Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1986 – C-38/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:92
In der Rechtssache 38/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof, München, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Bienengräber & Co., Hamburg,
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben hat:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen des Kapitels 97, Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte, des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 289 vom 14.11.1977, S. 348) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits der Firma Bienengräber & Co. gegen das Hauptzollamt Hamburg-Jonas über die Tarifierung von Beklei-dungs- und Zubehörteilen, die für als Monchhichi oder Kikis bezeichnete Figuren bestimmt waren und zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt wurden.
3 Die Monchhichi sind halb menschliche Figuren, soweit es ihre Hände und Füße, die Form ihrer Augen, die Wangen und den Mund betrifft, und halb tierische Figuren, soweit insbesondere die Nase, der Schwanz und der Pelz, der Rumpf und Glieder bedeckt, berücksichtigt werden.
4 Während die Klägerin die Bekleidungs- und Zubehörteile für diese Figuren als Teile und Zubehör für Puppen gemäß Tarifstelle 97.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs anmeldete, wies das beklagte Hauptzollamt diese Waren der Tarifstelle 97.03 B, anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen, zu.
5 Gegen diesen Bescheid und die Zurückweisung ihres hiergegen beim Beklagten eingelegten Einspruchs erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Hamburg.
6 Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Monchhichi seien keine Puppen im Sinne der Tarifstelle 97.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs. Das Urteil stützt sich im wesentlichen auf die Ergebnisse einer Umfrage, die auf Veranlassung des Finanzgerichts vom Institut für Verbrauchs- und Einkaufsforschung GmbH durchgeführt wurde, sowie auf gutachtliche Stellungnahmen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg, wonach die Monchhichi-Figuren die Nachbildung eines Tieres darstellen.
7 Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein, wobei sie sich unter anderem auf einen Beschluß der französischen Commission de conciliation et d'expertise douanière bezog, nach dem die Kleidung und das Zubehör der Kikis aus diesen stilisierte Menschennachbildungen machten.
8 Angesichts dieser unterschiedlichen Standpunkte hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Ist die Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß eine Figur nur dann als Nachbildung eines Menschen und folglich auch als Puppe im Sinne der Tarifstelle 97.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen ist, wenn sie ausschließlich Merkmale aufweist, die — wenn auch verunstaltend — dem natürlichen Erscheinungsbild des Menschen entsprechen?
2) Bei Verneinung der Frage zu 1 :
Sind die Begriffe Nachbildungen von Menschen im Sinne der Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs und Puppen im Sinne der Tarifstelle 97.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß eine Figur auch dann als Nachbildung eines Menschen und folglich als Puppe im tariflichen Sinne angesehen werden kann, wenn sie neben Merkmalen eines Menschen auch tierische Merkmale aufweist?
Unter welchen Voraussetzungen ist das Vorhandensein tierischer Merkmale neben Merkmalen, die für die Nachbildung eines Menschen sprechen, unschädlich?
9 Aus dem Wortlaut dieser beiden Fragen ergibt sich, daß der Bundesfinanzhof im wesentlichen Auskunft darüber begehrt, ob unter einer Nachbildung von Menschen im Sinne der Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs die Nachbildung ausschließlich menschlicher Merkmale zu verstehen ist, und, wenn dies verneint wird, unter welchen Voraussetzungen bestimmte tierische Merkmale hingenommen werden können.
10 Die Kommission vertritt die Ansicht, unter Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) könne eine Puppe im Sinne der Tarifnummer 97.02 des Gemeinsamen Zolltarifs tierische Merkmale aufweisen, sofern das menschliche Erscheinungsbild vorherrsche.
11 Nach den Erläuterungen zur NRZZ sind unter Puppen im Sinne der Tarifnummer 97.02 des Gemeinsamen Zolltarifs nur Waren zu verstehen, die Abbildungen von Menschen sind, auch wenn es sich um verunstaltete Wesen handelt (Hanswürste, Hampelmänner usw.).
12 Da nach dem Wortlaut dieser Erläuterungen eine Nachbildung von Menschen verunstaltet oder sogar stilisiert sein kann, ist einzuräumen, daß sie unter Umständen auch bestimmte dem Tierreich entlehnte Merkmale aufweisen kann. Diese tierischen Merkmale müssen jedoch völlig nebensächlich und unbedeutend bleiben und dürfen das allgemeine Aussehen der Figur, das im wesentlichen dem Erscheinungsbild des Menschen entsprechen muß, nicht in Frage stellen.
13 Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, daß die Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen ist, daß eine Figur nur dann eine Puppe im Sinne der Tarifstelle 97.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs darstellt, wenn etwaige tierische Merkmale völlig nebensächlich und unbedeutend bleiben und das allgemeine Aussehen der Figur im wesentlichen dem Erscheinungsbild des Menschen entspricht.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 18. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß eine Figur nur dann eine Puppe im Sinne der Tarifstelle 97.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs darstellt, wenn etwaige tierische Merkmale völlig nebensächlich und unbedeutend bleiben und das allgemeine Aussehen der Figur im wesentlichen dem Erscheinungsbild des Menschen entspricht.