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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1986 – C-284/84

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:20

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 21. Januar 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Centrale Raad van Beroep bittet Sie mit Beschluß vom 24. Januar/25. September 1984, in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen am 29. November 1984, um Auslegung einiger Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung über die soziale Sicherheit im Hinblick auf die niederländische Regelung der Altersversicherung. Der Beschluß erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sociale Verzekeringsbank (SVB), der nationalen Versicherungsanstalt, und dem niederländischen Staatsangehörigen L. A. Spruyt über die Höhe der diesem zustehenden Altersrente.

2. Ich werde zunächst den komplexen rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits abstecken. Nach der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung, im folgenden: AOW) hat Anspruch auf eine Altersrente nicht nur, wer in den Niederlanden einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgeht, sondern jeder, der dort wohnt. Der Rentenanspruch wächst mit der Anzahl der Jahre, die der Berechtigte versichert ist; der Höchstbetrag wird nach einer Versicherungsdauer von 50 Jahren erreicht, die zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr zurückgelegt werden kann.

Zwei Umstände komplizieren dieses einfache System. Der erste ist die Verheiratung, die bewirkt, daß die Frau keinen Rentenanspruch erwirbt. Nur der Mann hat bei Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente für sich und seine Ehefrau, und zwar nach Maßgabe der jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten. Es kommt hinzu, daß der Satz zur Berechnung der Rente bei verheirateten Männern 100 % beträgt, während er für unverheiratete Männer und Frauen auf 70 % herabgesetzt ist (Artikel 8). Die Rente nimmt schließlich in bezug auf diese Beträge um 1 % für jedes Jahr ab, das einer der Ehegatten nicht versichert zurückgelegt hat, während bei nicht verheirateten Personen die entsprechende Kürzung 2 % beträgt (Artikel 10).

Der zweite Umstand ist der Zeitpunkt, der 1. Januar 1957, an dem die AOW in Kraft getreten ist. Denn, da der Rentenanspruch, wie ich eben ausführte, in den auf den 15. Geburtstag folgenden 50 Versicherungsjahren anwächst, hätte niemand vor dem Jahre 2007 Anspruch auf den Höchstbetrag gehabt. Deshalb räumte der Gesetzgeber Berechtigten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten, das Recht ein, die Jahre zwischen dem 15. Geburtstag und dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeit anrechnen zu lassen. Eine dieser Voraussetzungen ist, daß der Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres mindestens 6 Jahre — wenn auch mit Unterbrechungen — in den Niederlanden gewohnt hat (Artikel 43). Der gleiche Vorteil wird unter den gleichen Voraussetzungen der verheirateten Frau zuerkannt, wirkt sich dann allerdings zugunsten des Mannes aus. Ist die Frau jünger, läuft der Zeitraum von 6 Jahren ab dem 59. Lebensjahr des Mannes; entlastet wird so die SVB, die bei der Rentenfestsetzung die tatsächlichen oder fiktiven Versicherungsjahre der Ehegatten in einem Vorgang berechnen kann. Schließlich kommen nach Artikel 44 nur diejenigen niederländischen Staatsbürger in den Genuß der fraglichen Vergünstigung, die gewöhnlich im Königreich der Niederlande wohnen.

Dies ist also die mit der AOW eingeführte Übergangsregelung. Für unsere Zwecke ist festzuhalten, daß der Berechtigte, sei er Mann oder Frau, für einen Rentenanspruch nicht nachweisen muß, daß er von der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1957 in den Niederlanden gelebt und gearbeitet hat. Voraussetzung ist dagegen, daß er nach dem 59. Lebensjahr 6 Jahre dort gewohnt hat; er muß also mit anderen Worten bei Erreichen des Rentenalters eine dauerhafte Bindung zu dem Land begründet haben, die die Anerkennung der Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Anfang des Jahres 1957 als Versicherungszeit rechtfertigt.

3. Offensichtlich kämen Wanderarbeitnehmer nicht in den Genuß der dargestellten, auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit und des Wohnortes beruhenden Vergünstigungen. Um diese Diskriminierung zu vermeiden, ergänzte der Rat die gemeinschaftliche Regelung der sozialen Sicherheit um Ad-hoc-Normen, wobei unter anderem den eigentümlichen Änderungen Rechnung getragen wurde, die im niederländischen Recht die Ehe für das Rentensystem mit sich bringt.

Der Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 230 vom 22.8.1983, S. 11) bestimmt in Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a wörtlich folgendes: Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften ... zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen [nach den Artikeln 43 und 44 AOW]... nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

Unter Buchstabe c heißt es dort weiter: Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften... hat, werden als Versicherungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat, und in denen sie im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit den nach Buchstabe a zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen. Nach Buchstabe f schließlich werden bei der Berechnung der Altersrente Zeiten nach den Buchstaben a und c nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres 6 Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.

Prüfen wir diese Bestimmungen. Zu bemerken ist zunächst, daß Buchstabe a im Unterschied zu Artikel 43 AOW vorsieht, daß der, der Anspruch auf eine niederländische Rente hat, von der nationalen Regelung eingeräumte Übergangsvergünstigungen nur dann für sich in Anspruch nehmen kann, wenn er nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat. Der Grund für diese Voraussetzung ist einfach. Nach Buchstabe f muß der Versicherte, um die Jahre vor 1957 bei der Berechnung der Rente berücksichtigt zu bekommen, nach Vollendung des 59. Lebensjahres mindestens 6 Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten (also nicht ausschließlich in den Niederlanden, wie Artikel 43 AOW verlangt) gewohnt haben. In Verbindung mit den anderen Voraussetzungen der nationalen Regelung besagt diese Bestimmung nun aber, daß jeder, der Anspruch auf eine niederländische Rente hat — weil er zum Beispiel einige Zeit in den Niederlanden gearbeitet hat —, auch dann in den Genuß der besagten Vergünstigung kommen kann, wenn er in diesem Staat nie gewohnt hat. Da dies offensichtlich ein unannehmbares Ergebnis wäre, macht Buchstabe a die Anerkennung der Jahre vor 1957 von der Voraussetzung abhängig, daß der Berechtigte während desselben Zeitraums in den Niederlanden gewohnt hat.

Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen, von denen der Anspruch nach Gemeinschaftsrecht abhängig ist, gegenüber den im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen praktisch umgekehrt sind: Worauf es für die AOW ankommt, ist nämlich, daß der Berechtigte während der letzten 6 Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters (Artikel 43) in den Niederlanden gewohnt hat; nach dem Anhang VI dagegen wird diese Voraussetzung auch durch das Wohnen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfüllt [Buchstabe f], jedoch unter der Bedingung, daß der Berechtigte während der ersten Jahre des Versicherungsverlaufs — den Jahren zwischen dem 15. Lebensjahr und dem 1. Januar 1957 — in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat.

Meines Erachtens zeigt diese Umkehrung, daß der Rat bei der Anpassung der nationalen Vorschriften an die gemeinschaftlichen Erfordernisse vor allem an den Fall des ausländischen Arbeitnehmers gedacht hat, der in die Niederlande zieht, weniger dagegen an den umgekehrten Fall. Bestätigt wird diese Auffassung im übrigen durch Buchstabe c. Anders als die anderen beiden Bestimmungen betrifft diese die Übergangsregelung der AOW nicht; sie soll vielmehr verhindern, daß der Wanderarbeitnehmer, der in die Niederlande gegangen ist, während seine Frau im Herkunftsstaat geblieben ist, gegenüber einem verheirateten Kollegen, dessen Frau mit umgezogen ist, diskriminiert wird. Zu erinnern ist nämlich daran, daß nach Artikel 10 AOW die Rente des Ehemannes um 1 % für jedes Jahr gekürzt wird, in dem die Ehefrau nicht versichert war, was sicherlich zutrifft, wenn sie in einem anderen Staat wohnt. Um einen solchen Nachteil zu vermeiden, sind deshalb nach Buchstabe c als Versicherungszeiten auch die Zeiten nach der Eheschließung anzusehen, in denen die Betreffende nicht in den Niederlanden gewohnt hat.

Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur die Zeiten nach der Eheschließung; die Zeit zwischen dem 15. Lebensjahr der Ehefrau und dem Tag der Eheschließung geht verloren, sofern die Voraussetzungen der Artikel 43 und 44 AOW (Wohnaufenthalt in den Niederlanden von mehr als 6 Jahren nach dem 59. Lebensjahr und niederländische Staatsangehörigkeit) nicht erfüllt sind. Der Anhang begründet mit anderen Worten für die Frau, die vor der Eheschließung nicht in den Niederlanden gewohnt hat, keine rückwirkenden Vergünstigungen; wie wir sehen werden, hat diese Entscheidung — die offensichtlich auf dem Umstand beruht, daß sich in der Zeit vor der Ehe Fragen der Diskriminierung nicht stellen — Folgen, die zu einigen Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts im Widerspruch stehen.

4. Ich komme nun zum Sachverhalt. Am 15. November 1979 vollendete der Kläger des Ausgangsverfahrens, der niederländische Staatsangehörige Spruyt, sein 65. Lebensjahr und erwarb damit den Anspruch auf eine Altersrente. Seine Frau, ebenfalls Niederländerin, ist am 19. Oktober 1920 geboren und nie einer entlohnten Tätigkeit nachgegangen. Nach der Eheschließung am 16. November 1944 wohnte das Ehepaar Spruyt bis zum 4. November 1973 in den Niederlanden; seitdem wohnt es in Belgien.

Bei der Berechnung der Rente des Klägers nahm die SVB eine Kürzung von 21 % vom Höchstbetrag vor. Begründet wurde dies damit, daß der Ehemann vom 1. Januar 1957 bis zum 4. November 1973 versichert gewesen sei; nicht versichert gewesen sei er hingegen — wegen des Umzugs nach Belgien — in den darauf folgenden 6 Jahren bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres. Es seien damit in seinem Falle die Voraussetzungen, von denen die Gewährung der nach der AOW vorgesehenen Vergünstigung abhänge, nicht erfüllt. Die Bestimmungen des Anhangs VI Buchstabe a und f könnten dagegen auf den Kläger angewandt werden, so daß die Zeit zwischen Vollendung seines 15. Lebensjahres und dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeit habe berücksichtigt werden können. Im Ergebnis seien im Falle des Klägers 6 Jahre nicht gedeckt gewesen, was 6 % der Rente entsprochen habe.

Auch die Frau des Klägers sei für den Zeitraum vom 4. November 1973 bis zum 15. November 1979 als nicht versichert anzusehen; nach Buchstabe c des Anhangs VI könnten ihr jedoch als Versicherungszeit die Jahre von ihrer Eheschließung (16. November 1944) bis zum 1. Januar 1957 als Versicherungszeit angerechnet werden. Die ungefähr 9 Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Tag der Eheschließung könne sie hingegen nicht als Versicherungszeit geltend machen, obwohl sie in den Niederlanden gewohnt habe. Insgesamt sei die Frau des Klägers während 15 Jahren nicht versichert gewesen, was unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten ihres Ehemannes eine Kürzung der Rente um 21 % ergebe.

Der Kläger focht diesen Rentenbescheid mit der Begründung an, nach Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a seien die Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr der Ehefrau und dem Zeitpunkt der Eheschließung wie bei ihm zu berücksichtigen. In erster Instanz wurde seine Klage am 12. März 1981 abgewiesen; in der Berufungsinstanz hielt es dagegen der Centrale Raad van Beroep für angebracht, das Verfahren auszusetzen und Sie um Entscheidung darüber zu ersuchen, ob die Ehefrau eines niederländischen Wanderarbeitnehmers, deren Versicherungsverlauf nach der AOW unter anderem die Höhe der Altersrente bestimmt, die ihrem Ehemann gewährt wird, als Familienangehörige im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzusehen sei. Für den Fall, daß diese Frage zu bejahen sei, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a dieser Verordnung auch für die verheiratete Frau gelte.

5. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung, die SVB sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben; zweckmäßiger, als die jeweiligen Ausführungen der Beteiligten zusammenzufassen (die im übrigen in ihrer Mehrheit darin übereinstimmen, daß beide Fragen zu verneinen seien), erscheint es mir, auf die vom Centrale Raad geäußerten Zweifel einzugehen. Diese beruhen auf der Feststellung, daß die Ehefrau des Klägers, obwohl sie vom 15. Lebensjahr bis zum Tag ihrer Eheschließung in den Niederlanden gewohnt habe, die Vergünstigungen für diesen Zeitraum nur deshalb verliere, weil sie ihrem Ehegatten nach Belgien gefolgt sei, bevor sie das Rentenalter erreicht habe. Beim Kläger ergibt sich dies nicht, weil er als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Berechtigter einer Altersrente aufgrund der Buchstaben a und f des Anhangs VI die Vergünstigungen des nationalen Systems auch bei Umzug in einen anderen Staat behält; da aber seine Rente pro Jahr, in dem seine Ehefrau nicht versichert war, um 1 % gekürzt wird, kann er selbst als das eigentliche Opfer der Auslegung angesehen werden, die dem Anhang gegeben worden ist.

Diese Auslegung — so räumt das vorlegende Gericht ein — entspricht unzweifelhaft dem Wortlaut. Die SVB wendet übrigens die Bestimmung des Buchstaben a sehr großzügig an, wenn die Frau vor ihrer Heirat in den Niederlanden wohnt, dort einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht, und damit Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist. Der Grund ist offensichtlich. Beschließt diese Frau, in einen anderen Mitgliedstaat umzuziehen, nehmen aufgrund des Anhangs VI ihre zu berücksichtigenden Jahre zu oder ab, je nachdem, ob sie ledig oder verheiratet ist. Im ersteren Fall geben ihr nämlich die Buchstaben a und f einen Anspruch auf Berücksichtigung der Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr und dem 1. Januar 1957. Im letzteren Fall verliert sie — nunmehr nicht mehr Rentenberechtigte — diesen Anspruch und kann gemäß Buchstabe c nur noch die Zeit von der Eheschließung bis zum Beginn des Jahres 1957 geltend machen — eine Ungereimtheit, die die SVB dadurch behebt, daß sie der Arbeitnehmer-Ehefrau die Vergünstigungen gewährt, die ihr aufgrund der Buchstaben a und f zugestanden hätten.

In seiner Erklärung bestätigt der Versicherungsträger, in dieser Weise vorzugehen; diese Übung, so fügt er hinzu, lasse sich jedoch nicht auf die Ehefrau des Klägers übertragen, da sie nicht Arbeitnehmer sei und deshalb nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 falle. Diese Erwägung liegt der Frage zugrunde, die Ihnen zur Entscheidung vorgelegt ist. Wenn die Ehefrau des Klägers nicht als Arbeitnehmer angesehen werden könne — so fragt sich der Centrale Raad —, könnte sie dann nicht als Familienangehörige eines Arbeitnehmers zu qualifizieren sein? Wäre das möglich, wäre ihr Problem gelöst. Die Verordnung würde in vollem Umfang für sie gelten, und nichts würde sie daran hindern, sich auf Buchstabe a zu berufen.

6. Ich nehme vorweg, daß ich mit dem vom vorlegenden Gericht angepeilten Ergebnis übereinstimme; mich erstaunt jedoch der Weg, den es gewählt hat, um dahin zu gelangen.

Zur ersten Frage ist vorab zu bemerken, daß nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Begriff Familienangehöriger anhand der im Einzelfall anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften auszulegen ist; sich darum zu kümmern, ist deshalb Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten. Ferner können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Familienangehörige nur abgeleitete Rechte, die sie also in dieser Eigenschaft erworben haben, und nicht Rechte geltend machen, die die nationalen Rechtsvorschriften dem Arbeitnehmer einräumen (Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76, Kermaschek, Slg. 1976, 1669). Mit der Bestimmung, daß Versicherungszeiten der Ehefrau bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien, begründet nun aber die AOW einen entsprechenden Anspruch nur zugunsten des Ehemannes; in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige kann deshalb die Ehefrau keine abgeleiteten Ansprüche geltend machen. Aus dem gleichen Grund kann sie nicht als Rentenberechtigte im Sinne des Buchstaben a angesehen werden.

Das Ziel des Centrale Raad läßt sich jedoch erreichen, wenn man die Frage beantwortet, die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens an die Beteiligten gerichtet hat. Sie haben danach gefragt, ob die Behandlung, die Personen in der Lage des Klägers zuteil wird, mit dem Grundsatz der Freizügigkeit und insbesondere mit den Artikeln 48 und 51 EWG-Vertrag vereinbar sei. Auch wenn das vorlegende Gericht einen falschen Weg eingeschlagen hat, ist dies jedenfalls, was es wissen will: Auch das vorlegende Gericht deutet nämlich an, daß im Falle des Klägers und seiner Ehefrau eine wörtliche Anwendung des Anhangs VI zu einer Situation führt, die dem Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wahrscheinlich zuwider läuft (Seite 8 des Vorlagebeschlusses am Ende).

Die von Ihnen gestellte Frage ist zu verneinen. Bei der Prüfung der im vorliegenden Fall einschlägigen gemeinschaftlichen Regelung — oben Ziffer 3 — habe ich ausgeführt, daß Buchstabe c auf den Schutz der Freizügigkeit des verheirateten ausländischen Arbeitnehmers abzielt, der sich in die Niederlande begibt. Ich füge nun hinzu, daß im entgegengesetzten Fall — dem des verheirateten niederländischen Arbeitnehmers, der in einen anderen Staat der Gemeinschaft umzieht — dieselbe Norm die entgegengesetzte Wirkung hat: Sie schützt ihn nicht, sondern sie behindert die Freizügigkeit. Das ergibt sich daraus, daß nach Buchstabe a die zwischen dem 15. Lebensjahr und dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden verbrachten Jahre bei einem verheirateten Arbeitnehmer als Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. Im Falle der Ehefrau ist diese Berücksichtigung dagegen aufgrund des Buchstaben c auf Zeiten nach der Eheschließung beschränkt; hingegen kann sie auch dann nicht auf die davor liegenden Jahre zurückgreifen, wenn sie in ihrem eigenen Staat gewohnt hat. Wenn daher ein Niederländer und seine niederländische Ehefrau vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Niederlande verlassen, so variiert die Höhe der dem ersteren zustehenden Rente nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Maßgabe dessen, wie viele Jahre zwischen der Eheschließung und dem 1. Januar 1957 liegen.

Dies ist nicht — das sei klargestellt — eine unmittelbare Folge der Wahl des Mannes (denn für ihn als Rentenberechtigten gilt Buchstabe a), sondern beruht auf einem Verhalten der Frau, die in den Genuß nur der Teilvergünstigung des Buchstabens c kommt. Dieser Aspekt des Anhangs VI ist also mit der Freizügigkeit unvereinbar. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß dieser Aspekt nicht den Arbeitnehmer, sondern seine Ehefrau betreffe. Wir wissen nämlich, daß nach dem System der AOW nur der Ehemann Anspruch auf eine Rente hat; damit wirkt sich, wie ich bereits ausgeführt habe, die Bestimmung des Buchstabens c letztlich zu seinem Nachteil aus.

Aufgrund dieses Ergebnisses scheint es mir entbehrlich, die Frage — die der Gerichtshof den Beteiligten gestellt hat — zu prüfen, ob der Kläger und seine Ehefrau diesen Schaden durch freiwillige Weiterversicherung für den Zeitraum zwischen ihrem Umzug nach Belgien und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes hätten abwenden können. Auch eine Bejahung dieser Frage würde nämlich die Unvereinbarkeit der Bestimmungen über die Berechnung der Rente mit den Grundsätzen der Artikel 48 und 51 nicht ausräumen.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 24. Januar/25. September 1984 in dem Rechtsstreit L. A. Spruyt gegen Sociale Verzekeringsbank vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat der Familienangehörige eines Arbeitnehmers nur Anspruch auf die Leistungen, die ihm nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats gewährt werden. Da die verheiratete Frau nach dem niederländischen Gesetz über die Altersversicherung (AOW) keinen eigenen Rentenanspruch hat, steht ihr ein solcher auch nicht als Familienangehöriger des Arbeitnehmers zu. Aus dem gleichen Grund kann die Ehefrau auch nicht als Berechtigter im Sinne des Anhangs VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten. Dies vorausgeschickt, ist es mit den Artikeln 48 bis 51 unvereinbar, daß der verheiratete Arbeitnehmer, der mit seiner Ehefrau von den Niederlanden in einen anderen Mitgliedstaat verzieht, aufgrund der Artikel 43 und 44 AOW in Verbindung mit dem vorstehend erwähnten Anhang für die Berechnung seiner Altersrente vorgesehene Vergünstigungen verliert. Im Lichte des EWG-Vertrags ist Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a somit dahin auszulegen, daß die dort vorgesehene Vergünstigung auch die Berücksichtigung der Jahre vor der Eheschließung umfaßt, wenn die zukünftige Ehefrau des Berechtigten nach Vollendung des 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt hat.