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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.01.1986 – C-150/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1986:26

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 23. Januar 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Kläger, Giorgio Bernardi, ist 1937 geboren. Er arbeitete vom 10. Oktober 1966 an als Übersetzer in der italienischen Übersetzungsabteilung des Europäischen Parlaments, wo er am 1. April 1975 nach Besoldungsgruppe LA 5 befördert wurde.

Durch Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 5. März 1982 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1982 in den Ruhestand versetzt, da der in Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: das Statut) vorgesehene Invaliditätsausschuß zu der Auffassung gekommen war, daß der Kläger die Voraussetzungen des Artikels 78 des Statuts erfüllte. Ihm wurde daraufhin ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 70 v. H. seines Grundgehalts gewährt.

Die Absätze 2 und 3 des Artikels 78 haben folgenden Wortlaut:

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anläßlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit..., so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.

Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.

Nach den Angaben des Europäischen Parlaments ist dem Kläger das Ruhegehalt aufgrund dieses dritten Absatzes bewilligt worden.

2. Vor der Anrufung des Invaliditätsausschusses hat der Kläger jedoch mit Schreiben vom 27. März 1979, dem zwei von Dr. Castrica (Rom) und von Dr. Conraux (Straßburg) ausgestellte ärztliche Bescheinigungen beigefügt waren, beantragt, daß auf ihn die aufgrund von Artikel 73 Absatz 1 des Statuts erlassene Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: die Regelung) angewandt werde. In diesem Zusammenhang erklärte er, er leide seit einiger Zeit unter einer chronischen Laryngo-Pharyngitis, verbunden mit einer nicht heilbaren deutlich ausgebildeten Atrophie im Nasen-Rachenraum und häufigen Anfällen von Dysphonie. Nach der ärztlichen Bescheinigung von Dr. Castrica beruhte diese Erkrankung auf der Arbeitsumgebung und den Arbeitsbedingungen des Klägers.

Hätte dieser Antrag zur Feststellung einer auf einer Berufskrankheit beruhenden dauernden Voll- oder Teilinvalidität geführt, so hätte der Kläger gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c Anspruch auf die Zahlung eines Kapitalbetrags zusätzlich zu dem ihm bereits zuerkannten Ruhegehalt gehabt.

Das in der Regelung vorgesehene Verfahren wurde auf den Antrag des Klägers eingeleitet. Dieses Verfahren umfaßt zwei Phasen:

eine Phase der ärztlichen Untersuchung, die auf Betreiben der Verwaltung eingeleitet wird und zu einem Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde in bezug auf die Anerkennung der Berufsbedingtheit der Krankheit führt, der dem Betroffenen gleichzeitig mit der Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte zugestellt wird (Artikel 17 Absatz 2, 19 und 21 der Regelung);

eine zweite Phase, die nur eingeleitet wird, wenn der betroffene Beamte mit diesem Entwurf nicht einverstanden ist und binnen 60 Tagen nach der Zustellung des Entscheidungsentwurfs die Bildung eines Ärzteausschusses beantragt, der sich aus drei Ärzten zusammensetzt, von denen der erste von der Anstellungsbehörde, der zweite von dem Beamten und der dritte einvernehmlich von seinen beiden Kollegen benannt wird. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, so trifft die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung entsprechend dem von ihr zugestellten Entwurf (Artikel 21 Absätze 1 und 3 sowie 23 Absatz 1 der Regelung).

Bei der Prüfung der Anlagen zur Klageschrift sowie der Klagebeantwortung und der Erwiderung läßt sich folgendes feststellen.

Am 10. Juni 1980 richtete der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments, J. M. Mutter, an den Kläger ein Schreiben, in dem er ihn davon in Kenntnis setzte, daß der vom Parlament beauftragte Dr. De Meersman nach der Untersuchung des Klägers am 22. Februar 1980 zu der Auffassung gelangt sei, daß die Beschwerden des Klägers keine Folge seiner Arbeitsbedingungen seien. Infolgedessen — heißt es weiter — kann Ihre Erkrankung nicht als eine Berufskrankheit anerkannt werden. Herr Mutter forderte den Kläger auf, ihm mitzuteilen, ob er mit dieser Entscheidung einverstanden sei, und unterrichtete ihn davon, daß es ihm, wenn er sich gegen diese Entscheidung wenden wolle, freistehe, den in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschuß anzurufen; dabei wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger einen Teil der Kosten zu tragen habe, wenn das Gutachten des Ärzteausschusses demjenigen des Vertrauensarztes entspreche.

In seinem Antwortschreiben vom 19. Juni 1980 wendete sich der Betroffene gegen die Stellungnahme von Dr. De Meersman, beantragte ausdrücklich die Anrufung des Ärzteausschusses und gab den Namen seines eigenen behandelnden Arztes, Dr. Fidotti aus Rom, an.

Der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten bestätigte den Eingang dieses Schreibens am 28. Juli 1980 und wies dabei darauf hin, daß der Ärzteausschuß erst dann zusammentreten könne, wenn er das endgültige Gutachten von Dr. De Meersman erhalten habe, das von den Ergebnissen der Untersuchung abhängig sei, die der Facharzt Dr. Stumper vornehmen müsse, mit dem der Kläger so schnell wie möglich einen Termin vereinbaren solle. Es versteht sich von selbst, so heißt es in diesem Schreiben weiter, daß wir mit Dr. Fidotti Verbindung aufnehmen werden, falls der Ärzteausschuß zusammentreten sollte.

Am 22. Mai 1981 schrieb der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten erneut wie folgt an den Kläger:

Sehr geehrter Herr Bernardi,

ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen, daß Dr. De Meersman nach dem Studium des Gutachtens von Dr. Stumper seine erste Stellungnahme aufrechterhält und der Auffassung ist, daß Ihre Krankheit nicht als eine Berufskrankheit angesehen werden kann. Wir können daher das in Ihrem Schreiben vom 19. Juni 1980 beantragte Verfahren des Ärzteausschusses einleiten.

Außerdem leite ich Ihrem Wunsch gemäß heute Herrn Dr. Fidotti je eine Kopie der beiden Gutachten von Dr. De Meersman zu.

...

Der Ärzteausschuß, der aus Dr. Fidotti, dem vom Europäischen Parlament bestellten Dr. De Meersman und dem einvernehmlich von den beiden erstgenannten ausgewählten Professor Van Den Eeckhaut bestand, nahm am 15. Dezember 1981 in Brüssel eine Untersuchung des Klägers vor. Professor Van Den Eeckhaut, der von seinen beiden Kollegen mit der Abfassung des Gutachtens betraut wurde, übermittelte dem Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments am 3. Juni 1983 die Stellungnahme des Ärzteausschusses, die von ihm selbst und von Dr. De Meersman, nicht aber von Dr. Fidotti unterzeichnet worden war. Dieser hatte nämlich zunächst am 13. Oktober 1982 Professor Van Den Eeckhaut einen Alternativentwurf für das Gutachten zugeleitet und ihm dann am 21. April 1983 ein Telegramm zugesandt, in dem er darum bat, bis auf weiteres keine Unterlagen beim Parlament mehr einzureichen. In diesem Telegramm kündigte er ein mit Gründen versehenes Schreiben an, das zwar auf den 23. Mai 1983 datiert war, bei Professor Van Den Eeckhaut jedoch erst nach dem 3. Juni einging. Professor Van Den Eeckhaut und Dr. De Meersman erhielten trotzdem die Schlußfolgerung im Gutachten des Ärzteausschusses aufrecht.

In diesem Gutachten wurde insbesondere dargelegt, daß die Dysphonie und die anderen Beschwerden, die Herr Bernardi nennt, nicht auf einer Krankheit beruhen, und ... auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Übersetzer verschwinden können.

Lassen Sie mich noch darauf hinweisen, daß das Schreiben von Dr. Fidotti sofort dem Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments zugeleitet wurde und daß Dr. Fidotti von seinen Kollegen darüber unterrichtet wurde, daß sie die Formulierung des Gutachtens vom 3. Juni 1983 aufrechterhielten.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1983 des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments

wurde dem Kläger das Gutachten des Ärzteausschusses mitgeteilt, in dem die Stellungnahme von Dr. De Meersman bestätigt wurde;

wurde der Kläger davon unterrichtet, daß er nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Regelung die Honorare und Nebenkosten des von ihm zu seiner Vertretung innerhalb des Ausschusses bestellten Arztes in voller Höhe sowie die Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes zu zahlen habe, da das Gutachten des Ärzteausschusses dem gemäß Artikel 21 zugestellten Entscheidungsentwurf entspreche, und wurde demzufolge aufgefordert, an das Europäische Parlament einen Betrag in Höhe von 43050 BFR als Erstattung der Honorare und Nebenkosten von Professor Van Den Eeckhaut zu zahlen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 1983 wendete sich der Kläger gegen das Gutachten des Ärzteausschusses. Er äußerte Zweifel daran, daß das vom Ausschuß angewandte Verfahren ordnungsgemäß gewesen sei, und lehnte es ab, die geforderten Honorare und Nebenkosten zu zahlen. Darüber hinaus forderte er die Erstattung der Reisekosten im Zusammenhang mit der Konsultation von drei Ärzten, nämlich Dr. Cis, Dr. Vigan und Dr. Lieschke, deren im Rahmen des Verfahrens vor dem Invaliditätsausschuß ausgestellte Atteste übersetzt und vom Kläger dem Ärzteausschuß vorgelegt worden waren. Schließlich forderte er die Erstattung der Kosten für die Übersetzung dieser Atteste.

Mit Schreiben vom 10. November 1983 wies der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten diesen Antrag zurück und wiederholte den Antrag auf Zahlung von 43050 BFR innerhalb eines Monats.

Am 19. November 1983 legte der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die am 19. März 1984 stillschweigend abgelehnt wurde.

Später wurden vom Ruhegehalt des Klägers monatlich 4305 BFR einbehalten.

3. Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, um Sie zur Prüfung der Verfügung vom 10. November 1983 sowie jeder ihr notwendigerweise vorhergehenden, mit ihr verbundenen und/oder auf sie folgenden Maßnahme, insbesondere der genannten Verfügung vom 10. November 1983, durch die die Verfügung vom 4. Oktober 1983 bestätigt wird, zu veranlassen.

Ich werde den Inhalt seiner Klageschrift, der im Sitzungsbericht zusammengefaßt ist, nicht im einzelnen wiedergeben.

Sie werden festgestellt haben, daß beantragt wird, das Europäische Parlament auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften des Statuts hinzuweisen, ihm Anordnungen zu erteilen und weiter hilfsweise... die Rechtswidrigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses festzustellen.

Im wesentlichen begehrt der Kläger

die Aufhebung des Verfahrens vor der Anrufung des Ärzteausschusses, des vor dieser Stelle durchgeführten Verfahrens und schließlich der aufgrund der Stellungnahme des Ärzteausschusses getroffenen Entscheidungen des Europäischen Parlaments und demzufolge die Wiederaufnahme des in Frage stehenden Verfahrens ab einem neuen, ordnungsgemäß erstellten und durch die zuständige Stelle zugestellten Entscheidungsentwurf;

die Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Zahlung einer vorläufigen Entschädigung und nach Abschluß dieses neuen Verfahrens des in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b oder hilfsweise Buchstabe c des Statuts genannten Kapitalbetrags, der bei dauernder Vollinvalidität oder — hilfsweise — Teilinvalidität infolge einer Berufskrankheit vorgesehen ist, gegebenenfalls die Festsetzung der Entschädigung nach Billigkeit;

die Erstattung seiner Auslagen für die vom Europäischen Parlament geforderten ärztlichen Untersuchungen und die Übersetzung der nach diesen Untersuchungen erstellten ärztlichen Gutachten.

Diese Anträge des Klägers sind auf die folgenden Klagegründe gestützt:

a) Die Bildung des Ärzteausschusses sei sowohl deshalb rechtswidrig, weil der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht als Anstellungsbehörde habe handeln können, da keine entsprechende Zuständigkeit an ihn delegiert worden sei, als auch weil das Europäische Parlament in seinem Schreiben vom 10. Juni 1980, in dem es die vorläufige Stellungnahme von Dr. De Meersman vom 14. März 1980 in der Untersuchungsphase mitgeteilt habe, nicht auch die ärztlichen Atteste von Dr. Cis (vom 5. Dezember 1979) und von Dr. Lieschke (vom 23. April 1981) berücksichtigt habe. Darüber hinaus hätten die Stellungnahmen von Dr. De Meersman und von Dr. Stumper selbst die Feststellung zugelassen, daß die berufliche Tätigkeit mitursächlich für die chronische Krankheit des Klägers gewesen sei. Infolgedessen habe der Kläger irrtümlich zum unpassenden Zeitpunkt die Bildung des Ärzteausschusses beantragt, zumal die Atteste von Dr. Cis und Dr. Lieschke ihm nicht zusammen mit dem Entscheidungsentwurf zugestellt worden seien. Dieser Entwurf dürfe nicht nach dem Gutdünken der Anstellungsbehörde von ärztlichen Stellungnahmen abweichen und sich auch nicht auf vorläufige Stellungnahmen stützen, da auf das erste Gutachten von Dr. De Meersman die Untersuchung durch Dr. Stumper und ein abschließendes Gutachten vom 24. Februar 1981 gefolgt seien.

Außerdem habe die Anstellungsbehörde dadurch, daß sie ihm 70 v. H. des Grundgehalts zuerkannt habe, stillschweigend, aber notwendigerweise gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts anerkannt, daß die Krankheit und die Dienstunfähigkeit berufsbedingt seien.

Auch wenn das Verfahren der Zurruhesetzung nach Artikel 78 des Statuts und das Verfahren zur Entscheidung über die Sicherung bei Berufskrankheiten nach Artikel 73 des Statuts voneinander zu unterscheiden seien, gehe doch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 15. Januar 1981 in der Rechtssache 731/79, B./Parlament, Slg. 1981, 107, und Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81, K./Rat, Slg. 1983, 1) hervor, daß die beiden Verfahren parallel abliefen und daß die Entscheidungen, durch die sie abgeschlossen würden, sich nicht offensichtlich widersprechen dürften.

b) Das vom Ärzteausschuß angewandte Verfahren sei auch deshalb rechtswidrig, weil Professor Van Den Eeckhaut und Dr. De Meersman ihre eigenen früheren Feststellungen, die sie im Sinne der Auffassung des Klägers getroffen hätten, nicht berücksichtigt hätten. Vor allem sei in dem Gutachten des Ausschusses die Stellungnahme von Dr. Fidotti nicht erwähnt worden, was einem Begründungsmangel gleichkomme. Die Unterschrift dieses Arztes, der die Interessen des Klägers vertreten habe, sei nicht als notwendig angesehen worden, und ihm sei das angebliche abschließende Gutachten nicht zugeleitet worden.

4. Das Europäische Parlament beantragt, die Klage als teilweise unzulässig und im übrigen als unbegründet abzuweisen.

Zur Begründetheit trägt das Parlament vor, der Gerichtshof sei weder zum Erlaß von reinen Feststellungsurteilen noch dafür zuständig, einer Verwaltung Anordnungen zu erteilen. Auch könne er entgegen dem Gutachten des Ärzteausschusses weder unmittelbar die Zahlung eines Kapitalbetrags oder einer vorläufigen Entschädigung anordnen noch selbst diese Entschädigung nach Billigkeitsgrundsätzen festsetzen.

Darüber hinaus ist das Parlament der Auffassung, daß die Hauptanträge gegenstandslos seien. Das in den Artikeln 19 bis 21 der Regelung vorgeschriebene Verfahren sei in vollem Umfang eingehalten worden, und der Leiter der Abteilung für Soziale Angelegenheiten habe am 1. März 1982 die Befugnis zur Anwendung der Artikel... 72 und 73 des Statuts bei den Beamten aller Besoldungsgruppen erhalten, was die von der Anstellungsbehörde getroffene abschließende Entscheidung decke. Ebenso seien die Anträge, mit denen eine Entscheidung über die Beschwerde begehrt würde, unzulässig, da die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde bereits am 19. März 1984 erfolgt sei.

Die Anträge auf Erstattung der Reisekosten in Verbindung mit den durch Dr. Cis, Dr. Vigan und Dr. Lieschke durchgeführten Kontrolluntersuchungen und der Auslagen für die Übersetzung der von ihnen ausgestellten Atteste stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung der Berufsbedingtheit der Krankheit. Da sie außerdem zum ersten Mal im Schreiben des Klägers vom 19. Oktober 1983 und in seiner Beschwerde vom 19. November 1983 gestellt worden seien, ohne daß sie innerhalb der in Artikel 90 des Statuts vorgeschriebenen Frist positiv beschieden worden seien, könnten sie mangels einer vorherigen Beschwerde nicht Gegenstand einer Klage vor dem Gerichtshof sein (Artikel 90 Absatz 2 des Statuts).

Schließlich trägt das Europäische Parlament noch zur Zuständigkeit vor, das Gutachten des Ärzteausschusses stelle eine vorbereitende Maßnahme dar, die nicht gesondert anfechtbar sei. Der Kläger beantrage aber nicht die Aufhebung der von der Anstellungsbehörde am 4. Oktober 1983 mitgeteilten Entscheidung. Die hilfsweise oder weiter hilfsweise gestellten Anträge seien folglich unzulässig.

Zur Begründetheit trägt das Parlament vor, die Identität der gemäß Artikel 17 der Regelung bestellten Ärzte, nämlich Dr. De Meersman und Dr. Stumper, sei dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 1980 angegeben worden. Der Kläger habe dadurch, daß er nach der ersten Untersuchung durch Dr. De Meersman die Anrufung des Ärzteausschusses beantragt und sich der Untersuchung durch diesen unterzogen habe, anerkannt, daß der Ablauf des angefochtenen Verfahrens ordnungsgemäß gewesen sei.

Es bestehe keinerlei Widerspruch zwischen den Gutachten des Invaliditätsausschusses und des Ärzteausschusses, denn die Unterlagen über die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche bewiesen, daß die im vorliegenden Fall angewandte Vorschrift Artikel 78 Absatz 3 des Statuts sei.

Was die angebliche Unzuständigkeit des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten angeht, trägt das Europäische Parlament vor, diesem Verwaltungsbeamten sei durch Entscheidung des Generalsekretärs vom 1. März 1982 die Befugnis zur Anwendung der Artikel 59 Absatz 4 letzter Unterabsatz, 72 und 73 des Statuts bei den Beamten aller Besoldungsgruppen übertragen worden.

Was die Rüge angeht, der Entscheidungsentwurf müsse dem Gutachten der von der Verwaltung für die Untersuchung bestellten Arzte entsprechen, so beruft sich das Parlament auf das Urteil vom 29. November 1984 in der Rechtssache 265/83 (Suss, Sig. 1984, 4029), in dem Sie festgestellt haben, daß die Verwaltung nicht an die Stellungnahme gebunden [ist], die ein von ihr bestellter Arzt abgegeben hat, und daß sie die Stellungnahme ab[gibt], die sie objektiv für gerechtfertigt hält (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe).

Was die Rügen in bezug auf das Verfahren vor dem Ärzteausschuß angehe, so könne der Kläger um so weniger behaupten, daß die Stellungnahmen der mit seiner Vertretung betrauten Ärzte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, als außer Dr. Fidotti auch Dr. Castrica von dem Ausschuß zur Untersuchung des Klägers am 15. Dezember 1981 hinzugezogen worden sei. Die Stellungnahmen von Dr. Fidotti und Dr. Castrica seien sorgfältig geprüft worden, ohne daß sie jedoch die anderen beiden Mitglieder des Ausschusses hätten überzeugen können.

Das Fehlen der Unterschrift von Dr. Fidotti unter dem Gutachten des Ärzteausschusses sei der Beweis für die fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und der Mehrheit des Ausschusses, und das Gutachten, das die Mehrheitsmeinung wiedergebe, müsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357) als rechtswirksam im Sinne des Statuts mit allen rechtlichen Folgen angesehen werden.

Schließlich ergebe sich aus dem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache 265/83 (Suss), daß der Ärzteausschuß, eine vollständig unabhängige Stelle, in keiner Weise an frühere ärztliche Stellungnahmen gebunden sei. Der Gerichtshof dürfe nach dem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache 156/80 (Morbelli) keine unter ordnungsgemäßen Bedingungen vorgenommenen abschließenden ärztlichen Beurteilungen kontrollieren. Seine Zuständigkeit beschränke sich auf die Kontrolle von Fragen in bezug auf die Bildung und die ordnungsgemäße Tätigkeit der in den Artikeln 19 und 23 der Regelung vorgesehenen Ausschüsse (Randnr. 20 der Entscheidungsgründe, Slg. 1981, 1374).

5. Mit der Erörterung der Zulässigkeit werde ich mich nicht lange aufhalten. Wie das Europäische Parlament zu Recht ausführt, bezieht sich Ihre Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen einem Gemeinschaftsorgan und einem seiner Bediensteten auf die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme, um die Formulierung des Artikels 91 Absatz 1 des Statuts zu gebrauchen, wonach der Gerichtshof in Streitsachen vermögensrechtlicher Art... die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hat. Es ist daher Ihre Sache, gegebenenfalls den Ersatz des Schadens anzuordnen, den ein Bediensteter durch eine rechtswidrige und dem Organ, dem er angehört, zuzurechnende Handlung oder Unterlassung, die seine Rechte beeinträchtigt, erlitten hat.

Hier endet Ihre Zuständigkeit, die keine Anordnungsbefugnis einschließt.

Sie können also — ich greife noch einmal das Beispiel der der Verwaltung durch Artikel 21 der Regelung auferlegten Verpflichtung auf — veranlaßt sein, eine eventuelle Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans auf diesem Gebiet mit einer Sanktion zu belegen; Sie dürfen dem Organ aber nicht aufgeben, die Zustellung vorzunehmen, zu der es nach dieser Vorschrift verpflichtet ist. In diesem Punkt ist daher der vom Europäischen Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben.

Ebenso ist der Einrede, die sich auf den Antrag auf Erstattung der Reisekosten und der Auslagen für die Übersetzung im Zusammenhang mit den Konsultationen von Dr. Vigan, Dr. Cis und Dr. Lieschke bezieht, aus den von dem beklagten Organ angegebenen Gründen stattzugeben.

Die — klassische — Unterscheidung zwischen Feststellungsurteilen und Gestaltungsurteilen ist Ihnen bekannt. Durch die erstgenannten Urteile wird lediglich ausgesprochen, daß eine Rechtslage besteht. Durch die letzteren wird eine neue Rechtslage geschaffen.

Es ist nicht sicher, daß sich die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit aus der obskuren Klarheit dieser Unterscheidung ergibt, deren Bedeutung ungewiß und deren Prinzip in der Lehre umstritten ist.

In Wirklichkeit werden Sie wohl das Europäische Parlament, das dies im übrigen niemals geleugnet hat, nicht daran erinnern müssen, daß es die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des Statuts genau beachten muß, da das einzige Problem darin besteht, ob diese Vorschriften hier eingehalten worden sind.

Schließlich sind noch zwei Einreden der Unzulässigkeit zu prüfen, deren Zurückweisung ich beantrage. Bei der ersten deshalb, weil der Kläger entgegen dem Vorbringen des Europäischen Parlaments ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 1983 betreibt. Bei der zweiten deshalb, weil die Unzulässigkeit wegen Gegenstandslosigkeit, die mit der Begründung geltend gemacht wird, daß das Verfahren im vorliegenden Fall vollkommen ordnungsgemäß gewesen sei, in Wirklichkeit ein Verteidigungsvorbringen zur Begründetheit darstellt.

6. Kommen wir also zur Begründetheit.

Lassen Sie mich gleich sagen, daß keinerlei Widerspruch zwischen der Entscheidung des Ärzteausschusses und der Zuerkennung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit zu einem Satz von 70 v. H. festzustellen ist. Nichts erlaubt nämlich, ernsthaft die auf die Abrechnung gestützte Behauptung des Europäischen Parlaments zu bestreiten, daß dieser Satz gemäß Artikel 78 Absatz 3 aufgrund des Dienstalters des Klägers und nicht aufgrund einer Verknüpfung der Dienstunfähigkeit mit einer angeblichen berufsbedingten Ursache zuerkannt worden sei.

Nachdem dies festgestellt ist, ist zunächst zu prüfen, ob das in der Phase der ärztlichen Untersuchung durchgeführte Verfahren rechtsfehlerhaft ist. Ich stelle mir daher die folgenden Fragen:

Ist die in Artikel 17 Absatz 2 der Regelung genannte ärztliche Untersuchung ordnungsgemäß betrieben worden?

Ist der Entscheidungsentwurf, der Gegenstand des Artikels 21 Absatz 1 derselben Regelung ist, ordnungsgemäß erstellt und zugestellt worden?

Mit der ärztlichen Untersuchung wurde Dr. De Meersman betraut, der sie, unterstützt von seinem Kollegen Dr. Stumper, unter Voraussetzungen vorgenommen hat, die wohl von Ihnen nicht zu beanstanden sind.

Was den Entscheidungsentwurf angeht, liegen die Dinge weniger einfach. Dieser Entwurf hat eigenartigerweise die Form eines Triptychons.

Erster Flügel: das bereits genannte Schreiben vom 10. Juni 1980, in dem de.r Kläger aufgefordert wird, mitzuteilen, ob er mit der negativen Stellungnahme von Dr. De Meersman und dem von der Anstellungsbehörde ins Auge gefaßten entsprechenden Entscheidungsentwurf einverstanden sei, wobei darauf hingewiesen wurde, daß dem Kläger für den Fall des Einspruchs die Möglichkeit offenstehe, den Ärzteausschuß anzurufen. Die materiellen Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 1 wären zu diesem Zeitpunkt erfüllt, wenn sich nicht später herausstellen würde, daß die ärztliche Stellungnahme nur vorläufiger Art gewesen ist.

Daß es sich nur um eine vorläufige Stellungnahme handelt, zeigt sich erst auf dem zweiten Flügel, den das Schreiben vom 28. Juli 1980 darstellt. Wie dem auch sei, der Kläger beantragt, bevor er dieses letztgenannte Schreiben erhalten hat, mit Schreiben vom 19. Juni 1980 die Anrufung des Ärzteausschusses.

Dritter Flügel: das Schreiben vom 22. Mai 1981, an dessen wesentlichen Inhalt wir uns erinnern. Die endgültige Stellungnahme, durch die die vorläufige Stellungnahme bestätigt wird, wird dem Kläger zugestellt, und er wird davon unterrichtet, daß der Ärzteausschuß seinem Antrag vom 19. Juni entsprechend angerufen werden wird.

Ich möchte es klar sagen: Diese Vorgehensweise scheint mir kein Beispiel für eine vorbildliche Verwaltungstätigkeit zu sein. Ein Entscheidungsentwurf darf sich nicht auf eine vorläufige Stellungnahme stützen. Zwar ist diese zur endgültigen Stellungnahme geworden, und durch das Schreiben vom 22. Mai 1981 ist das Schreiben vom 10. Juni 1980 bestätigt worden. Es wäre aber vorzuziehen gewesen, wenn der Entscheidungsentwurf erst zu diesem Zeitpunkt erstellt worden wäre. Der Kläger wäre dann vor die im Statut vorgesehene Wahl gestellt worden, entweder die Ergebnisse der Untersuchung zu akzeptieren oder sich mit der Anrufung des Ärzteausschusses gegen sie zu wenden.

Meiner Ansicht nach lassen sich diese drei Flügel, selbst wenn sie schlecht miteinander verbunden sind, als ein Ganzes ansehen, das materiell den Artikeln 17 Absatz 2 und 21 Absatz 1 der Regelung entspricht.

Außerdem ist noch erforderlich, daß der Entscheidungsentwurf von der zuständigen Stelle, das heißt nach Artikel 21 der Regelung von der Anstellungsbehörde, erstellt und zugestellt worden ist.

Wie steht es damit aber im vorliegenden Fall? Artikel 2 Absatz 1 des Statuts schreibt vor:

Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde ... übertragenen Befugnisse ausübt.

Durch diese Vorschrift, die den wesentlichen Inhalt der früheren Artikel 2 der Statute der Beamten der EWG und der EAG übernimmt [Verordnungen Nr. 31 (EWG) und Nr. 11 (Euratom) der Räte vom 18. Dezember 1961, ABl. Nr. 45 vom 14. 6. 1962], werden die Organe dazu ermächtigt, auf diesem Gebiet ein System der Zuständigkeitsverteilung und -delegation zu errichten.

Aus dem vom Europäischen Parlament erlassenen und vorgelegten Beschluß 175/62 vom 12. Dezember 1962 geht hervor, daß die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch Artikel 73 des Statuts und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften übertragen worden sind, für die Beamten der Laufbahngruppe, zu der der Kläger gehört, vom Generalsekretär, der ermächtigt ist, Verwaltungsbefugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung zu übertragen, ausgeübt werden (Abschnitt i Buchstabe d des Beschlusses). Diese Delegationsregelung ist durch den Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 1982 in der Weise gelockert worden, daß der Generalsekretär ermächtigt ist, seine Befugnisse zu delegieren, ohne daß die Adressaten der Delegation festgelegt werden.

Die Delegation von Befugnissen an den Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten durch den Generalsekretär ist aber erst am 1. März 1982 erfolgt, das heißt nach den drei genannten Schreiben, deren letztes vom 22. Mai 1981 datiert. Die Delegation hatte keine Rückwirkung und konnte sie im übrigen auch nicht haben.

Welche Folgen ergeben sich daraus für die Rechtmäßigkeit des Entwurfes selbst und seiner Zustellung?

In diesem Zusammenhang sind zwei Ihrer Entscheidungen zu zitieren.

In der ersten, jüngeren Entscheidung (Urteil vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72, De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543) haben Sie festgestellt, daß ein aufgrund von Artikel 2 des Statuts erlassener Beschluß — es handelte sich um die Bezeichnung der mit der Durchführung einer Anhörung im Disziplinarverfahren betrauten Stelle — als eine interne Geschäftsverteilungsmaßnahme der Kommission anzusehen ist und nicht... eine Zuweisung von Befugnissen im strengen Wortsinne, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Handlungen nach sich zöge, die außerhalb des vorgezeichneten Rahmens vorgenommen wurden (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe, 553).

Sie haben aber sogleich die Grenzen dieses flexiblen Vorgehens aufgezeigt und ausgeführt, daß eine Weiterdelegation oder eine Abweichung von den durch die Kommission bestimmten Verteilungskriterien nur dann zur Nichtigkeit einer Rechtshandlung der Verwaltung führen [könnte], wenn die Gefahr bestünde, daß dadurch eine der den Beamten im Statut gegebenen Garantien oder die Normen über eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung im Personalwesen verletzt würden (Randnr. 21 der Entscheidungsgründe, 553).

Sie hatten zweifellos ein früher erlassenes Urteil im Gedächtnis, auf das Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen Bezug genommen hatte. Es handelt sich um die zweite Entscheidung, die ich angedeutet habe, in einer Rechtssache, in der sich die Parteien des vorliegenden Verfahrens gegenüberstanden (Urteil vom 16. März 1971 in der Rechtssache 48/70, Bernardi/Europäisches Parlament, Slg. 1971, 175). In jener Rechtssache hatte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments einen Hilfsübersetzer mit der vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens eines Übersetzers betraut. Der Kläger hatte die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung beantragt und erlangt, daß die Zuständigkeit auf diesem Gebiet durch den genannten Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 1962 nicht dem Generalsekretär, sondern dem Präsidenten übertragen worden sei, der auf Vorschlag des Generalsekretärs tätig werde.

Aus diesen beiden Urteilen läßt sich ein Kriterium ableiten, das auf der Ihnen von Generalanwalt Trabucchi vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen vorbereitenden und ausführenden Maßnahmen zum einen und den Entscheidungen, die im Ermessen des Organs liegen und die Wirkung haben, dieses zu verpflichten, zum anderen basiert (Schlußanträge des Generalanwalts Trabucchi in der Rechtssache 46/72, Slg. 1973, 557).

7. Was gilt nun für den in Artikel 21 der Regelung genannten Entscheidungsentwurf?

Man kann versucht sein, darin einen Rechtsakt zu sehen, der im Ermessen liegt und das Organ verpflichtet, zumal Artikel 21 Absatz 3 für den Fall, daß der Betroffene nicht rechtzeitig Einspruch erhebt, bestimmt, daß die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung entsprechend dem von ihr zugestellten Entwurf [trifft]. Die Anstellungsbehörde hat daher in diesem Stadium eine gebundene Kompetenz.

Unter diesem Gesichtspunkt könnte man daran denken, einen von einer nicht zuständigen Stelle erlassenen und zugestellten Rechtsakt aufzuheben, was dazu führen würde, daß alle späteren Rechtsakte nichtig wären, das heißt im wesentlichen die Anrufung des Ärzteausschusses und die Entscheidung vom 4. Oktober 1983.

Hieße dies aber nicht, einen allzu großen Formalismus an den Tag zu legen? Zwei Anmerkungen sind geboten.

a) Wird gegen den Entwurf kein Einspruch erhoben, kann die Anstellungsbehörde ihm nur entsprechen, vorausgesetzt jedoch, daß er von der zuständigen Stelle verfaßt worden ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Anstellungsbehörde durch diesen Rechtsakt nicht gebunden.

Beantragt der Beamte die Stellungnahme des Ärzteausschusses, so hat der Entscheidungsentwurf keine Auswirkungen auf die Anknüpfung der Krankheit an eine berufsbedingte Ursache, da die Anstellungsbehörde nach der Stellungnahme des Ärzteausschusses entweder anerkennt oder verneint, daß die Krankheit berufsbedingt ist.

In dem einen wie im anderen Fall ist also die das Verfahren abschließende Entscheidung für die Lage des Beamten maßgebend, und nicht der Entwurf. Dieser ist daher trotz der Auswirkungen in bezug auf die Übernahme der Kosten für die Arbeiten des Ärzteausschusses gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Regelung als eine vorbereitende Maßnahme anzusehen. Lassen Sie mich im übrigen in diesem Zusammenhang anmerken, daß die Anstellungsbehörde nach Unterabsatz 4 dieser Vorschrift in Ausnahmefällen sämtliche Kosten zu Lasten des Organs gehen lassen kann.

b) Die Nichtigkeit als Folge der Rechtswidrigkeit schützt die Rechte des durch den rechtswidrigen Akt Betroffenen. Es stellt sich also die Frage, ob der dem Kläger zugestellte Entscheidungsentwurf die Garantien beeinträchtigt, die sich für ihn aus seiner Rechtsstellung ergeben.

Wäre gegen diesen Entwurf kein Einspruch erhoben worden und hätte sich die Anstellungsbehörde zu Unrecht durch einen von einer nicht zuständigen Stelle erlassenen Rechtsakt für gebunden gehalten und geglaubt, sie müsse Artikel 21 Absatz 3 der Regelung anwenden, so hätte man an eine Bejahung dieser Frage denken können. Selbst dann hätte aber die dem Entwurf entsprechende Entscheidung der Anstellungsbehörde und nicht der Entwurf als Handlung angesehen werden müssen, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigt.

Wie dem auch sei, dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall. Der Kläger hat das Zusammentreten des Ärzteausschusses beantragt und erreicht. Die Entscheidung vom 4. Oktober 1983 ist aufgrund des Gutachtens dieses Ausschusses und nicht aufgrund des Entscheidungsentwurfs getroffen worden.

Ich bin daher der Auffassung,- daß die Rüge der Unzuständigkeit der Stelle, die den Entscheidungsentwurf erstellt und zugestellt hat, zurückzuweisen ist.

8. Was das anschließende Verfahren angeht, so scheint es mir nicht zu beanstanden zu sein. Der Ärzteausschuß ist ordnungsgemäß gebildet worden und hat seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt. Dr. Fidotti und auch Dr. Castrica, der nicht Mitglied des Ausschusses war, hatten genügend Zeit, dem Ausschuß ihre Stellungnahme mitzuteilen. Zwischen dem ersten vorläufigen Gutachten (29. Dezember 1981) und dem endgültigen Gutachten (3. Juni 1983) des Ausschusses liegen fast 18 Monate. Diese Zeitspanne, deren Dauer in der Hauptsache auf die Initiativen von Dr. Fidotti zurückzuführen ist, wurde von diesem weitgehend für den Versuch genutzt, seine Kollegen zu überzeugen. Dies ist ihm nicht gelungen. Seine Weigerung, das abschließende Papier zu unterzeichnen, beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht. Schließlich ist auch die Entscheidung vom 4. Oktober 1983, die von einer hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Stelle getroffen wurde, in keiner Weise zu beanstanden.

9. Ich schlage Ihnen infolgedessen vor, die Klage abzuweisen und, was die Kostenentscheidung angeht, die Artikel 69 § 2 Absatz 1 und 70 der Verfahrensordnung anzuwenden.