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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1987 – C-271/83

ECLI:EU:C:1987:7

In den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15, 36, 113, 158 und 203/84 sowie 13/85

Alan Ainsworth und andere, Prozeßbevollmächtigte: Jeremy Frederick Lever, Queen's Counsel, und Nicholas James Forwood, Barrister, im Auftrag von Cole & Cole, Solicitors, Oxford (Vereinigtes Königreich), Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Raffaello Fornasier, Direktor im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der Entscheidung des Leiters des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) Joint Undertaking vom 1. November 1983, durch die es abgelehnt worden ist, die Kläger als Bedienstete auf Zeit in das Personal der Kommission der EAG zu integrieren (Artikel 146 Absatz 2 EAG-Vertrag) ;

hilfsweise, Feststellung, daß die Kommission dadurch gegen die Vorschriften des EAG-Vertrages verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, den Klägern eine Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit anzubieten (Artikel 148 Absatz 3 EAG-Vertrag);

Verurteilung der Gemeinschaft (Euratom oder EWG), den Klägern Schadensersatz für die Verluste zu leisten, die sie durch das rechtswidrige Einstellungsverfahren erlitten haben, das vom Rat eingeführt und von der Kommission angewandt worden ist (Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag und/oder Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1986 ergänzten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1986,

folgendes

Urteil§

1 Herr Alan Ainsworth und andere haben mit Klageschriften, die am 13. Dezember 1983, 11. Januar, 10. Februar, 26. April, 25. Juni und 13. August 1984 sowie am 18. Januar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen erhoben

1) auf Aufhebung — gemäß Artikel 146 Absatz 2 EAG-Vertrag — der Entscheidung, durch die der Leiter des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET), Joint Undertaking es abgelehnt hat, die Kläger als Bedienstete auf Zeit in das Personal der Kommission der EAG zu integrieren;

2) hilfsweise, auf Feststellung gemäß Artikel 148 Absatz 3 EAG-Vertrag, daß die Kommission dadurch gegen die Vorschriften des EAG-Vertrags verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, den Klägern eine Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit anzubieten;

3) auf Verurteilung der Gemeinschaft (Euratom oder EWG) gemäß Artikel 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag sowie Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, den Klägern Schadensersatz für die Verluste zu leisten, die sie durch das rechtswidrige Einstellungsverfahren erlitten haben, das vom Rat eingeführt und von der Kommission angewandt worden ist.

2 Wegen des rechtlichen Rahmens der Rechtsstreitigkeiten und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Im Rahmen des Forschungsprogramms der EAG auf dem Gebiet der Kernfusion und der Plasmaphysik schuf der Rat durch den Beschluß 78/471 vom 30. Mai 1978 (ABl. L 151, S. 10) für einen Zeitraum von zwölf Jahren ein Gemeinsames Unternehmen, das Joint European Torus (JET), Joint Undertaking (im folgenden: JET), zu dem neben der United Kingdom Atomic Energy Authority (im folgenden: UKAEA), der Gastorganisation, zwölf andere Forschungsinstitutionen oder europäische Staaten gehören. Sitz des JET ist Culham (Vereinigtes Königreich).

4 Die dem Beschluß 7 8/471/Euratom des Rates beigefügte Satzung des Gemeinsamen Unternehmens sieht vor, daß JET nicht Arbeitgeber des Personals ist, das das Projektteam bildet. Dieses Personal, das verwaltungsmäßig dem Leiter des JET untersteht, wird von Fall zu Fall entweder von der UKAEA oder von der Kommission beschäftigt. Nach Artikel 8.4 und 8.5 dieser Satzung bleibt das von der UKAEA stammende Personal weiterhin bei dieser Organisation beschäftigt, während das von den anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens stammende Personal von der Kommission auf Zeitplanstellen eingestellt wird.

5 Die Kläger, britische Staatsangehörige, die zuvor von der UKAEA eingestellt und dann dem Gemeinsamen Unternehmen durch diese Organisation zur Verfügung gestellt worden waren, verlangten mit zwischen Juli 1983 und Juni 1984 an den Leiter des Gemeinsamen Unternehmens und die Kommission gerichteten individuellen Schreiben

von der Kommission gemäß Artikel 148 Absatz 2 EAG-Vertrag, als zu dem JET-Projektteam abgeordnete Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt zu werden;

von dem Gemeinsamen Unternehmen und/oder den Europäischen Gemeinschaften, ihnen Ersatz für den ihnen in der Vergangenheit entstandenen und in der Zukunft entstehenden finanziellen und sonstigen Schaden zu leisten, der sich aus den Modalitäten der ihnen im Zeitpunkt ihrer Auswahl eingeräumten Rechtsstellung ergibt.

6 Der Leiter des Gemeinsamen Unternehmens teilte mit Rundschreiben, das zwischen November 1983 und November 1984 an jeden einzelnen Kläger gerichtet wurde, mit, daß ihren Anträgen nicht entsprochen werden könne, da nach der JET-Satzung das Personal der UKAEA auch weiterhin von dieser beschäftigt wird.

7 Nach Auffassung der Kläger ist dieses Schreiben als eine Mitteilung der ihnen gegenüber getroffenen Entscheidung der Kommission anzusehen, und sie beantragen deren Aufhebung. Für den Fall jedoch, daß dieses Schreiben nicht als eine solche Mitteilung anzusehen sei, machen die Kläger geltend, die Kommission habe es unterlassen, auf ihre Anträge zu antworten, und beantragen hilfsweise, die Untätigkeit der Kommission festzustellen.

8 Die Kommission und der Rat haben die Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klagen erhoben, über die vorab zu entscheiden ist.

Zur Zulässigkeit

9 Die Kommission und der Rat bezweifeln in erster Linie, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die Klagen zuständig sei. Sie machen geltend, die Zuständigkeit des Gerichtshofes setze sowohl voraus, daß die Rechtsakte eines gemeinsamen Unternehmens den Rechtsakten eines Gemeinschaftsorgans gleichzustellen seien, als auch, daß diese Rechtsakte nicht gemäß Artikel 49 EAG-Vertrag in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Rechtsprechungsorgane fielen.

10 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach Artikel 152 EAG-Vertrag für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig [ist], die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, und daß nur, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages der Gerichtshof zuständig ist, gemäß Artikel 49 Absatz 5 des Vertrages Streitigkeiten, bei denen gemeinsame Unternehmen beteiligt sind, durch die zuständigen innerstaatlichen Rechtsprechungsorgane entschieden werden.

11 Im vorliegenden Fall machen die Kläger das Recht geltend, von der Kommission auf Zeitplanstellen nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt zu werden, und bestreiten die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der die Vornahme dieser Einstellungen abgelehnt worden ist. Die Kommission bestreitet nicht, daß diese vom Leiter des JET unterzeichnete Entscheidung aufgrund einer Delegation von Befugnissen in ihrem Namen getroffen worden ist.

12 Außerdem ist Artikel 152 EAG-Vertrag, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 1975 in der Rechtssache 65/74 (Porrini u. a./Europäische Atomgemeinschaft, Slg. 1975, 319) entschieden hat, dahin zu verstehen, daß er nicht nur für Personen gilt, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben, sondern auch für Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen.

13 Daraus folgt, daß der Gerichtshof allein für die Entscheidung über die vorliegenden Klagen gemäß Artikel 152 EAG-Vertrag zuständig ist.

14 Die Kommission und der Rat machen zweitens geltend, die Anfechtungsklagen seien unzulässig, da sie verspätet erhoben seien. Sie sind nämlich der Auffassung, die angefochtene Entscheidung, durch die die Einstellung abgelehnt werde, bestätige lediglich die Entscheidungen, durch die, zwischen 1978 und 1983, die Stellung der Kläger festgelegt worden sei und die bestandskräftig geworden seien, da sie nicht rechtzeitig angefochten worden seien.

15 Diese Argumentation ist nicht haltbar. Aus den zu den Verfahrensakten gegebenen Unterlagen geht hervor, daß die Kläger von 1978 bis 1983 von der UKAEA eingestellt und in dieser Eigenschaft dem Gemeinsamen Unternehmen für das Projektteam zur Verfügung gestellt wurden. Die dabei getroffenen Entscheidungen, durch die lediglich die Bedingungen für die Beschäftigung der Betroffenen durch die UKAEA festgelegt wurden, hatten einen anderen Gegenstand als die angefochtene Entscheidung. Diese kann deshalb nicht als eine Bestätigung der erstgenannten Entscheidungen angesehen werden. Die Anfechtungsklagen sind daher nicht verspätet eingereicht.

16 Die Beklagten machen schließlich geltend, die Unzulässigkeit der Anfechtungsanträge ziehe auch die Unzulässigkeit der Schadensersatzanträge nach sich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Schadensersatzklage nach ständiger Rechtsprechung als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß die Beklagten nicht bestreiten, daß die Klagen innerhalb der in Artikel 44 der Satzung des Gerichtshofes der EAG vorgesehenen Frist eingereicht worden sind.

17 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Unzulässigkeitseinreden der Kommission und des Rates zurückzuweisen sind.

Zur Begründetheit

Xu den Anträgen auf'Aufhebung der Entscheidung, durch die die Einstellung der Kläger als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften abgelehnt worden ist

18 Für diese Anträge machen die Kläger drei Gründe geltend:

einen Verstoß gegen die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens (Artikel 8);

die im Wege der Einrede geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens insoweit, als sie ein im Widerspruch zu dem grundlegenden gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit stehendes System erlaubt;

unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 162 EAG-Vertrag.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens

19 Die Kläger machen geltend, nach Artikel 8 der Satzung des JET müßten alle Angehörigen des Personals, die das Projektteam bildeten, von der Kommission als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt werden; davon seien allein diejenigen ausgenommen, die im Zeitpunkt ihrer Auswahl durch JET bereits bei der UKAEA, der Gastorganisation, beschäftigt seien. Die Praxis der Leitung des JET, die den bei ihrer Auswahl nicht der UKAEA angehörenden Bewerbern mit britischer Staatsangehörigkeit allein die Möglichkeit anbiete, sich von der UKAEA einstellen und in dieser Eigenschaft dem JET zur Verfügung stellen zu lassen, verstoße sowohl gegen Artikel 8 der Satzung des JET als auch gegen die Grundprinzipien der Gleichbehandlung und des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

20 Dieses Vorbringen, so wie es durch die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen erläutert worden ist, zeigt, daß die Kläger in Wirklichkeit zwei unterschiedliche Praktiken der Leitung des Gemeinsamen Unternehmens beanstanden.

21 Sie tragen erstens vor, ein Bewerber, der nicht bereits bei seiner Auswahl durch JET Angehöriger der UKAEA sei, müsse notwendigerweise nach Artikel 8.5 der Satzung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften als sonstiges Personal eingestellt werden. Es sei ausgeschlossen, daß ein solcher Bewerber nach seiner Auswahl durch die UKAEA eingestellt werden und in dieser Eigenschaft dem JET zur Verfügung gestellt werden könne.

22 Hierzu ist festzustellen, daß das von der Gastorganisation zur Verfügung gestellte Personal nach Artikel 8.4 der Satzung hinsichtlich der Anstellungs- und Arbeitsbedingungen auch weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation [untersteht] und ... von ihr zum Gemeinsamen Unternehmen abgeordnet wird. Weder diese Bestimmungen noch irgendeine andere Bestimmung des Artikels 8 besagen, daß das Personal, das dem JET durch eine Mitgliedsorganisation zur Verfügung gestellt worden ist, nicht von dieser Organisation nach seiner Auswahl durch JET eingestellt werden kann. Ein von der UKAEA eingestellter und dem JET zur Verfügung gestellter Bewerber fällt ipso facto unter Artikel 8.4 der Satzung: Er kann daher keinen Anspruch darauf erheben, als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften in der Eigenschaft als anderes Personal gemäß Artikel 8.5 eingestellt zu werden.

23 Zwar sind die Regelungen des Artikels 8.1 und 8.5 der Satzung, wonach das Projektteam außer aus dem von den Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Unternehmens stammenden Personal auch aus anderem Personal besteht, ohne praktische Bedeutung geblieben. Wie der Rat und die Kommission aber vorgetragen haben, haben die in Artikel 1 des genannten Beschlusses 78/471 des Rates festgelegte beschränkte Dauer des Unternehmens JET und das Bestreben, allen Angehörigen des JET-Personals am Ende des Projekts eine Beschäftigungsgarantie zu geben, die Leitung des JET dazu veranlaßt, der Lösung, bei der die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens das Personal zur Verfügung stellen, den Vorzug zu geben und von jedem Bewerber zu verlangen, daß er eine Mitgliedsorganisation findet, die damit einverstanden ist, ihn dem JET zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Politik, die den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, verstößt gegen keine Vorschrift der Satzung und kann nicht als rechtswidrig angesehen werden.

24 Dem ersten Teil des Vorbringens der Kläger kann daher nicht gefolgt werden.

25 Die Kläger haben aber zweitens geltend gemacht, die Leitung des JET beschränke sich nicht darauf, von den Bewerbern britischer Staatsangehörigkeit zu fordern, daß sie ihr von irgendeiner der Mitgliedsorganisationen des Gemeinsamen Unternehmens zur Verfügung gestellt würden, sondern sie verpflichte sie darüber hinaus, sich zu diesem Zweck ausschließlich an die UKAEA zu wenden. Diese Praxis stelle eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die im Gemeinschaftsrecht verboten sei.

26 In diesem Punkt ist der Argumentation der Kläger zu folgen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, stellt diese nur den britischen Bewerbern auferlegte Verpflichtung eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die keine objektive Rechtfertigung findet.

27 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob diese rechtswidrige Praxis tatsächlich einigen der angefochtenen Einstellungsablehnungen zugrunde lag, die dadurch rechtswidrig geworden sind. Hierzu ist festzustellen, daß, auf eine Frage des Gerichtshofes, kein Kläger nachgewiesen oder auch nur behauptet hat, daß er, um den Anforderungen der JET-Leitung nachzukommen, dazu veranlaßt worden sei, auf die Möglichkeit, sich durch eine andere Mitgliedsorganisation des JET als die UKAEA zur Verfügung stellen zu lassen, und daher auf eine Einstellung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften gemäß Artikel 8.5 der Satzung verzichtet habe.

28 Folglich ist davon auszugehen, daß die genannte diskriminierende Praxis sich nicht auf die Lage der Kläger ausgewirkt und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berührt hat.

29 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens

30 Die Kläger machen einredeweise die Rechtswidrigkeit der Satzung des JET geltend. Ihrer Auffassung nach stellt die in Artikel 8.4 und 8.5 dieser Satzung getroffene Unterscheidung eine verschleierte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit allein zum Nachteil der britischen Staatsangehörigen dar. Eine derartige Diskriminierung verstoße insbesondere gegen Artikel 96 EAG-Vertrag und sei nicht durch die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit zu rechtfertigen.

31 Es ist darauf hinzuweisen, daß das von der UKAEA, der Gastorganisation, dem JET zur Verfügung gestellte Personal nach Artikel 8.4 und 8.5 der JET-Satzung hinsichtlich der Anstellungs- und Arbeitsbedingungen auch weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation untersteht, während das von anderen Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens als der UKAEA dem JET zur Verfügung gestellte Personal auf Zeitplanstellen der Gemeinschaften eingestellt wird. Aus den zu den Verfahrensakten eingereichten Unterlagen geht hervor, daß die von der UKAEA zur Verfügung gestellten Bediensteten erheblich niedrigere Dienstbezüge erhalten als die als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaft eingestellten Bediensteten.

32 Diese Vorschriften bewirken keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Wie oben ausgeführt worden ist, steht es nämlich allen Mitgliedsorganisationen frei, dem JET Bedienstete jeder Staatsangehörigkeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ergibt sich aus den zu den Verfahrensakten eingereichten Unterlagen und aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof, daß durch die streitigen Vorschriften in Wirklichkeit eine unterschiedliche Behandlung nach der Mitgliedsorganisation, die den betreffenden Bediensteten dem Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung stellt, und nicht nach der Staatsangehörigkeit dieses Bediensteten erfolgen soll.

33 Doch verbietet es der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung, der eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts ist, daß vergleichbare Fälle unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß die Unterscheidung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 152/81, Ferrano u. a., Sig. 1983, 2357, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac, Slg. 1984, 4057).

34 Bei der Beurteilung, ob es für die durch Artikel 8.4 und 8.5 der Satzung geschaffene unterschiedliche Behandlung eine objektive Rechtfertigung gibt, sind der ganz besondere Charakter des betroffenen Gemeinsamen Unternehmens und die spezifischen Zwänge zu berücksichtigen, denen seine Organisationsregeln Rechnung tragen mußten.

35 Wie die Kommission und der Rat vorgetragen haben, stellt JET ein ausschließlich der Forschung gewidmetes Unternehmen dar, dessen Lebensdauer befristet ist. Ein derartiges Unternehmen kann nur in enger Verbindung mit einer bereits bestehenden nationalen Organisation zweckentsprechend funktionieren. JET ist daher in Culham (Vereinigtes Königreich) auf dem Gelände errichtet worden, auf dem sich die Anlagen der UKAEA, der Gastorganisation des Gemeinsamen Unternehmens, befinden.

36 In ihrer Eigenschaft als Gastorganisation hat sich die UKAEA damit einverstanden erklärt, eigene Verantwortlichkeiten bei der Organisation und dem Funktionieren des JET zu übernehmen. So kommt die UKAEA insbesondere, gemäß Artikel 9.1 der Satzung, allein für einen Teil der Finanzierung der Aufwendungen des JET auf, der dem entspricht, den alle anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens (außer Euratom) tragen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die UKAEA nach Artikel 15 der Satzung und deren Anlage die Kosten für die Grundausstattung des JET-Standorts übernimmt, alle vom JET geforderten technischen, administrativen und allgemeinen Dienstleistungen erbringt, Hilfspersonal zur Verfügung stellt und für die Beseitigung radioaktiver Abfälle verantwortlich ist. Aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof geht auch hervor, daß ein Teil der wissenschaftlichen Anlagen der UKAEA vom JET verwendet werden konnte und daß die UKAEA sich bereit erklärt hat, dem Projektteam 222 von insgesamt 384 Personen zur Verfügung zu stellen.

37 Die UKAEA, die Gastorganisation des JET, befand sich damit in der ganz besonderen Lage, daß sie Personal der gleichen Qualifikation zu verwalten hatte, das an demselben Standort mit gleichartigen Aufgaben betraut, aber zwei rechtlich getrennten Organisationen zugewiesen war. Sie war bemüht, zu verhindern, daß diese Situation zu Störungen ihrer eigenen Tätigkeit führte, und forderte — in diesem Punkt von der Regierung des Vereinigten Königreichs unterstützt — bei den Verhandlungen, die dem Erlaß des Beschlusses des Rates 78/471/Euratom vorausgingen, daß das Personal, das sie dem JET zur Verfügung stellen würde, weiter ihren eigenen Beschäftigungsbedingungen unterliegt. Wegen der privilegierten Rolle, die der UKAEA aufgrund der besonderen Merkmale des Gemeinsamen Unternehmens vorbehalten war, konnte dieses Erfordernis bei der JET-Satzung nicht außer acht gelassen werden.

38 Unter diesen Umständen stellt die ganz spezielle Lage, in der sich die UKAEA, die Gastorganisation, gegenüber dem JET befindet und die nicht mit der Lage irgendeiner anderen Mitgliedsorganisation des JET vergleichbar ist, eine objektive Rechtfertigung für die durch Artikel 8.4 und 8.5 der Satzung eingeführte unterschiedliche Behandlung dar.

39 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung

40 Es ist festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung auf Artikel 8.1, 8.4 und 8.5 der Satzung verweist und daraus die Folgerung zieht, daß die von der UKAEA eingestellten Bediensteten weiter den Beschäftigungsbedingungen der Gastorganisation unterworfen sind und nicht als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt werden können. Eine solche Begründung gibt die Gesichtspunkte der Argumentation der Kommission in einer Weise an, die es dem Gerichtshof und den Betroffenen ermöglicht, die richtige Anwendung der Vorschriften zu kontrollieren. Sie ist daher als ausreichend anzusehen, und der genannte Klagegrund ist zurückzuweisen.

41 Nach alledem sind die Anträge auf Aufhebung der Entscheidung, durch die die Einstellung der Kläger als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften abgelehnt wird, zurückzuweisen.

Zu der auf Artikel 148 Absatz 3 EAG-Vertrag gestützten Untätigkeitsklage

42 Die entsprechenden Anträge sind nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, daß der Gerichtshof verneint, daß die Entscheidung, die Gegenstand der Anfechtungsanträge ist, als Maßnahme angesehen werden kann, mit der der Standpunkt der Kommission zu den Anträgen festgelegt wird, die die Kläger an sie gerichtet hatten. Da dieser Fall nicht eingetreten ist, braucht über die genannten Anträge nicht entschieden zu werden.

Zu den Anträgen auf Ersatz des erlittenen Schadens

43 Diese Anträge sind in erster Linie darauf gestützt, daß die Weigerung, die Kläger als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften einzustellen, aus den für die Anfechtungsanträge vorgetragenen Gründen rechtswidrig sei. Die Zurückweisung dieser Anträge zieht daher die Zurückweisung dieses ersten Klagegrundes nach sich.

44 Die Kläger haben zweitens vorgetragen, ihre Schadensersatzklage stütze sich auch auf den Amtsfehler, den die Kommission dadurch begangen habe, daß sie erklärt habe, die Bewerber britischer Staatsangehörigkeit könnten nur von der Gastorganisation eingestellt werden und nicht von irgendeiner anderen Mitgliedsorganisation.

45 Dazu ist hervorzuheben, daß der Amtsfehler der Kommission nur dann zu einem Schadensersatz für die Kläger führen könnte, wenn er eine tatsächliche Auswirkung auf die Lage der Betroffenen gehabt hätte, das heißt wenn er sie veranlaßt hätte, darauf zu verzichten, daß sie sich von einem anderen Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens als der UKAEA dem JET zur Verfügung stellen ließen.

46 Ein dahin gehender Beweis ist, wie oben festgestellt worden ist, nicht erbracht worden. Daher sind sowohl der zweite Klagegrund als auch die Schadensersatzanträge zurückzuweisen.

47 Nach alledem sind die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.