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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1985 – C-271/83
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:505
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 12. Dezember 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
Die vorliegenden Rechtssachen, die alle miteinander verbunden sind, betreffen 174 Klagen von britischen Bediensteten der United Kingdom Atomic Energy Authority (im folgenden: die UKAEA oder die Gastorganisation), die dem Gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (]EĪ), Joint Undertaking zur Verfügung gestellt worden sind. In allen Klagen geht es insbesondere um die Ablehnung ihres Antrags, während des Projekts JET als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaft angestellt zu werden.
1.1. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens JET
Auf der Grundlage des Artikels 7 EAG-Vertrag hat der Rat durch Beschluß 76/345/Euratom vom 25. März 1976 (ABl. 1976, L 90, S. 12) für die Europäische Atomgemeinschaft ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm auf dem Gebiet der Fusion und Plasmaphysik für einen am 1. Januar 1976 beginnenden Fünfjahreszeitraum festgelegt. Dieses Programm hat das Ziel, das Stadium der Anwendbarkeit der kontrollierten Kernfusion ... zu erreichen, um die Energieversorgung der Gemeinschaft langfristig sicherzustellen.
In der Erwägung, daß es notwendig sei, daß die Gemeinschaft mit einer großen Apparatur vom Typ Tokárnak, genannt JET (Joint European Torus), auszustatten, hat der Rat dieses Forschungsprogramm durch Beschluß 78/470 vom 30. Mai 1978 (ABl. 1978, L 151, S. 8) geändert. Durch Beschluß 78/471 vom selben Tage wurde die Durchführung dieses Projekts einem Gemeinsamen Unternehmen, dem Joint European Torus QET), Joint Undertaking (im folgenden: JET), übertragen, das nach den Bestimmungen des Kapitels V des Zweiten Titels des EAG-Vertrags und der diesem Beschluß als Anlage beigefügten Satzung (ABl. 1978, L 151, S. 10) gegründet worden ist.
Nach Artikel 1 der Satzung wird das Gemeinsame Unternehmen durch die United Kingdom Atomic Energy Authority in Culham, Oxfordshire, errichtet.
Mitglieder von JET sind:
die EAG,
die Gastorganisation (UKAEA),
die entsprechenden Organisationen in den anderen Mitgliedstaaten der EAG,
das National Swedish Board for Energy Source Development.
1.2. Zusammensetzung und Verfahren für die Einstellung des JET-Projektteams (Artikel 8 der Satzung)
Nach Artikel 8.3 der Satzung haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens während der gesamten Dauer des JET-Projekts qualifiziertes wissenschaftliches und technisches Personal sowie qualifiziertes Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen.
Laut Artikel 8.1 besteht das Projektteam aus zwei klar unterschiedenen Gruppen:
a) Von der Gastorganisation kommendes Personal
Artikel 8.4 der Satzung lautet: Das von der Gastorganisation zur Verfügung gestellte Personal untersteht hinsichtlich der Anstel-lungs- und Arbeitsbedingungen auch weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation und wird von ihr zum Gemeinsamen Unternehmen abgeordnet.
b) Von den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens kommendes Personal und anderes Personal
Artikel 8.5 lautet: Sofern nicht in Übereinstimmung mit den vom JET-Rat zu beschließenden Verfahren für die Personalabordnung und -Verwaltung im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, wird das von den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens — außer der Gastorganisation — zur Verfügung gestellte Personal sowie anderes Personal von der Kommission entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Zeitplanstellen eingestellt und von der Kommission an das Gemeinsame Unternehmen abgeordnet.
1.3. Entstehung und Entwicklung des Rechtsstreites
Die Kläger besitzen die britische Staatsangehörigkeit und sind dem Gemeinsamen Unternehmen von der UKAEA zur Verfügung gestellt worden; sie beanspruchen die Rechtsstellung eines Bediensteten auf Zeit der EAG.
Das JET-Projekt, dessen Durchführung innerhalb von zwölf Jahren (1978 — 1990) vorgesehen ist, zerfällt in zwei Phasen: die Anfangs- oder Bauphase (1978 — 1983) und die operationelle Phase, die im Mai 1983 begonnen hat.
Aus den den Klagen beigefügten Unterlagen geht hervor, daß die Kläger in Wirklichkeit zu drei verschiedenen Gruppen gehören:
Personal, das von der UKAEA mit Blick auf die Durchführung des Projekts (operationeile Phase), d. h. im Jahr 1983, eingestellt worden ist;
Personal, das von der UKAEA mit Blick auf die Durchführung des Projekts (Bauphase), d. h. zwischen 1978 und 1983, eingestellt worden ist und das im Jahr 1983 erneut bei der Durchführung des Projektes (operationeile Phase) eingesetzt worden ist;
Personal, das bereits vorher bei der UKAEA tätig war.
Alle Kläger haben mit von Juli bis September 1983 abgesandten Schreiben, die in der Zeit von September bis November 1983 bestätigt wurden, gemäß Artikel 148 Absatz 3 EAG-Vertrag beim Leiter des Gemeinsamen Unternehmens und bei der Kommission beantragt,
als zu dem JET-Projektteam abgeordnete Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt zu werden;
ihnen Ersatz für den ihnen in der Vergangenheit entstandenen und in der Zukunft entstehenden finanziellen und sonstigen Schaden zu leisten, der sich aus ihrer Nichtanstellung als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften ergibt.
Durch Rundschreiben vom 1. November 1983 teilte der Leiter des Gemeinsamen Unternehmens JET allen Klägern mit, daß er ihrem Antrag nicht entsprechen könne, da das Personal der UKAEA nach Artikel 8 der Satzung weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation unterstehe.
In Anbetracht der allgemeinen Formulierung dieses Schreibens und des Umstands, daß die Befugnis, Personal bis zur Besoldungsgruppe A 4 einzustellen, nach Artikel 5.11 der ergänzenden Bestimmungen zur Satzung des Gemeinsamen Unternehmens über die Einstellung und die Verwaltung des Personals des Unternehmens von der Kommission auf den Leiter des Gemeinsamen Unternehmens delegiert worden ist, sind die Kläger der Auffassung, daß dieses Schreiben in Wirklichkeit als Mitteilung der sie betreffenden Entscheidung der Kommission anzusehen sei.
Sei das Schreiben vom 1. November 1983 jedoch nicht als eine solche Mitteilung anzusehen, dann habe die Kommission — so die Kläger — es unterlassen, auf ihren Antrag zu antworten.
1.4. Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen,
1) gemäß Artikel 146 Absatz 2 und Artikel 147 Absatz 1 EAG-Vertrag die Entscheidung der Kommission, die den Klägern jeweils durch Schreiben des Leiters der JET Joint Undertaking vom 1. November 1983 mitgeteilt worden ist, auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und insoweit aufzuheben, als dieses Schreiben eine Mitteilung der Entscheidung darstellt, durch die die Anträge der Kläger in den einschlägigen Antragsschreiben abgelehnt worden sind;
2) zusätzlich oder hilfsweise gemäß Artikel 148 Absatz 3 EAG-Vertrag festzustellen, daß der Umstand, daß die Kommission es unterlassen hat, den Klägern gemäß ihren entsprechenden Antragsschreiben eine Anstellung als Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften anzubieten, einen Verstoß gegen den EAG-Vertrag darstellte;
3) in jedem Fall gemäß Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag und/oder Artikel 178 und 215 Absatz 2 EAG-Vertrag
a) festzustellen, daß die Euratom und/oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verpflichtet sind, den Klägern Ersatz für den Schaden zu leisten, den sie durch das rechtswidrige Einstellungsverfahren erlitten haben, das vom Rat eingeführt und von der Kommission angewandt worden ist;
b) den Parteien aufzugeben, sich über die Höhe der zu zahlenden Entschädigungen zu einigen, und — wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt — die Höhe dieser Entschädigung und der daraus zu zahlenden Zinsen festzusetzen und/oder
c) alle weiteren und sonstigen Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Kläger eine vollständige und wirkliche Wiedergutmachung des erlittenen Schadens erhalten, erforderlichenfalls einschließlich einer Anordnung, daß die Kläger von der Kommission als Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften einzustellen sind, und
4) gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung anzuordnen, daß die Kosten dieses Verfahrens von den Beklagten oder jedenfalls von einem von ihnen zu tragen sind;
5) nach der Satzung und/oder der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die weiteren Maßnahmen zu ergreifen und den weiteren Rechtsschutz zu gewähren, der gegebenenfalls erforderlich, recht oder billig ist.
Die Kommission beantragt für den Fall, daß ihre Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen wird,
1) die Klage abzuweisen;
2) den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Rat beantragt,
1) die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen den Rat richtet und sich auf die Zuerkennung von Schadensersatz bezieht;
2) für den Fall, daß der Gerichtshof beschließt, die Begründetheit zu prüfen, die Klage als unbegründet abzuweisen;
3) den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Die Zulässigkeit
Die Kommission hat zur Begründung der von ihr erhobenen Einrede der Unzulässigkeit verschiedene Argumente vorgebracht. Der Rat hat sich diesen angeschlossen, soweit sie seinen Beschluß und seine Haftung betreffen.
Die Kommission fragt sich zunächst, ob der Gerichtshof zuständig ist, da ihrer Auffassung nach das Schreiben des Leiters des Gemeinsamen Unternehmens vom 1. November 1983 nicht als eine Handlung der Kommission angesehen werden kann, wie es für die Anwendung von Artikel 146 EAG-Vertrag erforderlich sei. Es sei vielmehr eine Handlung des Gemeinsamen Unternehmens, die gemäß Artikel 49 in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte falle. Falls Sie aber doch der Meinung seien, daß es eine Handlung im Sinne von Artikel 146 EAG-Vertrag sei, ist die Klage ihrer Meinung nach zu spät eingereicht. Sie trägt vor, die streitige Entscheidung vom 1. November 1983 sei nur eine Bestätigung der vom Leiter des Gemeinsamen Unternehmens zwischen 1978 und 1983 beschlossenen Einstellung der Kläger.-Aus denselben Gründen sei auch das Vorbringen zur Einrede der Rechtswidrigkeit in bezug auf den Ratsbeschluß 78/471 und zum Schadensersatz nicht zulässig.
Meiner Ansicht nach sind die Klagen jedoch sehr wohl zulässig.
Was die Zuständigkeit angeht, beschränke ich mich darauf, auf Ihre ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch diejenigen, die die Eigenschaft eines Bediensteten der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 152 EAG-Vertrag für sich beanspruchen, Zugang zum Gerichtshof haben (zuletzt verbundene Rechtssachen 87 und 130/77, 22/83, 9 und 10/84, Salerno u. a., Urteil vom 11. Juli 1985, Slg. 1985, 2523).
Das streitige Schreiben vom 1. November 1983 ist ferner als eine Handlung der Kommission anzusehen. Die Kläger haben ihren Antrag auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit an den Projektleiter und an die Kommission gerichtet. Nur der Projektleiter hat den Klägern mit dem genannten Schreiben darauf geantwortet. Er konnte dies als Beauftragter der Kommission gemäß Artikel 5.10 und 5.11 der ergänzenden Bestimmungen zur Satzung tun. Darin ist die Befugnis auf ihn delegiert worden, Personal bis zur Besoldungsgruppe A 4 einzustellen. Deshalb ist das Schreiben tatsächlich als von der Kommission stammend anzusehen.
Das Argument, die Klage sei zu spät eingereicht, kann nicht durchgreifen. Die angefochtene Entscheidung vom 1. November 1983 kann nicht als Bestätigung einer früheren Entscheidung über die Einstellung angesehen werden. Die Einstellung der Betroffenen erfolgte jedoch nicht durch den Projektleiter, sondern gemäß Artikel 8 der Satzung durch die Gastorganisation. Aus diesem Grund kann es auch nicht um die Bestätigung einer früheren Handlung im Sinne von Artikel 146 Absatz 2 EAG-Vertrag gehen, wie von der Kommission behauptet. Aus demselben Grund ist die Einrede in bezug auf die anderen Rügen zurückzuweisen. Dazu kommt, daß die Klage auf Schadensersatz ein selbständiges Verfahren mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren darstellt (Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes bzw. 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes).
Was die Einrede der Rechtswidrigkeit angeht, die in bezug auf die Klage gegen den Ratsbeschluß 78/471 erhoben worden ist, bemerke ich noch, daß dieser Klage der Umstand nicht entgegensteht, daß sie im vorliegenden Fall gegen einen allgemeinen Beschluß gerichtet ist und nicht gegen eine Verordnung, wie in Artikel 156 EAG-Vertrag angeführt. Um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den einzelnen sicherzustellen, haben Sie diesen Artikel in dem Sinne weit ausgelegt, daß die Klage auch gegen Handlungen erhoben werden kann, die ähnliche Folgen haben wie eine formelle Verordnung (Rechtssache 92/78, Simmenthal, Slg. 1979, 800). Dies ist auch durch den Vertreter des Rates in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.
3. Die Begründetheit der Klage
3.1. Einleitung
Die Kläger haben sich bei ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf zwei Klagegründe berufen.
Erstens sind sie der Auffassung, die streitige Entscheidung stehe im Widerspruch zur Satzung. Nach Artikel 8 würden alle Angehörigen des Personals, die das Projektteam bildeten, von der Kommission als Bedienstete auf Zeit eingestellt, mit Ausnahme derjenigen, die bei ihrer Auswahl für die Einstellung auf einem Posten beim Projektteam bereits im Dienst der Gastorganisation gewesen seien. Diejenigen, die bei ihrer Auswahl noch in keinem Dienstverhältnis zu der Gastorganisation stünden, gehörten gemäß Artikel 8.1 zu der Gruppe anderes Personal. Für diese Gruppe sei in Artikel 8.5 ausdrücklich eine Einstellung als Bedienstete auf Zeit bei der Kommission vorgesehen.
Als zweiten Klagegrund haben die Kläger geltend gemacht, daß die Regelung in den Artikeln 8.4 und 8.5, wonach diejenigen, die im Zeitpunkt ihrer Auswahl bereits bei der Gastorganisation beschäftigt gewesen seien und die alle die britische Staatsangehörigkeit besäßen, nicht als Bedienstete auf Zeit eingestellt würden, sondern im Dienst der Gastorganisation blieben, im Widerspruch zum allgemeinen Diskriminierungsverbot stehe. Während des Verfahrens ist dieser Klagegrund noch erweitert worden, da die Beklagten der Meinung sind, diese Bestimmungen seien nicht auf diese Gruppe beschränkt, sondern erstreckten sich auf alle Bewerber britischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt ihrer Auswahl noch nicht im Dienst der Gastorganisation gewesen seien.
3.2. Das Vorbringen der Kläger in bezug auf den Verstoß gegen die Satzung
Zuerst werde ich die Argumente der Parteien wiedergeben und danach für diesen Abschnitt zu einer ersten Schlußfolgerung kommen.
3.3. Die Argumente der Kläger
Die Argumente der Kläger in diesem Punkt sind insbesondere auf eine wörtliche Auslegung der Satzung gestützt.
Ihrer Meinung nach geht aus dem Wortlaut hervor, daß diejenigen, die — wie vorhin angegeben — im Zeitpunkt ihrer Auswahl noch in keinem Dienstverhältnis zu einem Mitglied bzw. im vorliegenden Fall zur Gastorganisation gestanden hätten, der Kategorie anderes Personal zugeordnet werden müßten (Artikel 8.1). Dies habe zur Folge, daß sie als Bedienstete auf Zeit eingestellt werden müßten (Artikel 8.5).
Erstens weisen sie auf die ausdrückliche Aufteilung des Personals, aus dem das Projektteam bestehe, in zwei Gruppen gemäß Artikel 8.1 hin: nämlich das Personal, das die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens zur Verfügung stellten, und das andere Personal. Aus dem Wortlaut der folgenden Bestimmungen gehe hervor, daß sich die erste Kategorie auf Personal beziehe, das bereits in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens gestanden habe. So bestimme Artikel 8.4, daß das von der Gastorganisation zur Verfügung gestellte Personal auch weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation unterstehe. Artikel 8.8 schreibe den Mitgliedern, die Personal für das Projekt abgestellt hätten, vor, dieses Personal nach Beendigung seiner Arbeit am Projekt wieder einzustellen.
3.4. Die Klagebeantwortung der Kommission
Die Kommission, hat, unterstützt vom Rat, die Praxis verteidigt, wie sie in der angefochtenen Handlung vom 1. November 1983 niedergelegt ist, daß in Wirklichkeit das gesamte Personal, aus dem das Projektteam besteht, von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt worden ist. Wie sich aus der Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes ergeben hat, ist der Kategorie anderes Personal dann auch durch die Einstellungspolitik kaum ein Inhalt gegeben worden.
Die Kommission betont in erster Linie die bedeutende Rolle, die die Mitglieder beim JET-Projekt spielten. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das JET-Projekt im Lichte der fortschreitenden Entwicklung des Fusionsprogramms der Gemeinschaft einen Abschnitt darstelle. Dies werde in der zweiten und der dritten Begründungserwägung und in den Vorschriften des Beschlusses 78/471 des Rates zum Ausdruck gebracht. Das JET-Projekt müsse eine gemeinsame Anstrengung sein, die eine wirkungsvolle Zusammenarbeit und Wechselwirkung zwischen dem Projekt und den mit dem Fusionsprogramm assoziierten Laboratorien ermögliche. Diese gemeinsame Anstrengung sowie die wirkungsvolle Zusammenarbeit und Wechselwirkung kämen in der Zusammensetzung des Gemeinsamen Unternehmens, dessen Mitglieder in Artikel 1.3 der Satzung aufgezählt seien, und in der Verpflichtung dieser Mitglieder nach Artikel 8.3 der Satzung zum Ausdruck, dem Unternehmen qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen bzw. nach Artikel 8.8 dieses Personal nach Beendigung seiner Arbeit am Projekt wiedereinzustellen. Die Struktur des Gemeinsamen Unternehmens JET sei, verglichen mit den übrigen, bereits länger bestehenden gemeinsamen Unternehmen, einmalig. Bei diesen handele es sich sämtlich um nationale Unternehmen, die wegen ihrer Bedeutung aus der Sicht der Gemeinschaft erst später in gemeinsame Unternehmen umgewandelt worden seien. Sie hätten Personal, das die Staatsangehörigkeit nur eines Staates besitze.
Aufgrund des Charakters des JET-Projekts als Gemeinschaftseinrichtung wird dagegen der Schluß gezogen, daß dies auch in der Zusammensetzung des Personalbestands zum Ausdruck kommen müsse. Es wird gefolgert, daß JET selbst kein eigenes Personal habe, sondern dieses einerseits von der Gastorganisation und andererseits von der Kommission zur Verfügung gestellt bekomme, von der das Personal der Mitglieder, mit Ausnahme der Gastorganisation, eingestellt werde.
Allergrößte Bedeutung messen beide Beklagte der Regelung über die Rückkehr in den Dienst des betreffenden Mitglieds nach Beendigung der Arbeit am Projekt gemäß Artikel 8.8 bei. Eine derartige Regelung wird wegen der Befristung des Projekts für erforderlich gehalten, das sich nach Artikel 1 des Beschlusses 78/471 des Rates über zwölf Jahre erstreckt. Damit soziale Schwierigkeiten beim Auslaufen des Projektes verhindert würden, sei die Wiedereinstellung von Anfang an als grundlegend wichtig angesehen worden. Deshalb hätten Einzelbewerbungen außerhalb der Mitglieder im allgemeinen keinen Erfolg gehabt. In einer beschränkten Zahl von Fällen, in denen dies doch geschehen sei, habe im nachhinein noch eine Regelung für die Übernahme durch ein Mitglied für die Zeit nach dem Auslaufen des Projekts gefunden werden können.
3.5. Beurteilung des Vorbringens
Die Auslegung der betreffenden Bestimmungen durch die Kläger erscheint auf den ersten Blick ansprechend und folgerichtig. Die Vorschriften scheinen in der Tat einerseits von Personal auszugehen, das bereits im Dienst eines Mitgliedes steht, und andererseits von anderem Personal, bei dem keine derartige Beziehung besteht. Die Kläger, die bei ihrer Bewerbung noch nicht in einem Dienstverhältnis zur Gastorganisation standen, würden damit zur Kategorie anderes Personal gehören und könnten nach der Auswahl durch die Kommission als Bedienstete auf Zeit eingestellt werden.
Die Handlungsweise, für die die Kommission, unterstützt vom Rat, eintritt und die auf den ergänzenden Bestimmungen basiert, steht jedoch auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Satzung. Den Klägern ist nämlich nach ihrer Auswahl durch den Leiter des Gemeinsamen Unternehmens von der Gastorganisation ein Dienstverhältnis angeboten worden. Damit gehören sie zum Personal der Mitglieder. Sie fallen folglich unter die dafür vorgesehene Regelung des Artikels 8 für Personal, das die Mitglieder zur Verfügung stellen. Dem Argument der Kläger, ihr Dienstverhältnis sei nur nomineller Art, kann meiner Ansicht nach nicht gefolgt werden, da die damit verbundene Rückkehrregelung doch sicher von wesentlicher Bedeutung ist.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist zu berücksichtigen, daß die beanstandete Praxis sich in einer Phase abspielt, die vor dem Zeitpunkt liegt, in dem das Personal für das Projekt zur Verfügung gestellt wird. In der Satzung steht nichts über diese Vorphase. Die Regelung dafür ist in den ergänzenden Bestimmungen niedergelegt, wie in Artikel 8.9 vorgeschrieben, wonach der JET-Rat die Verfahren für die Abordnung und Verwaltung des Personals im einzelnen festlegt. Darin wird die zentrale Rolle der Mitglieder und die bei der Einstellung des Personals verfolgte Praxis bestätigt. Freie Stellen werden zunächst den Mitgliedern gemeldet, die sie innerhalb ihrer Organisation bekanntmachen (Artikel 5.2). Nach der endgültigen Auswahl durch den Leiter des Projekts wird das betroffene Mitglied davon unterrichtet (Artikel 5.10).
In den ergänzenden Bestimmungen ist keine Regelung für die Kategorie anderes Personal vorgesehen. Nur die Einzelfälle im Sinne von Artikel 8.5 der Satzung sind in Vorschriften näher beschrieben worden, die jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.
Mit Rücksicht auf die Regelung in den ergänzenden Bestimmungen und die darauf gestützte Praxis bin ich der Meinung, daß die Betroffenen zu Recht nicht der Kategorie anderes Personal zugewiesen worden sind. Hierzu bemerke ich, daß die Regelung, wie sie in den ergänzenden Bestimmungen niedergelegt ist, die Personalpolitik betrifft, zu der der Gerichtshof sich als solcher nicht äußern kann. Die Rüge des Verstoßes gegen die Satzung ist jedoch aus den angegebenen Gründen meiner Ansicht nach zurückzuweisen.
4. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
4.1. Einleitung
Bei der Erörterung dieser Rüge gehe ich davon aus, daß die angewandte Einstellungsregelung, wie bereits dargelegt, im Einklang mit der Satzung steht. Zunächst werde ich das Vorbringen der Parteien wiedergeben und dann werde ich meine Schlußanträge zu diesem Abschnitt formulieren.
4.2. Das Vorbringen der Kläger zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die Kläger tragen vor, alle britischen Bewerber müßten in einem Dienstverhältnis zu der Gastorganisation stehen, bevor sie für das JET-Projekt zur Verfügung gestellt werden könnten. Infolge der Artikel 8.4 und 8.5 der Satzung führe dies dazu, daß nur britische Bewerber von einer' Einstellung als Bedienstete auf Zeit der Kommission ausgeschlossen seien.
Aus den Schreiben der Personalabteilung des Gemeinsamen Unternehmens, mit denen der Eingang der Bewerbungen bestätigt oder den Betroffenen die Entscheidung über die Auswahl mitgeteilt werde, gehe hervor, daß der Unterschied, der zwischen den Bewerbern gemacht werde, auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen gestützt werde. Es sei allgemein bekannt, daß die Gastorganisation nur Arbeitnehmer britischer Staatsangehörigkeit in ihrem Dienst habe. In den vorgelegten Schreiben heiße es in diesem Zusammenhang: ... britische Bewerber, die für JET-Stellen ausgewählt worden sind, werden durch die UKAEA eingestellt oder sind durch diese eingestellt worden ...; ... ihre spätere Einstellung durch JET hängt von dem Wortlaut und den Bedingungen ihres Vertrages mit der UKAEA ab (Anlagen 11 und 12 zur Klageschrift).
Die Kläger sind der Auffassung, allein der Umstand, daß jemand im Zeitpunkt seiner Auswahl bei UKAEA tätig gewesen, sei, könne die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Mitglieder des Projektteams nicht rechtfertigen. Dieser Unterschied stehe im Widerspruch zu dem in Artikel 8 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens angeführten Gemeinschaftscharakter des Projekts.
4.3. Das Vorbringen der Beklagten
Die Kommission wiederholt die Argumente, die sie bereits bei der vorhergehenden Streitfrage vorgebracht hat. Sie betont die Rolle der Mitglieder im Rahmen des JET-Projekts, dessen Befristung und die damit zusammenhängende Notwendigkeit einer Rückkehrregelung für das betroffene Personal nach dem Auslaufen des Projekts.
Der Rat bestätigt den Unterschied in der Behandlung zwischen zwei Personalgruppen (UKAEA und EAG). Dies sei jedoch nicht unrechtmäßig, da es sich aus dem Unterschied zwischen den auf sie anwendbaren rechtlichen Regelungen ergebe. Beide Gruppen befänden sich daher in einer unterschiedlichen Lage und könnten deshalb keinen Anspruch auf Gleichbehandlung erheben.
Der Rat hat ausdrücklich vorgetragen, das Ziel dieser Regelung sei es gewesen, ein Gleichgewicht in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Angehörigen des Personals bei dem Projekt sicherzustellen. Da das UKAEA-Personal stets die britische Staatsangehörigkeit habe, müsse das Gemein-schafts-Kontingent aus Angehörigen aller Staaten der Gemeinschaft mit Ausnahme der britischen Staatsangehörigen bestehen.
Der Rat betont, daß die EAG und die UKAEA wegen ihrer besonderen Stellung bei der gemeinschaftlichen Anstrengung aller Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als Arbeitgeber des von dem Gemeinsamen Unternehmen eingestellten Personals aufträten, die EAG als Förderer des Unternehmens und die UKAEA als Gastorganisation. Der Rat weist ferner darauf hin, daß das Gemeinsame Unternehmen JET eines der acht gegenwärtig bestehenden gemeinsamen Unternehmen sei, jedoch als einziges Personal habe, das durch zwei externe Arbeitgeber, die UKAEA und die EAG, zu diesem Unternehmen abgeordnet sei, während die anderen Unternehmen mit eigenem Personal arbeiteten, für das ein und dasselbe Statut gelte. Artikel 8 der Satzung, wodurch dieser Unterschied bestätigt werde, regele nur, auf welche Weise Personal dem Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden solle, er enthalte jedoch keine Aussage über die von den Klägern angeführten Unterschiede in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber oder den Umstand, daß sie vor ihrer Auswahl im Dienst der UKAEA gestanden hätten.
4.4. Beurteilung des Vorbringens
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens ist zunächst davon auszugehen, daß das JET-Projekt als ein Gemeinschaftsprojekt angelegt ist, wie aus der dritten Begründungserwägung des Beschlusses 78/471 des Rates und Artikel 8.2 der Satzung hervorgeht. Dies weicht von den zuvor genannten übrigen gemeinsamen Unternehmen ab.
Artikel 8.2 lautet wie folgt:
Die Zusammensetzung des Projektteams soll einerseits den Gemeinschaftscharakter des Projekts, insbesondere bei Stellen, für die Qualifikationen eines gewissen Niveaus erforderlich sind (Physiker, Ingenieure, Verwaltungspersonal mit entsprechendem Niveau) gewährleisten und andererseits dem Projektleiter weitestgehend ermöglichen, das Personal nach eigenem Ermessen im Interesse einer effizienten Projektdurchführung auszuwählen. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes ist auch den Interessen der nicht der Gemeinschaft angehörenden Mitglieder Rechnung zu tragen.
Fest steht, daß das Personal unterschiedlich behandelt wird, je nachdem, ob es von der Gastorganisation oder von einer anderen Stelle zur Verfügung gestellt wird. Ferner hat sich während des Verfahrens herausgestellt, daß als allgemein bekannt angesehen werden kann, daß die UKAEA nur Arbeitnehmer mit britischer Staatsangehörigkeit einstellt. Auch bei den anderen Mitgliedern scheint grundsätzlich diese Übereinstimmung bei der Staatsangehörigkeit zwischen dem Mitglied und seinem Personal zu bestehen. Dies ergibt sich auch aus der These des Rates, daß es gerade das Ziel der Regelung gewesen sei, ein Gleichgewicht in bezug auf die Staatsangehörigkeit des Personals sicherzustellen.
Dem Argument des Rates, dieser Unterschied in der Behandlung der beiden Gruppen sei aufgrund des Unterschieds zwischen den auf sie anwendbaren Statuten nicht unrechtmäßig, kann nicht gefolgt werden. Es ist letztlich der Rat, der diesen Unterschied in der Behandlung durch seinen Beschluß bzw. durch die dazu gehörenden rechtlichen Regelungen geschaffen hat. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung sind gleichgelagerte Fälle gleich und ungleich gelagerte Fälle ungleich zu behandeln. Der Unterschied muß jedoch in den objektiven Umständen liegen, wenn eine ungleiche Behandlung annehmbar sein soll. Das vom Rat vorgebrachte Argument, daß ein Unterschied in den rechtlichen Regelungen bestehe, ist dafür nicht ausreichend.
Meiner Ansicht nach gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Umstand, daß Angehörige des Personals von der Gastorganisation zur Verfügung gestellt sind, einen Unterschied in der Behandlung rechtfertigen kann. Weder aus der Satzung noch aus den ergänzenden Bestimmungen geht hervor, daß bei der Auswahl von Bewerbern, bei Beginn des Projektes oder danach, für Angehörige des Personals, die von der UKAEA zur Verfügung gestellt werden, ein Vorzugsrecht auf Einstellung durch JET besteht. Erst nach der Auswahl durch den Projektleiter wird dieser Unterschied zwischen den Bewerbern je nach ihrer Herkunft gemacht, wie sich auch aus den bereits angegebenen von den Klägern vorgelegten Schreiben ergibt. Diese Regelung erweckt den Eindruck, als sei grundsätzliche das alte Modell für die bestehenden gemeinsamen Unternehmen als Ausgangspunkt genommen worden, nämlich ein und dasselbe Statut für die vorhandenen Angehörigen des Personals der in ein gemeinsames Unternehmen umgewandelten nationalen britischen Organisation und daneben ein uneinheitlicher gemeinschaftlicher Personalbestand. Eine solche Organisation ist mit Rücksicht auf den Gemeinschaftscharakter des Projekts von Anfang an nicht annehmbar.
Ich weise noch darauf hin, daß der Rat in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtshofes hin ausdrücklich seine frühere Auffassung bekräftigt hat, daß die Regelung das Ziel habe, ein Gleichgewicht in bezug auf die Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Projektteams sicherzustellen. Meiner Ansicht nach ist jedoch nicht klar, weshalb ein solches Gleichgewicht nicht im Kreise der Bediensteten auf Zeit der Kommission geschaffen werden kann. Beide Beklagte haben ferner bekräftigt, daß dem beanstandeten Unterschied in der Behandlung keine finanziellen Erwägungen zugrunde lägen.
Ich bin abschließend der Meinung, daß sich herausgestellt hat, daß es um einen auf die Staatsangehörigkeit gestützten Unterschied in der Behandlung geht. Meiner Ansicht nach sind keine objektiven Gründe vorgebracht worden, die einen solchen grundsätzlichen Unterschied in der Behandlung rechtfertigen können. Der Umstand, daß die Angehörigen des Personals britischer Staatsangehörigkeit und die anderer Staatsangehörigkeit eine gleichartige Arbeit für das Projekt verrichten, erfordert im Gegenteil auch gleiche Arbeitsbedingungen.
Der betonte Gemeinschaftscharakter des Projekts bringt es mit sich, daß die im Gemeinschaftsrecht niedergelegten fundamentalen Rechtsgrundsätze gelten.
Meiner Ansicht nach verstößt die betreffende, in den Artikeln 8.4 und 8.5 der Satzung niedergelegte Regelung deshalb gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die darauf basierende angefochtene Entscheidung ist daher meines Erachtens aufzuheben. Ich habe noch erwogen, ob diese Schlußfolgerung auf das Personal beschränkt werden muß, das durch den Leiter des Gemeinsamen Unternehmens ausgewählt worden ist, oder auf das britische Personal, das gleichzeitig mit dem von der Kommission angeworbenen Personal einer anderen Staatsangehörigkeit eingestellt worden ist. Da auch die von der Kommission angeworbenen Angehörigen des Personals meistens bereits bei einem Mitglied des JET tätig waren, halte ich eine solche Beschränkung meiner Schlußfolgerung jedoch nicht für möglich. Wie bei dem von der Gastorganisation zur Verfügung gestellten Personal geht es bei der Anwendung des Artikels 8.5 der Satzung nämlich um von den Mitgliedern zur Verfügung gestelltes Personal. Dabei kann es sich sowohl um neues als auch um altes Personal handeln. Für beide Personalgruppen muß dann in bezug auf die Arbeitsbedingungen das Diskriminierungsverbot gelten.
5. Der Antrag auf Schadensersatz
Aufgrund meines bereits dargestellten Standpunkts ist nur noch der Antrag der Kläger auf Schadensersatz zu erörtern, da die übrigen Forderungen in Wirklichkeit gegenstandslos geworden sind.
Die Kläger haben beantragt, die Gemeinschaft zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das vom Rat und von der Kommission angewandte rechtswidrige Einstellungsverfahren entstanden ist. Dieser Antrag ist jedoch noch in dem Sinne näher ausgeführt, daß Sie darum ersucht werden, den Parteien aufzugeben, sich über die Höhe des Schadensersatzes zu einigen. Die Kläger sind nämlich der Meinung, daß die Schadenshöhe derzeit nicht gut festzustellen sei, außer daß sie dem Unterschied zwischen den Bezügen eines Bediensteten der UKAEA und denen eines Bediensteten auf Zeit der Kommission entsprechen müsse. Es ist nämlich derzeit nicht klar, wie sie eingestuft werden müßten.
Die Beklagten haben zu der Schadensersatzforderung nichts weiter vorgetragen als die vorher angeführte und von mir bereits verworfene Einrede der Unzulässigkeit.
Meiner Ansicht nach sind die Kriterien, die Sie für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs anwenden, erfüllt. Im vorliegenden Fall stellt der Verstoß gegen das grundlegende Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm dar, wie es in Ihrer Rechtsprechung, unter anderem in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 2955, 2972), formuliert ist.
Ich bin jedoch der Auffassung, daß Sie in diesem Stadium des Verfahrens nichts weiter zusprechen können, als den Parteien aufzugeben, sich über die Höhe des Schadensersatzes zu einigen.
6. Schlußfolgerung
Abschließend schlage ich Ihnen in den vorliegenden Rechtssachen vor,
1) die angefochtene Entscheidung vom 1. November 1983, durch die der Antrag der Kläger auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit der Kommission abgelehnt worden ist, wegen Verstoßes gegen das grundlegende Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aufzuheben und die sich darauf beziehenden Bestimmungen der Satzung im Anhang des Beschlusses 78/471 des Rates für nicht anwendbar zu erklären;
2) dem Antrag auf Schadensersatz in Höhe des Unterschieds zwischen den Bezügen der Kläger als Bedienstete der UKAEA und dem, worauf sie als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaft Anspruch haben, stattzugeben;
3) den Parteien aufzugeben, eine Übereinkunft über die auszuzahlenden Schadensersatzbeträge zu erzielen und dem Gerichtshof darüber innerhalb von sechs Monaten zu berichten;
4) den Parteien aufzugeben, falls sie sich innerhalb dieser Frist über die zu zahlenden Schadensersatzbeträge nicht einigen konnten, dem Gerichtshof genaue Zahlen in bezug auf den Schaden vorzulegen, der ihrer Ansicht nach zu ersetzen ist;
5) der Kommission und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
6) die übrigen Anträge der Kläger abzuweisen.