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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1986 – C-57/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:94

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In der Rechtssache 57/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Seneleo GmbH, Ratingen,

gegen

Oberfinanzdirektion München

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 289 vom 14.11.1977, S. 299)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Ernst Röder und Martin Seidel,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 29. Januar 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 289 vom 14. 11. 1977, S. 299) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Senelco und der Oberfinanzdirektion München (nachstehend: OFD) wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft der letzteren für sogenannte Alligatoretiketten aus Kunststoff, die an den Waren angebracht werden und im Fall eines Ladendiebstahls Alarmsignale auslösen. Diese Etiketten wurden von der Firma Senelco aus den Vereinigten Staaten eingeführt.

3 Gelangen die Alligator-Etiketten, die aus zwei Antennenlamellen bestehen, die über ein Diodenchip miteinander verbunden sind, in das Signalfeld eines Alarmsystems — des Overheadsystems —, so empfangen sie die von diesem ausgestrahlten hoch- und niederfrequenten Impulse; diese werden durch die Diode in Schwingungen einer bestimmten Frequenz umgewandelt und dann an eine Alarmkonsole zurückgestrahlt.

4 Nach der verbindlichen Zolltarifauskunft der OFD haben die Alligatoretiketten eine eigenständige Funktion, die im Erzeugen einer elektrischen Schwingung bestehe; die Ware müsse daher unter die folgende Tarifstelle 85.22 C II des Gemeinsamen Zolltarifs eingeordnet werden:

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen.

5 In ihrem bei der OFD eingelegten Einspruch trug die Firma Seneleo vor, die Alligatoretiketten müßten der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden, die wie folgt lautet:

Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnummern 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder).

6 Die OFD wies den Einspruch der Firma Senelco mit der Begründung zurück, die Diebstahlsicherungssysteme der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs besäßen zwei Funktionen, die Signalerfassung und die Alarmauslösung, die im vorliegenden Fall vom Overheadsystem und der Alarmkonsole wahrgenommen würden. Die Alligator-Etiketten, um die es in der streitigen Tarifierungsentscheidung gehe, erfaßten aber keine Signale und erzeugten lediglich eine Störfrequenz im Signalfeld des Overheadsystems. Daher seien sie der genannten Tarifstelle 85.22 C II des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechend der Vorschrift 2 a des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen, wonach

Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 ... darstellen, ... dieser Tarifnummer zuzuweisen [sind], ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.

7 Die Firma Senelco erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem Bundesfinanzhof und trug vor, das Overheadsystem, die Alarmkonsole und die Etiketten bildeten als Diebstahlsicherungssystem eine funktionnelle Einheit; die einzelnen Bestandteile dieses Gesamtsystems hätten keine einer besonderen Tarifierung zugängliche eigenständige Funktion. Zur Unterstützung ihres Standpunkts verwies die Firma Senelco darauf, daß die französischen und die belgischen Zollbehörden die Alligator-Etiketten der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs zuwiesen, und zwar aufgrund der Vorschrift 2 b des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs, wonach

Teile ..., wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Tarifnummer (auch in Tarifnummer 84.59 oder Tarifnummer 85.22) erfaßte Maschinenarten bestimmt sind, der Tarifnummer für diese Maschinenart oder Maschinenarten ... zuzuweisen seien.

8 Um diese zwischen den Parteien streitige Frage zu entscheiden, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Vorschrift 2 —, in Verbindung mit der Vorschrift 5 — des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß elektrische Einzelgeräte, die allein gestellt werden, Teile im Sinne dieser Vorschrift sind, wenn sie dazu bestimmt sind, an Waren mit dem Ziel angebracht zu werden, daß durch sie im Falle des Einbringens dieser Waren in ein von einem anderen Gerät erzeugtes Signalfeld hörbare oder sichtbare Signale eines Signalgebers ausgelöst werden, und sind die elektrischen Einzelgeräte wegen dieser Funktion unter Anwendung der genannten Vorschriften der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen?

9 Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff des Signalgeräts der Tarifnummer 85.17 des Gemeinsamen Zolltarifs auf Bestandteile (Haupt- und Nebengeräte) zu beschränken, mit deren Hilfe das Gerät die ihm zugewiesenen Funktionen, im vorliegenden Fall also die Alarmauslösung durch das Overheadsystem und die Alarmkonsole, erfüllen könne. Die Alligatoretiketten seien infolgedessen einer anderen Tarifnummer zuzuordnen. Zur Untermauerung ihres Standpunkts verweist die Bundesregierung unter anderem auf das Beispiel der Datenverarbeitungsgeräte und der dazu gehörenden Software, die trotz ihrer Abhängigkeit voneinander nicht zur selben Tarifnummer gehörten.

10 Nach Auffassung der Kommission habendie Alligator-Etiketten keine Funktion, die sich deutlich von der Funktion anderer Maschinen und Apparate oder mechanischer Geräte unterscheidet; infolgedessen könnten sie nicht als Geräte mit eigener Funktion im Sinne der Erläuterungen A und B zu Nummer 84.59 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens — nachstehend: NRZZ — angesehen werden, auf die die Erläuterungen zu Nummer 85.22 der NRZZ verwiesen. Die Alligatoretiketten seien als Teile anzusehen, die ausschließlich oder hauptsächlich für den Betrieb des Senelco-Sicherungssystems gegen Ladendiebstahl vorgesehen seien, und müßten entsprechend der genannten Vorschrift 2 b des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs der Tarifnummer 85.17 zugewiesen werden.

11 Es ist davon auszugehen, daß gemäß der Vorschrift 3 des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs über Zusammensetzungen aus Maschinen verschiedener Art und den entsprechenden Erläuterungen zur NRZZ (Abschnitt XVI, Allgemeines, Abschnitt VI, Mehrzweckmaschinen oder Mehrzweckapparate; kombinierte Maschinen) die eingeführten Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit tarifiert werden, sofern sie gleichzeitig zur Abfertigung gestellt werden. Werden die Bestandteile derartiger funktioneller Einheiten dagegen gesondert gestellt, so sind sie selbständig zu tarifieren und folgen der für sie geltenden Regelung.

12 Soweit es sich im Einzelfall um einen Teil einer aus mehreren Maschinen bestehenden funktionellen Einheit handelt, der gesondert zur Abfertigung gestellt wird, ist zur Bestimmung der für diesen Teil geltenden zolltariflichen Regelung die Vorschrift 2 des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs über Maschinenteile heranzuziehen. Zur Erhellung der Tragweite dieser Vorschrift sind ebenfalls die Erläuterungen zur NRZZ (Abschnitt XVI, Allgemeines, Abschnitt II, Teil) zu berücksichtigen.

13 Wenn, wie der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluß ausgeführt hat, die Zuweisung eines Geräts wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Tarifnummer des Kapitels 85 nicht aufgrund der eigenen Funktion des Geräts vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorschrift 2 b anwendbar ist, d. h. ob das Gerät ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart bestimmt ist und daher der Tarifnummer für diese Maschinenart zuzuweisen ist.

14 Diese Möglichkeit besteht nicht für Waren wie zum Beispiel Magnetkarten, die mittels einiger einfacher Veränderungen für eine große Menge verschiedenartiger Maschinen verwendet werden können (Kontrollautomaten bei Parkhauseinfahrten, Geld- und Bankautomaten usw.). Dagegen sind Geräte, die ausschließlich für eine bestimmte Maschinenart bestimmt sind, der Tarifnummer für diese Maschinenart zuzuordnen. Dies ist der Fall bei Plastiketiketten, die an Waren angebracht werden und nur die Funktion haben, die Signale einer Diebstahlalarmanlage auszulösen.

15 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß Teile eines elektrischen Signalgeräts, die gesondert gestellt werden, gemäß Buchstabe b dieser Vorschrift 2 derselben Tarifnummer wie das betreffende Gerät zuzuweisen sind, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Funktion ausschließlich für dieses Gerät bestimmt sind.

Kosten

16 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 29. Januar 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs ist so auszulegen, daß Teile eines elektrischen Signalgeräts, die gesondert gestellt werden, gemäß Buchstabe b dieser Vorschrift 2 derselben Tarifnummer wie das betreffende Gerät zuzuweisen sind, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Funktion ausschließlich für dieses Gerät bestimmt sind.