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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.1985 – C-38/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:516
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 12. Dezember 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Jahre 1978 ließ die Firma Bienengräber & Co. Bekleidung bzw. Zubehör für eine sogenannte Monchhichi-Figur, die offensichtlich in einigen anderen Ländern als Kiki bezeichnet wird, in der Bundesrepublik Deutschland zum freien Verkehr abfertigen. Das Unternehmen und die Zollbehörden sind sich darin einig, daß die Tarifierung dieser Artikel von der Tarifierung der Monchhichi-Figur selbst innerhalb des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs abhängig sei. Die Überschrift zu diesem Kapitel lautet: Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte; und in Vorschrift 4 zu diesem Kapitel heißt es: Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 1 werden Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Waren des Kapitels 97 bestimmt sind, wie diese Waren tarifiert. Die Frage lautet deshalb: Welcher Position des Gemeinsamen Zolltarifs sind die Monchhichi-Figuren zuzuweisen?
Die Klägerin ordnete die Waren unter Tarifnummer 97.02 (Puppen) ein. Die Zollbehörden vertraten die Ansicht, sie seien der Tarifnummer 97.03 (anderes Spielzeug) zuzuweisen. Nach Tarifnummer 97.03 wird ein höherer Zollsatz erhoben, und der Gerichtshof hat erfahren, daß für die Einfuhr von Monchhichi-Figuren in die Bundesrepublik Deutschland beträchtliche Geldbeträge aufgewendet worden sind.
Zur Auslegung der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs dürfen die Erläuterungen hierzu sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens herangezogen werden; für letztere sind die englische und die französische Fassung verbindlich (Urteil in der Rechtssache 74/79, Hako Schuh/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost, Slg. 1980, 311, 318).
Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs lautet: In Heading No 97.02 the term dolls is to be taken to apply to such articles as are representations of human beings. Genau derselbe Gedanke ist in der französischen und, wie ich es verstehe, auch in der deutschen Fassung mit vergleichbaren Worten zum Ausdruck gebracht worden.
In den Erläuterungen zur NRZZ gibt es in den allgemeinen chapter notes die gleiche Bestimmung: In Heading No 97.02 the term dolls is to be taken to apply only to such articles as are representations of human beings Das Gegenstück findet sich in der französischen Fassung.
Demgegenüber heißt es in den Erläuterungen zur Tarifnummer 97.02 in der englischen Fassung: The term dolls is to be taken to apply only to such articles as are representations of human beings (including those of a caricature type). Die französische Fassung ist vielleicht etwas deutlicher: Par poupées, il y a lieu d'entendre uniquement des articles représentant l'être humain, même s'il s'agit de sujets difformes, und dann in Klammern (polichinelles, pantins); hierzu gehören meines Erachtens auch Mr. Punch und Marionetten.
Der Streit hat dazu geführt, daß die Klägerin Klage beim Finanzgericht erhob. Das Finanzgericht entschied aufgrund einer von einem Marktforschungsinstitut durchgeführten Repräsentativumfrage, die zu dem Ergebnis führte, daß 71 % der befragten Mütter die Monchhichi-Figuren eher als Nachbildung eines Tieres ansahen, sowie aufgrund von gutachtlichen Stellungnahmen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg, die Monchhichi-Figur sei keine Puppe. Es führte aus, die Figur besitze — wie der Gerichtshof gesehen hat — einige menschliche Züge: Hände, Augen und Mund, vielleicht noch Arme und Beine, jedoch keine menschliche Nase. Andererseits habe die Figur einen langen Schwanz und sei wie ein Tier am ganzen Körper — mit Ausnahme von Gesicht, Händen und Füßen — von einem Pelz bedeckt.
Das Verfahren gelangte in der Revisionsinstanz vor den Bundesfinanzhof, vor dem vorgetragen wurde, daß die französische Commission de conciliation et d'expertise douanière im Gegensatz zu den deutschen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sei, es handele sich um Puppen im Sinne der Tarifnummer 97.02 GZT. Deshalb hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen lauten wie folgt:
1) Ist die Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß eine Figur nur dann als Nachbildung eines Menschen und folglich auch als Puppe im Sinne der Tarifstelle 97.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen ist, wenn sie ausschließlich Merkmale aufweist, die — wenn auch verunstaltend — dem natürlichen Erscheinungsbild des Menschen entsprechen?
2) Bei Verneinung der Frage zu 1 :
Sind die Begriffe Nachbildungen von Menschen im Sinne der Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs und Puppen im Sinne der Tarifstelle 97.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß eine Figur auch dann als Nachbildung eines Menschen und folglich als Puppe im tariflichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie neben Merkmalen eines Menschen auch tierische Merkmale aufweist?
Unter welchen Voraussetzungen ist das Vorhandensein tierischer Merkmale neben Merkmalen, die für die Nachbildung eines Menschen sprechen, unschädlich?
Der Bundesfinanzhof wurde, wie der Gerichtshof erfahren hat, in seiner Entscheidung, diese Fragen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, dadurch bestärkt, daß die französischen Zollbehörden den gleichen Standpunkt einnehmen wie die deutschen Zollbehörden, mit anderen Worten, daß es sich um Tiere, und nicht um menschliche Figuren handele, daß jedoch die belgischen Zollbehörden, wie auch die französische Commission de conciliation et d'expertise douanière, diese Figuren als Puppen ansehen.
Die von mir angeführten Erläuterungen, in denen definiert wird, was unter Puppen zu verstehen ist, werden durch die Erläuterungen zur NRZZ zu Tarifnummer 97.03 gestützt. Dort heißt es eigens, daß zu dieser Tarifnummer erstens (Spielzeug-)Tiere gehören. Deshalb ist ein Tier keine Puppe. Die Erläuterungen zu Tarifnummer 97.02 geben ebenfalls die übliche Bedeutung dieses Wortes wieder, die man beispielsweise in Collins English Dictionary findet, wo der Begriff doli als small model or dummy of human being definiert wird, desgleichen in dem französischen Wörterbuch Petit Robert, wo eine Puppe als figurine humaine servant de jouet d'enfant bezeichnet wird.
Als erstes stellt sich die Frage, ob auf die Monchhichi-Figuren mit oder ohne Bekleidung oder Zubehör abzustellen ist. Im vorliegenden Fall ist klar, daß die Monchhichi-Figuren ohne Bekleidungsstücke eingeführt und verkauft werden können und daß dies auch geschieht. Aus Vorschrift 4 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs ist meines Erachtens abzuleiten, daß getrenntes Zubehör getrennt zu behandeln ist. Deshalb bin ich der Auffassung, daß im Rahmen der Tarifierung auf die Monchhichi-Figuren ohne Bekleidungsstücke und Zubehör abzustellen ist. Etwas anderes würde gelten, wenn diese Zubehör- oder Bekleidungsteile fest mit der Puppe bzw. dem Spielzeug verbunden oder Teile davon wären.
Aber selbst wenn diese Auffassung falsch wäre und auf die Monchhichi-Figuren in bekleidetem Zustand abzustellen wäre, so müßte immer noch berücksichtigt werden, was sich unter dieser Bekleidung befindet, einschließlich des Umstandes, daß dieser Körper von einem Stoff bedeckt ist, der einem Tierpelz ähnelt.
Die zweite Frage ist, wie die Zollbehörden entscheiden, ob eine Figur eine Nachbildung von Menschen darstellt. Diese Entscheidung liegt, wie die Parteien des Ausgangsverfahrens vorgetragen haben, weitgehend bei den Zollbehörden und nicht beim Gerichtshof. Es müssen jedoch Anhaltspunkte gegeben werden, um möglichst weitgehend Einheitlichkeit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Wenn die Kriterien zu weit sind, so sind unerwünschte Auslegungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vorherbestimmt: Für Zweifel sollte so wenig Raum wie möglich verbleiben.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat vorgeschlagen, das Kriterium solle so aussehen, daß eine Figur auch dann als Nachbildung von Menschen und somit als Puppe im tariflichen Sinne angesehen werden könne, wenn sie neben Merkmalen eines Menschen auch tierische Merkmale aufweise. Das Vorliegen tierischer Merkmale neben Merkmalen, die für die Nachbildung eines Menschen sprächen, sei dann unschädlich, wenn nach sorgfältiger Berücksichtigung aller die Figur kennzeichnenden Merkmale die dem Tierbereich entlehnten Merkmale diejenigen Merkmale, die für die Abbildung eines Menschen sprächen, nicht überwögen. Auch das Zubehör und das Umfeld seien in die Abwägung einzubeziehen.
Meines Erachtens läßt die vorgeschlagene Definition den Zollbehörden noch ein beträchtliches Ermessen, was zu großen Unterschieden bei der Entscheidung führen würde. Reichen 55 % oder 65 % dafür aus, daß die menschlichen Merkmale die tierischen Merkmale überwiegen? Nach meiner Auffassung ist dies nicht der Fall.
Ich meine, der richtige Ansatz zur Lösung besteht darin, sich die Frage zu stellen, ob die Figur deutlich und zweifelsfrei die Nachbildung eines Menschen, und nicht irgendeiner anderen Kreatur oder einer Mischung von beiden darstellt. Zu diesem Zweck braucht sie keine genaue Nachbildung des menschlichen Körpers zu sein; selbst wenn geringe Unterschiede zum menschlichen Körper vorhanden sind oder menschliche Wesenszüge übertrieben oder karikiert sind, handelt es sich dennoch um Puppen. Wenn jedoch wesentliche Merkmale der Figur nicht denen eines menschlichen Körpers entsprechen, so ist die Figur für Tarifierungszwecke keine Puppe.
Obwohl die Entscheidung im vorliegenden Fall letztlich bei den Zollbehörden liegt, sind die Gesichtspunkte, daß ein bestimmter Gegenstand einen langen Schwanz besitzt und mit einem Pelz bedeckt ist (auch wenn sein Gesicht und seine Hände und sogar seine Arme und Beine menschliche Züge tragen) wichtige Argumente gegen die Ansicht, es handele sich um eine Puppe im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Gesichtspunkte, daß der Gegenstand menschliche Kleider trägt und augenscheinlich in menschlichen Lebenssituationen präsentiert wird, sind keine zu berücksichtigenden oder gar erheblichen Umstände. Der Paddington Bear ist, wie sicherlich bekannt ist, ein Kinderspielzeug wie jedes andere. Es handelt sich deutlich um einen Bären mit tierischen Zügen, obwohl er menschliche Kleider trägt. Er ist keine Abbildung eines Menschen.
Deshalb sind die Fragen, die der Bundesfinanzhof gestellt hat, dahin zu beantworten, daß Tarifnummer 97.02 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß zu ihr auch solche Figuren gehören, die deutlich und zweifelsfrei Nachbildungen menschlicher Wesen, wenn auch in verzerrter Form darstellen, und die keine wesentlichen Merkmale oder kein wesentliches Merkmal aufweisen, die menschliche Wesen nicht besitzen.
Die Entscheidung über die Auslagen der Klägerin ist Sache des innerstaatlichen Gerichts; die Auslagen der Kommission sind nicht erstattungsfähig.