Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1985 – C-65/85

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:503

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 11. Dezember 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

1.1. Der Hintergrund der streitigen Verordnung

Ebenso wie die Rechtssache 290/84 (Mainfrucht), in der der Generalanwalt Lenz am 12. November dieses Jahres seine Schlußanträge vorgetragen und die Vierte Kammer am 10. Dezember ihr Urteil erlassen hat, betrifft die Rechtssache 65/85 die Auslegung des Begriffs Transaktionswert in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. 1980, L 134, S. 1). Eine Besonderheit dieser Verodnung liegt darin, daß sie das im Rahmen der Tokiorunde geschlossene Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens durchführt, das vom Rat am 10. Dezember 1979 genehmigt wurde. Diese ins einzelne gehende Durchführungsregelung zu Artikel VII des GATT, der den Zollwert betrifft, ist im Amtsblatt 1980 L 71 auf Seite 107 veröffentlicht. Sie wird wegen ihrer Bindungswirkung für die Gemeinschaft zusammen mit dem dazugehörigen Protokoll (ABl. 1980, L 71, S. 127) für die Auslegung der streitigen Verordnung unter Umständen ebenfalls von Bedeutung sein können. Das vorlegende Gericht vertritt in den Gründen seines Vorlagebeschlusses die Ansicht, insbesondere Abschnitt í Nr. 8 des genannten Protokolls könne für die Beantwortung der vorgelegten Frage von Belang sein. Das Protokoll ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 durchgeführt worden. Wegen des Wortlauts der im vorliegenden Fall einschlägigen und im folgenden erwähnten Vorschriften verweise ich auf die angeführten Amtsblätter. Die für das vorliegende Verfahren wichtigsten Vorschriften sind im Sitzungsbericht wiedergegeben.

1.2. Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin und Revisionsbeklagte vor dem Bundesfinanzhof (nachstehend: die Klägerin) beantragte im Juli 1980 die Abfertigung einer Sendung Kakaobohnen zum freien Verkehr. Neben dem Rechnungsnettopreis meldete sie die ihr entstandenen Wiegekosten in Höhe von 157 DM an. Aus dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag ergibt sich, daß das Kaufgeschäft auf der Basis cif Hamburg net delivered weights abgeschlossen worden ist, sich die Höhe des Kaufpreises nach dem ausgelieferten Gewicht bestimmt und die Kosten für die Ermittlung dieses Gewichts der Käufer zu tragen hat. Das Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Beklagter und Revisionskläger (nachstehend: der Beklagte), bezog die Wiegekosten in den Zollwert ein. Die Klägerin erhob daraufhin gegen diese Zollwertfestsetzung Klage vor dem Finanzgericht Hamburg, das entschied, daß die Wiegekosten zu Unrecht in den Zollwert einbezogen worden seien. Dagegen legte der Beklagte Revision beim Bundesfinanzhof ein und machte unter anderem geltend, die Wiegekosten seien Zahlungen zugunsten des Verkäufers für die eingeführte Ware im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1224/80. Den Verkäufer einer Sache treffe eine Übergabe- und Eigentumsverschaffungspflicht. Die hierzu bei einer nach Gewicht gehandelten Ware erforderliche Konkretisierung liege auch in der Gewichtsfeststellung. Die dabei anfallenden Wiegekosten seien den Verkäufer treffende Übergabekosten. Dies werde durch die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln bei Außenhandelsverträgen bestätigt. Schließlich sei die Verwiegung keine vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung.

Der Bundesfinanzhof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen :

Ist Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80 in der Fassung vor dem 1. Januar 1981 dahin auszulegen, daß bei sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts auch dann zum Transaktionswert gehören, wenn sie nach dem Kaufvertrag der Käufer zu tragen hat?

In seinem Vorlagebeschluß führt der Bundesfinanzhof aus, daß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a wohl im Sinne der Neufassung dieser Vorschrift in der Verordnung Nr. 3193/80 vom 8. Dezember 1980 auszulegen sei. Nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3193/80 hätten mit dieser Ergänzung die Vorschriften der Verordnung Nr. 1224/80 mit einigen Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden sollen, für das die Annahmeurkunde der EWG am 25. Juli 1980 hinterlegt worden sei. Der betreffende Zusatz entspreche wörtlich dem Abschnitt I Nr. 8 des Protokolls, das am 1. November 1979 zwischen den Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf (GATT) vereinbart worden sei (ABl. 1980, L 71, S. 127).

Die von der Klägerin gezahlten Kosten für die Gewichtsfeststellung gehörten zum Transaktionswert, wenn sie als eine Zahlung zugunsten des Verkäufers anzusehen seien und wenn sie die Klägerin zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers entrichtet habe.

Nach der Präambel des Zollwert-Übereinkommens solle der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen. Dieses Postulat werde nur dann voll erfüllt, wenn allein auf die Bestimmungen des konkreten Kaufvertrags abgestellt werde. Diesen Argumenten könne jedoch entgegengehalten werden, daß typisierende Elemente, die mit den Vertragsbestandteilen im Einzelfall nicht übereinstimmten, der Zollwertregelung nicht fremd seien. Es sei also nicht ausgeschlossen, daß auch den Worten Verpflichtung des Verkäufers ein solches Element innewohne. Dafür spreche, daß andernfalls die Höhe des Transaktionswert und damit des Zollwerts weitgehend in das Belieben der Vertragspartner des der Einfuhr zugrundeliegenden Kaufgeschäfts gestellt werde.

Falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Verpflichtungen des Verkäufers alle jene Verpflichtungen anzusehen seien, deren Erfüllung üblicherweise dem Verkäufer obliege, so stelle sich die Frage, ob es bei der Art des abgeschlossenen Kaufvertrags üblicherweise Sache des Verkäufers sei, die Kosten der Mengenfeststellung zu tragen. Für diese Auffassung könne Artikel 90 des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 1. Juli 1964 {United Nations Treaty Series 834, S. 107) herangezogen werden. Bei dem streitigen Geschäft, einem sogenannten Ankunftskontrakt, seien die Kosten der Mengenfeststellung wohl als vor Erfüllung der Lieferpflichten entstanden anzusehen.

2. Der Standpunkt der Kommission

Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat nur die Kommission ihren Standpunkt zu der Vorlagefrage schriftlich und mündlich vorgetragen. Auch sie weist dabei in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, daß die betreffende Verordnung, wie erwähnt, aus dem GATT hervorgegangen sei, stützt ihre Auffassung anschließend aber nur auf die Verordnung selbst. Ihren schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Standpunkt fasse ich, weitgehend in Übereinstimmung mit dem Sitzungsbericht, wie folgt zusammen:

Unter Transaktionswert sei gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gegebenenfalls nach Artikel 8 berichtigt werde, zu verstehen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 sei die Liste der Zuschläge zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis abschließend. Da unter den dort aufgeführten Elementen Wiegekosten nicht genannt seien und diese auch nicht unter andere angeführte Elemente subsumiert werden könnten, verenge sich die entscheidende Rechtsfrage im vorliegenden Fall darauf, ob die Wiegekosten als Teil des tatsächlich vom Käufer an den Verkäufer gezahlten Preises anzusehen seien.

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis sei in Artikel 3 Absatz 3 näher bestimmt. Dabei seien unter Buchstabe a die positiven und unter Buchstabe b die negativen Bestimmungskriterien aufgeführt. Die Änderung des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a durch die Verordnung Nr. 3193/81 sei für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Vorlagefrage sich auf Ereignisse vor dem Zeitpunkt der Änderung beziehe. Im übrigen handele es sich im wesentlichen um eine Ergänzung mit deklaratorischem Charakter.

Nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a müsse die Zahlung nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden, sondern könne auch mittelbar erfolgen. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zeige, daß die Übernahme der Wiegekosten nicht als mittelbare Zahlung anzusehen sei. Aus dieser letztgenannten Vorschrift ergebe sich nämlich, daß die Wiegekosten nicht in den Zollwert einzubeziehen seien, wenn sich wie hier aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag feststellen lasse, daß der Käufer das Abwiegen auf eigene Rechnung durchführe, so daß diese Tätigkeit nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen werden könne. Außerdem sei das Abwiegen als wirtschaftliche Leistung in der Gemeinschaft erfolgt und sollte daher nicht in den Zollwert eingehen.

Da die betreffende Regelung — abgesehen von einzelnen hier nicht interessierenden Ausnahmen — ausdrücklich auf die konkreten Transaktionen abstelle, sei es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der konkrete Vertrag den üblichen kaufvertraglichen Beziehungen zwischen Parteien eines Außenhandelsgeschäfts entspreche.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß der Zollwertausschuß im Jahre 1981 beschlossen habe, Entladungskosten nicht in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie nicht Teil des tatsächlich gezahlten Kaufpreises seien. Der Fall sei in mancher Hinsicht dem vorliegenden vergleichbar.

Die Kommission schlägt deshalb vor, auf die Frage des Bundesfinanzhofes folgendermaßen zu antworten:

Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates in der vor dem 1. Januar 1981 gültigen Fassung ist dahin auszulegen, daß bei sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts dann nicht als mittelbare Zahlung zum Transaktionswert gehören, wenn die Feststellung dieses Gewichts auf eigene Rechnung des Käufers erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission nochmals betont, daß nach der neuen Regelung grundsätzlich von dem konkret zugrundeliegenden Vertrag auszugehen sei, was vor allem bei unterschiedlichen Kaufpreisen für gleiche Waren zu divergierenden Zollwerten führen könne. Um willkürliche Preismanipulationen zu verhindern, seien unter anderem jedoch in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80 für bestimmte Fälle Berichtigungen vorgeschrieben. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission näher erläutert, warum diese Berichtigungsverpflichtungen aufgrund der hier streitigen Fassung der Verordnung ihrer Ansicht nach für den vorliegenden Fall nicht gelten. Die Wiegekosten gehörten eindeutig nicht zu dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Die Berichtigungsvorschriften in Artikel 8 seien hier ebenfalls nicht anwendbar. Weniger eindeutig sei es, daß keine mittelbare Zahlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a vorliege. Vor allem bei Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 3193/80, die sie für den konkreten Fall in ihrem Schriftsatz, wie gesagt, abgelehnt hat, könnten insofern Zweifel bestehen, da nach dieser Vorschrift auch eine vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtete Zahlung zum tatsächlich gezahlten Preis gehöre. In einem solchen Zweifelsfall müsse jedoch Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b den Ausschlag geben. Die Wiegekosten seien dann unter den Begriff vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten ... für den Absatz der Waren einzuordnen und dürften deshalb nach der letztgenannten Vorschrift — vorbehaltlich Artikel 8 — nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen [werden], selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind. Bei einem Ankunftskontrakt der hier gegebenen Art bezahle der Käufer anders als bei den öfter vorkommenden Kaufverträgen, bei denen die Gefahr mit der Absendung auf den Käufer übergehe, ausschließlich die erhaltene Ware, d. h. die Warenmenge, die er selbst bei Ankunft der Sendung durch Abwiegen feststelle. Außerdem wies die Kommission in der mündlichen Verhandlung noch einmal darauf hin, daß es nicht das Ziel sein könne, Zölle auf wirtschaftliche Leistungen (im vorliegenden Fall das Abwiegen) zu erheben, die innerhalb der Gemeinschaft erbracht würden.

3. Ergebnis

Auf die interessante Frage, ob für die betreffende Transaktion, wenn schon nicht die erst am 8. Dezember 1980 erlassene Verordnung Nr. 3193/80, so doch vielleicht das ihr zugrunde liegende und (nach ihrer Präambel) am 25. Juli 1980 von der Gemeinschaft angenommene Protokoll von Bedeutung ist, brauche ich hier nicht einzugehen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission, wie oben kurz zusammengefaßt, erklärt, daß auch die Anwendung der Verordnung Nr. 3193/80 (zur Durchführung des genannten Protokolls) für sie nicht zu einem anderen als dem in ihrem Schriftsatz vertretenen Ergebnis führen würde. Diesem Ergebnis kann ich mich anschließen, wenn ich mich auch frage, ob es im konkreten Fall nicht bereits aus dem Umstand folgt, daß das Abwiegen hier keinesfalls zu den Verpflichtungen des Verkäufers gehörte, so daß bereits aus diesem Grunde unmöglich von einer mittelbaren Zahlung an den Verkäufer gesprochen werden kann.

Die Ausführungen der Kommission zu den anderen Punkten halte ich ebenfalls für überzeugend, wobei ich nur noch stärker das Argument hervorheben möchte, daß es nicht der Sinn der Zollwertermittlung sein kann, Zahlungen für wirtschaftliche Leistungen innerhalb der Gemeinschaft in den Zollwert einzubeziehen. In anderer Form (nämlich bezüglich der Transportkosten innerhalb der Gemeinschaft) geht es um diesen Punkt auch in der Rechtssache 290/84, die ich zu Beginn meiner Schlußanträge erwähnt habe.

Nach alledem schlage ich Ihnen vor, auf die Frage des Bundesfinanzhofes entsprechend dem Vorschlag der Kommission wie folgt zu antworten:

Artikel 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates in der vor dem 1. Januar 1981 gültigen Fassung ist dahin auszulegen, daß bei sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts dann nicht als mittelbare Zahlung zum Transaktionswert gehören, wenn die Feststellung dieses Gewichts auf eigene Rechnung des Käufers erfolgt.