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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1985 – C-67/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:506

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 67/84

Sideradria SpA, mit Sitz in Adria, vertreten durch ihren Geschäftsführer Vincenzo Carrino, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Merchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Oreste Montako vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Wilma Viscardini-Dona, zugelassen an der Corte Suprema di Cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung, hilfsweise Abänderung, der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984 zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 58 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Sideradria SpA, Adria (Italien), (Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 13. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1984, mit der ihr gemäß Artikel 58 Absatz 4 EGKS-Vertrag und Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 vom 24. Juni 1981 zur Einführung eines Überwachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 180, S. 1) eine Geldbuße auferlegt wurde; hilfsweise beantragt sie die Herabsetzung der Geldbuße.

2 Die Klägerin ist ein italienisches Stahlunternehmen, das Betonstahl herstellt. Das im Jahre 1971 errichtete Unternehmen befand sich im Jahre 1977 in derartigen Schwierigkeiten, daß es bis April 1978 jede Tätigkeit einstellen mußte. Zu diesem Zeitpunkt nahm es seine Tätigkeit mit verminderter Intensität wieder auf.

3 Mit ihrer allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 führte die Kommission ein neues Quotensystem ein, das nicht nur die Erzeugung jedes Unternehmen, sondern auch den Teil der Produktion festlegt, den dieses innerhalb des Gemeinsamen Marktes liefern darf (Lieferquote). Gemäß dieser Entscheidung wurden diese Quoten auf der Grundlage der von den Unternehmen während eines bestimmten Vergleichszeitraums getätigten Verkäufe berechnet.

4 Dieser Vergleichszeitraum fiel teilweise mit dem Zeitraum zusammen, in dem die Klägerin ihre Tätigkeit eingestellt hatte. Deshalb betrafen die der Kommission mitgeteilten Verkaufsmengen hauptsächlich das Jahr 1979. Auf der Grundlage dieser Mengen und in Anwendung der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 legte die Kommission für das dritte Quartal 1981 eine Erzeugungsquote der Klägerin von 9798 t und eine Lieferquote von 4254 t fest und teilte dies der Klägerin am 10. August 1981 mit.

5 Im Oktober 1981 beantragte die Klägerin bei der Kommission eine Änderung dieser Quoten. Sie erklärte, ihre Erzeugungsquote sei aufgrund falscher Daten berechnet worden. Die Lieferquote sei unter Bezugnahme auf einen Zeitraum festgelegt worden, in dem die Klägerin mehr als 70 % ihrer Erzeugung in Länder außerhalb des Gemeinsamen Marktes ausgeführt habe; sie könne demgemäß nur einen sehr geringen Anteil der für sie festgelegten Produktionsmenge innerhalb des Gemeinsamen Marktes absetzen.

6 Die Kommission entsprach diesem Antrag nicht. Vielmehr teilte sie der Klägerin am 25. Februar 1982 mit, daß sie im dritten Quartal 1981 Überschreitungen der Erzeugungsquote um 2191 t und der Lieferquote um 6107 t festgestellt habe.

7 In Beantwortung dieses Schreibens beantragte die Klägerin erneut eine Änderung ihrer Erzeugungs- und Lieferquoten.

8 Mit Schreiben vom 19. August 1982 teilte ihr die Kommission mit, eine gründliche Überprüfung des Falles habe ergeben, daß ihre Erzeugungsquote für das dritte Quartal 1981 irrtümlicherweise zu niedrig festgelegt worden sei. Die Kommission legte eine neue Erzeugungsquote fest, die über der Erzeugung der Klägerin im dritten Quartal 1981 lag, wodurch die festgestellte Überschreitung entfiel.

9 Im Dezember 1982 stellte die Kommission weiter fest, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2804/81 vom 23. September 1981 (ABl. L 278, S. 1) erfüllte, die die allgemeine Entscheidung Nr. 1831/81 ergänzt hatte. Diese Bestimmung ermöglicht es der Kommission, eine Lieferquote anzupassen, wenn diese einem Unternehmen außerordentliche Schwierigkeiten bereitet. Im Fall der Klägerin galt die Anpassung jedoch nicht für das dritte Quartal 1981. Damit blieb es bei der entsprechenden Überschreitung.

10 Mit Entscheidung vom 26. Januar 1984 verhängte die Kommission gegen die Klägerin wegen dieser Überschreitung eine auf der Grundlage des Höchstsatzes nach Artikel 12 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 berechnete Geldbuße in Höhe von 503827 ECU.

11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, deren Zulässigkeit nicht bestritten ist. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Rügen, nämlich die Unbilligkeit der angefochtenen Entscheidung, die fehlerhafte Festsetzung der Quoten und schließlich die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Die Klägerin rügt auch die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße.

Zur Unbilligkeit der angefochtenen Entscheidung

12 Nach Ansicht der Klägerin führt die Methode der Quotenberechnung in ihrem Fall zu einem unbilligen Ergebnis. Das Verhältnis zwischen Erzeugungs- und Lieferquote entspreche nämlich demjenigen zwischen den Verkäufen innerhalb und denjenigen außerhalb des Gemeinsamen Marktes während des Vergleichszeitraums. Im Fall der Klägerin falle nun der Vergleichszeitraum mit dem Zeitraum zusammen, in dem der größte Teil ihrer Lieferungen außerhalb des Gemeinsamen Marktes erfolgt sei. Bei Anwendung der Berechnungsmethode werde der Klägerin also eine sehr niedrige Lieferquote eingeräumt. Das sei unbillig, da die außergemeinschaftlichen Märkte inzwischen unzugänglich geworden seien. Folglich sei die Klägerin, die nun nur noch innerhalb des Gemeinsamen Marktes verkaufen könne, durch ihre zu niedrige Lieferquote behindert. Unter diesen Umständen sei die Verhängung einer Geldbuße unbillig.

13 Die Klägerin erfülle auch alle Voraussetzungen für eine Anpassung ihrer Lieferquote gemäß Artikel 8 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81. Ungeachtet ihrer wiederholten Anträge habe die Kommission sich jedoch nicht bereit erklärt, die Lieferquote für das dritte Quartal 1981 rückwirkend anzupassen.

14 Die Kommission führt nur aus, sie habe bei der Berechnung der Lieferquote der Klägerin die geltenden Bestimmungen genau beachtet. Die Klägerin habe die Entscheidung zur Festsetzung dieser Quote nicht angefochten; sie könne dies nicht aus Anlaß einer Anfechtungsklage gegen eine ihr auferlegte Geldbuße nachholen. Die Kommission habe in Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 der allgemeinen Entscheidung Nr. 1831/81 im Dezember 1982 eine geringe, nicht rückwirkende Anpassung der Lieferquote der Klägerin vorgenommen. Hätte diese das nicht für ausreichend gehalten, so hätte sie gegen diese Entscheidung klagen müssen.

15 Die Entscheidungen der Kommission vom August 1981 und Dezember 1982 zur Festsetzung und zur Anpassung der Lieferquote der Klägerin sind bestandskräftig geworden, da sie nicht innerhalb der Fristen des EGKS-Vertrags angefochten wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Kläger nicht aus Anlaß einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit anderer an ihn gerichteter bereits bestandskräftiger Einzelfallentscheidungen geltend machen. Soweit mit der Rüge der Klägerin die Festsetzung der Lieferquote angefochten werden soll, ist sie also zurückzuweisen.

Zur fehlerhaften Festsetzung der Lieferquote

16 Die Klägerin behauptet im Rahmen dieser Rüge, die der Kommission für die Festsetzung der Lieferquote mitgeteilten Zahlenangaben seien unzutreffend gewesen. Zum Beweis führt sie an, sie habe festgestellt, daß die Käufer ihrer Erzeugnisse Mehrwertsteuer bezahlt hätten. Wären diese Erzeugnisse exportiert worden, so hätte keine Mehrwertsteuer entrichtet werden müssen. Diese Erzeugnisse seien also in Italien verkauft worden, was zur Festsetzung einer höheren Lieferquote hätte führen müssen.

17 Nach Auffassung der Kommission soll mit dieser Rüge ebenfalls die bestandskräftige Entscheidung über die Festsetzung der Lieferquote angefochten werden. Außerdem seien schlichte Rechnungen nicht ausreichend, um die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse festzustellen.

18 Diese Rüge der Klägerin ist zu verwerfen. Da mit ihr die bestandskräftige Entscheidung zur Festsetzung der Lieferquote angefochten werden soll, ist sie nämlich unzulässig. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen, daß aus der Zahlung der Mehrwertsteuer durch die Käufer mit Sicherheit auf die endgültige Bestimmung des Erzeugnisses geschlossen werden kann, und also auch nicht, daß bei der Berechnung der Menge der Lieferungen außerhalb des Gemeinsamen Marktes Fehler unterlaufen sind. In bestimmten Fällen sind die Käufer nämlich nach den italienischen Rechtsvorschriften verpflichtet, diese Steuer zu entrichten, auch wenn die von ihnen gekauften Erzeugnisse schließlich zur Ausfuhr bestimmt sind.

Zur Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

19 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie nicht rechtzeitig auf die Überschreitung ihrer Lieferquote aufmerksam gemacht zu haben. Der lange Zeitraum zwischen der Feststellung der Überschreitung und dem Erlaß der Bußgeldentscheidung habe bei ihr die Hoffnung auf eine ihr günstige Lösung geweckt. Unter diesen Umständen verstoße die Verhängung einer Geldbuße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

20 Die Kommission ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, da ihnen ihre Verpflichtungen und die Sanktion bei deren Nichtbeachtung genau bekannt seien. Der Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen seien im übrigen Anhörungen vorausgegangen, so daß keine falschen Hoffnungen hätten entstehen können.

21 Diese Rüge der Klägerin ist ebenfalls zurückzuweisen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nämlich nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat. Hinzuzufügen ist, daß im vorliegenden Fall im Laufe des Verfahrens Anhörungen stattfanden. Es mußte der Klägerin klar geworden sein, daß ihr eine Geldbuße auferlegt werden würde.

Zur Höhe der Geldbuße

22 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße zunächst darauf, daß bei der Mitteilung der Zahlen für die Festsetzung ihrer Lieferquote an die Kommission Fehler unterlaufen seien.

23 Auch wenn man annehmen wollte, daß von dem Unternehmen selbst begangene Fehler einen mildernden Umstand darstellen können, ist dieses Argument zurückzuweisen, da die Klägerin den entsprechenden Beweis nicht erbringen konnte.

24 Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kommission vom Dezember 1982 zur Anpassung der Lieferquote führt die Klägerin weiter aus, die Kommission habe im Laufe des Verwaltungsverfahrens selbst eingeräumt, daß die frühere Lieferquote unzureichend gewesen sei. Die Kommission hätte dies bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigen müssen.

25 Die Kommission stellt nur fest, daß der für die Berechnung der Geldbuße festgelegte Satz den geltenden Bestimmungen entspreche. Es handele sich dabei um die erste in diesem Bereich auferlegte Geldbuße; ein Präzedenzfall existiere nicht.

26 Gemäß Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 beträgt die Geldbuße in der Regel 75 ECU pro Tonne Überschreitung. Dieser Betrag kann jedoch auf 82,5 ECU erhöht werden, wenn das Unternehmen seine Quote — wie im vorliegenden Fall — um mehr als 10 % überschritten hat. Die Kommission hat dem Unternehmen die höchstmögliche Geldbuße auferlegt.

27 Zwar trifft es zu, daß die Klägerin durch den Verkauf nahezu der gesamten ihrer Produktionsquote entsprechenden Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes ihre Lieferquote außergewöhnlich stark überschritten hat. Die Kommission hat jedoch selbst eingeräumt, daß die Lieferquote der Klägerin außerordentliche Schwierigkeiten bereitet habe. Die Kommission hätte dies bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigen müssen. Die Geldbuße ist demgemäß von 503827 ECU auf 400000 ECU, d. h. 548920000 LIT, herabzusetzen.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1) Die der Klägerin auferlegte Geldbuße wird von 503827 ECU auf 400000 ECU, d. h. 548920000 LIT, herabgesetzt.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.