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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.02.1986 – C-271/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:57

In den verbundenen Rechtssachen 271 bis 274/84 sowie 6 und 7/85

betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance La Roche-sur-Yon in den vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Procureur da la République und Directeur départemental de la concurrence et de la consommation

gegen

1) J. Chiron und andere,

2) M. Byrotheau und H. Vincendeau,

zivilrechtlich verantwortlich: SA Fontenay Distribution und SA Shedis Avenue,

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 30 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

M. Byrotheau, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 6/85, vertreten durch Rechtsanwalt Raymond Belin, La Roche-sur-Yon,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R.-C. Béraud als Bevollmächtigten, Beistand: Frau N. Coutrelis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de grande instance La Roche-sur-Yon hat mit Urteilen vom 8. Oktober 1984 und 19. November 1984, die am 20. November 1984 und 14. Januar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag gleichlautende Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe f, 5 und 30 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um entscheiden zu können, ob eine nationale Regelung, die Mindestpreise für den Verkauf von Treibstoffen an den Verbraucher vorschreibt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Strafverfahren gegen Herrn Chiron, président-directeur des Centre Leclerc in Montaigu (Rechtssache 271/84), Herrn Perouse, président-directeur général des Centre Leclerc in Fontenay-le-Comte (Rechtssache 272/84), Herrn Jaud und Herrn Prouteau, président-directeur général bzw. Buchhalter der SA Sodiroche in La Roche-sur-Yon (Rechtssachen 273 und 274/84), Herrn Byrotheau, président-directeur général der Intermarché SA in Fontenay-le-Comte (Rechtssache 6/85) und Herrn Vincendeau, président-directeur-général der SA Shedis Avenue in Les Herbiers (Rechtssache 7/85). Die Angeklagten werden in ihrer jeweiligen Eigenschaft unter anderem beschuldigt, rechtswidrige Preise angewandt zu haben, indem sie Benzin zu Preisen verkauft oder zum Verkauf angeboten haben, die unter den durch die Preisregelung für Treibstoffe zugelassenen Mindestpreisen lagen.

3 Ohne die ihnen zur Last gelegten Handlungen zu bestreiten, beantragten die Angeklagten der Ausgangsverfahren ihren Freispruch mit der Begründung, die französischen Preisvorschriften für Treibstoffe, insbesondere die Arrêtés ministériels Nrn. 82-12 und 82-13/A vom 29. April 1982, stünden im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und seien daher nicht anwendbar.

4 Das nationale Gericht hat es daher für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Artikel 3 Buchstabe f und 5 des Vertrages vom 25. März 1957, durch den die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde, dahin auszulegen, daß sie es verbieten, daß in einem Mitgliedstaat durch Gesetz oder Verordnung verbindliche Mindestpreise für den Verkauf von Super- und Normalbenzin festgesetzt werden?

Kann die Festsetzung solcher Mindestpreise eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellen?

5 In seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet, Slg. 1985, 305) hat der Gerichtshof bereits die gleichen Fragen geprüft, die sich im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anwendung derselben nationalen Regelung gestellt hatten. Bei dieser Gelegenheit sind die Einzelheiten dieser Regelung dem Gerichtshof vorgetragen worden, der anschließend die Auslegung der anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vornehmen konnte.

6 Bei Abschluß dieser Prüfung ist der Gerichtshof zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.

7 Da sich in den vorliegenden Rechtssachen keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, ist zur Beantwortung der Fragen des Tribunal de grande instance La Roche-sur-Yon sowie für die Erwägungen, die zu dieser Beantwortung geführt haben, auf das vorerwähnte Urteil vom 29. Januar 1985 zu verweisen, das dem vorliegenden Urteil in Abschrift beigefügt ist.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Bestandteil der vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance La Roche-sur-Yon mit Urteilen vom 8. Oktober und 19. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Artikel 3 Buchstabe f und 5 EWG-Vertrag verbieten eine nationale Regelung nicht, nach der die nationalen Behörden Mindestpreise für den Einzelhandelsverkauf von Treibstoffen festsetzen.

2) Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet eine solche Regelung, wenn sie die Mindestpreise allein aufgrund der Übernahmepreise der inländischen Raffinerien bestimmt und diese Übernahmepreise an einen Höchstpreis bindet, der ausschließlich auf der Grundlage der Selbstkostenpreise der inländischen Raffinerien berechnet wird, sofern die europäischen Treibstoffkurse um mehr als 8 % von diesen Selbstkostenpreisen abweichen.