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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.1986 – C-284/84

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:79

In der Rechtssache 284/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

L. A. Sprayt

gegen

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230 vom 22.8.1983),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliet, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Kläger des Ausgangsverfahrens im schriftlichen Verfahren,

die Beklagte des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt ter Kuile, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtanwälte ter Kuile und Pijnacker,

das Königreich der Niederlande, im schriftlichen Verfahren vertreten durch I. Verkade,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Griesmar und Rechtsanwalt Herbert, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Herbert,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Centrale Raad van Beroep, Utrecht, hat mit Beschluß vom 24. Januar 1984 und ergänzenden Beschluß vom 25. September 1984, beide beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230 vom 22.8.1983), in ihrer geänderten Fassung und insbesondere ihres Anhangs VI Abschnitt I Nr. 2 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, welche Zeiten bei der Berechnung der aufgrund der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine niederländische Altersversicherung, im folgenden: AOW) zu zahlenden Altersrente zugunsten der verheirateten Frau zu berücksichtigen sind.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, einem in Belgien wohnhaften Arbeitnehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, und der beklagten Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (im folgenden: SVB) in Amsterdam. Bei dem Rechtsstreit geht es um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Altersrente zum Satz für verheiratete Männer gemäß der AOW.

3 Nach der AOW ist jede in den Niederlanden wohnhafte Person der mit diesem Gesetz eingeführten allgemeinen Altersversicherung angeschlossen. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Zahl der zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr zurückgelegten Versicherungsjahre. Nach der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung der AOW hat nur der Ehemann — nicht aber die verheiratete Frau — Anspruch auf Altersrente, und zwar zum Satz für verheiratete Männer nach Maßgabe der von ihm und seiner Frau zurückgelegten Versicherungszeiten. Bei der Berechnung der Rente wird für jedes Jahr, in dem einer der Ehegatten nicht versichert war, der volle Satz für verheiratete Männer um 1 % gekürzt. Bei der Berechnung der Rente einer alleinstehenden Person beträgt diese Kürzung 2 %.

4 Die AOW enthält eine Übergangsregelung, wonach Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr des Betroffenen und dem 1. Januar 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsjahren nach der AOW gleichgestellt werden. Eine der Voraussetzungen für diese Gleichsstellung ist nach Artikel 43 AOW, daß der Versicherte nach dem 59. Lebensjahr mindestens sechs Jahre in den Niederlanden gewohnt hat; dieses Wohnorterfordernis ist bei einer verheirateten Frau, die jünger ist als ihr Mann, erfüllt, wenn sie nach dem 59. Lebensjahr ihres Mannes sechs Jahre in den Niederlanden gewohnt hat. Diese Übergangsvergünstigung wird ferner nach Artikel 44 AOW nur so lange gewährt, wie der Versicherte in den Niederlanden wohnt.

5 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält in ihrem Anhang VI Abschnitt I (früher Anhang V Abschnitt H) unter Nr. 2 unter anderem die folgenden Bestimmungen über die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung :

a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfüllt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

...

c) Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden als Versicherungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat, und in denen sie im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit den nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.

...

f) Zeiten nach den Buchstaben a) und c) werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.

6 Nach dem Vorlagebeschluß besitzen sowohl der am 15. November 1914 geborene Kläger als auch seine am 19. Oktober 1920 geborene Frau die niederländische Staatsangehörigkeit; sie sind seit dem 16. November 1944 verheiratet. Bis zum 4. November 1973 wohnten beide ununterbrochen in den Niederlanden; an diesem Tag ließen sich der Kläger, der bis dahin eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hatte, und seine Frau, die nie einer entlohnten oder selbständigen Tätigkeit nachgegangen war, in Belgien nieder.

7 Bei der Berechnung der Altersrente zum Satz für verheiratete Männer, auf die der Kläger seit dem 15. November 1979 Anspruch hat, nahm die SVB eine Kürzung um 21 % vor, die sechs nichtversicherten Jahren des Klägers und 15 nichtversicherten Jahren seiner Frau entsprach. Um diese in erster Instanz durch den Raad van Beroep Amsterdam bestätigte Berechnung geht es im Ausgangsverfahren vor dem Centrale Raad van Beroep.

8 Im Falle des Klägers sah die SVB als nichtversicherte Zeit im Sinne der AOW den Zeitraum von sechs Jahren zwischen dem 14. November 1973 und der Vollendung seines 65. Lebensjahres an, während dessen der Kläger in Belgien wohnte. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der AOW erfüllte der Kläger das Wohnorterfordernis, von dem nach den Artikeln 43 und 44 AOW die Gewährung der Übergangsvergünstigungen abhängt, nicht; er erfüllte jedoch die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstaben a und f des erwähnten Anhangs der Verordnung Nr. 1408/71.

9 Im Falle der Frau des Klägers waren die fraglichen sechs Jahre ebenfalls nicht durch eine Versicherung nach der AOW gedeckt. In bezug auf die Zeit vor dem Inkrafttreten der AOW erfüllte sie nicht die Wohnorterfordernisse, von denen nach den Artikeln 43 und 44 AOW die Gewährung der Übergangsvergünstigungen abhängt; die Beklagte wandte jedoch die Bestimmung der Nummer 2 Buchstabe c des zitierten Anhangs der Verordnung Nr. 1408/71 an und berücksichtigte die Zeit der Ehe vor dem 1. Januar 1957, die mit den nach Nummer 2 Buchstabe a zugunsten ihres Mannes zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfiel, nämlich den Zeitraum zwischen dem 16. November 1944 und dem 1. Januar 1957. Die neun Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr der Frau des Klägers und dem Tag der Eheschließung wurden nicht berücksichtigt. Um diesen Zeitraum geht es im Ausgangsverfahren.

10 Hinsichtlich dieses Zeitraums stellt sich dem Centrale Raad van Beroep die Frage, ob nicht aufgrund der Nummer 2 Buchstabe a des zitierten Anhangs der Verordnung Nr. 1408/71 alle, auch vor der Eheschließung liegende Zeiten, in denen die verheiratete Frau in den Niederlanden gewohnt hat, für sie als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Insoweit verweist er insbesondere auf eine allgemeine Übung der SVB, die Nummer 2 Buchstabe a auf verheiratete Frauen, die Arbeitnehmer sind, anwendet, was damit begründet wird, daß es gegenüber Frauen, die selbst in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, ungerecht wäre, Zeiten nicht zu berücksichtigen, die — wäre die Frau nicht verheiratet — gemäß Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt würden. Im Hinblick auf diese Übung fragt sich der Centrale Raad van Beroep, ob die Frau des Klägers nicht als Familienangehörige eines Arbeitnehmers ebenfalls in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt und ob sie Berechtigte im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a ist.

11 Der Centrale Raad van Beroep hat deshalb dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist die (nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehende) verheiratete Frau, deren Versicherungsverlauf nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Altersrente unter anderem die Höhe der Altersrente für Verheiratete bestimmt, die ihrem Ehemann (der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a ist) gewährt wird, als Familienangehörige im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzusehen?

2) Wenn ja, gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dann — im Hinblick auf ihren Anhang V Abschnitt H (jetzt Anhang VI Abschnitt I) Nr. 2 Buchstabe a — für die verheiratete Frau?

12 Wie die SVB, das Königreich der Niederlande und die Kommission zur ersten Vorlagefrage des Centrale Raad van Beroep ausgeführt haben, sind die Bestimmungen des Anhangs VI Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, die gerade im Hinblick auf die AOW abgefaßt wurden und diese ergänzen sollen, im Lichte des Systems und der Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen. Im System der AOW, wie es vorstehend beschrieben worden ist, kann die verheiratete Frau, die keinen Anspruch auf Leistungen hat, nicht als in bezug auf diese Leistungen Berechtigte im Sinne des Buchstaben a angesehen werden. Diese Feststellung hat nichts mit der Frage zu tun, ob sie als Familienangehörige im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f angesehen werden kann.

13 Es ergibt sich jedoch aus dem Vorlagebeschluß, daß die erste Frage nur im Hinblick auf die zweite Frage vorgelegt worden ist; diese geht im wesentlichen dahin, ob nach Nummer 2, insbesondere Buchstabe a, des zitierten Anhangs der Verordnung Nr. 1408/71 Wohnzeiten, die eine verheiratete Frau in den Niederlanden vor dem 1. Januar 1957 nach ihrem 15. Lebensjahr, aber vor ihrer Verheiratung zurückgelegt hat, bei der Berechnung der ihrem Mann zustehenden Altersrente als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigten sind. Um dem Centrale Raad van Beroep eine für die Lösung des Rechtsstreits des Ausgansverfahrens sachdienliche Antwort zu geben, ist deshalb die zweite Frage zuerst zu prüfend obwohl sie ihrem Wortlaut nach nur hilfsweise für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt ist.

14 Der Kläger hält es für unbillig, daß die Höhe der Altersrente von dem zufälligen Zeitpunkt der Eheschließung abhängen soll. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, seien alle Wohnzeiten einer verheirateten Frau in den Niederlanden, also auch Zeiten vor der Eheschließung, zu berücksichtigen.

15 Nach Auffassung der SVB und des Königreichs der Niederlande sowie nach den schriftlichen Erklärungen der Kommission gilt die im Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Ubergangsvergünstigung der Berücksichtigung bestimmter Zeiten für die verheiratete Frau nicht, da sie nicht Berechtigte nach der AOW sei und somit nicht unter diese Bestimmung falle. Die SVB fügt hinzu, ihre Übung, Frauen, die selbst Arbeitnehmer seien, über das Gesetz hinaus Vergünstigungen in Analogie zu Nummer 2 Buchstabe a zu gewähren, könne auf verheiratete Frauen, die nicht selbst in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, nicht übertragen werden.

16 Zu der Frage, ob die Nichtgewährung von Übergangsvergünstigungen in einem Fall wie dem vorliegenden mit Artikel 51 EWG-Vertrag vereinbar sei, bemerkt die SVB ferner, daß der Fall einer verheirateten Frau, die nicht selbst Arbeitnehmer sei, weder in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Freizügigkeit noch in den der Verordnung Nr. 1408/71 falle.

17 Hierzu hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, wenn Wohnzeiten in den Niederlanden nach Nummer 2 Buchstabe a zugunsten des Mannes, nicht aber zugunsten der verheirateten Frau berücksichtigt würden. Diese Nichtberücksichtigung sei diskriminierend und verstoße gegen den Grundsatz der Freizügigkeit, da sie auf einem Mangel an Koordinierung in dem fraglichen Anhang beruhe.

18 Die aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag ergangene Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere ihr Anhang VI sind im Lichte des Zwecks dieses Artikels auszulegen; dieser besteht in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt.

19 Artikel 51 verpflichtet nämlich den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen, namentlich durch Vorkehrungen für die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.

20 So soll Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln das Recht des Betroffenen darauf sichern, Leistungen der sozialen Sicherheit auch nach Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu erhalten, und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnortes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Slg. 1973, 1213) festgestellt hat, erfordert diese Zielsetzung, daß der Schutz auch eine Vergünstigung erfaßt, die, obgleich sie in einer Sonderregelung getroffen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrages hinausläuft, auf den der Berechtigte sonst Anspruch hätte.

21 Die Durchführung dieses Grundsatzes bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung wird durch den Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im einzelnen geregelt. Die Regel des Artikels 10, wonach Wohnortklauseln unanwendbar sind, kann nämlich auf ein System der allgemeinen Altersversicherung, bei dem das Wohnen in den Niederlanden einzige Voraussetzung der Versicherung ist, nicht uneingeschränkt angewandt werden.

22 Nach Nummer 2 Buchstabe a hängt deshalb bei Personen, die gemäß Buchstabe f nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gewohnt haben, die Berücksichtigung von Zeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von der zusätzlichen Voraussetzung ab, daß es sich um Zeiten handelt, in denen der Berechtigte in den Niederlanden gewohnt oder dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat. Solche Zeiten stellen nämlich einen hinreichenden Zusammenhang zum niederländischen System her. Mit dieser Bestimmung sollen die sich möglicherweise aus Artikel 43 AOW ergebenden Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen ausgeräumt werden, die, nachdem sie in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet haben, in einen anderen Mitgliedstaat umziehen wollen.

23 Buchstabe c, der die verheiratete Frau betrifft, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften hat, bezweckt demgegenüber, wie die Kommission, das Königreich der Niederlande und die SVB im Verfahren vorgetragen haben, eine Erleichterung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten, die sich in den Niederlanden niederlassen, während ihre Frauen im Herkunftsland bleiben, indem er für diese Frauen die Berücksichtigung von Wohnzeiten in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht. Diese Berücksichtigung ist davon abhängig, daß es sich um Zeiten der Ehe handelt, die mit Zeiten zusammenfallen, die vom Ehemann als Versicherungszeiten oder als nach Buchstabe a zu berücksichtigende Zeiten zurückgelegt wurden.

24 Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 berücksichtigt jedoch nicht besonders den Fall der verheirateten Frau, die sich mit ihrem Mann in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, nachdem sie in den Niederlanden gewohnt oder eine entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat. Buchstabe c läßt in einem solchen Fall nur die Berücksichtigung von Zeiten der Ehe zu, während etwaige Wohnzeiten in den Niederlanden vor der Eheschließung, die im Falle des Mannes unter Buchstabe a fallen können, nicht berücksichtigt werden.

25 Bei einem allgemeinen Altersversicherungssystem wie dem der AOW, bei dem die Versicherung allein auf dem Kriterium des Wohnortes beruht, gibt es jedoch keine Rechtfertigung dafür, solche Zeiten bei verheirateten Frauen anders als bei Männern und ledigen Frauen nicht zu berücksichtigen. Eine solche Ungleichbehandlung ist als diskriminierend und dem fundamentalen Grundsatz der Freizügigkeit, wie er oben dargelegt worden ist, zuwiderlaufend anzusehen, da sie für die verheiratete Frau, die sich mit ihrem Mann in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen will, eine Behinderung darstellen kann.

26 Die Möglichkeit, sich nach der AOW freiwillig zu versichern, um in den Genuß der nationalen Übergangsregelung zu kommen, reicht nicht aus, um diese Behinderung auszuräumen. Nach den dem Gerichtshof gegebenen Erläuterungen setzt diese Möglichkeit nämlich voraus, daß der Mann, obwohl er selbst in den Genuß der Bestimmung des Buchstaben a der Nummer 2 kommt, Beiträge von dem Einkommen beider Ehegatten entrichtet, was eine zusätzliche finanzielle Belastung mit sich bringt.

27 Der Grundsatz der Freizügigkeit und insbesondere Artikel 51 EWG-Vertrag gebieten deshalb eine analoge Anwendung von Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a auf die verheiratete Frau, was im übrigen der Übung der SVB für den Fall entspricht, daß die verheiratete Frau selbst Arbeitnehmer ist.

28 Somit ist auf die vom Centrale Raad van Beroep vorgelegten Fragen zu antworten, daß Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 für eine verheiratete Frau in dem Sinne gilt, daß vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 2 Buchstaben b, d und f als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten die Zeiten vor dem 1. Januar 1957 gehen, in denen eine verheiratete Frau, die die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nach ihrem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen sie in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines dort ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

Kosten

29 Die Auslagen des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschlüssen vom 24. Januar und 25. September 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt für eine verheiratete Frau in dem Sinne, daß vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 2 Buchstaben b, d und f als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten die Zeiten vor dem 1. Januar 1957 gelten, in denen eine verheiratete Frau, die die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nach ihrem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen sie in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines dort ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.