Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1985 – C-271/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:510

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 12. Dezember 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese sechs verbundenen Rechtssachen sind dem Gerichtshof alle vom Tribunal de grande instance La Roche-sur-Yon zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Vier davon (Rechtssachen 271/84, Chiron, 272/84, Perouse, 274/84, Jaud, und 6/85, Byrotheau) sind im Rahmen von Strafverfahren aufgrund der französischen Ministerialverordnungen Nrn. 82-12 und 82-13/A entstanden, durch die ein Mindestpreis für den Einzelhandelsverkauf von Benzin festgesetzt wird. Um dieselben Rechtsvorschriften ging es in der Rechtssache 231/83, Cuflet, in der das Urteil des Gerichtshofes am 29. Januar 1985 ergangen ist, und in der Rechtssache 11/84, Gratiot, in der der Gerichtshof sein Urteil am 25. September 1985 erlassen hat. Zu den anderen beiden Rechtssachen (273/84, Jaud und Prouteau, und 7/85, Vincendeau) ist es im Rahmen von Strafverfahren aufgrund der späteren. Ministerialverordnung Nr. 83-58/A gekommen, durch die ebenfalls ein Mindestpreis für den Einzelhandelsverkauf von Benzin festgesetzt wurde und um die es in den Rechtssachen 114 und 115/84, Piszko, 201/84, Gontier, und 202/84, Girault, ging; in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof sein Urteil auch am 25. September 1985 erlassen.

Nach den Urteilen in diesen Rechtssachen steht fest, daß, soweit es um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht, dieser Unterschied in den nationalen Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Strafverfahren eingeleitet worden sind, nicht derart ist, daß sich andere Probleme als die ergeben, die bereits im Urteil in der Rechtssache Cullet behandelt worden sind.

In den vorliegenden Rechtssachen werden dem Gerichtshof dieselben zwei Fragen vorgelegt, nämlich:

1) Sind Artikel 3 Buchstabe f und Artikel 5 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin auszulegen, daß sie es verbieten, in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung verbindliche Mindestverkaufspreise für Superkraftstoff und für Benzin einzuführen?

2) Kann die Festsetzung derartiger Mindestpreise eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages darstellen?

Diese Fragen stimmen Wort für Wort mit den dem Gerichtshof in der Rechtssache 11/84, Gratiot, vorgelegten Fragen überein. Die beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen in den vorliegenden Rechtssachen enthalten gegenüber dem Vorbringen in den früheren Rechtssachen nichts Neues, und in der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht vertreten gewesen; die Kommission hat den Gerichtshof lediglich auf seine frühere Entscheidung hingewiesen.

Ich bin deshalb der Meinung, daß die Fragen in den vorliegenden Rechtssachen mit den gleichen Worten und mit der gleichen Begründung wie die Fragen in der Rechtssache Gratiot beantwortet werden sollten, nämlich:

1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übemahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

Es war natürlich zunächst vollkommen gerechtfertigt, die Fragen in diesen Rechtssachen dem Gerichtshof vorzulegen. Sobald genau diese Fragen jedoch in der Rechtssache Gratiot abschließend beantwortet waren, hielt es das vorlegende Gericht, das davon unterrichtet worden war, aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bedauerlicherweise nicht für möglich, die Vorlagen zurückzuziehen. Für die Zukunft sollte klargestellt werden, daß ein solches Vorgehen, soweit es das Verfahren vor dem Gerichtshof angeht, dem vorlegenden Gericht freisteht. Wenn genau die in einer Vorlage gestellten Fragen in einem Urteil beantwortet werden, das erlassen wird, nachdem die Vorlage erfolgt ist, ist es eindeutig wünschenswert, daß die Vorlage zurückgezogen wird.