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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1986 – C-65/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:53

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 65/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Hamburg-Ericus

gegen

Van Houten International GmbH

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben hat:

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Jörn Sack vom Juristischen Dienst,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 12. Februar 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Van Houten International GmbH (nachstehend: Klägerin) und dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus (nachstehend: Beklagter) wegen Entrichtung von Zoll für eine von der Klägerin im Juli 1980 eingeführte Sendung Kakaobohnen.

3 Bei der Einfuhr meldete die Klägerin neben dem Rechnungsnettopreis die ihr entstandenen Wiegekosten in Höhe von 157 DM an. Nach dem Kaufvertrag sollte das Kaufgeschäft auf der Basis cif Hamburg net delivered weights abgewickelt werden, die Höhe des Kaufpreises sollte sich nach dem ausgelieferten Gewicht bestimmen und die Kosten für die Ermittlung dieses Gewichts sollte der Käufer, also die Klägerin tragen. Der Beklagte bezog die Wiegekosten in den Zollwert ein.

4 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht Hamburg. Dieses entschied, daß die Wiegekosten zu Unrecht in den Zollwert einbezogen worden seien. Der Beklagte legte dagegen Revision beim Bundesfinanzhof ein und machte unter anderem geltend, die Klägerin habe die Wiegekosten zugunsten des Verkäufers gezahlt; nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung seien diese Kosten daher Teil des Zollwerts, wie er in Artikel 3 Absatz 1 definiert werde.

5 Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80 in der Fassung vor dem 1. Januar 1981 dahin auszulegen, daß bei sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts auch dann zum Transaktionswert gehören, wenn sie nach dem Kaufvertrag der Käufer zu tragen hat?

6 In seinem Vorlagebeschluß weist der Bundesfinanzhof darauf hin, daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung der Zollwert der Transaktionswert, d. h. der... tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis sei und daß dieser Preis in Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 als die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, definiert werde.

7 Der Bundesfinanzhof fügt dem hinzu, daß diese letzte Definition nach der betreffenden Einfuhr durch die Verordnung Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) um folgenden Halbsatz ergänzt worden sei: ... und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Da durch die Verordnung Nr. 1224/80 die Gemeinschaftsregelung mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) habe in Einklang gebracht werden sollen und die Ergänzung in der Verordnung Nr. 3193/80 aus dem Protokoll im Anhang des genannten Übereinkommens, als dessen Teil die Bestimmungen des Protokolls gälten, übernommen worden sei, habe die Ergänzung nur deklaratorischen Charakter. Aus diesem Grunde sei Artikel 3 Absatz 3 auch in seiner ursprünglichen Fassung unter Berücksichtigung dieser Ergänzung auszulegen.

8 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird das Ziel des GATT-Übereinkommens, das laut Präambel in der Ermittlung des Zollwerts anhand einfacher und objektiver Kriterien bestehe, nur dann erreicht, wenn allein auf die Bestimmungen des konkreten Kaufvertrags abgestellt werde. Der Zollwertregelung sei aber die Berücksichtigung typisierender Elemente, die mit den konkreten Vertragsbestandteden nicht übereinstimmten, nicht fremd. Es sei also nicht ausgeschlossen, eine Verpflichtung, die normalerweise den Verkäufer treffe, als eine Verpflichtung des Verkäufers im Sinne der Ergänzung in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung anzusehen. Da bei den sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten für die Mengenfeststellung am Bestimmungsort gewöhnlich wohl dem Verkäufer zu Last fielen, könne es also gerechtfertigt sein, sie in den Zollwert einzubeziehen, selbst wenn sie nach dem jeweiligen Vertrag vom Käufer zu tragen seien.

9 Wie der Bundesfinanzhof hinzufügt, könne die zu berücksichtigende Zahlung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a letzter Satz unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Wenn man die Höhe des Zollwerts weitgehend in das Belieben der Vertragspartner stellte, könnte dies zu Mißbräuchen führen.

10 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen trägt die Kommission vor, im Anschluß an die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT seien die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den Zollwert auf neue Grundlagen gestellt worden. Nach diesen neuen Bestimmungen, die in der Verordnung Nr. 1224/80 enthalten seien, werde für die Bewertung von Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert angewendet. Das neue System der Zollwertermittlung stelle ganz bewußt auf die Besonderheiten einzelvertraglicher Elemente ab; die Handelsgewohnheiten seien insoweit nicht mehr von Bedeutung.

11 Der Transaktionswert werde gegebenenfalls nach Artikel 8 der Verordnung berichtigt; die Wiegekosten gehörten jedoch nicht zu den Elementen, die nach dieser Vorschrift dem tatsächlich gezahlten Preis zuzurechnen seien. Es genüge daher festzustellen, ob diese Kosten Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises seien, wie er in Artikel 3 Absatz 3 näher bestimmt sei. In dieser Vorschrift seien unter Buchstabe a die positiven und unter Buchstabe b die negativen Bestimmungskriterien aufgeführt.

12 Zwar könne nach Buchstabe a die zu berücksichtigende Zahlung auch mittelbar erfolgen. Nach Buchstabe b würden aber vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten..., abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind. Da die Gewichtsermittlung vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführt worden sei und die Wiegekosten nicht in Artikel 8 genannt seien, könnten diese Kosten nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen werden.

13 Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist darauf hinzuweisen, daß in der Verordnung Nr. 1224/80 der Begriff des Normalpreises, der nach der früheren Regelung Grundlage der Zollwertermittlung war, durch den Begriff des Transaktionswerts ersetzt worden ist, d. h. im allgemeinen durch den für die Waren tatsächlichen gezahlten oder zu zahlenden Preis. Nach dem neuen System geht die Wertermittlung also von den Bedingungen aus, zu denen das einzelne Kaufgeschäft durchgeführt worden ist, selbst wenn diese von den Handelsgewohnheiten abweichen oder bei dem betreffenden Vertragstyp als ungewöhnlich gelten.

14 Zwar muß auch in diesem System die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausgeschlossen sein, wie in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1224/80 ausdrücklich festgestellt wird. Dieser Erwägung haben die Bestimmungen der Verordnung über die Definition des Transaktionswerts oder über seine Berichtigungen Rechnung getragen. Wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, führen diese Bestimmungen aber nicht dazu, daß in den Zollwert die Kosten für die Feststellung der Ankunftsmenge einbezogen würden, wenn diese Ermittlung auf Kosten des Käufers durchgeführt wird. Daran ändert auch die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 durch die Verordnung Nr. 3193/80 eingefügte Ergänzung nichts, die im übrigen auf die streitige Einfuhr nicht anwendbar ist. Da die Feststellung der tatsächlich am Bestimmungsort angelieferten Menge ebenso den Interessen des Käufers dient, kann man nicht davon ausgehen, daß sie von diesem zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt worden ist, wenn der jeweilige Vertrag eine solche Verpflichtung nicht vorsieht.

15 Auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren dahin auszulegen ist, daß bei sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts nicht zum Transaktionswert gehören, wenn die Gewichtsfeststellung auf Kosten des Käufers durchgeführt wird.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12. Februar 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist dabin auszulegen, daß bei sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts nicht zum Transaktionswert gehören, wenn die Gewichtsfeststellung auf Kosten des Käufers durchgeführt wird.