Artikels 36 nach dem Recht der Mitgliedstaaten strafbar seien, sei eine weite Auslegung der Bestimmung auszuschließen, auch wenn eine solche Auslegung dem System der Verordnung Nr. 337/79 und ihrem oben dargelegten Normzweck entspräche; vielmehr sei die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend restriktiv auszulegen und demgemäß nur auf für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und auf Tafelwein für anwendbar zu erklären.
15 Zunächst ist zu unterstreichen, daß Artikel 177, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1972 in der Rechtssache 82/71 (Italienische Staatsanwalt-schaft/Sail, Slg. 1972, 119) festgestellt hat, [nicht danach] unterscheidet, ob das innerstaatliche Verfahren, in dem der Vorabentscheidungsantrag gestellt worden ist, ein Strafverfahren oder ein anderes Verfahren ist, da das Gemeinschaftsrecht ... nicht verschiedene Geltung haben [kann], je nachdem auf welchem Gebiet des innerstaatlichen Rechts es seine Wirkungen zeitigen kann.
16 Weiterhin ist hervorzuheben, daß es sich bei dem oben beschriebenen Erzeugnis mit der Bezeichnung Federweißer um nichts anderes als Traubenmost in einem bestimmten Stadium der Gärung handelt; es fällt deshalb in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 337/79. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79 gilt die Verordnung Nr. 337/79 für teilweise gegorenen Traubenmost; dieser ist in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung unter den erfaßten Erzeugnissen mit aufgeführt und in Anhang II der Verordnung definiert.
17 Außerdem ergibt sich aus dem Aufbau und der Systematik des Regeln für önologische Verfahren und das Inverkehrbringen überschriebenen Titels IV der Verordnung Nr. 337/79, daß dessen Bestimmungen die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der Erzeugnisse des Weinsektors zulassen dürfen. Hieraus folgt, daß diese Erhöhung grundsätzlich ausgeschlossen bleibt, das Verbot also hier die Regel ist.
18 Aus der Systematik dieser Bestimmungen ergibt sich, daß die Erhöhung des Alkoholgehalts nur bei Vorliegen aller in den Artikeln 32, 33 und 36 der Verordnung Nr. 337/79 genannten Voraussetzungen zugelassen werden darf, so daß das Verbot der Durchführung einer solchen Maßnahme eingreift, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
19 Durch Artikel 32 der Verordnung Nr. 337/79 soll die erste der Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot vorgesehen werden darf. Er bestimmt, daß eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nur zugelassen werden darf, wenn ein für die einzelnen Weinbauzonen festgesetzter Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erreicht wird, und daß diese Erhöhung bestimmte, ebenfalls für die betreffenden Weinbauzonen festgesetzte Grenzwerte nicht überschreiten darf.
20 Dieser Voraussetzung fügt Artikel 33 der Verordnung Nr. 337/79, auf den Artikel 32 verweist, eine weitere hinzu : Bei der Erhöhung des Alkoholgehalts darf nur eines der abschließend aufgezählten Verfahren angewandt werden, und zwar nur, soweit es den Traditionen der Weinherstellung im jeweiligen Anbaugebiet entspricht.
21 Artikel 36 der Verordnung Nr. 337/79 stellt noch weitere Voraussetzungen für die Zulassung der Erhöhung des Alkoholgehalts auf: Es muß sich um die Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein handeln und die betreffende Maßnahme darf außerdem bei dieser Verarbeitung nur einmal und nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden. Folglich darf in den Fällen, in denen die Maßnahme nicht im Rahmen eines Verarbeitungsprozesses zur Erzeugung von für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder von Tafelwein durchgeführt wird, die Erhöhung des Alkoholgehalts nicht zugelassen werden.
22 Zwar ist die deutsche Fassung des Artikels 36 insoweit nicht eindeutig und läßt sich auch dahin gehend auslegen, daß das Verbot, Anreicherungsmaßnahmen mehr als einmal und außerhalb der Weinbauzone, in der die Trauben geerntet wurden, durchzuführen, nur für die beschriebene Verarbeitung der dort genannten Erzeugnisse gilt. Eine vergleichende Untersuchung der verschiedenen sprachlichen Fassungen, insbesondere der unzweideutig formulierten englischen, französischen und italienischen Fassung, zeigt aber, daß diese Vorschrift dahin gehend zu verstehen ist, daß sie diese Maßnahmen — und zwar nur einmal und in der Weinbauzone, in der die Trauben geerntet wurden — ausschließlich bei der Verarbeitung der dort genannten Erzeugnisse zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein zuläßt. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, die zu einer Gesamtheit von Vorschriften gehört, die eine strenge Regelung der Anreicherungspraktiken bezwecken.
23 Da es sich bei Federweißem um nichts anderes als Traubenmost in einem ziemlich weit fortgeschrittenen Gärungsstadium handelt, kann die Erhöhung seines natürlichen Alkoholgehalts gemäß Artikel 36 nur zugelassen werden, wenn das Endprodukt des Verarbeitungsprozesses ein für die Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein oder ein Tafelwein ist.
24 Vor diesem Hintergrund geht die Vorlagefrage des innerstaatlichen Gerichts im wesentlichen dahin, ob aufgrund einer weiten Auslegung des Artikels 36 die Erhöhung des Alkoholgehalts auch bei einem Produktionsprozeß zugelassen werden kann, der nicht bis zur Erzeugung von für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder von Tafelwein führt, sondern in dem früheren Stadium des Federweißen, der als Endprodukt an die Verbraucher abgegeben wird, endet.
25 Der Zweck des Artikels 36 verbietet es, diese Vorschrift weit auszulegen. Artikel 36 soll es nämlich im Rahmen des umfassenden Zwecks der Verordnung Nr. 337/79, die Erzeugung von Qualitätsweinen zu fördern, erleichtern, die Einhaltung der in den Artikeln 32 und 33 niedergelegten sowie aller in der Verordnung insoweit aufgestellten Voraussetzungen zu überprüfen. Die Erreichung dieses Zwecks wäre gefährdet, wenn die Möglichkeit gegeben wäre, den Alkoholgehalt in all den Fällen zu erhöhen, in denen der Verarbeitungsprozeß mit der Herstellung eines zur Abgabe an Endverbraucher bestimmten Erzeugnisses in einem Vorstadium der Erzeugung von für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein endet.
26 Auf die Frage des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist also zu antworten, daß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 337/79 dahin gehend auszulegen ist, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von teilweise gegorenem Traubenmost nicht zugelassen werden kann, wenn dieser Traubenmost nicht zur Verarbeitung zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein, sondern als Federweißer zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist.
Kosten
27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluß vom 30. August 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ist dahin gehend auszulegen, daß die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei der Verarbeitung von teilweise gegorenem Traubenmost nicht zugelassen werden kann, wenn dieser Traubenmost nicht zur Verarbeitung zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein, sondern als Federweißer zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt ist.