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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1985 – C-57/85

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:502

Schlussanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 11. Dezember 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A.

In dem Vorabentscheidungsverfahren, das heute zur Debatte steht, geht es um die zollrechtliche Behandlung einer aus den USA importierten Ware mit der Bezeichnung Sicherungsetiketten aus Kunststoff für elektronische Artikelsicherung gegen Ladendiebstahl. Diese an den Waren anzubringenden Alligator-Etiketten bestehen — wie es auf S. 3 des Vorlagebeschlusses heißt — aus zwei zwischen Papierlagen und Lagen aus Kunststoff untergebrachten, in der Länge, Breite und Krümmung auf Frequenzen eines Alarmsystems ausgelegten Antennenlamellen, die über ein Diodenchip miteinander verbunden sind und beim Einbringen in ein Signalfeld eines Alarmsystems ... eine codierte Informationsfrequenz erzeugen und durch Beeinflussung der Empfangselektronik des Systems den Alarm auslösen. Wie sich aus den Akten ergibt, besteht das Diebstahlsicherungssystem aus einem Overhead-System, das ein Signalfeld erzeugt, und einer Alarmkonsole, die ein Signal von sich gibt, sobald ein Alligator-Etikett in das Signalfeld gelangt.

In einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die nur die Etiketten, nicht das Alarmsystem insgesamt betraf, wurde festgehalten, die Ware sei der Tarifstelle 85.22 C II zuzuweisen (Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen: ... andere Maschinen, Apparate und Geräte). Dies geschah vor allem mit der Begründung, es handle sich um ein elektrisches Gerät mit einer eigenständigen Funktion.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält dagegen eine Zuweisung zur Tarifnummer 85.17 für richtig (elektrische Signalgeräte ... zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen [z. B Diebstahlalarmgeräte ...]). Damit hatte sie aber im Einspruchsverfahren keinen Erfolg. In dem darauf ergangenen Bescheid wurde die Nichtanwendung der zuletzt genannten Tarifnummer damit begründet, daß das Etikett ein Störelement sei, das das Signalfeld verändere, und daß es keine Signale zur Alarmauslösung wahrnehme. Werde es aber — so hieß es weiter — als Teil des Sicherungssystems gesehen, so sei wichtig, daß es eine Informationsfrequenz erzeuge, also eine selbständige elektrische Funktion besitze. Von den Vorschriften 2 zu Abschnitt XVI (Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren), wo es heißt:

Maschinenteile ... sind nach folgenden Regeln zu tarifieren:

a) Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 ... darstellen, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b) andere Teile sind, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart... bestimmt sind, der Tarifnummer für diese Maschinenart ... zuzuweisen ... greife also die unter a) genannte ein, die gegenüber der unter b) angeführten vorrangig sei.

Dagegen wurde dann der Bundesfinanzhof angerufen. Zur Begründung ihres Standpunktes, richtigerweise komme — nach Maßgabe der soeben erwähnten Vorschrift 2 b) — nur eine Tarifierung nach 85.17 in Frage, machte die Klägerin geltend, das ganze Diebstahlsicherungssystem, zu dem die Etiketten gehörten, sei als eine Einheit zu betrachten. Wichtig sei, daß die Etiketten, weil sie nicht selbst Informationsfrequenzen erzeugen, keine selbständige elektrische Funktion besäßen. Sie seien vielmehr — weil sie das Signalfeld wirksam werden lassen und ohne sie kein Alarm ausgelöst werden könne — als notwendige Bestandteile des Sicherungssystems anzusehen, und dafür sei auch von Bedeutung, daß sie ausschließlich zum Geben von Signalen für das genannte System bestimmt seien. Dementsprechend sei auch die französische und belgische Zollpraxis ausgestaltet, nach der die Etiketten als zu einer funktionellen Einheit Diebstahlsicherungssystem gehörend der Tarifnummer 85.17 zugewiesen würden.

Dem widersetzt sich die Oberfinanzdirektion weiterhin mit der Ansicht, die Etiketten hätten eine eigenständige Funktion, weil von ihnen neue Schwingungen ausgingen und den Alarm auslösten.

Der Bundesfinanzhof steht danach vor der Frage, ob die Zuweisung zu der Tarifnummer 85.17 oder zu der Tarifstelle 85.22 C II die richtige sei. Er glaubt den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gewisse Anhaltspunkte entnehmen zu können, die für eine Zuweisung zu der zuletzt genannten Tarifstelle sprechen. Er hat aber doch Zweifel, ob die nach den Erläuterungen für die Anwendung der Tarifnummer 85.22 auch geltende Voraussetzung, daß die betreffenden Geräte eine eigene Funktion besitzen müssen, erfüllt ist, und er meint, daß im Hinblick auf die funktionelle Einheit des Diebstahlsicherungssystems die schon erwähnte Vorschrift 2 b) zu einer Tarifierung nach 85.17 Anlaß geben könnte. Der Bundesfinanzhof meint weiter, die zur Tarifierung eines Teils eines elektrischen Signalgeräts ergangene Vorabentscheidung 60/77 (Slg. 1977, 2460 ff.) sei in dem ihm unterbreiteten Fall nicht hilfreich. Zwar sei in dieser Entscheidung zu der Vorschrift 2 b) für wichtig erachtet worden, daß es sich um notwendige Bestandteile einer Maschine handelt, die eine funktionelle Einheit bilden, wie auch erklärt worden sei, daß elektrische Einzelgeräte, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für ein elektrisches Gerät zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen im Sinne der Tarifnummer 85.17 bestimmt sind, in Übereinstimmung mit der Vorschrift 2 der Tarifnummer 85.17 zuzuweisen seien. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes könnte dafür aber von Bedeutung gewesen sein, daß es sich um Geräte handelte, die durch Kabel mit dem Signalgeber verbunden werden (woran es in dem ihm unterbreiteten Fall offensichtlich fehlt). Er hat deshalb durch Beschluß vom 29. Januar 1985 das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Vorschrift 2 — i. V. m. der Vorschrift 5 — des Abschn. XVI des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß elektrische Einzelgeräte, die allein gestellt werden, Teile i. S. dieser Vorschrift sind, wenn sie dazu bestimmt sind, an Waren mit dem Ziel angebracht zu werden, daß durch sie im Falle des Einbringens dieser Waren in ein von einem anderen Gerät erzeugtes Signalfeld hörbare oder sichtbare Signale eines Signalgebers ausgelöst werden, und sind die elektrischen Einzelgeräte wegen dieser Funktion unter Anwendung der genannten Vorschriften der Tarifnr. 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen?

Zu ihr äußerte sich die Bundesregierung mit der Meinung, eine Zuweisung zur Tarifnummer 85.22 sei richtig. Daneben hat nur die Kommission Stellung genommen und sie ist der Meinung, die fraglichen Etiketten seien als Teile eines elektrischen Signalgeräts der Tarifnummer 85.17 zuzuweisen, wenn das fragliche System insgesamt unter diese Tarifposition falle.

Für die Bundesregierung steht im Mittelpunkt ihrer Argumentation der in der Beschreibung der Tarifnummer 85.17 verwendete Begriff Signalgeräte. Sie meint, man müsse auseinanderhalten ein komplettes Betriebssystem (im vorliegenden Fall: die Diebstahlsicherungsanlage) und das Gerätesystem. Allein letzteres werde von der Tarifnummer 85.17 erfaßt. Das im Ausgangsverfahren interessierende Gerätesystem aber bestehe nur aus dem Overhead-System und der Alarmkonsole, denn damit sei es vollständig und voll einsatzfähig, d. h., es könnten so alle Arbeitsleistungen des Gerätes erbracht werden. Was die Etiketten angehe, liege es somit eher nahe, an das Beispiel der Datenverarbeitungsanlagen zu denken, bei denen die sogenannte Software auch nicht als Maschinenbestandteil angesehen, sondern nach ihrer Beschaffenheit tarifiert werde. Oder es könne auch an Verkaufsautomaten gedacht werden, bei denen Münzen nicht als Bestandteile gelten, bzw. an Einbruchsalarmgeräte, bei denen Entsprechendes für den Einbrecher zutreffe. Wenn somit die Etiketten als selbständige Waren nach ihrer Beschaffenheit zu tarifieren seien, dränge es sich auf, sie als elektrische Geräte mit eigenener Funktion der Tarifnummer 85.22 zuzuweisen.

B.

Mir scheint — mit der Kommission —, daß diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht zu Kritik Anlaß gibt, und mir scheint weiter, daß letztlich der Standpunkt der Kommission (zu dessen Kennzeichnung ich gleich kommen werde) mehr Überzeugungskraft hat.

1. Zweifel lassen sich in der Tat schon zu der Wertung anmelden, das Gerätesystem sei so, wie es der Vertreter der Bundesregierung sieht, voll einsatzfähig. Dies dürfte doch wohl nur in Verbindung mit den Sicherungsetiketten und nicht ohne sie zutreffen. Zweifeln kann man auch daran, daß die Etiketten eine eigene Funktion im Sinne der Brüsseler Erläuterungen haben (davon wird im Zusammenhang mit der Argumentation der Kommission noch eingehender zu sprechen sein).

Was darüber hinaus die von der Bundesregierung angeführten Vergleichsbeispiele angeht, so darf zum einen nicht übersehen werden, daß Bänder von Datenverarbeitungsanlagen auch Funktionen außerhalb dieser Anlagen haben können (was für die im vorliegenden Fall interessierenden Sicherungsetiketten dagegen nicht zutrifft). Soweit zum anderen erinnert wurde an Münzen im Zusammenhang mit Verkaufsautomaten (oder Eisenbahnzüge, Feuer oder Einbrecher im Zusammenhang mit Signalgeräten), so besteht doch (abgesehen davon, daß die genannten Dinge zum Teil auch andere Funktionen haben und zum Teil sicher nicht als Bestandteile des Systems, sondern als Fremdkörper anzusehen sind) ein wesentlicher Unterschied gegenüber den Sicherungsetiketten darin, daß jene Dinge nur eine rein passive, auslösende Funktion haben, während die Sicherungsetiketten ausgesandte Frequenzen aufnehmen und umwandeln, so daß der Alarm ausgelöst wird.

2. An der Ansicht der Kommission finde ich zunächst einleuchtend, daß zu unterscheiden ist zwischen dem Fall, in dem Sicherungsetiketten zusammen mit anderen Bestandteilen der Diebstahlsicherungsanlage dem Zoll gestellt werden, und dem anderen, bei dem eine getrennte Einfuhr erfolgt.

Für den ersten Fall ist von Interesse, daß in den Brüsseler Erläuterungen, die nach der Rechtsprechung eine wertvolle Auslegungshilfe darstellen, im Zusammenhang mit Bestandteilen eines Apparates, die dazu bestimmt sind, gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion zu erfüllen, von einer derartigen funktionellen Einheit ausdrücklich bei Diebstahlalarmgeräten gesprochen wird (Abschnitt XVI, Ziffer VI, Randnr. 63, 64, 73). Daran anschließend heißt es dann (in Randnr. 74), es sei, wenn alle Bestandteile einer solchen Einheit gleichzeitig gestellt werden, das ganze als Signalgerät der Nr. 85.17 zu tarifieren. Für den zweiten Fall — gesonderte Gestellung der Bestandteile — ist dagegen nach dem folgenden Erläuterungsabsatz so zu verfahren, daß die jeweilige Ware nach ihrer eigenen Beschaffenheit tarifiert wird.

3. Zu diesem zweiten Fall, auf den sich wohl das Ausgangsverfahren bezieht und der allein auch problematisch sein kann, hat die Kommission weiter überzeugend ausgeführt, es komme, wenn eine Tarifierung nach den charakterbestimmenden Merkmalen unternommen werde, schwerlich das für die Herstellung der Etiketten verwendete Material in Betracht. Wesen und Charakter der Etiketten würden nämlich sicher nicht durch diese Stoffe bestimmt, sondern vielmehr durch ihre Bauart und Wirkungsweise.

Gezeigt hat die Kommission auch, daß es nicht angemessen ist, die fraglichen Etiketten Antennen im Sinne der Tarifnummer 85.15 gleichzusetzen (wie dies anscheinend bei einer Tarifierung nach der belgischen Praxis geschieht). Dafür fehlt es wohl — weil es sich nicht um Instrumente zur Übertragung von Nachrichten oder Steuerbefehlen handelt — an den in den Brüsseler Erläuterungen zu dieser Tarifnummer aufgeführten Voraussetzungen. Da außerdem nicht angenommen werden kann, daß das Diebstahlsicherungssystem als Hauptsache unter die genannte Tarifposition fällt, können auch die dazugehörigen Etiketten nicht als Teile der Anlage der Tarifposition 85.15 zugewiesen werden.

Was eine Tarifierung nach 85.17 anbelangt — eine der beiden vom Bundesfinanzhof für den vorliegenden Fall in Betracht gezogenen Positionen —, so stellt sich nach Meinung der Kommission — weil die Etiketten allein keine Alarmgeräte darstellen, sondern nur mit der Hauptanlage zusammen wirken — namentlich die Frage, ob sie als Teile des Systems angesehen werden können oder — weil sie lediglich den Alarm auslösen — eher als Betriebsmittel (so wie Münzen für Automaten, Codekarten bei den Banken oder codierte Etiketten im Kaufhaus). Letzteres glaubt sie verneinen zu müssen — und auch das erscheint einleuchtend —, eben weil der Alarm nicht ausgelöst wird durch ein bloßes Verbringen der Etiketten in den Bereich der Hauptanlage, sondern durch eine Umwandlung empfangener Signale und deren Wiederausstrahlung (womit eher an das Beispiel der in Automaten eingebauten Sensoren gedacht werden könne).

Wenn sonach mehr dafür spricht, die Etiketten als Bestandteil einer funktionellen Einheit anzusehen (auch wenn es an einer körperlichen Verbindung nach dem Vorbild der in der Rechtssache 60/77 zu behandelnden Geräte fehlt), so kommt für die Tarifierung der eingangs schon erwähnten Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI wesentliche Bedeutung zu (und dafür ist dann auch wichtig, daß in diesem Zusammenhang — gemäß der Vorschrift 5 — der Begriff Maschinen auch Apparate und Geräte dieses Abschnitts erfaßt).

Nach ihrem Buchstaben a stellt sich zunächst die Frage, ob sich die betreffenden Teile als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 darstellen (was eine Zuweisung zu dieser Tarifnummer ohne Rücksicht darauf verlangen würde, für welche Maschine die Teile bestimmt sind). Nach Meinung der Kommission ist das, wie ich bereits erwähnt habe, zu verneinen in Ansehung der Tarifnummer 85.15. Die Kommission hat aber auch überzeugend dargetan, daß Entsprechendes für die Tarifnummer 85.22 gilt. Hierzu ist zwar einzuräumen, daß die fraglichen Etiketten einige der in den Brüsseler Erläuterungen angeführten, für die Tarifnummer 85.22 wesentlichen Kriterien erfüllen (weil sie elektrische Signale erzeugen, aus elektrischen Bauelementen — ausdrücklich erwähnt sind Dioden — zusammengesetzt sind und elektrisch funktionieren, vgl. Randnr. 3, 9, 41). Daneben ist jedoch wichtig (vgl. Randnr. 2 der Erläuterungen), daß die Geräte der Tarifnummer 85.22 eine eigene Funktionbesitzen müssen und daß insofern die Erläuterungen zu der Nummer 84.59 sinngemäß anzuwenden sind. Der dort gegebenen Definition eines Geräts mit eigener Funktion entsprechen die jetzt interessierenden Etiketten sicherlich nicht. Dies läßt sich sagen in bezug auf die unter A (Randnr. 10) anzutreffenden Formulierungen (wonach sich die Funktion einer Vorrichtung deutlich von der Funktion anderer Geräte unterscheiden muß und es notwendig ist, daß sie unabhängig von anderen Geräten ausgeübt werden kann). Dies gilt auch im Hinblick auf die unter B umschriebene Voraussetzung (Randnr. 14-16) (nach der es wichtig ist, daß die Funktion einer Vorrichtung nicht als untrennbarer Teil des Funktionsablaufes in der in Betracht kommenden Einheit anzusehen ist).

Demnach kann — eben weil die Etiketten im Verhältnis zu dem Diebstahlsicherungssystem nicht selbständig sind, ihre Funktion vielmehr in dem System aufgeht — nur angenommen werden, daß für sie der Buchstabe b der Vorschrift 2 eingreift. Man hat es wohl zu tun mit anderen Teilen, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart bestimmt sind, und sie müssen daher, da es sich bei dem Hauptgerät um ein solches der Tarif nummer 85.17 handelt, gleichfalls dieser Tarifnummer zugewiesen werden.

C.

Die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage sollte also so wie von der Kommission vorgeschlagen beantwortet und dem vorlegenden Gericht Bescheid dahin gegeben werden, daß die Vorschrift 2 — in Verbindung mit der Vorschrift 5 — des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß elektrische Einzelgeräte, die allein gestellt werden, Teile im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn sie dazu bestimmt sind, an Waren mit dem Ziel angebracht zu werden, daß durch sie im Falle des Einbringens dieser Waren in ein von einem anderen Gerät erzeugtes Signalfeld hörbare oder sichtbare Signale eines Signalgebers ausgelöst werden, und daß die elektrischen Einzelgeräte wegen dieser Funktion in Anwendung der genannten Vorschriften der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind.